35 W (pat) 402/14  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




35 W (pat) 402/14
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 018 975.3
(hier: Löschungsverfahren Lö I 47/11)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 22. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich
und der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Die Antragsgegnerin trägt unter Abänderung des Kostenpunkts
des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2013 die Kosten beider
Rechtszüge.


G r ü n d e :

I.

Das aus der Patentanmeldung 10 2007 011 516.6 abgezweigte Streitgebrauchs-
muster ist am 15. April 2010 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Erzeugung von
Haltepunkten in einem Stanzmesser“ und den Schutzansprüchen 1 – 14 unter der
Nummer 20 2007 018 975.3 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Auf den von der
Antragstellerin am 14. April 2011 eingereichten, auf Löschung des Streitge-
brauchsmusters in vollem Umfang gerichteten Löschungsantrag, dem die Antrags-
gegnerin rechtzeitig widersprochen hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung II des
DPMA in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2013 unter Zurückweisung des
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Löschungsantrags im Übrigen die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters
beschlossen und von den Kosten des Löschungsverfahrens 3/10 der Antragstelle-
rin und 7/10 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen, beiden Beteiligten am 2. Oktober 2013 zugestellten Beschluss
haben die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2013 mit dem Antrag, das Streitge-
brauchsmuster in der eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten, und die Antrag-
stellerin am 4. November 2013 mit dem in der Beschwerdebegründung vom
30. April 2014 eingereichten Antrag, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang
zu löschen, Beschwerde eingelegt. Nachdem das Patent, aus welchem das Streit-
gebrauchsmuster abgezweigt worden war, mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom
14. Juni 2016 für nichtig erklärt worden ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz
vom 8. September 2016 auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet. Ferner hat sie
mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 gegenüber der Antragstellerin erklärt, auf die
Rechte aus dem Streitgebrauchsmuster zu verzichten, auch für die Vergangen-
heit. Zugleich hat sie die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die
Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. November 2016 die „Löschungsklage“
und das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie hat die-
sem Schriftsatz Kopien eines E-Mail-Wechsels mit dem Verfahrensbevollmächtig-
ten der Antragsgegnerin beigefügt, in welchem dieser erklärt, einer Erledigterklä-
rung des „Klageverfahrens“ in der vorliegenden Löschungssache zuzustimmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge-
brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin-
halt verwiesen.


II.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt
haben, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung der Erledi-
gung der Hauptsache auf das Beschwerdeverfahren mit der Folge beschränkt
werden kann, dass die danach zu treffende Kostenentscheidung lediglich die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens erfasst (vgl. BPatGE 45, 21 ff.). Denn die von den
Beteiligten abgegebenen Verfahrenserklärungen sind dahingehend auszulegen,
dass beiderseits und übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich
des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem DPMA erklärt
wurde.
Die Antragstellerin hat ihre Erledigterklärung ausdrücklich auf das Beschwerdever-
fahren und die „Löschungsklage“ bezogen, wobei es sich bei letzterem um eine
offenkundige und unschädliche Falschbezeichnung für das vor dem DPMA statt-
gefundene, erstinstanzliche Löschungsverfahren handelt.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 lediglich
„die Beschwerde“ in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, folgt daraus nicht
zwingend eine ein entsprechende Beschränkung der Erledigterklärung unter Aus-
nahme des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens vor der Gebrauchsmusterab-
teilung. Zugleich hat sie gegenüber der Antragstellerin auf die Rechte aus dem
Streitgebrauchsmuster auch für die Vergangenheit verzichtet. Auch wenn hier-
durch keine rückwirkende Löschung des Streitgebrauchsmusters für die Vergan-
genheit bewirkt wird, hat sie sich aufgrund dieser Erklärung auch für den die Ver-
gangenheit betreffenden Teil des Verfahrens in die Rolle des Unterlegenen bege-
ben (vgl. BPatGE 24, 190, 192). Eine nur auf das Beschwerdeverfahren bezogene
Erledigterklärung stünde hierzu in Widerspruch. Bestätigt wird die Auffassung,
dass sich die Erledigterklärung der Antragsgegnerin auch auf das Löschungsver-
fahren vor der Gebrauchsmusterabteilung bezieht, auch durch ihre in einer E-Mail
an die Verfahrensbevollmächtigten enthaltenen Erklärung, einverstanden zu sein,
„das Klageverfahren“ – womit wiederum das erstinstanzliche Löschungsverfahren
gemeint ist – „in der Hauptsache für erledigt zu erklären“. Auch wenn es sich hier-
bei nicht um eine explizit gegenüber dem Gericht in ordnungsgemäßer Form
abgegebene Verfahrenserklärung handelt, kann diese Erklärung, deren Richtigkeit
die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, bei der Auslegung ihrer schriftsätzlich
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abgegebenen Erklärung berücksichtigt werden. In einer Gesamtwürdigung der
vorgenannten Umstände ist daher davon auszugehen, dass sich die Erledigterklä-
rung der Antragsgegnerin auch auf das erstinstanzliche Löschungsverfahren
beziehen soll.

2. Es ist daher im Rahmen des § 91a ZPO über die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Begibt sich die
Antragsgegnerin durch die Erklärung, auf die Rechte aus dem Streitgebrauchs-
muster gegenüber der Antragstellerin auch für die Vergangenheit zu verzichten,
ihres Schutzrechts und erklären beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt, ent-
spricht es der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge der Antragsgegnerin aufzu-
erlegen (vgl. BPatGE 24, 190 ff.).

3. Der Senat konnte gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.


Metternich Schlenk Dr. Krüger


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