35 W (pat) 403/15  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



35 W (pat) 403/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
17. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 005 050

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und
Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.


G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragsgegnerin) ist
eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 005 050 (Streitge-
brauchsmuster) mit der Bezeichnung

„Staubsaugerfilterbeutel“,

das am 26. Juni 2008 mit Schutzansprüchen 1 – 10 in das Register eingetragen
worden ist.

Das Streitgebrauchsmuster ist am 11. April 2008 unter Inanspruchnahme der Prio-
rität der Europäischen Patentanmeldung EP 08004271 vom 7. März 2008 ange-
meldet worden.
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Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

„Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Ein-
trittsöffnung für einen Luftstrom vorgesehen ist, wobei im Innern
des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere recht-
eckige, Materiallage angeordnet ist, die entlang des Umfangs an
drei Seitenkanten vollständig und an der vierten Seitenkante teil-
weise mit der Beutelwandung verbunden ist, so dass im Betrieb
des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der
Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beab-
standet sind.“

Für die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 10 wird Bezug genommen auf die
Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 005 050 U1.

Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert
worden.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2008, eingegangen am 17. November 2008 hat
die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) die
Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.

Als Löschungsgrund macht die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit gemäß
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG geltend.

Sie hat im Löschungsantrag als druckschriftlichen Stand der Technik neben den
von der Antragsgegnerin selbst als Stand der Technik benannten druckschriftli-
chen Entgegenhaltungen D1 und D2 weitere Entgegenhaltungen D3 – D6 be-
nannt. Ferner macht sie mit der Entgegenhaltung D7 eine aus ihrer Sicht offen-
kundige Vorbenutzung durch Vertrieb bzw. Lieferung von Staubsaugerbeuteln
Typ P an diverse Abnehmer in Deutschland geltend, die vor dem Prioritätsdatum
- 4 -
stattgefunden habe. Dazu legt die Antragstellerin diverse Unterlagen sowie Muster
von entsprechenden Staubsaugerbeuteln vor und bietet auch Zeugenbeweis an.
Insbesondere trägt sie vor, dass ein die Merkmale des Gegenstands gemäß
Schutzanspruch 1 aufweisender Staubsaugerbeutel in den Monaten Januar und
Februar 2008 in einer Stückzahl von ca. 2000 zum Einbau in Staubsauger ausge-
liefert worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand gemäß Schutzan-
spruch 1 gegenüber der D1 und der geltend gemachten Vorbenutzung nicht neu
sei. Der Gegenstand nach Anspruch 1 sei auch nicht erfinderisch gegenüber der
D1 in Kombination mit der D3 oder D4. Auch die Unteransprüche seien durch den
Stand der Technik vorweggenommen.

Die Antragsgegnerin hat dem am 5. Dezember 2008 zugestellten Löschungsan-
trag am 29. Dezember 2008 rechtzeitig widersprochen. Sie hat das Streitge-
brauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt, ist der Argumentation der
Antragstellerin entgegengetreten und hat insbesondere auch die geltend ge-
machte Vorbenutzung bestritten.

Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung in einem Zwischenbescheid vom 4. De-
zember 2012 darauf hingewiesen hat, dass der Löschungsantrag wegen fehlender
Neuheit und auch fehlendem erfinderischen Schritt Aussicht auf Erfolg habe, hat
die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 vor der
Gebrauchsmusterabteilung einen Hilfsantrag 1 mit geänderten Schutzansprü-
chen 1 – 9 vorgelegt und diesen Antrag hilfsweise zum Hauptantrag, nämlich den
Löschungsantrag zurückzuweisen, gestellt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit in der mündlichen Verhandlung vom
22. Januar 2015 verkündetem Beschluss das Streitgebrauchsmuster gelöscht. Zur
Begründung führt sie aus, dass Anspruch 1 in der eingetragenen Fassung gegen-
über der D1 nicht neu sei. Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags hat die Gebrauchs-
musterabteilung zwar „erhebliche Zweifel“ in Bezug auf die ursprüngliche Offenba-
rung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag geäußert, diese aber
- 5 -
letztlich dahinstehen lassen, weil der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag keinen erfinderischen Schritt aufweise.

Gegen diesen am 9. Februar 2015 mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung zuge-
stellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015,
am gleichen Tage per Fax eingereicht, unter Beifügung einer Einzugsermächti-
gung Beschwerde eingelegt. Sie verteidigt als Hauptantrag weiterhin die eingetra-
gene Fassung des Streitgebrauchsmusters und vertritt dazu die Auffassung, die
Gebrauchsmusterabteilung habe den Offenbarungsgehalt der D1 verkannt; insbe-
sondere würde die D1 würde das Streitgebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich
treffen. Das Streitgebrauchsmuster weise auch einen erfinderischen Schritt auf, da
mit den in der D1 beschriebenen Ausführungsformen die nach Aufgabenstellung
des Streitgebrauchsmusters angestrebten Verbesserungen nicht erreichbar seien
und die D1 auch keine Anregung in Richtung des Gegenstands des Streitge-
brauchsmusters gebe.

Zudem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 zwei Hilfsanträge
eingereicht, mit jeweils geänderten Schutzansprüchen 1 – 9. Der Gegenstand
nach Hilfsantrag 1 sei aus den bereits zum Hauptantrag genannten Gründen
schutzfähig. Auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 sei schutzfähig, zumal
der D1 keine entsprechende Flächenangabe zu entnehmen sei.

Die Antragstellerin strebt entsprechend ihrem Schriftsatz vom 29. September 2017
unverändert die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters an und beruft
sich dafür weiterhin auf folgenden Stand der Technik:

D1 DE 20 2006 016 303 U1
D2 EP 1 787 560 A1
D3 DE 20 2006 016 304 U1
D4 US 3,370,405
D5 WO 93/21812 A1
- 6 -
D6 US 2,848,062
D7 Anlagenkonvolut zum Beleg einer offenkundige Vorbenut-
zung durch Vertrieb bzw. Lieferung von Staubsaugerbeu-
teln Typ P an diverse Abnehmer in Deutschland

Die Antragstellerin hält in Bezug auf die eingetragene Fassung des Streitge-
brauchsmusters gemäß Hauptantrag die D1 weiterhin für neuheitsschädlich und
wiederholt und vertieft ihren als D7 gekennzeichneten Vortrag zu einer Vorbenut-
zung durch Vertrieb eines aus Sicht der Antragstellerin die Merkmale des Streit-
gebrauchsmusters aufweisenden Staubsaugerbeutels. Der Gegenstand des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag werde ebenfalls durch die D1 neuheitsschädlich getrof-
fen. Das in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene Merkmal zur Fläche der
Materiallage sei so nicht ursprünglich offenbart, jedenfalls nicht neu gegenüber
dem Gegenstand der Vorbenutzung und auch nicht erfinderisch.

Nach Auffassung der Antragstellerin erkenne der Fachmann aus den Angaben der
D1, dass die Materiallage ein bestimmtes Flächenverhältnis zu den Seitenflächen
des Flachbeutels einnehmen müsse, um eine hohe Standzeit bei sehr guten Filt-
rationseigenschaften aufzuweisen. Die Bemessung von Komponenten des Staub-
saugerfilterbeutels läge daher im handwerklichen Können des Fachmanns und
stelle eine konstruktive Maßnahme dar. Zusätzlich würden Ausführungsvarianten
in fachüblichen Messreihen wie Volumenstrommessungen erprobt und optimale
Varianten ermittelt, wobei solche Messreihen aus der Figur 4 der D1 hervorgingen.
Der Fachmann würde bei der Suche nach einer Lösung der ihm gestellten Auf-
gabe, geeignete Materiallagen mit unterschiedlichen Bemessungen auswählen
und sich nach üblichen Versuchsreihen für die Ausführungsform entscheiden, die
eine hohe Standzeit bei sehr guten Filtrationseigenschaften ermöglicht. Aus Sicht
der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin darüber hinaus ausdrücklich in ihrem
Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 belegt, dass die Durchführung von Versuchs-
reihen und Auswahl einer geeigneten geometrischen Ausführung anhand von
Messergebnissen fachüblich sei und auch Versuchsreihen mit Volumenstromtests
- 7 -
mit Materiallagen unterschiedlicher Geometrien durchgeführt worden seien, wobei
die Materiallage mit einer Fläche von mehr als 63 % einer Seitenfläche des Flach-
beutels besonders gute Messergebnisse bezüglich der Standzeit in Bezug auf
sehr gute Filtrationseigenschaften bewirken würde. Daher würde der Fachmann
nach der Auswertung der Versuchsreihen die Materiallage auswählen, die er mit
einer Fläche von mehr als 50 % bis einschließlich 70 % einer Seitenfläche des
Flachbeutels als bestgeeignete Ausführungsvariante zur Lösung der ihm gestell-
ten Aufgabe ermittelt hat. Somit läge es dem Fachmann nahe, die Fläche der Ma-
teriallage von mehr als 50 % bis einschließlich 70 % einer Seitenfläche des Flach-
beutels auszubilden.

Die Antragsgegnerin widerspricht dieser Darstellung und führt dazu aus, dass die
Strömungsverhältnisse innerhalb eines sich füllenden Filterbeutels überaus kom-
plex seien. Sie änderten sich räumlich und zeitlich als Funktion der Beladung des
Filtermaterials und des von der Motor-Gebläseeinheit gelieferten Unterdrucks und
des Volumenstromes ständig. Eine Simulation oder Vorhersage der Strömungs-
verhältnisse und der daraus resultierenden Belastung von Teilflächen des Filter-
beutels sei daher schlicht unmöglich. Gerade die von der Beschwerdeführerin
angestellten Vergleichsversuche zu den einzelnen Ausführungsformen der D1
bzw. erfindungsgemäßen Staubsaugerfilterbeuteln nach den baulichen Konzepten
des Streitpatentes würden zeigen, dass der Austausch von Merkmalen der unter-
schiedlichen Ausführungsformen der D1 zu nicht vorhersagbaren Effekten führe
und gemäß der D1 zum Teil schlechtere Resultate, erzielt würden. Aus diesen
Gründen würde der Fachmann die Lehre der D1 ohnehin nicht berücksichtigen.
Darüber hinaus würden derartige Versuche zur Optimierung der Standzeit und Fil-
trationseigenschaften von Staubsaugerfilterbeutel aufgrund ihrer Komplexität weit
über eine fachmännische Tätigkeit hinausgehen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA
vom 22. Januar 2015 aufzuheben,
2. den Löschungsantrag zurückzuweisen,
3. hilfsweise zu Ziff. 2, das Streitgebrauchsmuster nur in dem
Umfang zu löschen, in welchem es über den Gegenstand der
mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 als Hilfsantrag 1 eingereich-
ten Schutzansprüche 1 – 9 hinausgeht,
4. hilfsweise zu Ziff. 3, das Streitgebrauchsmuster nur in dem
Umfang zu löschen, in welchem es über den Gegenstand der
mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 als Hilfsantrag 2 eingereich-
ten Schutzansprüche 1 – 9 hinausgeht.

Die Antragstellerin stellt den Antrag

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten.


II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache
keinen Erfolg, da das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, des
Hilfsantrages 1 und des Hilfsantrags 2 i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig
ist.

1.1 Die Erfindung betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel mit verbesserten Filter-
eigenschaften und einer erhöhten Standzeit.

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Aus der dem Stand der Technik sind Staubsaugerfilterbeutel mit einer im Bereich
der Einlassöffnung angeordneten Ablenkvorrichtung bekannt, wobei die Ablenk-
vorrichtung derart ausgebildet ist, dass ein durch die Einlassöffnung eintretender
Luftstrom in zwei Teilströme mit unterschiedlichen Strömungsrichtungen aufgeteilt
wird. Weiterhin ist aus der D1 ein Filterbeutel bekannt, der einen Beutel mit einem
Innenraum umfasst, der in mindestens zwei Kammern unterteilt ist. Bei einer Aus-
führungsform erfolgt die Unterteilung durch eine Trennwand, die an drei Seiten-
kanten festgelegt ist, an der vierten Seitenkante ist ein Übergang zwischen der
ersten Kammer und der zweiten Kammer gebildet. Bei einer anderen Ausfüh-
rungsform ist die Trennwand nur an einer Seitenkante für die gesamte Länge mit
den Filterlagen verschweißt und ist an der gegenüberliegenden Seite mit einem
Streifen an der oberen Lage aus Filtermaterial festgelegt.

Nach Absatz [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift besteht die Aufgabe der vor-
liegenden Erfindung darin, angesichts des bekannten Stands der Technik einen
Staubsaugerfilterbeutel bereitzustellen, der eine hohe Standzeit bei sehr guten Fil-
trationseigenschaften aufweist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der eingetragene Schutzanspruch 1 des Streit-
gebrauchsmusters in der Fassung nach Hauptantrag einen Gegenstand mit fol-
genden Merkmalen vor (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

1 Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöff-
nung für einen Luftstrom vorgesehen ist,
2 wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere
rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
3 die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig
4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden
ist,
- 10 -
5 so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die
Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise
beabstandet sind.

An den Schutzanspruch 1 schließen sich die eingetragenen Unteransprüche 2 bis
10 an.

Nach Absatz [0007] und [0008] der Beschreibung der Streitgebrauchsmusterschrift
habe es sich herausgestellt, dass mit einer derart im Beutelinnern angeordneten
Materiallage die Luftströmung im Beutel so beeinflusst würde, dass insbesondere
eine verhältnismäßig gleichmäßig Verteilung des Filterkuchens im Beutel und
damit eine erhöhte Standzeit bei sehr guten Filtereigenschaften erhalten würde.
Da die Materiallage entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig mit der
Beutelwandlung verbunden sei, gelange ein in das Beutelinnere eintretender Luft-
strom im Wesentlichen über die vierte Seitenkante, die nur teilweise mit der Beu-
telwandung verbunden ist, weiter in den Beutel und an die Unterseite der Material-
lage.

1.2 Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbeson-
dere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Be-
urteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur
(FH) des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Kon-
struktion von Staubsaugerfilterbeuteln anzusehen.

1.3 Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer nähe-
ren Erläuterung:

Nach Merkmal 1 betrifft der Gegenstand des Anspruchs 1 einen Staubsaugerfil-
terbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom
vorgesehen ist. Dabei wird die Form und Ausgestaltung des Staubsaugerfilterbeu-
- 11 -
tels nicht spezifiziert, so dass alle bekannten Staubsaugerfilterbeutel unter das
Merkmal 1 fallen.

Nach Merkmal 2 ist im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbe-
sondere rechteckige Materiallage angeordnet. Unter das Merkmal 2 fallen daher
alle Materiallagen, die eine viereckige Form aufweisen, auch unregelmäßige Vier-
ecke wie Rhomben oder Trapeze.

Entsprechend der Merkmale 3 und 4 ist die Materiallage entlang des Umfangs an
drei Seitenkanten vollständig und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beu-
telwandung verbunden. Unter „verbunden“ ist im Sinne des Streitgebrauchsmus-
ters entsprechend Absatz [0008] der Streitgebrauchsmusterschrift zu verstehen,
dass ein in das Beutelinnere eintretender Luftstrom im Wesentlichen über die
vierte, nur teilweise mit der Beutelwandung verbundene Seitenkante weiter in den
Beutel und insbesondere an die Unterseite der Materiallage gelangt, d. h. die Ver-
bindung zwischen Materiallage und Beutelwandung ist im Wesentlichen luftdicht.
Entsprechend Absatz [0031] der Streitgebrauchsmusterschrift wird dazu bei der
Herstellung des Flachbeutels die Materiallage derart zwischen den beiden die
Beutelwandung bildenden Filtermateriallagen angeordnet, dass die drei Seiten-
kanten der Materiallage am Saum, beispielsweise einer Schweißnaht oder einer
Klebenaht zwischen den beiden Materiallagen angeordnet sind.

Die teilweise Verbindung der vierten Seitenkante der Materiallage mit der Beutel-
wandung kann entsprechend Absatz [0011] der Streitgebrauchsmusterschrift un-
mittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Verbindung kann durch einen
oder mehrere Schweiß- oder Klebepunkte oder -nähte erfolgen. Mittelbar können
die Beutelwandung und die Materiallage durch einen Materialstreifen verbunden
sein (Absatz [0035]).

Entsprechend Merkmal 5 soll dabei die Verbindung der Materiallage mit der Beu-
telwandung so ausgestaltet sein, dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die
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Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens
teilweise beabstandet sind.


2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hauptantrag verteidig-
ten Fassung ist nicht schutzfähig.

2.1 Dabei kann dahinstehen, ob dieser Gegenstand neu i. S. v. §§ 1 und 3
GebrMG ist; denn er beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1
Abs. 1 GebrMG, da er sich für den hier maßgeblichen Fachmann in naheliegender
Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt (vgl. BGH
GRUR 2006, 842 ff. – Demonstrationsschrank).

2.2 Die D1 zeigt mit Absatz [0030] und den zugehörigen Figuren 3A und 3B
einen Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung
für einen Luftstrom vorgesehen ist (Merkmal 1), wobei im Innern des Staubsau-
gerfilterbeutels eine Materiallage angeordnet ist, die entlang des Umfangs an drei
Seitenkanten verschweißt und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beu-
telwandung verbunden ist, so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die
Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens
teilweise beabstandet sind (Merkmale 5).

Die in Figur 3 gezeigte Materiallage ist dabei sechseckig und wird durch einen
rechteckigen und einen trapezförmigen Teilbereich gebildet.

Die Antragsgegnerin verweist bezüglich dieser Offenbarung darauf, dass aus dem
Absatz [0030] ist nicht unmittelbar entnehmbar sei, dass die Materiallage an den
drei Seitenkanten vollständig mit der Beutelwandung verschweißt ist. Weiterhin
ließe die schematische Darstellung der Figur 3a entsprechend der Darstellung der
Antragsgegnerin darauf schließen, dass die Trennwand in ihren Abmaßen gering-
fügig kleiner sei als der Lagen 2 und 3 des Filtermaterials.
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Im Absatz [0030] wird jedoch wörtlich ausgeführt, dass die „die Trennwand 7'' …..
an seinen Seiten und dem Ende mit der Schweißnaht der Lagen 2 und 3 aus Fil-
termaterial verschweißt ist“. Dem Fachmann ist dabei trotz der Darstellung der
Figur 3A klar, dass zur Verbindung der Seitenkanten der Trennwand mit der
Schweißnaht der Lagen 2 und 3 keine unnötige zweite, innen liegende Schweiß-
naht ausgeführt wird, sondern zur technologischen Optimierung die Lagen 2 und 3
der Beutelwandung und die Zwischenlage die gleichen Außenmaße aufweisen
und übereinandergelegt in einem Arbeitsgang miteinander verschweißt werden.
Da die Lagen 2 und 3 zur Abdichtung des Staubsaugerfilterbeutels zwingend
durchgehend miteinander verschweißt werden müssen, ergibt sich daher für den
Fachmann auch eine dementsprechend vollständige Verbindung entlang des Um-
fangs an drei Seitenkanten mit der Beutelwandung entsprechend dem Merkmal 3.

An ihrer vierten, durch die Trapezspitze und die Trapezschenkel gebildeten Seiten
ist die in der D1 offenbarte Trennwand an der Trapezspitze auch teilweise mit der
Beutelwandung verbunden (Merkmal 4).

Damit unterscheidet sich der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1
nach Hauptantrag von in dem in Absatz [0030] beschriebenen Staubsaugerfilter-
beutel nur in der viereckigen, insbesondere rechteckigen Materiallage nach Merk-
mal 2.

Eine viereckige, insbesondere rechteckige Materiallage wird in der D1 jedoch an
mehreren Stellen schon offenbart, so im Absatz [0012], im Ausführungsbeispiel
entsprechend der Figuren 2A bis 2C und im letzten Satz des Absatzes [0025].

Da sowohl die Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Absatz [0030] als
auch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Absatz [0025] auf die Figu-
ren 3A und 3B verweisen, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass aus der
Tatsache, dass die rechteckige Form der Materiallage gegenüber der alternativ
gezeigten trapezförmigen bzw. sechseckigen Form in der D1 mehrfach als bevor-
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zugt dargestellt wird, schon der Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit vorliegen
würde.

Die Antragsgegnerin argumentiert demgegenüber, die D1 würde vier verschiedene
Ausführungsbeispiele zeigen (Fig. 1 + Abs. [0019]–[0022]; Fig. 2A–2C + Abs.
[0023]/[0024]; Fig. 3A+B + Abs. [0025] sowie Abs. [0030] mit Verweis auf
Fig. 3A+B), deren Merkmale bei der Betrachtung der Neuheit nicht beliebig kombi-
niert werden dürften.

Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Die D1 offenbart, wie schon ausge-
führt, dem Fachmann mit dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3A und 3B
einen Staubsaugerfilterbeutels mit den Merkmalen 1, 3, 4 und 5 des Schutzan-
spruchs 1 nach Hauptantrag. Weiterhin offenbart die D1 dem Fachmann zwei
grundsätzliche Möglichkeiten, wie eine entsprechende Materiallage gestaltet wer-
den kann, rechteckig oder sechseckig mit einem trapezförmigen Bereich, ohne
weiter auf Vor- oder Nachteile der beiden gezeigten Alternativen einzugehen. In
der Wahl einer der beiden gezeigten, als gleichwertig anzusehenden alternativen
Ausgestaltungsformen der Materiallage durch den Fachmann kann kein erfinderi-
scher Schritt, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens-
und Fachkönnens mögliche einfache Auswahlentscheidung gesehen werden,
ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.

Daher gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1
unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.


3. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 1
verteidigten Fassung ist auf Grund der von der Antragstellerin vorgebrachten An-
griffe nicht schutzfähig.

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Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung gegenüber der Fassung nach
Hauptantrag markiert):

1 Staubsaugerfilterbeutel in Form eines Flachbeutels mit einer Beutelwan-
dung,
2 wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere
rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
3 die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig
4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden
ist,
5 so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die
Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise
beabstandet sind,
6.1 wobei die Fläche der Materiallage mehr als 50 % einer Seitenfläche
des Flachbeutels entspricht.

3.1 Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird der Gegenstand des eingetragenen
Anspruchs 1 durch die Konkretisierung des Staubsaugerfilterbeutels auf die in Ab-
satz [0020] der Gebrauchsmusterschrift offenbarte Form eines Flachbeutels be-
schränkt. Weiterhin wird mit Merkmal 6.1 die Größe der Materiallage nach Merk-
mal 2 entsprechend der Offenbarung in Absatz [0030] der Gebrauchsmusterschrift
definiert.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich ebenfalls
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik.

Die neu in den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen
einschränkenden Merkmale der Ausführung des Staubsaugerfilterbeutels als
Flachbeutel sowie der Definition der Fläche der Materiallage mit mehr als 50 %
einer Seitenfläche des Flachbeutels werden dem Fachmann auch schon in der D1
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offenbart. So zeigen alle Ausführungsbeispiele der D1 ausschließlich Staubsau-
gerfilterbeutel, die als Flachbeutel ausgebildet sind und daher keinen Klotzboden
aufweisen, so dass diese Beschränkung gänzlich dafür ungeeignet ist, den Ge-
genstand des Anspruchs 1 von der D1 abzugrenzen.

Weiterhin zeigen auch alle Ausführungsbeispiele mit einer flächigen Trennwand
bzw. Materiallage, dass die Fläche dieser Materiallage mehr als 50 % einer Sei-
tenfläche des Flachbeutels entspricht (vgl. Fig. 2B und 3A sowie Absatz [0030]).

Somit gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1
unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender
Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.


4. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 2 ver-
teidigten Fassung ist nicht schutzfähig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderung gegenüber der Fassung nach
Hilfsantrag 1 markiert):

1 Staubsaugerfilterbeutel in Form eines Flachbeutels mit einer Beutelwan-
dung,
2 wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere
rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
3 die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig
4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden
ist,
5 so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die
Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise
beabstandet sind,
- 17 -
6.2 wobei die Fläche der Materiallage mehr als 50 % bis 70 % einer Seitenflä-
che des Flachbeutels entspricht.

4.1 Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich der Fläche der Materiallage nochmals durch die
Ergänzung „bis 70 %“ in Merkmal 6.2 nach oben beschränkt. Dabei kann auch hier
dahinstehen, ob, wie von der Antragstellerin bezweifelt, ein Staubsaugerfilterbeu-
tel mit einer Materiallage mit einer Fläche in einem derartigen Größenbereich im
Rahmen der ursprünglich eingereichten Unterlagen überhaupt offenbart wurde, da
sich auch dieser Gegenstand sich für den hier maßgeblichen Fachmann in nahe-
liegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt.

4.2 Wie vorstehend zum Haupt- sowie Hilfsantrag 1 ausgeführt, zeigt die D1
verschiedene Ausführungsbeispiele von Staubsaugerfilterbeutel, bei denen die
Fläche der Materiallage stets mehr als 50 % einer Seitenfläche des Flachbeutels
beträgt, was unmittelbar und eindeutig aus den Figuren ersichtlich ist.

Ergänzend hierzu ist zum Ausführungsbeispiel nach Figur 2B in Absatz [0024]
ausgeführt, dass ein Übergang (16) zwischen der ersten Kammer und der zweiten
Kammer rund 10 % bis 20 % der Fläche der Lagen 2 und 3 des Filtermaterials ein-
nehmen kann, woraus eine Fläche der Materiallage von 80 % bis 90 % einer Sei-
tenfläche des Flachbeutels resultiert. Somit lehrt die D1 dem Fachmann, dass
neben einer geeigneten Materialauswahl für die Filterlage auch die Flächengröße
der Materiallage großen Einfluss auf die Standzeit des Filterbeutels hat.

Für das Ausführungsbeispiel nach Absatz [0030] bzw. Figur 3A werden zur Größe
der Materiallage in der D1 keine Angaben gemacht, so dass der Fachmann für die
Größe der Materiallage mangels weiterer Angaben in der D1 auf Erfahrungswerte
ähnlicher Filterbeutel, beispielsweise entsprechend dem Ausführungsbeispiel ge-
mäß Figur 2B zurückgreift und diese Auswahl mittels Versuchsreihen und Mess-
ergebnisse überprüfen und gegebenenfalls anzupassen wird.
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Sofern der Fachmann bei dem bekannten Filterbeutel nach der Figur 3A und einer
zunächst festgelegten etwa 80 %-igen Materiallagenfläche feststellt, dass die
Standzeit bzw. die Befüllung des Staubsaugerfilterbeutels nicht ausreichend ist, so
wird er ohne weiteres die Materiallagenfläche, die die Befüllung direkt beeinflusst,
in geeigneten Schritten reduzieren und gelangt somit unmittelbar in den Bereich
von 50 bis 70 % entsprechend Merkmal 6.2.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsgegnerin gehört es zum fachmänni-
schen Wissen, dass bereits kleinste Änderungen der Strömungsverhältnisse, z. B.
durch Einbau oder Veränderung von eingebauten Strömungsverteilern, Diffusoren
oder Trennwänden/Materiallagen erhebliche Auswirkungen auf die Staubbela-
dungskapazität und somit die Standzeit eines Filterbeutels haben. Weiterhin ist
dem Fachmann auch bekannt, dass eine auf den ersten Blick kleine Änderung im
Vergleich zu aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltungen hoch rele-
vant zur Verbesserung der Strömungsverhältnisse innerhalb des Filterbeutels sein
kann.

Darüber hinaus wird auch in der Figur 4 der D1 darauf hingewiesen, dass Versu-
che zur Bestimmung der Staubbeladungskapazität und somit die Standzeit eines
Filterbeutels in Abhängigkeit der Gestaltung des Filterbeutels im vorliegenden
Fachgebiet üblich und gebräuchlich sind.

Daher ist in der Durchführung von Versuchsreihen und Auswahl einer geeigneten
geometrischen Ausführung anhand von Messergebnissen durch den Fachmann,
der ausgehend von einem aus der D1 bekannten Filterbeutel die Standzeit bzw.
Filtrationseigenschaften verbessern wollte, auch ohne konkreten Hinwies dazu
aus der D1, nur eine dem Fachmann hier grundsätzlich naheliegende, fachübliche
Maßnahme zu sehen. In dieser Durchführung und Auswertung von Versuchsrei-
hen zur Auswahl der Materiallage, die der Fachmann als bestgeeignete Ausfüh-
rungsvariante zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe ansieht, ist kein erfinderi-
scher Schritt, sondern nur eine übliche fachmännische Tätigkeit zu sehen.
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Somit gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1
unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender
Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.


5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gegenstand des Hauptan-
trags wie auch die Gegenstände der beiden Hilfsanträge eine Schutzfähigkeit des
Streitgebrauchsmusters nicht begründen können.

Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 9 haben als abhängige Unteransprüche der
nicht schutzfähigen Ansprüche 1 in der eingetragenen und von der Antragsgegne-
rin auch als Ganzes verteidigten Fassung und gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsan-
trag 2 ebenfalls keinen Bestand.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Antragsgegnerin
zurückzuweisen, ohne dass es auf die von der Antragstellerin behaupteten Vorbe-
nutzungshandlungen ankommt.


6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 84 Abs. 2
Satz 2 PatG, § 17 Abs. 4 GebrMG.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.


Metternich Rippel Brunn


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