30 W (pat) 8/14  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 8/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
26. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Marke 307 41 400
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 unter Mitwirkung
des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richter Schödel und
Dr. Meiser
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. April 2013 wird aufgehoben.
Die Löschung der Marke 307 41 400 wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des pa-
tentamtlichen Löschungsverfahrens trägt die Markeninhaberin.
Der Gegenstandswert wird auf ... Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die am 25. Juni 2007 angemeldete Wortmarke
EXPODOME
ist am 30. August 2007 für die Antragsgegnerin unter der Nummer …
für die Waren der
- 3 -
„Klasse 22: Zelte“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden.

Die Antragstellerin hat am 12. Januar 2012 die Löschung der angegriffenen Marke
beantragt, da sie bösgläubig angemeldet und entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar-
kenG eingetragen worden sei. Mit Schreiben vom 14. März 2012 hat die Antrags-
gegnerin der Löschung widersprochen.

Hintergrund des vorliegenden Löschungsverfahrens ist folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein österreichisches Unternehmen, das seit seiner Grün-
dung im Februar 2002 Kuppel- und Faltzelte herstellt und diese europaweit ver-
treibt. Sie ist Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. …
„EXPOTENT“ (eingetragen am 2. September 2002) sowie von sechs im Jahr 2011
angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsmarken mit dem Stammbe-
standteil „EXPO-“ („EXPOTENT“, „EXPOMOTION“, „EXPOAIR“, „expoarch“,
„EXPOSCOPIC“, „EXPOWAVE“).

Ferner verwendet die Antragstellerin seit ihrer Gründung im Jahr 2002 die Be-
zeichnung EXPODOME für Zelte und deren Vertrieb innerhalb der EU und insbe-
sondere in Deutschland.

Die Antragsgegnerin war zunächst Inhaberin der Firma B… eK
und sodann Geschäftsführerin deren Rechtsnachfolgerin, der S…
GmbH, eines auf mobile „Promotions-Systeme“ spezialisierten Familienunterneh-
mens, welches Markenzelte aus eigener Herstellung liefert oder von namhaften
Herstellern importiert.

- 4 -
Die Antragstellerin und die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen
(B… eK sowie sodann S… GmbH) standen seit 2003
in Geschäftsbeziehungen. In einem Newsletter der Antragstellerin vom
27. August 2003 (Anlage AST 6) wird für die B… eK ausgeführt:

„Über neue Produkte wie „EXPODOME“ freuen wir uns. Bevor wir hier in
den Verkauf gehen, müssen wir aber diese einmal Live sehen“.

In der Folge bezogen die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen
(B… eK und S… GmbH) von der Antragstellerin u. a.
(Kuppel-)Zelte, die die Bezeichnung EXPODOME trugen.

In einem „Textentwurf für Brief an deutsche Händler wegen Vertriebsumstellung“,
der Antragstellerin übersandt mit E-Mail vom 13. Februar 2005 (Anlage AST 4)
bezeichnete sich die B…. als „Distributor“ der Antragstellerin für Deutschland,
über den die Aufträge einschließlich Service und Garantiearbeiten ausschließlich
abgewickelt werden sollten. In der E-Mail vom 13. Februar 2005 bat die B… die
Antragstellerin zudem um „Vollmacht“, um als „Importeur“ die notwendigen Maß-
nahmen bzgl. „Internetseiten von schwarzen Schafen“ veranlassen zu können und
schlug vor, dass „wir die Überwachung und Gegenwehr (Abmahnung etc.) von
hier aus für den deutschen Markt erledigen“.

Die Antragstellerin überließ es der Antragsgegnerin, die Internet-Domain „expo-
dome.de“ auf sich zu registrieren.

Am 25. Juni 2007 meldete die Antragsgegnerin die Streitmarke beim Deutschen
Patent- und Markenamt an, wobei die Beteiligten darum streiten, ob die Antrag-
stellerin hiervon Kenntnis hatte bzw. ob sie die Markenanmeldung wissentlich ge-
duldet hat.

- 5 -
Ebenso umstritten sind die weiteren Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen und
die Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Die Antrag-
stellerin behauptet, dass zwischen der Antragstellerin und der von der Antrags-
gegnerin vertretenen S… GmbH (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin B…)
seit 2003 eine Vertriebsvereinbarung sowie von 2006 bis 2009 eine exklusive
Vertriebsvereinbarung für den deutschen Markt bestanden habe, die die Antrag-
stellerin jedoch im Januar 2009 gekündigt habe. Die Antragsgegnerin stellt dies in
Abrede: Mangels Vertriebsvereinbarung habe es auch keine Kündigung derselben
im Januar 2009 geben können. Erstmals in diesem Zeitraum, Anfang 2009, habe
die Antragstellerin die S… GmbH in eine Vertriebsorganisation einbin-
den wollen, was diese jedoch wegen inakzeptabler Bedingungen abgelehnt habe.

In einer E-Mail der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 6. Februar 2009
(Anlage AST 7) heißt es zum Punkt „Markenpflege“ u. a.:

„- Lt. S… die einzigen Händler die die Expo-Marken gefördert haben
- EXPO muss Markenaufbau in D selber finanzieren
- S… unterstützt jedoch den weiteren Markenaufbau (jedoch nicht finan-
ziell).“

Der E-Mail vom 6. Februar 2009 war im Entwurf eine sog. Händlervereinbarung
beigefügt, die allerdings nicht unterschrieben worden ist und über deren Bedeu-
tung die Beteiligten streiten. Hierin heißt es u. a., dass die Antragstellerin Inhabe-
rin mehrerer Marken mit dem Stammbestandteil „expo“, darunter auch „expo-
dome“ sei. Die S… GmbH dürfe als „offizieller Händler“ der Antrag-
stellerin lediglich deren Marken vertreiben. Weiter heißt es: „Die erwähnten Pro-
dukte von EXPO dürfen nur unter den dafür vorgesehenen Markennamen vertrie-
ben und beworben werden, wobei diese Markennamen uneingeschränktes Ei-
gentum von EXPO bleiben“.

- 6 -
Am 16. Dezember 2010 meldete die Antragstellerin ihrerseits das Wortzeichen
EXPODOME als Gemeinschaftsmarke … beim HABM (nunmehr EUIPO) für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 22 (u. a. Zelte), 35 und 43 an (An-
lage AST 8).
Gegen diese Gemeinschaftsmarke der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin am
21. Februar 2011 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch war auf die Gemein-
schaftsmarke Nr. … EXPODOME sowie die verfahrensgegenständliche, für
die Seniorität herangezogene Streitmarke gestützt (Anlagenkonvolut AST 9).
Um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, bot die Antragstellerin der Antrags-
gegnerin mit E-Mail vom 7. März 2011, die Zahlung von 2000,- € für die Löschung
der Streitmarke und die Übernahme der Gemeinschaftsmarke EXPODOME an. In
der E-Mail, auf die wegen ihrer weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (An-
lage AST 15), heißt es einleitend u. a.:
„Hallo B…, wir haben vor einigen Jahren über die Registrierung des
EXPODOME-Namens sowie auch die Internet-Domains in Deutschland
gesprochen. Im Zuge unserer internen Neustrukturierung (und - ordnung)
haben wir jetzt auch für unsere diversen, seit einigen Jahren verwendeten
Markennamen die Gemeinschaftsmarken beantragt. Da Ihr den Namen
EXPODOME in Deutschland und auch als Gemeinschaftsmarke angemel-
det habt, steht das natürlich im Widerspruch mit unserem Ansinnen der
Registrierung. (…)“.
Mit Schreiben vom 29. März 2011 (Anlage AST 16) antwortete die Antragsgegne-
rin für die S… GmbH, dass man für den Aufbau der Marke
„EXPODOME®“ und deren Einführung allein in Deutschland ca. ... € in-
vestiert habe. Weiter heißt es u. a.:
- 7 -
„(…) Von eurer Firma ist dazu nichts beigetragen worden. So haben wir
unsere Investitionen durch die Registrierungen geschützt nach kaufmän-
nischen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund kommt ein Verzicht auf
unsere Rechte an der für uns eingetragenen Gemeinschaftsmarke und die
Rücknahme des Widerspruchs gegen eure Markenanmeldung nur gegen
Zahlung eines erheblich höheren Betrages in Betracht. Auf die in
Deutschland eingetragene Marke werden wir nicht verzichten. Sofern also
Zelte mit der Marke „EXPODOME“ vertrieben werden sollen, muss dies
auch zukünftig über uns erfolgen. Wir erwarten deshalb eine kurzfristige
Nachbesserung Eures Angebots und gehen davon aus, dass uns ein
neues Angebot bis zum 4. April 2011 vorliegt.

Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, müssen wir zum Schutz unse-
rer Investitionen im Fall von Markenverstößen die uns zustehenden
Rechte einschließlich des Rechts zur Vernichtung unzulässig gekenn-
zeichneter Zelte gegen die Händler außerhalb unserer Vertriebsorganisa-
tion durchsetzen. (…) “.

Die Antragstellerin erwiderte hierauf mit E-Mail vom 31. März 2011 (Anlage
AST 17), dass sie das Produkt und den dazugehörigen Namen EXPODOME be-
reits einige Jahre vor der Markenanmeldung der Antragsgegnerin vertrieben habe
und es sich um ihr „geistiges Eigentum“ handele. Da die Antragsgegnerin bzw.
ihre Firma bereits damals „Expotrade-Vertriebspartner“ in Deutschland gewesen
sei, sei ihr dieser Umstand bestens bekannt gewesen und eine Markenanmeldung
habe nur mit schriftlicher Zustimmung der Antragstellerin erfolgen dürfen. Zu einer
„Agentenmarke“ habe die Antragstellerin keinerlei Zustimmung gegeben. Wenn
dies eine Reaktion darauf sei, dass die Antragstellerin ihre Produkte nicht mehr
exklusiv über die S… GmbH vertreibe und die Antragsgegnerin die An
tragstellerin offensichtlich in ihre Vertriebskanäle zwingen wollte, müsse auf eine
bösgläubige Markenanmeldung geschlossen werden. In der Sache sei daran zu
erinnern, dass die Antragstellerin nahezu sämtliche relevanten Messeauftritte mit
- 8 -
erheblichen Beträgen finanziert habe; auch sei zu bedenken, dass EXPODOME
nur ein geringer Teil des Umsatzes sei und sich die Haupttätigkeit auf die Marke
EXPOTENT stütze, so dass man sicherlich nicht von angeblich investierten
250.000 Euro sprechen könne. Die Antragstellerin sei an einer einvernehmlichen
Lösung interessiert, aber nicht bereit, einen wesentlich höheren Betrag als die an-
gebotenen 2000,- € für den „Rückkauf“ der „eigenen Marke“ zu zahlen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 (Anlage AST 18) antwortete die Antragsgegnerin,
dass sie so kein Interesse an der Markenablösung habe und nicht verzichten
werde. Das „bedeute, dass Zelte mit der Bezeichnung EXPODOME in Deutsch-
land über die Vertriebsorganisation der Antragstellerin verkauft“ würden. Sodann
heißt es:
„Insofern können Dein neuer Exklusivpartner Expotent B… (damit
wirbt B… bei Google) und andere gerne von uns beliefert werden. Im
Gegenzug sind wir auf der anderen Seite bereit, die anderen europäi-
schen Länder für Dich zur Lieferung von Zelten unter der Bezeichnung
„EXPODOME“ freizugeben. Dazu bedarf es einer Vertragsvereinbarung
zwischen unseren Firmen. In diesem Vertrag müssen die Lieferungen und
Nutzungen der Marke klar geregelt werden (…)“.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 (Anlage AST 20) mahnte die Antragsgegnerin für
die S… GmbH den vorgenannten Geschäftspartner der Antragstellerin
(die Fa. E…, B… in S…) aus der Gemeinschaftsmarke
… EXPODOME ab.
Mit Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Juli 2011 (Anlage
AST 21) begründete die Antragstellerin den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen
Markenanmeldung; zugleich unterbreitete sie der Antragsgegnerin ein neues An-
gebot zu einer einvernehmlichen Lösung, wobei sie vorschlug, 7500,- € für die
Übernahme der Gemeinschaftsmarke EXPODOME zu zahlen und bzgl. des deut-
- 9 -
schen Marktes eine nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung zu schließen mit
wechselseitigen Duldungspflichten.

Mit Schreiben vom 2. August 2011 (Anlage AG 1= Bl. 36 - 38 VA Teil II) teilte die
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, es „liege“ dieser „fern, die
Tätigkeit der Antragstellerin behindern zu wollen“. Die Antragsgegnerin sei jeder-
zeit bereit, „bei Rücknahme der Anmeldung beim HABM“ durch die Antragstellerin
mit dieser „eine Vereinbarung dergestalt zu treffen“, dass die Antragsgegnerin
„unentgeltlich dulde“, dass die Antragstellerin „innerhalb von Europa den ange-
sprochenen Zelttyp unter der Bezeichnung „EXPODOME“ vertreibt,“ sofern der
Vertrieb direkt durch die Antragstellerin oder eine von ihr kontrollierte Vertriebsor-
ganisation erfolge. Einen entsprechenden Vertragsentwurf werde die Antragsgeg-
nerin „wohlwollend prüfen“.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 (Annex 2
zu AST 22) mahnte die Antragsgegnerin den aktuellen Vertriebspartner der An-
tragstellerin (B…, als Inhaber der FA E… in S) sowohl
aus der Gemeinschaftsmarke … als auch aus der verfahrensgegenständlichen
Streitmarke ab.

Unter dem 12. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin sowohl beim Deutschen
Patent- und Markenamt die Löschung der Streitmarke, wie sie auch beim HABM
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke …
EXPODOME stellte.

Die Löschungsabteilung des HABM erklärte mit rechtskräftiger Entscheidung vom
13. Februar 2013 (Az.: 6197 C) die Gemeinschaftsmarke … EXPODOME
für sämtliche Waren für nichtig, wobei eine bösgläubige Markenanmeldung bejaht
wurde.

- 10 -
Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 3. April 2013 hat dagegen die Mar-
kenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag auf Lö-
schung der Streitmarke zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die Markenanmeldung lasse
sich unter keine der Fallgruppen bösgläubiger Markenanmeldungen nach § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG subsumieren. Zwar habe die Antragstellerin einen eigenen
Besitzstand in Deutschland hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Verwen-
dung der Bezeichnung EXPODOME hinreichend dargelegt, welcher der Antrags-
gegnerin - als Geschäftsführerin der S… GmbH - zudem bekannt gewe-
sen sei. Jedoch habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin
an der Eintragung der Streitmarke bestanden, da die S… GmbH - der
die Antragsgegnerin die Markenbenutzung gestattet habe - unstreitig unter der
Bezeichnung EXPODOME auch Zelte mit Kuppeldach angeboten habe, welche
nicht von der Antragstellerin hergestellt worden seien.

Ein sachlicher Grund für die Anmeldung der Streitmarke könne ferner darin liegen,
dass die Antragsgegnerin die angegriffene Bezeichnung für die S…
GmbH als Vertriebspartnerin der Antragstellerin - und damit mittelbar auch für die
Antragstellerin - habe schützen wollen. Grundsätzlich sei es zwar streitig, ob die
Markenanmeldung der Antragsgegnerin mit Kenntnis oder Duldung der Antrag-
stellerin erfolgt sei. Die elektronische Korrespondenz - und insbesondere die E-
Mail vom 6. Februar 2009 - lasse aber vermuten, dass die Antragstellerin sich je-
denfalls bis Februar 2009 nicht um die Markenpflege in Deutschland gekümmert
habe. Ausweislich der E-Mail vom 7. März 2011 sei ferner über die Registrierung
des EXPODOME-Namens und der Domains gesprochen worden. Die Registrie-
rung der Domain „expodome.de“ habe die Antragsgegnerin jedenfalls ihrem Ver-
triebspartner, der S… GmbH, überlassen. Es könne daher nicht ausge-
schlossen werden, dass die Antragstellerin auch die Anmeldung der Streitmarke
zumindest geduldet habe, zumal der elektronische Schriftverkehr eine enge und
- 11 -
wohl auch gute Zusammenarbeit zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Mar-
kenanmeldung und darüber hinaus belege.

Auch ein zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf sei nicht gege-
ben, da die hierfür erforderliche Behinderungsabsicht nicht feststellbar sei. Auch in
diesem Zusammenhang sei relevant, dass die S… GmbH unstreitig un-
ter der Bezeichnung „EXPODOME“ Zelte mit Kuppeldach anbiete, die nicht von
der Antragstellerin hergestellt worden seien, so dass die Förderung des eigenen
Wettbewerbs im Vordergrund stehe. Ebenso sei denkbar, dass sich bei Marken-
anmeldung der Benutzungswillen der Antragsgegnerin auf den Vertrieb der Pro-
dukte der Antragstellerin bezogen habe. Gegen die Absicht einer zweckfremden
Nutzung zum Anmeldezeitpunkt spreche schließlich der große zeitliche Abstand
zwischen der Markenanmeldung am 25. Juni 2007 und dem Beginn der Abmahn-
tätigkeit. Zwar habe die Antragsgegnerin im Jahr 2011 Vertriebspartner der An-
tragstellerin aus der Streitmarke abgemahnt und die Antragstellerin mittelbar zum
Abschluss von Alleinvertriebsvereinbarungen aufgefordert. Dies erlaube aber nicht
den Rückschluss, dass die Antragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt der Markenan-
meldung im Jahr 2007 in erster Linie beabsichtigt habe, die Antragstellerin in ihrer
Tätigkeit zu behindern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Sie trägt vor, entgegen den Darlegungen der Markenabteilung habe die Antrags-
gegnerin vor Februar 2009 keine Zelte unter der Bezeichnung EXPODOME ver-
trieben, welche nicht von der Antragstellerin stammten. Die Marke EXPODOME
gehe alleine auf die Antragstellerin zurück, worum auch die Antragsgegnerin von
Beginn der Geschäftsbeziehung an gewusst habe. Nicht die Antragsgegnerin,
sondern die Antragstellerin sei es gewesen, die kontinuierlich am Markt mit einer
um den Zeichenbestandteil „expo“ kreierten Markenfamilie aufgetreten sei. Erst
nach der Aufkündigung der Vertriebsvereinbarung Anfang 2009 habe die Antrags-
- 12 -
gegnerin den Vertrieb von Drittanbieter-Zelten unter der Bezeichnung
EXPODOME aufgenommen.

Die Antragstellerin habe in den Jahren 2004 bis 2011 „u. a. mit EXPODOME-Zel-
ten“ alleine mit der Markeninhaberin in Deutschland erhebliche Umsätze erzielt
(2004: … €; 2005: … €; 2006: … €; 2007: … €; 2008:
… €; 2009: … €; 2010: … €; 2011: … €). Diese Umsatz-
zahlen belegten einen erheblichen Besitzstand der Antragstellerin.

Die der E-Mail vom 6. Februar 2009 angefügte Händlervereinbarung stelle dabei,
wenngleich sie nicht unterschrieben worden sei, die inhaltliche Zusammenarbeit
der Parteien in der Vergangenheit dar.

Vor diesem Hintergrund sei die Streitmarke von der Antragsgegnerin bösgläubig
zur Störung des Besitzstandes der Antragstellerin sowie zu Behinderungszwecken
angemeldet worden.

Kenntnis von der Streitmarke (wie auch von der Gemeinschaftsmarke …)
habe die Antragstellerin erst erlangt, nachdem sie selbst am 16. Dezember 2010
das Wortzeichen EXPODOME als Gemeinschaftsmarke angemeldet und die An-
tragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt habe.

Zuvor sei die Antragstellerin über die Anmeldung der Streitmarke (wie auch der
Gemeinschaftsmarke …) nicht informiert gewesen und habe diese auch zu
keinem Zeitpunkt geduldet. Die Duldung der Domain „expodome.de“ sei alleine
erfolgt, um der Beschwerdegegnerin als exklusiver Vertriebspartnerin die Möglich-
keit zu eröffnen, sich für die Produkte der Beschwerdeführerin eine Internetprä-
senz in Deutschland zu schaffen; sie beinhalte aber keinesfalls zugleich eine Zu-
stimmung zu der Anmeldung der Streitmarke.

- 13 -
Entgegen der Markenabteilung lasse sich auch ein die Anmeldung der Streitmarke
rechtfertigendes Eigeninteresse nicht konstruieren: Dagegen spreche bereits,
dass die Antragsgegnerin die Vorbenutzung der Streitmarke für andere Zelte als
die der Antragstellerin für den Zeitraum vor Februar 2009 nicht belegt habe. Die
weitere Annahme der Markenabteilung, dass die Antragsgegnerin die Bezeich-
nung gerade auch „für die Antragstellerin“ habe schützen lassen wollen, sei
durchweg fernliegend, zumal für Versuche Dritter, in den rechtsfreien Raum ein-
zudringen, nichts ersichtlich sei. Schließlich stehe der Annahme eines berechtig-
ten Eigeninteresse bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin aus der Eintra-
gung zusätzliche und nicht berechtigte Vorteile gezogen habe, indem sie Wider-
spruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Antragstellerin eingelegt,
den neuen Vertriebspartner der Antragstellerin aus Streitmarke abgemahnt und
schließlich im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Beteiligten versucht
habe, den Preis für die Ablösung der Streitmarke in die Höhe zu treiben.

In der Gesamtschau handele es sich um den klassischen Fall einer bösgläubigen
Markenanmeldung, die nur in der Absicht erfolgt sei, eine formale Rechtsstellung
im Konfliktfall dazu zu nutzen, sie gegen den berechtigten Inhaber einzusetzen.
Der Zeitraum zwischen der Markenanmeldung und dem Vorgehen aus der Marke
stehe der Feststellung einer Behinderungsabsicht dabei nicht entgegen, zumal in
diesem Zeitfenster aufgrund der Vertriebsvereinbarung für die Antragsgegnerin
lediglich noch keine Veranlassung zu einem Vorgehen aus der Streitmarke be-
standen habe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3. April 2013 aufzuheben und
die Löschung der Marke Nr. … „EXPODOME“ anzuordnen.

- 14 -
Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Antragstellerin habe die Bezeichnung EXPODOME im Anmelde-
zeitpunkt lediglich beschreibend für kuppelartige Präsentationszelte verwendet,
zumal die Bezeichnung für eine bestimmte Form von Präsentationsräumen auf
Messen von Dritten bereits vor der Antragstellerin verwendet worden sei. Deshalb
sei zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin EXPODOME zur Kennzeichnung ihrer
Produkte entwickelt habe; vielmehr dürfte sie sie von Drittanbietern übernommen
haben.

Der Löschungsgrund gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG setze voraus,
dass Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung, also am 25. Juni 2007, vorgele-
gen habe. Dies sei aber vorliegend schon nicht dargelegt. Der - unstreitige - Vor-
trag der Antragstellerin alleine, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung die von der
Antragsgegnerin vertretene S… GmbH unter anderem von der Antrag-
stellerin Zelte bezogen habe, wobei bestimmte Kuppelzelte der Antragstellerin die
Bezeichnung EXPODOME trugen, reiche hierfür nicht aus, da ein Vorbenutzungs-
recht dem Markenrecht fremd sei.

In der Sache habe die S… GmbH diese, von der Antragstellerin gelie-
ferten Zelte, aber auch Zelte anderer Hersteller, wenn sie eine entsprechende
Form aufwiesen, ihren Kunden unter der Bezeichnung EXPODOME angeboten,
dies auch schon vor dem Jahr 2009, wie es auch der Zeuge L…
bestätigen können.

Währenddessen habe die Antragstellerin im Anmeldezeitpunkt keine geordnete
Unternehmenspolitik oder gar die Einführung einer Markenstruktur verfolgt. Erst
seit einer Neustrukturierung im Dezember 2011 sei die Antragstellerin selbst an
der markenrechtlichen Nutzung der von ihr verwendeten Bezeichnung
- 15 -
EXPODOME interessiert gewesen. Zum Anmeldezeitpunkt habe daher ein sachli-
cher Grund für die Anmeldung der Streitmarke seitens der Antragsgegnerin be-
standen.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe es auch keine Vertriebsverein-
barung zwischen den Parteien, erst recht nicht im Sinne eines Alleinvertriebs-
rechts der Swiss Display GmbH, gegeben. Allerdings sei die S… GmbH
durchaus an einer langfristigen Belieferung durch die Antragstellerin interessiert
gewesen und habe es deshalb auch übernommen, Kaufverhandlungen mit Kun-
den zu führen, die durch die Antragstellerin an sie verwiesen wurden.

Erstmals Anfang 2009 habe die Antragstellerin die S… GmbH in eine
Vertriebsorganisation einbinden wollen. Die E-Mail der Antragstellerin vom
6. Februar 2009 gebe aber nicht den Inhalt des Gesprächs zwischen den Betei-
ligten wieder, sondern die einseitige Auffassung der Antragstellerin. Da die in der
Händlervereinbarung festgelegten Bedingungen für die S… GmbH inak-
zeptabel gewesen seien, sei dieser Vertrag auch nicht unterschrieben worden.

Im Übrigen sei der Antragsgegnerin von der Antragstellerin unstreitig gestattet
worden, für sich die Domain „expodome.de“ anzumelden. Davon, dass die An-
tragsgegnerin parallel dazu die Absicht gehabt habe, die Marke EXPODOME für
sich in Deutschland anzumelden, habe die Antragstellerin ebenfalls Kenntnis ge-
habt, was wiederum der Zeuge L… bestätigen könne.

Dies ergebe sich „mittelbar“ auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten E-
Mail vom 7. März 2011 (Anlage AST 15). Hier räume die Antragstellerin selbst ein,
dass ihr die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Marke EXPODOME in
Deutschland habe schützen lassen, seit einigen Jahren bekannt gewesen sei.
Dies korrespondiere ferner mit der E-Mail vom 6. Februar 2009 (Anlage AST 7),
aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin bis dahin in keiner Weise Inte-
resse am Aufbau irgendeiner Marke in Deutschland gezeigt habe; dies habe sie
- 16 -
der S… GmbH überlassen wollen und insoweit auch keine Einwände
gegen die Benutzung der Marke erhoben. Schon aus den von der Antragstellerin
selbst vorgelegten Unterlagen ergebe sich somit, dass sie die Anmeldung und Be-
nutzung der Marke EXPODOME durch die Antragsgegnerin in Deutschland über
Jahre geduldet habe.

Nach alledem habe die Antragsgegnerin im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht
bösgläubig, sondern mit eigenem Benutzungswillen gehandelt, der sich insbeson-
dere auch auf den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin in Deutschland bezo-
gen habe.

Weder im Anmeldezeitpunkt, noch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Antrags-
gegnerin vorgehabt, die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit zu behindern, zumal auch
bereits keine Wettbewerbssituation zwischen den Beteiligten bestanden habe.
Vielmehr sei das Verhalten der Antragsgegnerin alleine auf die Förderung des ei-
genen Wettbewerbs ausgerichtet gewesen. Dies werde auch dadurch belegt, dass
es erst mehr als ein Jahr nach der Einstellung der Belieferung der S…
GmbH durch die Antragstellerin überhaupt zu markenrechtlichen Auseinanderset-
zungen gekommen sei.

Ferner habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin sogar noch nach dem Schei-
tern der Einigungsbemühungen mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2011
(Anlage AG 1) angeboten, den Vertrieb bestimmter Zelttypen unter der Bezeich-
nung EXPODOME unentgeltlich zu dulden. Wie sich aus dem Schreiben ergebe,
habe die Antragsgegnerin auch keinen Abschluss von Lizenzvereinbarungen o. ä.
angestrebt. Abgemahnt worden sei lediglich ein Händler in Deutschland, dessen
Auftreten nicht habe erkennen lassen, ob er in die Vertriebsorganisation der An-
tragstellerin eingebunden gewesen sei oder nicht.

Für eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Markenanmeldung
sei daher nichts ersichtlich. Eine Behinderungsabsicht könne lediglich der Antrag-
- 17 -
stellerin vorgeworfen werden, die ihrerseits grundlos die Belieferung der S…
GmbH eingestellt und vertragliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt habe.
Die Annahme, die Antragsgegnerin habe dieses Verhalten der Antragstellerin
ebenso wie die Tatsache, dass diese einmal Interesse daran haben würde, eine
markenrechtliche Produktlinie aufzubauen, bereits im Jahr 2007 vorausgesehen,
sei abwegig.

Auf die Terminsladung gemäß Verfügung des Senats vom 25. November 2016 hat
der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
29. Dezember 2016 mitgeteilt, dass der hilfsweise gestellte Terminsantrag zurück-
genommen werde. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
26. Januar 2017 sind die Antragsgegnerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter, wie
mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 angekündigt, nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Markenabteilung hat den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der
Marke … EXPODME wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu Unrecht zurückgewiesen.
Denn auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Streitmarke
bösgläubig war, so dass die Streitmarke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ein-
getragen worden ist. Daher war der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben
und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

- 18 -
1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse kann von jeder Person gestellt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2
MarkenG). Für die Antragslöschung nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG besteht keine Ausschlussfrist.
2. Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die
Eintragung einer Marke auf Antrag gelöscht, wenn sie bösgläubig angemeldet
worden ist.
Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn
die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne
wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 –
S. 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl.,
§ 8 Rn. 830, 839 ff.). Der Schutzversagungsgrund soll Anmeldungen von Marken
erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren
Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unterneh-
mens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (Hacker,
Markenrecht, 4. Aufl. 2016, Rn. 168). Auszugehen ist davon, dass ein Anmelder
nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zei-
chen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichen-
schutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792, Rn. 37 - Malaysia
Dairy Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das
Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der
Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel
der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen
den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu;
- 19 -
GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADE-
MIKS).
Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom
Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber
auch dann bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn sich die An-
meldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sitten-
widrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin
gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke ver-
bundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wett-
bewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS;
GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160,
Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005,
414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000,
1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Ha-
cker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur
Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei
objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of
Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die
Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlos-
sen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforder-
lich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines
zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder
Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben
kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. – Classe E; GRUR 2004, 510 ff. – S. 100;
BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S.100).
Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine
Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke wegen Bösgläubigkeit der An-
tragsgegnerin i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Anmeldezeitpunkt gegeben.
- 20 -
3. Auf die von der Markenabteilung im Ausgangspunkt bejahte Frage, ob die
Antragstellerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke an der Bezeichnung
EXPODOME bereits einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte, kommt es
dabei letztlich schon nicht an.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der fremde Besitzstand durch eine hin-
reichende Markenpräsenz und darauf folgende Bekanntheit im Inland belegt sein
muss (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 877 m. w. N.; ebenso Ingerl/Rohnke,
§ 8 Rn. 308). Vorliegend hat die Antragstellerin zwar zu der Dauer der Vorbenut-
zung seit 2002/2003 vorgetragen (vgl. zu diesem Kriterium EuGH GRUR 2009,
763 (Nr. 46), Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Allerdings lassen ihre weiteren
Angaben zu den in den Jahren 2004 bis 2011 erzielten Umsätzen (in der Größen-
ordnung von jährlich ... € bis max. ... €), „u.a. mit den streitgegenständ-
lichen EXPODOME-Zelten in Deutschland“ nicht ohne weiteres den Schluss da-
rauf zu, dass der auf dem relevanten Warensektor der Zelte angesprochene inlän-
dische Verkehr in der fraglichen Kennzeichnung „EXPODOME“ tatsächlich einen
Hinweis auf die Antragstellerin als Vorbenutzerin der Marke (vgl. BGH GRUR
1998, 412, 414 - Analgin; Ströbele/Hacker, ebenda) erkennt. Unabhängig von der
Unbestimmtheit der Formulierung („u. a.“) - die es offen lässt, dass sich die
Umsatzzahlen teilweise auch auf andere Produkte bzw. unter anderen Be-
zeichnungen vertriebene Zelte beziehen - fehlt es an tragfähigen Angaben (etwa
zu Marktanteilen, Werbeaufwendungen etc.) zum Beleg einer hinreichenden Mar-
kenpräsenz und einer hierauf beruhenden Bekanntheit unter der Bezeichnung
EXPODOME.
4. Jedoch stellt sich die Anmeldung der Streitmarke unabhängig von dem
Bestehen eines solchen Besitzstandes bereits deshalb als wettbewerbs- und sit-
tenwidrig dar, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass das Verhalten der
Antragsgegnerin in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltung der Antragstellerin gerichtet war, so dass eine Behinderungsabsicht be-
stand.
- 21 -
5. Maßgeblich für das Vorliegen einer Behinderungsabsicht spricht dabei im
vorliegenden Fall zum einen, dass die Markenanmeldung innerhalb einer engen,
langjährigen Geschäftsbeziehung, die gerade auch durch die langjährige Benut-
zung des Zeichens EXPODOME zur Kennzeichnung ihrer Produkte (insbesondere
von Zelten) durch die Antragstellerin geprägt war, erfolgt ist.
a) Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt dabei immer dann
nahe, wenn der Markenanmelder die Benutzungsabsicht des Dritten deshalb
kennt oder kennen muss, weil er ursprünglich mit dem Dritten zusammengearbei-
tet hat und/oder nunmehr in einer Konkurrenzsituation zu ihm steht (vgl. BGH
GRUR 2008, 917 (Nr. 23) - EROS; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 894).
b) So liegt der Fall auch hier, ohne dass es auf die umstrittenen Einzelheiten
der Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten ankommt. Insbesondere der
Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Nichtvorliegen einer formellen Vertriebsver-
einbarung kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, wenngleich anzu-
merken ist, dass sich das Unternehmen der Antragsgegnerin am 13. Februar 2005
(mit E-Mail der B… eK an die Antragstellerin nebst „Textentwurf
für Brief an deutsche Händler wg. Vertriebsumstellung, vgl. Anlage AST 4) selbst
als „Distributor für Deutschland“ der Antragstellerin bezeichnet hat, der in
Deutschland ausschließlich für die Vertragsabwicklung sowie etwaige Garantie-
und Serviceleistungen zuständig sein sollte.
Für die Prüfung der Behinderungsabsicht im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar-
kenG kann die Frage einer gewissen Eingliederung der Antragsgegnerin in die
Vertriebsstruktur der Antragstellerin (wie sie beim Agentenverhältnis i. S. d. § 11
MarkenG vorausgesetzt wird, vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 11 Rn. 6) indes
schon dahinstehen. Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr maßgeblich,
dass die Antragstellerin und die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen
(B… und sodann S… GmbH) unstreitig seit 2003 sowie noch im Zeit-
punkt der Markenanmeldung (und darüber hinaus) jedenfalls enge Geschäfts-
partner waren, wobei die Antragsgegnerin nach ihrem eigenem Vortrag Zelte ver-
- 22 -
äußerte, die sie von der Antragstellerin bezog, und Kaufverhandlungen mit inlän-
dischen Kunden führte, die durch die Antragstellerin an sie verwiesen wurden. In-
soweit belegt etwa auch der von der Antragstellerin vorgelegte E-Mail-Verkehr
(vgl. etwa die Anlage AST 4), dass die Antragstellerin Kundenanfragen aus
Deutschland bzgl. EXPODOME-Produkten an die Antragsgegnerin zur Weiterbe-
arbeitung weiterleitete. Auch die von der Antragstellerin genannten, im Rahmen
der gemeinsam Geschäftsbeziehung seit 2004 erzielten Umsatzzahlen hat die
Antragsgegnerin schon nicht in Abrede gestellt.
Bereits in dem Newsletter-Beitrag vom 27. August 2003 („Rückblick auf die Zelt-
saison 2003 mit EXPOTRADE“, Anlage AST 6) signalisierte das Unternehmen der
Antragsgegnerin (die damalige B…) dabei Vorfreude auf das neue Produkt
EXPODOME der Antragstellerin, wobei kein Zweifel besteht, dass es sich bei
EXPODOME um eine auf die Antragstellerin zurückgehende und von dieser ver-
wendeten Produktkennzeichnung handelt. Für die Folgezeit ist sodann unstreitig,
dass die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen von der Antragstellerin
u. a. (Kuppel-)Zelte bezog, die von der Antragstellerin mit dem Zeichen
EXPODOME gekennzeichnet waren, dies auch noch im Anmeldezeitpunkt.
c) Ausgehend hiervon erscheint es vorliegend, ungeachtet der Frage der zivil-
rechtlichen Einordnung der Geschäftsbeziehung als Vertriebsvertrag, maßgeblich,
dass die Antragstellerin im Verhältnis zu der Antragsgegnerin darauf vertrauen
durfte, dass sie ihre eigenen Zelte auch weiterhin im Inland ungehindert unter der
von ihr seit Jahren genutzten Bezeichnung EXPODOME vertreiben konnte, ohne
dass die Antragsgegnerin ihre im Rahmen der engen Geschäftspartnerschaft er-
worbenen Kenntnisse über das Fehlen eines registerrechtlichen Markenschutzes
zum Schaden der Antragstellerin verwenden und sie in ihrer wettbewerblichen
Entfaltungsfreiheit behindern würde (vgl. so auch schon HAMB, Entsch. der Lö-
schungsabteilung v. 13. Februar 2013, Az.: 6197 C, Rn. 27, 31- EXPODOME).
Dieses Vertrauen hat die Antragsgegnerin verwerflich missbraucht. Insoweit sie
aufgrund der seit 2003 andauernden, engen Geschäftsbeziehung ihrer Unterneh-
men mit der Antragstellerin um die langjährige Benutzung des Zeichens
- 23 -
EXPODOME für Zelte durch diese wusste, ungeachtet dessen aber die verfah-
rensgegenständliche - zur Produktkennzeichnung der Antragstellerin identische
sowie das identische Warenspektrum abdeckende - Markenanmeldung vornahm,
um diese sodann im Krisenfall als Druckmittel gegen die Antragstellerin einzuset-
zen (hierzu ausführlich im Folgenden, Ziffer 6), belegt dies ihre rechtsmissbräuch-
liche Behinderungsabsicht.
d) Der hiergegen gerichtete Vortrag der Antragsgegnerin zu einer vermeintli-
chen (beschreibenden) Verwendung des Zeichens EXPODOME durch Dritte ist
bereits rechtlich unerheblich, da es für die Beurteilung der Bösgläubigkeit i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliegend alleine maßgeblich ist, ob die Anmeldung
der Streitmarke mit Behinderungsabsicht erfolgt und daher rechtlich zu missbilli-
gen ist. Auch die Anmeldung einer unterstellt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Mar-
kenG schutzunfähigen Marke - wofür vorliegend indes keine Anhaltspunkte beste-
hen - ist nach allgemeinen Grundsätzen dann als bösgläubig zu erachten, wenn
die Anmeldung, wie hier, als solche als sittenwidrig zu bewerten ist (vgl. Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 901).

Insofern die Antragsgegnerin im Übrigen selbst vorträgt, von der Antragstellerin
Kuppelzelte bezogen und im Inland vertrieben zu haben, die die Bezeichnung
EXPODOME trugen, und sie hierauf gestützt sogar einen eigenen „Besitzstand“
an der Bezeichnung begründen will (hierzu noch im Folgenden), erscheint ihr
weiterer Einwand, auch die Antragstellerin selbst habe das Zeichen lediglich „be-
schreibend“ verwendet, bereits widersprüchlich. Die Behauptung wird im Übrigen
durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen widerlegt, aus denen
hervorgeht, dass die Antragstellerin EXPODOME auch schon vor dem Anmelde-
zeitpunkt in Verkaufsprospekten, Produktinformationen sowie als Aufdruck auf den
jeweiligen Zelten als Logo (in graphisch aufbereiteter Form) und mithin marken-
mäßig verwendet hat (vgl. etwa die Anlage AST 2 mit Produktinformationen, Ka-
talogseiten und Preislisten aus den Jahren 2005 bis 2007). Dabei zeigt auch die
von der Antragstellerin (EXPOTRADE) um die Vorsilbe „EXPO-“ kreierte Kennzei-
- 24 -
chenfamilie deutlich, dass die Produktbezeichnung EXPODOME bewusst und ge-
zielt gewählt wurde (vgl. so schon HAMB, Entsch. der Löschungsabteilung v.
13. Februar 2013, Az.: 6197 C, Rn. 31 - EXPODOME). Im Hinblick auf die vorge-
legten Unterlagen - wobei lediglich exemplarisch erneut auf den Newsletter-Bei-
trag der BfKS vom 27. August 2003 (bezogen auf das „neue Produkt
EXPODOME“ der Antragstellerin), aber z. B. auch die E-Mail der B… vom
13. Februar 2005 (in welcher diese selbst Maßnahmen zum Schutz der von der
Antragstellerin verwendeten Kennzeichnungen vorschlägt, vgl. Anlage AST 4) -
kann die Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass ihr die langjährige
Benutzung des Zeichens EXPODOME durch die Antragstellerin zur markenmäßi-
gen Produktkennzeichnung bekannt war.
6. Über die Anmeldung der Streitmarke innerhalb einer engen, langjährigen Ge-
schäftspartnerschaft hinaus lässt ferner auch das Verhalten der Antragsgegnerin
nach Erlangung des Markenschutzes erkennen, dass es ihr nicht nur an einer
Förderung der eigenen Wettbewerbsposition, sondern in erster Linie daran gele-
gen war, die von der Antragstellerin seit langem genutzte Bezeichnung
EXPODOME im Konfliktfall für diese zu sperren oder jedenfalls - was für die Fest-
stellung einer Behinderungsabsicht ausreicht (vgl. BGH, a. a. O., - Classe E) - de-
ren Benutzung zu erschweren.
a) Wenngleich sich die Annahme einer markenrechtlich missbilligten Behinde-
rungsabsicht noch nicht alleine aus der bloßen Tatsache von Angriffen aus der
Marke herleiten lässt, da sich solche Aktionen grundsätzlich im Rahmen der
Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen bewegen und deshalb
nicht von vorneherein als Missbrauch angesehen dürften (vgl. EuG GRUR
Int. 2012, 647, Nr. 33 - BIGAB; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 891), treten vor-
liegend weitere, über die bloße Wahrnehmung von Markenrechten hinausgehende
negative Umstände hinzu, welche belegen, dass mit der Markenanmeldung ein
Missbrauch der registerrechtlichen Stellung beabsichtigt war, die durch das Mar-
kenrecht nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 891).
- 25 -
b) Denn die Markeninhaberin hat nicht alleine am 12. Dezember 2011 den
neuen Vertriebspartner der Antragsgegnerin aus der Streitmarke abgemahnt und
schon zuvor, am 21. Februar 2011, u. a. aus der Streitmarke Widerspruch gegen
die Gemeinschaftsmarke Nr. 7046071 EXPODOME der Antragstellerin erhoben.
Im Rahmen der hierauf geführten Verhandlungen zwischen den Beteiligten hat sie
zudem die Streitmarke ersichtlich dazu eingesetzt, um die Antragstellerin unter
Druck zu setzen und von ihr (finanzielle sowie sonstige, vertragliche) Gegenleis-
tungen zu erzwingen, was aber einen zweckwidrigen, von Behinderungsabsicht
getragenen Einsatz als sog. Sperrmarke indiziert (vgl. hierzu BPatG PAVIS
PROMA, 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; 27 W (pat) 87/09 - Krystallpalast Varieté;
vgl. auch Müller, GRUR Int. 2012, 417, 422).
So hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. März 2011 (Anlage AST 16)
mitgeteilt, dass sie für den Aufbau der Marke allein in Deutschland ca. ... €
investiert habe und einen Verzicht auf ihre Rechte nur gegen einen „erheblich hö-
heren Betrag“ in Betracht ziehe. Mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2011 (Anlage
AST 18) wird von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf „unsere Markenrechte in
Deutschland“, auf die man nicht verzichten werde, der Anspruch erhoben, dass
Zelte mit der Bezeichnung EXPODOME in Deutschland über „unsere Vertriebsor-
ganisation“ verkauft werden, wozu es einer Vertragsvereinbarung zwischen den
Beteiligten bedürfe. Die Streitmarke wurde demnach von der Antragsgegnerin als
Druckmittel eingesetzt, um höhere finanzielle Gegenleistungen (Schreiben vom
29. März 2011) bzw. bestimmte, ihr günstige Vertragsvereinbarungen durchzuset-
zen, wobei mit dem Schreiben vom 4. Juli 2011 letztlich, wie es auch die Marken-
abteilung insoweit zutreffend ausgeführt hat, eine exklusive Vertriebsvereinbarung
für Deutschland angestrebt wird.
Auch der Hinweis auf das anwaltliche Schreiben vom 2. August 2011 (Anlage
AG 1= Bl. 36 -38 VA Teil II) vermag die Antragsgegnerin insoweit nicht zu entlas-
ten. Zwar teilt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hierin formell
mit, es „liege“ dieser „fern, die Tätigkeit der Antragstellerin behindern zu wollen“.
- 26 -
Die in Aussicht gestellte „unentgeltliche Duldung des Vertriebs des angesproche-
nen Zelttyps unter der Bezeichnung EXPODOME in Europa“ wird aber an den Ab-
schluss einer weiterreichenden Vereinbarung mit der Antragsgegnerin (so auch
schon EUIPO, Entsch. der Löschungsabteilung v. 13. Februar 2013, Az.: 6197 C,
Rn. 32) sowie an Bedingungen geknüpft, dabei u. a. an die „Rücknahme der Mar-
kenanmeldung der Antragstellerin beim HABM“, während die Antragsgegnerin ih-
rerseits ausdrücklich nicht bereit ist, auf die für sie geschützten Marken zu ver-
zichten. Ergänzend und zur Klarstellung ist dabei auch in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass sich die Behinderungsabsicht sowie die Versuche der
Antragstellerin, die registerrechtliche Position als Druckmittel (zur Durchsetzung
finanzieller Forderungen bzw. einer exklusiven Vertriebsvereinbarung für
Deutschland) zu missbrauchen, bereits zuvor, in den von der Antragsgegnerin per-
sönlich verfassten Schreiben vom 29. März 2011 sowie vom 4. Juli 2011 manifes-
tiert haben.
c) Der Feststellung einer Behinderungsabsicht steht schließlich auch nicht der
von der Markenabteilung hervorgehobene Aspekt der vermeintlich „signifikanten
Zeitspanne“ zwischen Markenanmeldung und „Aufnahme der Abmahntätigkeit“
entgegen. Denn in rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich im Einzelfall be-
reits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes dar-
stellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus
der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2005,
581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS;
GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; vgl. zum Ganzen auch m. w. N. Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 889). Insoweit erfüllt zwar ein erst nachträglich bei
dem Einsatz der eingetragenen Marke praktiziertes wettbewerbswidriges Verhal-
ten nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, jedoch können aus die-
sem Verhalten des Markeninhabers Rückschlüsse auf seine Absichten gezogen
werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 848. 889 m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich vorliegend, wie dargelegt, bereits
die Anmeldung der Streitmarke im Rahmen einer engen, langjährigen und noch
- 27 -
andauernden Geschäftsbeziehung als erster Teilakt des zweckwidrigen Einsatzes
dar. Die weiteren Gesamtumstände - und gerade auch das Verhalten der Antrags-
gegnerin nach der Markenanmeldung - belegen sodann, dass es der Antragsgeg-
nerin mit der Markenanmeldung in erster Linie daran gelegen war, sich eine re-
gisterrechtliche Rechtsstellung zu sichern, um diese im Krisenfall zu missbrauchen
und gegen die Antragstellerin einsetzen zu können. Da es sich dabei um ein die
Bösgläubigkeit belegendes Gesamtgeschehen handelt bzw. eine Gesamtwürdi-
gung aller Umstände vorzunehmen ist, vermag der Ansatz der Markenabteilung,
welche isoliert auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Abmahntätigkeit abstellt, so
nicht zu überzeugen. Der Standpunkt der Markenabteilung vernachlässigt zudem,
dass es unstreitig (erst) Anfang 2009 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Beteiligten kam (die Antragsgegnerin selbst trägt insoweit zu einem aus ihrer
Sicht inakzeptablen Versuch der Antragstellerin vor, sie in deren Vertriebsstruktur
einzubinden), so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Veranlassung bestand, die
Streitmarke zweckwidrig im Verhältnis zur Antragstellerin zu benutzen. Dies ge-
schah zunächst dadurch, dass die Antragsgegnerin - wie es für die Zeit ab Feb-
ruar 2009 unstreitig ist - einschlägige Produkte Dritter unter der Streitmarke ver-
trieb. Als die Antragstellerin dann ihrerseits die Gemeinschaftsmarke Nr. …
EXPODOME anmeldete, erhob die Antragsgegnerin aus der Streitmarke Wider-
spruch und begann sodann mit ihren Versuchen, die Streitmarke als Druckmittel
zur Durchsetzung finanzieller Forderungen bzw. einer Alleinvertriebsvereinbarung
mit der Antragsgegnerin einzusetzen, was die rechtsmissbräuchliche Behinde-
rungsabsicht belegt.
7. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigende
rechtfertigende Umstände oder entlastende Indizien, welche geeignet wären, ge-
gen eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin zu sprechen, sind demgegen-
über nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin vorab in die An-
meldung der Streitmarke eingewilligt oder aber - ausdrücklich oder auch nur kon-
kludent - nachträglich hierzu ihre Genehmigung erteilt hätte.
- 28 -
a) Dies gilt selbst dann, wenn man den diesbezüglichen, von der Gegenseite
bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die S… GmbH das
Zeichen EXPODOME bereits vor 2009 auch für andere Zelte als diejenigen der
Antragstellerin verwandt habe, was der Antragstellerin bekannt gewesen sei, un-
terstellt.
Denn die mögliche Kenntnis der Antragstellerin über die Benutzung des Zeichens
durch die Antragsgegnerin begründet kein Wissen über Anmeldung und Eintra-
gung der Streitmarke (BGH, GRUR 2010, 828-833, Rn. 53 - DiSC). Erst recht ist
ihr keine (nachträgliche, auch nur konkludente) Zustimmung zu der Eintragung der
Marke zu entnehmen (BGH, a. a. O., Rn. 53 - DiSC).
b) Für eine Zustimmung zur Markenanmeldung durch die Antragstellerin spricht
ferner auch nicht der Umstand, dass diese es der Antragsgegnerin bzw. der S…
GmbH überließ, die Domain „expodome.de“ auf sich registrieren zu las-
sen. Anders als der Markeninhaber erwirbt der Inhaber einer Domain gerade kein
Eigentum an der Internetadresse noch ein sonstiges absolutes Recht, welches
ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl.
m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 879). Im vorliegenden Zusammenhang
belegt die Gestattung der Domainregistrierung durch die Antragstellerin daher al-
lenfalls deren generelle Bereitschaft, der Antragsgegnerin gewisse Rechtspositio-
nen und eine Internetpräsenz zur Erleichterung des Vertriebs ihrer Produkte in
Deutschland zu ermöglichen, wie es auch die Antragstellerin nachvollziehbar dar-
gelegt hat. Anhaltspunkte auch nur für ein Wissen der Antragstellerin um die An-
meldung und Eintragung der Streitmarke können hingegen hieraus nicht gefolgert
werden.

c) Soweit die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vorbringens schließlich im
Wesentlichen auf die (von der Gegenseite vorgelegten) E-Mails der Antragstellerin
vom 6. Februar 2009 und vom 7. März 2011 verweist, ist diese - deutlich nach
dem Anmeldezeitpunkt datierende - E-Mail-Korrespondenz ebenso wenig, weder
für sich noch unter Würdigung aller Gesamtumstände, geeignet, auch nur eine
- 29 -
Kenntnis der Antragstellerin von der Markenanmeldung zu belegen; erst recht er-
geben sich hieraus keine Hinweise auf eine (auch nur konkludente, vorherige oder
nachträgliche) Zustimmung zu der Anmeldung und Eintragung der Streitmarke.

Die E-Mail vom 6. Februar 2009 (Anlage AST 7) - die im Übrigen alleine „Expo-
Marken“, was auf die Markenfamilie der Antragstellerin hindeuten kann, nicht aber
ausdrücklich „EXPODOME“ erwähnt - belegt allenfalls den Konsens, dass die An-
tragstellerin sämtliche finanziellen Aufwendungen des „Markenaufbaus“ in
Deutschland zu tragen haben sollte. Es kann nach den Gesamtumständen aber
nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin
den Aufbau einer eigenen Marke EXPODOME finanzieren wollte, die diese dann
sogar gegen die Antragstellerin einsetzen konnte, wie vorliegend im Rahmen der
späteren Abmahntätigkeit bzw. des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die
eigene Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Antragstellerin geschehen. Die wei-
tere Formulierung „Lt. S… die einzigen Händler die die Expo-Marken gefördert
haben“ ist ohne jegliche Aussagekraft im Hinblick auf die Anmeldung der Streit-
marke. Auch die E-Mail vom 7. März 2011 (Anlage AST 15) belegt nicht, dass die
Antragstellerin bereits vor dem Anmeldetag (25. Juni 2007) Kenntnis von der Mar-
kenanmeldung hatte, geschweige denn, dass sie diese (auch nur konkludent) ge-
billigt hätte. Der Zeitpunkt des „vor einigen Jahren“ über die Registrierung des
EXPODOME-Namens geführten „Gesprächs“ bleibt ebenso völlig offen wie des-
sen Inhalt. Im Übrigen verweist die Antragstellerin mit Recht darauf, dass die E-
Mail zeitlich nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Gemein-
schaftsmarkenanmeldung von „EXPODOME“ durch die Antragstellerin datiert.
Somit ist sie auch nicht geeignet, die Darlegung der Antragstellerin, sie habe erst
aufgrund dieses Widerspruchs von der Streitmarke der Antragsgegnerin erfahren,
in Zweifel zu ziehen.

d) Insoweit die Antragsgegnerin im Übrigen in der Beschwerdeinstanz vorträgt,
die Antragstellerin habe von der Anmeldung der Streitmarke „Kenntnis“ gehabt
bzw. aus dem vorgenannten E-Mail-Verkehr gehe hervor, dass die Antragstellerin
- 30 -
die Anmeldung und Benutzung der Marke EXPODOME durch die Antragsgegnerin
in Deutschland „über Jahre geduldet“ habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine
bloße Untätigkeit bzw. tatsächliche Duldung keine Zustimmung zur Markeneintra-
gung begründen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 828, 831 f. Nr. 49 - DiSC; Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 11 Rn. 20). Ausgehend hiervon entbehrt der unter Zeu-
genbeweis gestellte Vortrag zu einer vermeintlichen „Kenntnis“ der Antragstellerin
von der Anmeldung der Streitmarke nicht alleine (in Ermangelung jeglicher Anga-
ben zum Zeitpunkt und zu den Umständen der behaupteten Kenntnisnahme) jegli-
cher Substantiierung, was seiner Entscheidungserheblichkeit bereits für sich ent-
gegensteht (vgl. m. w. N. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 9); zugleich
ist er auch, da es auf die Zustimmung zur Markenanmeldung ankommt und eine
bloße Kenntnis bzw. tatsächliche Duldung dem nicht gleichsteht, rechtlich uner-
heblich, so dass auf das Beweisangebot nicht zu erkennen war. Für einen kon-
kreten Akt der Zustimmung bzw. für konkrete Umstände, welche jedenfalls geeig-
net wären, eine (auch nur konkludente) Zustimmung der Antragstellerin zu der
Anmeldung und Eintragung der Streitmarke zu belegen, hat die nach allgemeinen
Grundsätzen hierfür darlegungs- und beweisbelastete (Ströbele/Hacker, a. a. O.,
§ 11 Rn. 20) Antragsgegnerin bereits nichts vorgetragen.
8. Entgegen den Ausführungen der Markenabteilung bestehen auch im Übrigen
keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anmeldung der verfahrensgegenständli-
chen Marke nicht die Beeinträchtigung Dritter, sondern die Förderung der eigenen
Wettbewerbssituation der Markeninhaberin im Vordergrund stand (vgl. hierzu
EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 48 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; BGH 2005,
581, 582 - The Colour of Elégance; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893). Ein
berechtigtes Eigeninteresse hat die Markeninhaberin schon nicht dargelegt.
a) Insoweit die Antragsgegnerin sich einerseits auf den Vertrieb der von der An-
tragstellerin unter der Bezeichnung EXPODOME hergestellten Zelte und einen
hierdurch erworbenen Besitzstand beruft und sie zum anderen pauschal vorträgt,
sie habe nicht nur (wie im Grundsatz unstreitig) in der Zeit nach Februar 2009,
sondern auch (wie bestritten) „bereits vor Februar 2009 Zelte unter der Bezeich-
- 31 -
nung EXPODOME vertrieben, welche (auch) von anderen Herstellern stammten“,
hat sie - in Ermangelung jeglichen konkreten Vortrags (etwa zu verkauften Stück-
zahlen, Umsätzen oder Marktanteilen) - bereits keine Benutzung dargelegt, wel-
che nach Art, Inhalt und Umfang Rückschlüsse auf einen schützenswerten eige-
nen Besitzstand erlauben würde, so dass das Vorbringen der Antragsgegnerin
insgesamt keinen weiteren Feststellungen zugänglich ist. Selbst unter Berücksich-
tigung der von der Gegenseite genannten Umsatzzahlen, die wie bereits dargelegt
ihrerseits zum Beleg eines Besitzstandes nicht ausreichen, ist jedenfalls nichts für
eine Vorbenutzung der Marke im beachtlichem Umfang (vgl. hierzu EuGH
GRUR 2009, 763, Nr. 48, 51, 52 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888, 892) und erst recht nichts dafür ersichtlich,
dass die Antragsgegnerin bzw. die von ihr vertretene S… GmbH mit der fragli-
chen Kennzeichnung EXPODOME bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad (vgl.
m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893) auf dem relevanten Markt und bei
den relevanten Verkehrskreisen erlangt hätte Der weitere Einwand der Antrag-
stellerin, wonach EXPODOME vorliegend vom Verkehr als Herkunftshinweis auf
die Antragstellerin, nicht aber auf die S… GmbH erkannt werde, kann
dabei bereits dahinstehen, wenn auch jedenfalls im Hinblick auf die von der An-
tragstellerin an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Kundenanfragen vieles dafür
spricht.
Dass die Antragsgegnerin generell neben der Absicht, sich die Streitmarke inner-
halb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zu sichern, um sie im Krisenfall
zweckwidrig gegen die Antragstellerin einzusetzen, zum Zeitpunkt der Markenan-
meldung zugleich einen eigenen Benutzungswillen hatte, steht der Feststellung
einer Behinderungsabsicht vorliegend schon nicht entgegen, weil es hierfür schon
ausreicht, dass die Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der Marke
durch die Antragstellerin ein wesentliches, aber nicht das einzige Motiv der An-
meldung war (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008,
917, Nr. 23 - EROS; Steinberg, MarkenR 2008, 482 ff.; vgl. auch m. w. N. Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888, 892).
- 32 -
b) In Ansehung der Gesamtumstände nicht beigetreten werden kann ferner der
Annahme der Markenabteilung, die Antragsgegnerin habe die Streitmarke
EXPODOME für die S… GmbH „als Vertriebspartnerin der Antragstelle-
rin“ - und damit gleichsam „mittelbar auch für die Antragstellerin“ - schützen wol-
len.
Zwar kann ein berechtigtes Eigeninteresse an einer Markenanmeldung umso
mehr nachzuvollziehen sein, als der ältere Vorbenutzer (hier: die Antragstellerin)
eine entsprechende „Markenpflege“ unterlassen hat und deshalb mit Versuchen
Dritter gerechnet werden muss, in diesen rechtsfreien Raum einzudringen ((EuGH
GRUR 2009, 763, Nr. 49 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rn. 893). Dies setzt aber nach der Rechtsprechung des EuGH u. a.
die Tatsache voraus, dass der Anmelder im Zeitpunkt der Markenanmeldung da-
rum weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen
für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche
Ware verwendet (EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 49 - Lindt & Sprüngli / Franz
Hauswirth; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893).
Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend nicht gegeben. Wenngleich die An-
tragstellerin unstreitig bis Dezember 2010 keine markenrechtliche Absicherung ih-
res Produktes EXPODOME für den inländischen und europäischen Markt vorge-
nommen hat, bestehen bereits keine Anhaltspunkte für Versuche Dritter, die Situ-
ation eines unterlassenen Markenschutzes für sich und zum Schaden der Antrag-
stellerin oder ihrer Vertriebspartner auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat
hierzu nichts vorgetragen. Vielmehr war es unter Berücksichtigung aller Gesamt-
umstände alleine die Antragsgegnerin selbst, die - ungeachtet einer langjährigen
und noch laufenden Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin - in den rechts-
freien Raum eingedrungen ist und sich die Streitmarke gesichert hat, um diese
sodann im Krisenfall als Druckmittel gegen die Antragstellerin einzusetzen. Die
Annahme eines berechtigten Eigeninteresses gleichsam zum „Schutz“ der Antrag-
stellerin, wie sie die Markenabteilung andeutet, liegt hiervor durchweg fern.
- 33 -
c) Darüber hinaus übersieht die Auffassung der Markenabteilung, dass selbst
ein - unterstelltes - grundsätzlich berechtigtes Eigeninteresse an der Markenein-
tragung dann unberücksichtigt bleiben müsste, wenn im Einzelfall die die konkrete
Gefahr besteht, dass die Stellung als Markeninhaber dazu benutzt wird, aus der
Eintragung zusätzliche Vorteile zu ziehen, für die kein berechtigtes Interesse mehr
besteht (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 703). So liegt der Fall aber wie darge-
legt hier, da die Antragsgegnerin die innerhalb einer langjährigen Geschäftspart-
nerschaft angemeldete Streitmarke rechtsmissbräuchlich als Druckmittel gegen
die Antragstellerin zur beabsichtigten Durchsetzung finanzieller und vertraglicher
Vorteile benutzt hat.
9. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Denn auf Grund der gesamten Um-
stände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antrags-
gegnerin bei der Anmeldung der Streitmarke bösgläubig war, so dass die Streit-
marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden ist. Daher war
der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffe-
nen Marke … EXPODOME anzuordnen.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des patentamtlichen
Löschungsverfahrens sind der Markeninhaberin aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1,
§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Zwar trägt in Markenbeschwerdeverfahren jeder
Beteiligte seine Kosten in der Regel selbst. Bei einer bösgläubigen Anmeldung je-
doch entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Anmelder bzw. hier: der An-
tragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. m: w: N.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rn. 15). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände
ersichtlich, davon abzuweichen.
Eine gesonderte Anhörung der Antragsgegnerin zu der getroffenen Kostenent-
scheidung war nicht geboten, da die Ladung ordnungsgemäß erfolgte und darin
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass beim unentschuldigten Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nimmt
ein Beteiligter -wie hier die Antragsgegnerin - die ihm angebotene Gelegenheit zur
- 34 -
Äußerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht wahr, so ist sein Recht
auf rechtliches Gehör verbraucht (vgl. BPatGE 8, 40, 41 m. w. N.;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rn. 40; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010.,
§ 83 Rn. 71).
11. Der Gegenstandswert war gemäß §§ 33 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und vorliegend auf
... € festzusetzen. Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der Gegen-
standswert nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an
der Löschung des Zeichens zu messen. Der Senat geht aufgrund der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem
Regelwert i. H. v. ... € aus (vgl. BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2008
27 W (pat) 57/07, Beck RS 2008, 05297 - Maui Sports; siehe auch Strö-bele/
Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 35). Umstände, die eine höhere oder niedrigere
Festlegung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 35 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Merzbach Schödel Dr. Meiser
Pr


Full & Egal Universal Law Academy