35 W (pat) 13/15  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



35 W (pat) 13/15
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 17. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Metternich sowie der Richterin Bayer und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestset-
zungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden
Kosten werden auf

1.122,81 €

(– in Worten: eintausendeinhundertzweiundzwanzig 81/100 Euro –)

festgesetzt.

Der Betrag ist ab dem 17. Juni 2014 mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurück-
gewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu
tragen.
- 3 -
G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin)
war Inhaberin des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster),
das einen … betraf und am 14. August 2008 ins
Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein-
getragen worden war. Das Streitgebrauchsmuster beruhte auf einer Abzweigung
aus der europäischen Patentanmeldung EP …, die wiederum aus der
internationalen Anmeldung WO … hervorgegangen war. Durch die Ab-
zweigung hatte das Streitgebrauchsmuster zwei Unionsprioritäten, nämlich eine
vom 30. Juli 2004 (US …) und eine vom 19. Juli 2005 (US …)
erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin (im Folgenden: Antrag-
stellerin) hatte mit einer am 8. Oktober 2008 beim DPMA eingegangenen Eingabe
die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Hierauf hat
die Gebrauchsmusterabteilung nach mündlicher Verhandlung das Streitge-
brauchsmuster mit einem am 30. April 2010 verkündeten Beschluss teilgelöscht.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat diese Ent-
scheidung mit Beschluss vom 27. Februar 2014 aufgehoben, wiederum eine Teil-
löschung des Streitgebrauchsmusters ausgesprochen und sowohl die Kosten des
patentamtlichen Löschungsverfahrens als auch die des Beschwerdeverfahrens
jeweils zu ¼ der Antragstellerin und zu ¾ der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser
Beschluss, der das Aktenzeichen … trägt, ist am 4. Juni 2014 in
Rechtskraft erwachsen. Für das Beschwerdeverfahren sind die erstattungsfähigen
Kosten bereits mit einer bestandskräftigen Entscheidung der Rechtspflegerin fest-
gesetzt worden.
- 4 -
Zum patentamtlichen Löschungsverfahren hat die Antragstellerin mit Eingabe vom
17. Juni 2014 einen Kostenausgleichs- und Kostenfestsetzungsantrag gestellt und
hierbei auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 €
eigene Kosten in Höhe von 4.581,03 € geltend gemacht. Der Betrag setzt sich wie
folgt zusammen: 2,5-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 3.577,50 € nach
Nr. 2300 VV RVG, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV
RVG (20 €), 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (683,53 €) und patent-
amtliche Löschungsantragsgebühr (300 €). Ferner hat die Antragstellerin bean-
tragt, auszusprechen, dass die zu erstattenden Verfahrenskosten ab Antragstel-
lung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

Die Antragsgegnerin hat mit Eingabe vom 3. September 2014 auf der Grundlage
desselben Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € eigene Kosten in Höhe von
7.573,70 € geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,3-
fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.860,30 € nach Nr. 3100 VV RVG, 1,2-
fache Terminsgebühr in Höhe von 1.717,20 € nach Nr. 3104 VV RVG, Post- und
Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 €), Fahrt- und Reise-
kosten nach Nrn. 7004/7006 VV RVG (251,88 €) und Übersetzungskosten
(3.724,32 €).

Die genannten Übersetzungskosten sollen im Zusammenhang mit sieben Schrift-
stücken entstanden sein, die der anwaltliche Vertreter für die Antragsgegnerin
wörtlich ins Englische übersetzt hat. Zu jedem der Schriftstücke hat der anwaltli-
che Vertreter in Form von Anschlagszahlen den jeweiligen Übersetzungsumfang
angegeben. Zum einen handelt es sich bei den Schriftstücken um den Löschungs-
antrag der Antragstellerin, der am 8. Oktober 2008 beim DPMA eingegangen war
(nebst Begründung vom 22. Oktober 2008), die Widerspruchsbegründung der An-
tragsgegnerin vom 4. Juni 2009 und die Erwiderung der Antragstellerin auf die Wi-
derspruchsbegründung vom 20. Juli 2009. Zum anderen hat die Antragsgegnerin
die Übersetzung des Zwischenbescheids der Gebrauchsmusterabteilung vom
14. Januar 2010, der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Zwischenbescheid
- 5 -
vom 26. März 2010, der Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme
vom 9. April 2010 sowie des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom
25. Mai 2010 geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat die Geltendmachung der Übersetzungskosten durch die
Antragsgegnerin grundsätzlich nicht beanstandet und auch die Zugrundelegung
eines nach § 11 Abs. 1 JVEG erhöhten Honorars in Höhe von 1,85 € für jeweils
angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes für angemessen erachtet. Sie
ist allerdings der Meinung, dass die geltend gemachten Übersetzungskosten nicht
in vollem Umfang notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO seien, da nicht bei
allen Schriftstücken die Notwendigkeit zu einer wortwörtlichen Übersetzung be-
standen habe. Soweit die Übersetzungskosten die sonstigen im Verfahren ange-
fallenen Kosten überstiegen, seien diese schon deshalb nicht erstattungsfähig.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat hierauf mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
24. Februar 2015 entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin Kos-
ten in Höhe von 1.720,78 € zu erstatten habe. Hierbei hat die Gebrauchsmuster-
abteilung die gesamten, von der Antragsgegnerin in Höhe von 3.724,32 € geltend
gemachten Übersetzungskosten nicht zum Kostenausgleich zugelassen. Grund
hierfür sei, dass die Übersetzungskosten mangels entsprechender Belege nicht
hinreichend glaubhaft gemacht worden seien und sich damit vermutlich nur auf
hypothetische Kosten bezögen; darüber hinaus fehlten auch Nachweise dafür,
dass die Übersetzungstätigkeit des anwaltlichen Vertreters über das hinaus
gegangen sei, was bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten werde. Den
zum Kostenausgleich zugelassenen Restbetrag hat die Gebrauchsmusterabtei-
lung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € mit
3.849,38 € und damit insoweit antragsgemäß beziffert. Auch bei den Kosten der
Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung Abstriche vorgenommen, indem
diese nur von einem Betrag in Höhe von 3.577,50 € ausgegangen ist. Dieser Be-
trag berücksichtigt zwar eine Geschäfts- und eine Terminsgebühr, jedoch erschei-
nen hierbei die Post- und Telekommunikationspauschale (20 €), die Löschungsan-
- 6 -
tragsgebühr (300 €) und auch die ebenfalls beantragte Umsatzsteuer nicht im
Kostenansatz. Ohne Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung auch den
Verzinsungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden.

Die Antragstellerin hat am 5. März 2015 beim DPMA einen Berichtigungsantrag
gestellt. Sie bittet hierbei – so wie ursprünglich auch beantragt – um Berücksichti-
gung der Post- und Telekommunikationspauschale, der Löschungsantragsgebühr
und ihres Verzinsungsantrags.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihr am
27. Februar 2015 zugestellt worden war, am 6. März 2015 unter Zahlung der ent-
sprechenden Gebühr Beschwerde beim DPMA eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachten Übersetzungskosten
im angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht worden seien.
Es handele sich hierbei um notwendige und damit erstattungsfähige Überset-
zungskosten. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG umfasse nicht das
Entgelt für das Anfertigen von Übersetzungen. Die angefertigten Übersetzungen
hätten nur Schriftstücke betroffen, die im patentamtlichen Verfahren von so
wesentlicher Bedeutung gewesen seien, dass deren wörtliche Übersetzung für die
Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, unerlässlich gewe-
sen wäre. Die Übersetzungen seien von der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters
angefertigt und der Antragsgegnerin tatsächlich in Rechnung gestellt worden. Der
Vertreter der Antragsgegnerin hat im Beschwerdeschriftsatz vom 6. März 2014
nochmals versichert, dass die geltend gemachten Übersetzungskosten auch ent-
standen seien.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2015 aufzuheben und
- 7 -
– unter Berücksichtigung ihrer in Höhe von 3.724,32 € angefalle-
nen Übersetzungskosten beim Kostenausgleich – eine Neufestset-
zung der Kosten auszusprechen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen
Eingaben der Beteiligten vor dem DPMA, einschließlich des Berichtigungsantrags
der Antragstellerin vom 5. März 2015, sowie auf die Beschwerdeschrift der An-
tragsgegnerin vom 6. März 2015 Bezug genommen.


II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der
zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73
PatG eingelegt worden. In dieser Frist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe
von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt worden.

2. Die Beschwerde hat in der Sache fast in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der
im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA geäußerten Auffassung der An-
tragstellerin ist der Vortrag der Antragsgegnerin geeignet, zu deren Gunsten eine
deutliche Ermäßigung des zu erstattenden Betrages zu bewirken, wobei die von
der Antragsgegnerin geltend gemachten Übersetzungskosten in nahezu vollem
Umfang berücksichtigungsfähig sind.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die der Antragsgegnerin erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2
Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch Übersetzungskosten,
sofern diese zur Rechtsverfolgung notwendig waren.
- 8 -
a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist im angefochtenen Beschluss zu Recht
davon ausgegangen, dass bei einer Verfahrensbeteiligten, die der deutschen
Sprache unkundig ist, die Kosten für die Übersetzung von wesentlichen Schriftstü-
cken dem Grunde nach erstattungsfähig sind (vgl. BPatGE 25, 4, 5; Bühring/
Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 214; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91
Rn. 13). Dies gilt auch bei Übersetzungsdienstleistungen, die vom eigenen Anwalt
oder seiner Kanzlei durchgeführt worden sind (vgl. Schulte/Püschel, PatG,
10. Aufl., § 80 Rn. 88; KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2014, Az.: 2 W 165/13, verfüg-
bar bei JURIS®; BPatGE 33, 102, 104). Zu Unrecht ist die Gebrauchsmusterab-
teilung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten
müsse.

a1) Die Gebrauchsmusterabteilung hat nicht beachtet, dass nach § 17 Abs. 4
Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG bei Übersetzungskosten für die
Darlegungslast die Regelung des § 104 Abs. 2 ZPO maßgebend ist. Im vorliegen-
den Fall war von der Antragstellerin nicht bestritten worden, dass zugunsten der
Antragsgegnerin die sieben genannten Schriftsätze übersetzt worden waren und
dass diese Dienstleistung der Antragsgegnerin auch in Rechnung gestellt wurde.
Unter diesen Umständen bestand von Seiten der Gebrauchsmusterabteilung keine
Veranlassung, weitere Belege oder Einzelnachweise zu den entstandenen Über-
setzungskosten zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2013, Az.:
2 W 13/13, verfügbar bei JURIS®). In solchen Fällen reicht eine einfache anwaltli-
che Versicherung aus, um die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Kostenerstattungsanspruchs überwiegend wahrscheinlich erscheinen
zu lassen, was – unter diesen Umständen – ausreichend ist, um zu dem Ergebnis
einer Erstattungsfähigkeit zu kommen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
37. Aufl., § 104 Rn. 3 f. – m. w. N.). Eine solche Versicherung hat der Vertreter der
Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz vom 6. März 2014 nochmals abgege-
ben.
- 9 -
a2) Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat allerdings die zur Kostentragung verpflich-
tete Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren. Diese Regelung ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2
PatG, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch auf Übersetzungskosten anwendbar, die bei
im Rahmen eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens angefallen sind. Zur
Feststellung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige und
wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt
ihrer Veranlassung – also bei objektiver Betrachtung ex ante – als sachdienlich
ansehen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 f.), wobei allerdings die
Partei nicht gehindert ist, alle Schritte zur vollen Wahrung ihrer berechtigten pro-
zessualen Belange zu ergreifen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 27 f.).
Grundsätzlich ernst zu nehmen ist daher der Einwand der Antragstellerin, dass bei
mehreren der genannten Schriftstücke, eine wörtliche Übersetzung unnötig gewe-
sen sei, weil eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente zur
zweckentsprechenden Verteidigung des Streitgebrauchsmusters ausgereicht hät-
te. Dieser Vortrag enthält zudem die durchaus beachtliche Behauptung, dass die
Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst gering zu hal-
ten, nicht nachgekommen sei (vgl. BPatGE 33, 102, 105; OLG Brandenburg,
NJW-RR 2002, 1290, 1291; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428, 429).

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Einwendung im vorliegenden
Fall jedoch letztlich nicht stichhaltig. Die Antragstellerin hat nicht näher dargelegt,
bei welchen der genannten Schriftstücke und ggf. warum sie dort eine wörtliche
Übersetzung für unnötig ansah. Dagegen handelt es sich bei den sieben von der
Antragsgegnerin aufgeführten, übersetzten Schriftstücken ohne Ausnahme um
bestimmende Schriftsätze oder in sonstiger Weise im Löschungsverfahren ent-
scheidungsrelevante Dokumente, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der
Antragsgegnerin der Streitstoff ohne eine wörtliche Übersetzung nicht in der not-
wendigen Differenziertheit erschlossen hätte.
- 10 -
a3) Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist allerdings – worauf
die Antragstellerin zu Recht in einem früheren, an die Gebrauchsmusterabteilung
gerichteten Schriftsatz hingewiesen hat – in entsprechender Anwendung von § 11
Abs. 1 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt (Zöller/Herget, ZPO,
31. Aufl., § 91 Rn. 13; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493 ff.). Nach der hier
einschlägigen, bis 31. Juli 2013 gültigen Fassungen des JVEG, können Überset-
zungskosten für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes in der
Zielsprache, also auf der Grundlage des übersetzten Textes, geltend gemacht
werden, wobei hier – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – von einem
erhöhten Satz von 1,85 € auszugehen ist. Der erkennende Senat hat, um die von
der Antragsgegnerin genannten, auf der Grundlage von 0,033 € pro Anschlag
errechneten Übersetzungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, zwei der sieben
Dokumente eingescannt und zwecks Ermittlung der „Zeichenanzahl“ in Word®-Do-
kumente transferiert. Diese stichprobenartige Prüfung der deutschen Texte hat
ergeben, dass die von der Antragsgegnerin genannten Anschlagzahlen geringfü-
gig höher waren als die vom Senat ermittelten Werte, nämlich im Schnitt um etwa
ein Zehntel. In diesem Zusammenhang muss ferner Berücksichtigung finden, dass
bei der Übersetzung von deutschen Texten ins Englische, also in die hier für die
Kostenbemessung auf der Grundlage von Anschlagzahlen maßgebliche Zielspra-
che, stets eine deutliche Reduzierung des Textumfanges eintritt. Der insoweit teil-
weise nicht nachvollziehbare Vortrag der Antragsgegnerin rechtfertigt hiernach
einen sogenannten Sicherheitsabschlag, der nach Einschätzung des erkennenden
Senats hier billigerweise in Höhe von 10 % vorzunehmen ist (vgl. hierzu: OLG
Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493, 495).

Für weitere Kürzungen bei den vorliegend geltend gemachten Übersetzungskos-
ten besteht kein Raum. Die Antragstellerin geht insbesondere fehl, indem sie
meint, dass Kosten einer Partei, auch wenn diese als notwendige Kosten aner-
kannt seien, insoweit nicht erstattungsfähig seien, als sie einen bestimmten Um-
fang überschritten (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 ff.).
- 11 -
b) Andere als der unter Abschnitt a) genannte Rechnungsposten, einschließlich
des in Höhe von 125.000 € zugrunde gelegten Gegenstandswertes, stehen nicht
in Streit und waren daher nicht zu behandeln. Mit Blick auf den geltenden An-
tragsgrundsatz bestand auch im Übrigen kein Anlass, weitere Ermittlungen anzu-
stellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.

c) Als änderungsbedürftig erweist sich die Kostenfestsetzung durch die Ge-
brauchsmusterabteilung allerdings noch insoweit, als diese neben dem Gebüh-
rentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) ergänzend den Gebührentat-
bestand Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) herangezogen hat. Richtig ist zwar,
dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsan-
wälte gültigen Vorschriften des RVG berechnet werden dürfen und auch im Falle
eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens entsprechend herangezogen werden
können (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.). Allerdings handelt es sich bei den patentamt-
lichen Verfahren trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010,
231, 233 – „Legostein“; BGH Bl.f.PMZ 2015, 112, 113 (Marke) – „VIVA Friseure“)
um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese
Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-
Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3). Damit richtet sich die von einem Patentan-
walt für die Vertretung in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verdiente
Vergütung ausschließlich nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG. Hier-
durch entsteht den anwaltlichen Vertretern kein wesentlicher Gebührennachteil, da
der Rahmen des Gebührentatbestandes Nr. 2300 VV RVG – ebenso wie die
Kombination der Gebührentatbestände Nr. 3100 VV RVG (Verfahrensgebühr) und
Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) – bis zu einer 2,5-fachen Gebühr reicht. Im
angefochtenen Beschluss ist die Gebrauchsmusterabteilung davon ausgegangen,
dass zugunsten der anwaltlichen Vertreter jeweils eine 2,5-fache Gebühr verdient
wurde. Dies ist von keiner Seite streitig gestellt worden und daher vom erkennen-
den Senat nicht beanstandet.
- 12 -
d) Soweit es die Gebrauchsmusterabteilung unterlassen hat, im angefochtenen
Beschluss zugunsten der Antragstellerin die Post- und Telekommunikationspau-
schale (20 €) und die Löschungsantragsgebühr (300 €) in den Kostenansatz auf-
zunehmen, war in der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende Berichti-
gung des Kostenansatzes vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine offen-
bare Unrichtigkeit, die im Wege einer analogen Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO
zu beheben war. Dass unter den gegebenen Umständen auch das Rechtsmittel-
gericht eine beantragte Berichtigung vornehmen kann, ist anerkannt (vgl. BGH
NJW-RR 2006, 1628, 1630 – [Rz. 18]; BFH, Urteil v. 20.05.2010, Az.: VI R 12/08
– [Rz. 30], verfügbar bei JURIS®).

3. Bei der Bemessung der Gebühren ist, wie die Gebrauchsmusterabteilung zu
Recht gesehen hat, die Fassung der RVG-Gebührentabelle (§ 13 RVG) zugrunde
zu legen, die bei Mandatsübernahme durch die jeweiligen Vertreter der Verfah-
rensbeteiligten einschlägig war. Dies ist vorliegend jene Fassung, die bis zum
31. Juli 2013 galt. Danach errechnen sich die im Rahmen des patentamtlichen Lö-
schungsverfahren entstandenen Kosten, auf deren Grundlage der Kostenaus-
gleich (§ 106 ZPO) zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vorzu-
nehmen ist, wie folgt:
- 13 -
a) Kosten der Antragsgegnerin


Gebührentatbestand


RVG-
VV Nr.

Satz

Betrag
in €

Gegenstandswert: 125.000 €
(§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)



1. Geschäftsgebühr

2300 2,5 3.577,50

2. Pauschale Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen


7002

20,00
3. Reisekosten
Flugkosten
Fahrtkosten (Taxi; S-Bahn)


7004
7004

62,18
25,20
4. Übernachtungskosten

7006 164,50
5. Übersetzungskosten
(beantragt i. H. v. 3.724,32 €)


90 %

3.351,89


Gesamtkosten der Antragsgegnerin:


7.201,27
=======

- 14 -
b) Kosten der Antragstellerin


Gebührentatbestand


RVG-
VV Nr.

Satz

Betrag
in €

Gegenstandswert: 125.000 €
(§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)



1. Geschäftsgebühr

2300 2,5 3.577,50

2. Pauschale Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen


7002

20,00
3. Löschungsantragsgebühr

300,00


Gesamtkosten der Antragstellerin:


3.897,50
=======

c) Quotelung und Kostenausgleich gemäß dem Beschluss des erkennenden
Senats vom 27. Februar 2014 (…), der am 4. Juni 2014 in
Rechtskraft erwachsen ist:

Kosten der Antragsgegnerin

7.201,27 €

Kosten der Antragstellerin

3.897,50 €


Kosten des Löschungsverfahrens


11.098,77 €
=========

Hiervon trägt die Antragsgegnerin ¾ 8.324,08 €

abzügl. ihrer eigenen Kosten – 7.201,27 €


Es verbleiben somit:

1.122,81 €
=========

- 15 -
Die Antragsgegnerin hat daher auf der Grundlage des vorgenommenen Kosten-
ausgleichs der Antragstellerin 1.122,81 € zu erstatten.

Im Wege der Berichtigung war der Kostenausspruch sodann dahingehend zu
ergänzen, dass der der Antragstellerin zu erstattende Betrag, wie beantragt,
gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 17. Juni 2014 (Tag des Eingangs des
Kostenfestsetzungsantrags) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen ist.


III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. den Regelungen des § 84 Abs. 2 PatG und des
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren
anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Die Antragsgegne-
rin hat mit ihrer Beschwerde beim Kostenausgleich die Berücksichtigung von
Übersetzungskosten im Umfang von 3.724,32 € verlangt. Mit diesem Begehren ist
sie nahezu vollständig durchgedrungen. Der Umstand, dass beim Kostenansatz
auch Fehler der Gebrauchsmusterabteilung berichtigt werden mussten, die sich zu
Lasten der Antragsgegnerin ausgewirkt haben, fällt angesichts der geringen Rele-
vanz für die letztlich festgesetzten Kosten nicht ins Gewicht. Mit Rücksicht auf die
insgesamt nur geringe Zuvielforderung der Antragsgegnerin waren die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, was offen-
sichtlich auch der Billigkeit entspricht.
- 16 -
IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Metternich Bayer Eisenrauch

Fa


Full & Egal Universal Law Academy