35 W (pat) 16/15  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




35 W (pat) 16/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, die Richterin
Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2015
aufgehoben.

Die dem Löschungsantragsgegner von der Löschungsantrag-
stellerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.608,00 €

(in Worten: eintausendsechshundertacht Euro)

festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde der Löschungsantragstellerin
wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Lö-
schungsantragstellerin 3/4 und der Löschungsantragsgegner
1/4 zu tragen.

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G r ü n d e

I.

Der Löschungsantrags- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner)
war Inhaber des am 9. August 2012 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters
… mit der Bezeichnung „…
“ (Streitgebrauchsmuster), das durch Ab-
zweigung aus der internationalen Anmeldung … als Anmelde-
tag den 15. Januar 2011 erhalten hat.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstel-
lerin) hatte am 16. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Dem Lö-
schungsantrag, der den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-
ners am 4. September 2013 zugestellt worden war, ist nicht widersprochen wor-
den. Daraufhin hat die zuständige Gebrauchsmusterabteilung mit rechtskräftigem
Beschluss vom 27. Oktober 2014 der Antragstellerin die Kosten des patentamtli-
chen Löschungsverfahrens auferlegt.

Auf der Grundlage der genannten Kostengrundentscheidung hat der Antragsgeg-
ner mit Eingabe vom 10. März 2015 beantragt, die ihm von der Antragstellerin zu
erstattenden Kosten in Höhe von 2.084,40 € festzusetzen. Der geltend gemachte
Betrag errechnet sich – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe
von 125.000 € – aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV
in Höhe von 2.064,40 € und dem pauschalem Entgelt für Post- und Telekommuni-
kationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nach Nr. 7002 RVG-VV.

Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann antragsgemäß mit Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2015, der der Antragstellerin am
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30. Juni 2015 zugestellt wurde, den von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu
erstattenden Kostenbetrag antragsgemäß in Höhe von 2.084,40 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss am
10. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und die entsprechende Beschwerdegebühr
entrichtet. Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300
RVG-VV nicht angefallen sei. Das Streitgebrauchsmuster sei wegen unterbliebe-
nen Widerspruchs gelöscht worden. Deshalb stelle sich die Frage, ob der An-
tragsgegner im Löschungsverfahren überhaupt anwaltlich vertreten gewesen sei.
Eine verfahrensbezogene Tätigkeit seines anwaltlichen Vertreters sei weder vom
Antragsgegner glaubhaft gemacht noch ersichtlich geworden. Darüber hinaus sei
der Gegenstandswert in der zugrunde gelegten Höhe von 125.000 € viel zu hoch
bemessen. Bereits der Nichtwiderspruch des Antragsgegners zeige, dass das
Streitgebrauchsmuster für diesen keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt habe.
Das Streitgebrauchsmuster sei zudem offensichtlich löschungsreif gewesen, was
sich anhand eines parallelen Patents ergeben habe, das im Einspruchsverfahren
vollständig widerrufen worden sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2015 aufzuheben und den
Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise eine er-
stattungsfähige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf der
Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 4.000 €, je-
denfalls nicht mehr als 25.000 €, festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

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Er trägt vor, dass der Löschungsantrag seinem damaligen anwaltlichen Vertreter
zugestellt worden sei und dass dieser ihn auch während des Löschungsverfahrens
vertreten habe. Der angesetzte Gegenstandswert sei mit 125.000 € zutreffend be-
stimmt worden. Dass er dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe, habe
nichts mit seinem widerrufenen Parallelpatent zu tun. Die beiden Schutzrechte
hätten sich voneinander unterschieden. Aus dem Nichtwiderspruch könnten somit
keine Rückschlüsse auf den Wert des Streitgebrauchsmusters gezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den In-
halt der Akten Bezug genommen.


II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin, also der B…
vertreten durch die B1… (B1…), ist
zulässig und insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG eingelegt worden.

Die vorliegende Beschwerde, in der lediglich die B1… als Beschwerdeführerin be-
nannt ist, ist anhand des früheren Löschungsantrags so auszulegen, dass die
B1… nicht in eigener Person, sondern wiederum nur namens der B…
Beschwerde eingelegt hat. Die B… ist somit
als verfahrensbeteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin anzusehen. Zwar
wird im Beschwerdeschriftsatz und auch noch in späteren Eingaben die B1… als
„Antragstellerin“ und/oder „Beschwerdeführerin“ bezeichnet, jedoch ist allgemein
und insbesondere auch gerichtsbekannt, dass es sich bei der B1… um keine An-
stalt des öffentlichen Rechts (AöR) mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern le-
diglich um eine nichtrechtsfähige Bundesoberbehörde …
handelt. Da in der angefochtenen
Entscheidung die B… als die Beteiligte des Kostenfest-
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setzungsverfahrens ausgewiesen ist, ist deren Beschwerdeberechtigung hier un-
streitig gegeben.

2. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg.

a) Die Beschwerde kann insoweit keinen Erfolg haben, als die Antragstellerin die
Höhe des zugrunde gelegten Gegenstandswertes angreift. Der von der Ge-
brauchsmusterabteilung auf 125.000 € geschätzte Gegenstandswert hält sich im
üblichen Rahmen und entspricht vorliegend auch billigem Ermessen.

Im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren erfolgt die Bemessung des Gegen-
standswertes nach §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO grundsätzlich nach billigem
Ermessen, weil es für das Löschungsverfahren an Wertvorschriften für die An-
waltsgebühren fehlt (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 114). Der
Wert eines Gebrauchsmusters hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach dem
wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit, das diese an der Löschung des Ge-
brauchsmusters hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl., Rn. 59 zu § 17 GebrMG
i. V. m. Rn. 68 zu § 84 PatG). Ein Gegenstandswert in Höhe von 125.000 € ent-
spricht bei einem Gebrauchsmuster, das zum Zeitpunkt des Löschungsantrags
– wie das vorliegende Streitgebrauchsmuster – noch über etwa 7 ½ Jahre mögli-
che Laufzeit vor sich hatte, einem gängigen Wert. Dies wird beispielsweise auch
dadurch unterstrichen, dass im Jahr 2000 der durchschnittliche Gegenstandswert
von Gebrauchsmustern 100.000 € betrug (vgl. Benkard/Goebel/Engel, 11. Aufl.,
Rn. 33 zu § 17 GebrMG).

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, die von der Gebrauchsmusterabteilung
vorgenommene Schätzung in Zweifel zu ziehen. Derjenige, der die Festlegung
eines bestimmten Gegenstandswertes anstrebt oder – wie hier – verhindern
möchte, muss tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung so vortragen, dass
sie nachvollziehbar zugrunde gelegt werden können (vgl. Bühring/Schmid,
GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 117). Ermittlungen von Amts wegen sind nicht vorge-
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sehen. Die Antragstellerin hat keine brauchbaren, tatsächlichen Anhaltspunkte
genannt, aus denen sich der gemeine Wert des vorliegenden Gebrauchsmusters
hätte ergeben können. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen,
dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gegenstandes gemäß Streitge-
brauchsmuster, also des beanspruchten Hubschraubers zur Überprüfung des bau-
lichen Zustands von Windkraftanlagen, in irgendeiner Weise eingeschränkt gewe-
sen wäre. Sie hat im Wesentlichen nur behauptet, dass der besagte Gegenstand
nicht neu und/oder nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht habe und der
Antragsgegner alleine deshalb von der Verteidigung seines Schutzrechts abgese-
hen hätte. Dieser Vortrag ist zur Bestimmung des hier in Rede stehenden Gegen-
standswertes nicht sachdienlich. Entscheidend für die Bestimmung des Gegen-
standswertes ist vielmehr das „Behinderungspotential“, das ein eingetragenes
Gebrauchsmuster – seine Rechtsbeständigkeit unterstellt – entfaltet hätte (vgl.
Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rdn. 116; Eisenrauch in: Fitzner/
Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218).
Dieses Potential dürfte jedoch nicht unerheblich gewesen sein, da andernfalls
nicht erklärbar wäre, weshalb die Antragstellerin die Löschung des Streitge-
brauchsmusters und sie oder eine dritte Person den Widerruf des parallelen Pa-
tents betrieben hatten.

b) Dagegen dringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als
sie der Auffassung ist, dass das hier in Rede stehende Gebrauchsmuster-Lö-
schungsverfahren nicht die Voraussetzungen eines durchschnittlichen Verfahrens
erfüllt habe, mit dem der Regelsatz von 1,3 gemäß RVG-VV Nr. 2300 verdient
wird. Die Antragstellerin hat zwar nur vorgetragen, dass eine Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 RVG-VV mangels anwaltlicher Vertretung überhaupt nicht angefal-
len sei. Dieser Vortrag umfasst aber auch den Einwand, dass eine solche Gebühr
in unangemessener Höhe zugesprochen worden sei.

Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner anwalt-
lich vertreten war und anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Der Lö-
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schungsantrag war unstreitig am 4. September 2013 den im Gebrauchsmusterre-
gister eingetragenen Vertretern des Antragsgegners zugestellt worden. Es ent-
spricht der Lebenserfahrung und kann deshalb ohne weiteres unterstellt werden,
dass der gegen den Löschungsantrag unterbliebene Widerspruch auch das Er-
gebnis einer anwaltlichen Beratung des Antragsgegners war und eine entspre-
chende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV verdient wurde.

Im Zusammenhang mit der angemessenen Höhe des Gebührensatzes gemäß
RVG-VV Nr. 2300 ist zu beachten, dass für die Vertretung in einem Verwaltungs-
verfahren, worunter das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren fällt, eine Ge-
schäftsgebühr im Rahmen eines 0,5- bis 2,5-fachen Satzes vorgesehen ist, wobei
eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit um-
fangreich und/oder schwierig war. Demnach stellt der 1,3-fache Satz die Regel-
vergütung für ein durchschnittliches Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren dar.

Gegen die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als ein durchschnittliches Lö-
schungsverfahren spricht vorliegend bereits, dass der Löschungsantrag lediglich
auf einen Löschungsgrund, nämlich den einer mangelnden Schutzfähigkeit im
Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gestützt worden war und hierbei nur zwei
druckschriftliche Entgegenhaltungen (L1 und L2) genannt wurden. Darüber hinaus
ist mangels Widerspruchs ein streitiges Löschungsverfahren überhaupt nicht zur
Durchführung gelangt. Insbesondere deshalb lassen die gegebenen Umstände
nur die Bewertung zu, dass es sich vorliegend sowohl um eine deutlich unter-
durchschnittlich umfangreiche als auch um eine deutlich unterdurchschnittlich
schwierige anwaltliche Tätigkeit gehandelt hat. Durch eine solche Tätigkeit wird
aber lediglich eine 1,0-fache Gebühr verdient (vgl. BPatG, Beschluss vom
19. Mai 2015 – Az. 35 W (pat) 5/13).

c) Danach errechnen sich die für das patentamtliche Löschungsverfahren ent-
standenen Kosten, deren Erstattung der Antragsgegner von der Antragstellerin
verlangen kann, wie folgt:
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Gebührentatbestand


RVG-
VV Nr.

Satz

Betrag
in €

Gegenstandswert: 125.000 €
(§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)



1. Geschäftsgebühr

2300 1,0 1.588,00

2. Pauschale Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen


7002

20,00


Gesamtkosten des Antragsgegners:


1.608,00
=======


3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2
GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ¾ der An-
tragstellerin und zu ¼ dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Antragstellerin ist mit
ihrer Beschwerde nur in Höhe von 476,40 € durchgedrungen, während sie im Um-
fang von 1608,00 € unterlegen ist. Diese Beträge entsprechen in etwa dem Unter-
liegens- und Obsiegensanteilen, wie sie vorstehend für die Verfahrensbeteiligten
genannt sind. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Insbesondere ist
eine vollständige Freistellung des Antragsgegners von den Kosten des Beschwer-
deverfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO nicht möglich, da zwischen dem
Betrag, der dem Antragsgegner in Höhe von 1608,00 € zugesprochen wurde, und
dem Betrag, der von ihm in Höhe von 2084,40 € zu Unrecht gefordert wurde, eine
Gebührenstufe liegt.
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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Metternich Bayer Eisenrauch

Fa


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