30 W (pat) 803/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT
L e i t sa tz
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
30 W (pat) 803/15
23. November 2017
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: DesignG § 1 Nr. 1
Sportbrille
Bei einem Einzeldesign kann ein abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf
konkrete Farbtöne ein hinreichend bestimmtes Merkmal des beanspruchten Gegenstandes
bilden.
ECLI:DE:BPatG:2018:130418B30Wpat803.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 803/15
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
13. April 2018

B E S C H L U S S
In der Design-Nichtigkeitssache

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betreffend das Design 40 2008 001 031-0001
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 14/14)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs
40 2008 001 031-0001 mit dem Anmeldetag 28. Februar 2008.
Die Wiedergabe des Designs bestand ursprünglich aus sieben Darstellungen, von
denen jedoch die Darstellungen 1.4 und 1.5 nach Hinweis der Designstelle nicht
zur Eintragung gelangt sind; die Darstellungen 1.6 und 1.7 wurden Abbildungen
1.4. und 1.5. Maßgeblich für die Wiedergabe sind daher nunmehr die folgenden
fünf Darstellungen:
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402008001031-0001.1 (nachfolgend: Abb. 1)



402008001031-0001.2 (nachfolgend: Abb. 2)



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402008001031-0001.3 (nachfolgend: Abb. 3)


402008001031-0001.4 (nachfolgend: Abb. 4)





402008001031-0001.5 (nachfolgend Abb. 5)


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Der Anmeldung war folgende Beschreibung beigefügt:

„Spezialbrille für Skilangläufer und Biathleten

Die Brille besteht formal aus einem zweiteiligen Rahmen, der mit einem ver-
stellbaren Kopfband in seiner Position beim Tragen fixiert wird. Brille und
Brillenband sind in verschiedenen Farbzusammenstellungen aufeinander ab-
gestimmt (Abb_1/Abb_2/Abb_3). Dabei nimmt ein innerer Rahmen über eine
Gelenkanbindung einen äußeren Rahmen schwenkbar gelagert auf (Abb_1
bis Abb_3 / Abb_4 [nicht zur Eintragung gelangt] / Abb_6 [jetzt Abb. 4] /
Abb_7 [jetzt Abb. 5]). Der äußere Rahmen nimmt das Brillenglas auf, wel-
ches in verschiedenen formalen Ausführungen und Größen ausgeprägt sein
kann (Abb_5 [nicht zur Eintragung gelangt]). Das Brillenglas weist einen
Formschluss auf, in den ein Nasenpolster eingesetzt werden kann (Abb_1
bis Abb_3). Die Gelenkausbildung im Verbindungsbereich der beiden Rah-
menteile ist so ausgeführt, dass eine Verbindungsachse vom äußeren,
schwenkbaren Rahmen ausgeht und frei drehbar in dem inneren Rahmen
aufgenommen werden kann. Ein Federelement, welches in dem inneren
Rahmen eingesetzt werden kann, greift in eine formal als Tasche ausge-
prägte Führung ein, die verschiedene Rastpositionen, durch entsprechende
Formschlüsse ermöglicht. Eine formal als Vertiefung ausgeprägte radiale
Vertiefung im inneren Rahmen, dient als stabilisierende Führung des
schwenkbaren äußeren Rahmens, der einen formal entsprechend ausge-
prägten Führungsdorn aufweist (Abb_6 [jetzt Abb. 4] Darstellung mit abge-
nommenem Schwenkbügel / Abb_7 [jetzt Abb. 5] Darstellung des Schwenk-
bügels mit Federelementen – übrige Brille bis auf Kopfband ausgeblendet).“

Als Erzeugnisangabe sind die Warenbegriffe „Blendschutzbrillen, Brillen, Brillen-
bügel, Brillengestelle, Brillengläser, Brillenscharniere, Brillenstege, Optische Arti-
kel, Schutzbrillen, Sonnenbrillen“ erfasst.

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Auf Nachfrage des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erklärten die an-
waltlichen Vertreter der Designinhaberin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008, dass die
Wiedergaben „tatsächlich ein einzelnes Muster“ zeigten. Daraufhin wurde das De-
sign am 23. Juli 2008 als Einzeldesign in das Designregister eingetragen.

Gegen dieses Design hat die Antragstellerin mit einem am 20. Februar 2014 beim
DPMA eingegangenen Schriftsatz einen auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Designfähigkeit (§ 1 Nr. 1 DesignG) gestützten Antrag auf Feststellung der Nich-
tigkeit gestellt.

Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass dem eingetragenen De-
sign die Designfähigkeit fehle, da es keinen einheitlichen Schutzgegenstand er-
kennen lasse. Es handele sich um fünf Abbildungen, die miteinander nicht in Ein-
klang zu bringen seien. So zeigten drei Abbildungen (Abb. 1 - 3) verschiedene
Ausführungen einer Sportbrille im Ganzen. In Abb. 1 und 2 sei dabei das obere
Drittel des Brillenbandes schwarz, die unteren zwei Drittel weiß ausgestaltet, in
Abb. 3 sei es jedoch umgekehrt. Ferner sei in Abb. 3 der Rahmen der Brille weiß,
in Abb. 1 und 2 jedoch schwarz. Das in Abb. 4 sichtbare Brillenband weise wiede-
rum eine andere Farbkontrastierung auf, nämlich im oberen Drittel schwarz und im
unteren Drittel dunkelgrau.

Zudem sei die in der Mitte des Rahmens erkennbare rechteckige Fläche in Abb. 1
länglich und in Weiß gehalten, während in Abb. 2 die Fläche wesentlich kürzer sei
und sich aufgrund ihrer dunkelgrauen Farbe nur schwach farblich von dem
schwarzen Rahmen absetze.

Die Abb. 4 und 5 des angegriffenen Designs zeigten offenkundig ganz andere Ge-
genstände als die Abb. 1 - 3, da jedenfalls kein Brillenglas vorhanden sei und der
jeweilige Rahmen anders aussehe. Selbst wenn man in den Abb. 4 und 5 Dar-
stellungen verschiedener Einzelteile der Sportbrillen gemäß Abb. 1 – 3 erkenne,
seien diese nicht miteinander in Einklang zu bringen. So erkenne man in Abb. 4
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ein zweifarbiges Brillenband und einen Rahmen, zusätzlich befänden sich aber in
der oberen Ecke des Rahmens (etwa auf Position der Schläfe) drei als gleich-
schenkliges Dreieck angeordnete Löcher, wobei zwischen zweien dieser Löcher
ein spitzer Dorn aus dem Rahmen herausrage. Über solche Merkmale verfügten
hingegen die Erzeugnisse in Abb. 1 - 3 nicht. Zudem weise das Brillenband in
Abb. 4 im Vergleich zu Abb. 3 eine andere Farbe/Kontrastierung auf. Falls es sich
bei dem Design in Abb. 5 ebenfalls um einen Brillenrahmen handeln solle, so
weise dieser eine gänzlich andere Form auf als die in den Abb. 1 - 4 abgebildeten
Brillenrahmen. Darüber hinaus ragten aus dem Bauteil hakenartige Gebilde her-
aus, die in keiner der anderen Abbildungen zu finden seien. Die farbliche Tren-
nung, die sich vom Brillenband auf die Seitenpartie des äußeren Brillenrahmens
erstrecke, sei in Abb. 5 nicht zu finden. Hier wiesen die Seitenteile gar keine farbli-
che Trennung auf.

Ferner weise der Rahmen in Abb. 3 an der Seite eine erst gebogene, dann eckige
Absenkung auf. Hingegen sei sowohl die linke als auch die rechte, weiter hinten
im Bild befindliche Seitenfläche in Abb. 5 eindeutig glatt und ohne Abstufung ge-
staltet. Insbesondere der hintere (rechte) Teil des Rahmens zeige sehr deutlich
eine einheitlich verlaufende, abgerundete Kurve. Abb. 5 zeige einen Außenrah-
men mit lang nach unten führenden Seitenteilen, die sehr viel länger seien als in
Abb. 3. Auch der Winkel, in dem das Seitenteil nach unten abfalle, sei in Abb. 5
anders ausgestaltet als in den Abb. 1 bis 3. Zudem reiche in Abb. 5 die Seitenflä-
che des oberen Rahmens viel tiefer herunter als in Abb. 3.

Die unterschiedliche Farbgestaltung der Haltebänder und der Brillenbügel sowie
die Länge und Formgestaltung des äußeren Brillenrahmens seien daher in sich
widersprüchlich und schlössen einander jeweils aus, so dass keine einheitliche
Abbildung vorliege. Wofür Schutz beansprucht werde, sei den Abbildungen nicht
zu entnehmen und lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. Die
unterschiedlichen Abbildungen stellten kein Set oder sonstwie geartetes Kombina-
tionserzeugnis, sondern unterschiedliche Biathlonbrillen bzw. weitere Teile in ver-
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schiedenen Farben und Formen dar. Diese könnten nicht in einem einzigen ein-
getragenen Design geschützt werden. Somit sei das eingetragene Design man-
gels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes nichtig.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 13. März 2014 zugestellten Nichtigkeitsantrag
mit am 7. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem
Schriftsatz widersprochen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat die Designabteilung 3.5 den Antrag zurück-
gewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass dem eingetragenen Design
die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG fehle.

Die Antragstellerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass das Erfordernis der
Einheitlichkeit bei allen Registerschutzrechten Voraussetzung für Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit sei. Im Designrecht sei dieses Erfordernis in § 1 Nr. 1 De-
signG verankert, wonach ein Design die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnis-
ses sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei jedoch anerkannt,
dass der Schutzgegenstand eines Designs durch Auslegung zu ermitteln sei,
wenn unterschiedliche Darstellungen in der Anmeldung zu Unklarheiten über
den Schutzgegenstand führten. Auch wenn die Ermittlung des Schutzgegen-
standes regelmäßig dem Verletzungsverfahren - und damit den Gerichten - vor-
behalten sei, könnten die Grundsätze des Bundesgerichtshofes auch auf die
Prüfung der Schutzfähigkeit, insbesondere auch auf die Prüfung der Designfä-
higkeit, übertragen werden. Das Gebot der Einheitlichkeit erfordere bereits im
Eintragungsverfahren wie auch im Nichtigkeitsverfahren die Feststellung, ob die
Erscheinungsform eines oder mehrerer Erzeugnisse zur Anmeldung gebracht
wurde.

Im vorliegenden Fall führe die Auslegung der Wiedergabe zu keinen inneren Wi-
dersprüchen, die die Designfähigkeit in Frage stellten. Auch wenn die Darstellun-
gen verschiedene Ausführungsformen zeigten, seien sie rechtlich als eine Wie-
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dergabe des eingetragenen Designs und mithin als rechtliche Einheit anzusehen,
was die Designinhaberin auf Nachfrage der Designstelle auch bestätigt habe und
zudem mit der zur Erläuterung der Wiedergabe eingereichten Beschreibung kor-
respondiere.

Der Schutzgegenstand sei danach hinreichend bestimmbar und umfasse die Er-
scheinungsform eines einzigen Erzeugnisses. Entscheidend seien dabei nicht die
Unterschiede im Detail, sondern die übergreifenden Gemeinsamkeiten. So sei den
fünf Darstellungen gemein, dass sie jeweils eine Sportbrille mit einem zweiteiligen
Rahmen, nämlich einem äußeren und einem inneren Rahmen, sowie ein Kopf-
band mit Verstellmöglichkeit erkennen ließen. Insgesamt könne dem streitgegen-
ständlichen Design daher nicht die Schutzfähigkeit abgesprochen werden.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass die
fünf unterschiedlichen Abbildungen den Schutzgegenstand des Designs nicht mit
hinreichender Bestimmtheit offenbarten, so dass das Design nach § 33 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG nichtig sei.

So sei bereits unklar, ob Gegenstand der Anmeldung eine Sammelanmeldung von
fünf unterschiedlichen Designs oder lediglich ein einziges Design mit fünf unter-
schiedlichen Darstellungen sein solle, was der Designstelle auch Anlass zur
Nachfrage im Eintragungsverfahren gegeben habe. Insoweit sei zu beachten, ver-
schiedene Ausführungsformen auch grundsätzlich verschiedene Designs bildeten.

Soweit die Abbildungen nach dem Willen der Designinhaberin ein einziges Design
wiedergeben sollten, sei angesichts der sich in zahlreichen Details widerspre-
chenden Abbildungen auch durch Auslegung nicht bestimmbar, für was konkret
Schutz beansprucht werde, auch nicht unter Berücksichtigung der Beschreibung
oder der Erzeugnisangabe, wobei einer Verwertung der Beschreibung schon
grundsätzlich entgegenstehe, dass diese nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit ge-
lange. Mit dem Gesetzeszweck sei es auch nicht vereinbar, Schutz für mehr oder
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minder übereinstimmende Elemente im Sinne einer „Schnittmenge“ zu gewähren,
wie dies die Designabteilung getan habe. Verschiedene Ausführungsformen ein
und desselben Erzeugnisses müssten vielmehr durch mehrere Designs geschützt
werden. Ein einzelnes Schutzrecht könne hingegen nicht mehrere Erscheinungs-
formen gleichzeitig schützen.

Der Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Nichtig-
keit des Designs 40 2008 001 031-0001 festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verkenne bereits, dass ein (einzelnes) Design nach der BGH-
Entscheidung „Sitz-Liegemöbel“ (GRUR 2001, 503) auch dann wirksam angemel-
det sei, wenn die dazu eingereichten Darstellungen verschiedene Ausführungs-
formen zeigten. Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-
Entscheidung „Weinkaraffe“ (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Be-
rücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der „Schnitt-
menge“ der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu-
treffend ist die Designabteilung davon ausgegangen, dass dem eingetragenen
Design nicht die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 De-
signG fehlt.

A. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design nichtig, wenn die Erschei-
nungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Dies
ist zunächst dann der Fall, wenn das eingetragene Design Gestaltungen zum Ge-
genstand hat, bei denen es sich nicht um ein Erzeugnis im Sinne von § 1 Nr. 2
DesignG, d. h. um einen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, bzw. um
ein komplexes Erzeugnis im Sinne von § 1 Nr. 3 DesignG handelt, wie es z. B. bei
anorganischen und organischen Naturprodukten, Menschen und Tieren, Verfahren
und anderen Nichterzeugnissen aufgrund unkonkreter Gestalt, fehlender Sichtbar-
keit oder auch einer dem Charakter eines ganzen Erzeugnisses widersprechen-
den Kombination von Gegenständen wie z. B. Backware und Uhr der Fall sein
kann (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 18 Rn. 2).
Für eine Nichtigkeit des angegriffenen Designs aus einem dieser Gründe beste-
hen keine Anhaltspunkte; solche werden auch seitens der Antragstellerin nicht
geltend gemacht.

B. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es dem eingetragenen
Design auch nicht deshalb an der Designfähigkeit, weil ihm kein einheitlicher
Schutzgegenstand und damit nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses im
Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG entnommen werden kann.

1. Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder
dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils
davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,
der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst
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oder seiner Verzierung ergibt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG muss die
Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register eine zur Bekanntma-
chung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten. Nach § 37 Abs. 1 DesignG
wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Designs be-
gründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

a) Enthält die Wiedergabe eines eingetragenen Designs wie vorliegend meh-
rere Darstellungen, ist es erforderlich, dass diese ein und dieselbe Erscheinungs-
form zeigen (vgl. Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 14). Zutreffend
hat die Designabteilung darauf hingewiesen, dass bei allen Registerschutzrechten
das Erfordernis der Einheitlichkeit der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicher-
heit Rechnung trägt. Dieses Erfordernis kommt in § 1 Nr. 1 DesignG dadurch zum
Ausdruck, dass ein Design die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses ist (vgl.
Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 1 Rn. 28).

An der danach erforderlichen Einheitlichkeit fehlt es einem durch mehrere Dar-
stellungen wiedergegebenen Design aber nicht zwingend schon deshalb, weil die
Darstellungen formal nicht übereinstimmen. Die Frage, ob sich den als Wieder-
gabe des Designs eingereichten Abbildungen trotz vorhandener Unterschiede und
Abweichungen noch dieselbe Erscheinungsform eines Erzeugnisses entnehmen
lässt, kann nicht allein anhand der in den einzelnen Darstellungen vorhandenen
Übereinstimmungen oder Abweichungen bestimmt werden. Denn die Anmeldung
eines Designs ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willens-
erklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der
Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder
eines Teils davon Designschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist
daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR
2012, 1139, Nr. 23, 30 – Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O.,
§ 37 Rn. 11).

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Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung (§ 11 Abs. 5
Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung
der Wiedergabe dient (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 11 Rn. 66 und
§ 37 Rn. 14). Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entge-
gen, dass die Beschreibung nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelange. Aller-
dings werden Beschreibungen erst seit dem 1. November 2008 obligatorisch im
Register veröffentlicht (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 GeschmacksMV i. d. F. des Art. 2 Nr. 5
der ÄndVO vom 15. Oktober 2008, jetzt § 15 Abs. 2 Nr. 5 DesignV); aber auch
nach der am Anmeldetag des Streitdesigns (28. Februar 2008) geltenden Rechts-
lage wurde im Register ein Hinweis auf eine eingereichte Beschreibung veröffent-
licht (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 GeschmachsMV a. F.), von der sich Dritte sodann im Wege
der freien Akteneinsicht Kenntnis verschaffen konnten (§ 22 Satz 2 Nr. 1 DesignG
a. F.).

Des weiteren kommen die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das
Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 De-
signG), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den
Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), als
Auslegungsmittel in Betracht (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37
Rn. 12 und 13).

Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegen-
stand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen
definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemein-
samen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 – Sitz-Liegemö-
bel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 – Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegen-
stand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wie-
dergegeben wird. Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass in den verschie-
denen Abbildungen nur einzelne Bestandteile eines Gesamterzeugnisses darge-
stellt werden (so im vorgenannten Fall „Weinkaraffe“).

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b) Wenngleich die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende
Auslegung grundsätzlich die Frage betrifft, ob und ggf. in welchem Umfang ein
eingetragenes Design Schutz beanspruchen kann (vgl. § 2 DesignG), wird bei
Abweichungen der als Wiedergabe eines Designs hinterlegten Einzelabbildungen
auch die Frage der Designfähigkeit nach § 1 Nr. 1 DesignG insoweit berührt, als –
worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – Unklarheiten und Widersprüche in
den hinterlegten Darstellungen auch nicht durch eine Auslegung nach den vorge-
nannten Grundsätzen zu überwinden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Einzel-
abbildungen in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehen, so dass sich
die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses nicht ermitteln lässt und daher letztlich
nicht bestimmbar ist, wofür konkret Schutz beansprucht ist. Dies führt zu einer
Nichtigkeit eines eingetragenen Designs wegen fehlender Designfähigkeit nach
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG, weil das eingetragene Design in die-
sem Fall nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wieder-
gibt.

c) Daher ist auch im Rahmen eines auf den Löschungsgrund der fehlenden
Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG gestützten
Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit zu prüfen, ob bei Abweichungen in den
hinterlegten Einzelabbildungen eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Er-
zeugnisses ermittelbar ist oder ob diese nicht miteinander zu vereinbaren sind,
das eingetragene Design daher mangels Bestimmbarkeit der Erscheinungsform
eines Erzeugnisses zu löschen ist.

2. Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen ist das angegriffene Design
bereits deshalb designfähig im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, weil die als Wieder-
gabe nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 DesignG in Form von Schwarz-Weiß-Fotografien
hinterlegten Abbildungen 1 bis 5 weder in sich widersprüchlich sind noch sie mit-
einander nicht zu vereinbarende Unterschiede aufweisen, die hinterlegten fünf
Darstellungen daher nicht verschiedene Brillen (Abb. 1 bis 3) bzw. Brillenteile
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(Abb. 4 und 5), sondern verschiedene Ansichten bzw. Teile derselben Sportbrille
zeigen.

a) So sind die Abb. 1 bis 3, welche die Erscheinungsform einer in der
Beschreibung als „Spezialbrille für Skilangläufer und Biathleten“ bezeichneten
Sportbrille offenbaren, nicht bereits deshalb miteinander unvereinbar, weil in den
Abb. 1 und 2 das obere Drittel des Brillenbandes sowie des sich daran bündig an-
schließenden Seitenteils des Brillenrahmens wie auch der übrige Teil des die Glä-
ser aufnehmenden und sich über diesen befindlichen Brillenrahmens deutlich
dunkler ausgestaltet ist als das übrige Brillenband bzw. Seitenteil – was auch für
das in den Abb. 4 vollständig und Abb. 5 teilweise abgebildete Brillenband gilt -,
während in Abb. 3 umgekehrt das obere Drittel von Brillenband bzw. Seitenteil
sowie der Brillenrahmen deutlich heller gegenüber dem übrigen Brillenband und
Rahmen ausgestaltet sind, demnach die Reihenfolge der beiden Hell/Dunkel-
Farbflächen gegenüber den Abb. 1 und 2 „vertauscht“ worden ist.

aa) Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass Schutzgegenstand des De-
signs allein die Gestaltung der (äußeren) Form der Skibrille unabhängig von ihrer
farblichen Ausgestaltung ist, so dass eine (abweichende) Farbgebung nicht Ge-
genstand des Designs und demnach für die Beurteilung der Designfähigkeit im
Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG unerheblich wäre. Denn der im Rahmen der Ausle-
gung heranzuziehenden Beschreibung ist in Bezug auf die farbliche Ausgestaltung
von Brillenband und –rahmen zu entnehmen, dass Brille und Brillenband „in ver-
schiedenen Farbzusammenstellungen“ aufeinander abgestimmt sein sollen. Nach
dem Willen der Designinhaberin soll demnach nicht nur Schutz für die Gestaltung
der Form der Skibrille beansprucht werden, sondern auch für eine farbliche Aus-
gestaltung „in verschiedenen Farbzusammenstellungen“.

bb) Andererseits ist der Schutzgegenstand auch nicht auf die sich aus den
jeweiligen Abbildungen ergebende konkrete Farbgestaltung beschränkt.

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Bei sämtlichen zur Wiedergabe des Designs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 DesingG hin-
terlegten Abbildungen handelt es sich um Schwarz-Weiß-Fotografien, bei welchen
die Erscheinungsformen von Erzeugnissen in Grautönen mit unterschiedlicher Ab-
stufung wiedergeben wird (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 38
Rn. 45). Der Schutzgegenstand des Designs lässt sich bei einer Wiedergabe des
Designs in dieser Form weder auf einen „Schwarz-Weiß“-Kontrast reduzieren
noch umfasst er eine Kombination beliebiger Farben. Schutzgegenstand ist viel-
mehr eine den Grauwerten entsprechende abgestufte Tönung (Eichmann a. a. O.,
§ 38 Rdnr. 45).

Davon ausgehend zeigen die Abb. 1 bis 3 eine zweifarbige Ausgestaltung von
Brillenband und -rahmen, insbesondere des an der Schläfe sitzenden Seitenteils,
in der sich aus allen Abbildungen übereinstimmend erkennbaren flächenmäßigen
Verteilung, wobei die beiden Farbtöne in einem Hell/Dunkel-Kontrast ohne Festle-
gung auf konkrete Farbtöne zueinander stehen, was auch für das Brillenband in
den Abb. 4 und 5 gilt.

Eine solche sich bei Schwarz-Weiß-Abbildungen ergebende Tönung bzw. kon-
trastierende Farbgebung der Erscheinungsform eines Erzeugnisses kann auch
Schutzgegenstand eines Designs sein. Soweit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei schwarz-weiß eingetragenen Marken Schutzgegenstand
(allein) die Marke in der eingetragenen schwarz-weißen Form ist (vgl. BGH GRUR
2015, 1009, Nr. 15 – BMW-Emblem) mit der Folge, dass bei der Bestimmung des
Schutzgegenstands eine Abstufung/Differenzierung nach Grautönen außer Be-
tracht zu bleiben hat, kann dies nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung
des Schutzgegenstands eines Designs nicht gelten. Denn der Gesamteindruck
einer Erscheinungsform eines Erzeugnisses kann grundsätzlich durch eine Kom-
bination heller und dunkler Farben als solcher mitbestimmt werden (vgl. BGH
GRUR 2011, 1112, Nr. 52 – Schreibgeräte). Ein Anmelder muss daher die Mög-
lichkeit haben, eine kontrastierende Hell/Dunkel-Tönung bzw. unterschiedliche
farbliche Kontraste der Erscheinungsform eines Erzeugnisses ohne Festlegung
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auf bestimmte Farben bzw. eine bestimmte Farbkombination zum Gegenstand
eines Designs zu machen. Schutzgegenstand ist bei diesen Eintragungen danach
zwar nicht eine Kombination beliebiger Farben, jedoch eine den Grauwerten ent-
sprechende abgestufte Tönung (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 38
Rn. 45).

Bei dieser Ausgangslage können dann aber auch die in den Abb. 1 und 2 sowie
der Abb. 3 vorhandenen Unterschiede in Form der bei Abb. 3 gegenüber den
Abb. 1 und 2 „umgekehrten“ kontrastierenden Farbgestaltung von Brillenband und
–rahmen unter Heranziehung der Beschreibung miteinander in Einklang gebracht
werden. Die Abb. 1 bis 3 offenbaren übereinstimmend einen Hell/Dunkel-Kontrast
bei der farblichen Ausgestaltung von Brillenband und –rahmen in der in allen Ab-
bildungen übereinstimmenden flächenmäßigen Verteilung der jeweiligen Kon-
trastfarbe. Soweit die Abb. 3 dabei eine gegenüber den Abb. 1 und 2 „umge-
kehrte“ Anordnung des Hell/Dunkel-Kontrastes unter Beibehaltung der flächenmä-
ßigen Verteilung der jeweiligen Kontrastfarbe offenbart, wird der maßgebliche
Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 – Weinkaraffe) darin keine wi-
dersprüchliche, mit den Abb. 1 und 2 nicht zu vereinbarende alternative (weitere)
Ausführungsform der Brille erkennen, sondern lediglich eine Variante in der Aus-
gestaltung des Hell/Dunkel-Farbkontrastes.

cc) Die Darstellung einer solchen Variante eines als Schutzgegenstand bean-
spruchten Hell/Dunkel-Kontrastes bei der farblichen Ausgestaltung des Designs ist
nach Auffassung des Senats auch innerhalb eines einzigen Designs zulässig. Der
in § 11 Abs. 2 Nr. 3 DesignG verankerte Grundsatz der Bildwiedergabe für die
Offenbarung des Designs besagt, dass die Anmeldung im Regelfall eine bildliche
Wiedergabe des zu schützenden Designs enthalten muss (Eichmann/v. Falcken-
stein/Kühne, a. a. O., § 11 Rn. 24). Bei einem Design, welches zulässigerweise
Schutz für einen abstrakten Hell/Dunkel-Farbkontrast ohne Beschränkung auf eine
konkrete Farbzusammenstellung und Festlegung der „Reihenfolge“ der Farben
innerhalb des Designs beansprucht, besteht aber keine andere Möglichkeit, die-
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sen Kontrast anders als in der vorliegenden Form durch Darstellung entsprechen-
der Varianten bildlich wiederzugeben. Der Senat hält daher im Zusammenhang
mit der bildlichen Wiedergabe eines Hell/Dunkel-Farbkontrasts eine Wiedergabe
durch Darstellung entsprechender Varianten innerhalb eines einzigen Designs
auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für zuläs-
sig, zumal für den Fachverkehr nicht zuletzt aufgrund des in der Beschreibung
enthaltenden Hinweises auf eine Ausgestaltung des Designs in „verschiedenen
Farbzusammenstellungen“ erkennbar ist, dass es sich dabei lediglich um eine Va-
riante der farblichen Ausgestaltung desselben Erzeugnisses handelt.

b) Einer einheitlichen Erscheinungsform des eingetragenen Designs steht wei-
terhin nicht entgegen, dass die in den Abb. 1 bis 3 wiedergegebene Dekorfläche
über den Brillengläsern sich bei den einzelnen Abbildungen in Form, Farbe, Kon-
trastierung und Größe voneinander unterscheidet. Denn insoweit handelt sich für
den Fachverkehr lediglich um einen Platzhalter für eine an dieser Stelle anzubrin-
gende Werbung, so dass dieser – bei Anbringung der Werbung nicht mehr sicht-
bare – Teil nichts zum Gesamteindruck der Erscheinungsform des Erzeugnisses
beiträgt.

c) Auch die in den Abb. 4 und 5, welche der Form nach verschiedene Brillen-
rahmen mit einem Brillenband bzw. dem Ausschnitt eines Brillenbandes zeigen,
sind unter Berücksichtigung der Beschreibung mit der in den Abb. 1 bis 3 darge-
stellten Brille in Einklang zu bringen.

Ausweislich der Beschreibung besteht die designgegenständliche Brille aus einem
zweiteiligen Rahmen, wobei ein innerer Rahmen über eine Gelenkanbindung ei-
nen äußeren Rahmen schwenkbar gelagert aufnimmt. In Kenntnis der Beschrei-
bung wird der Fachverkehr dann aber in den Abb. 4 und 5. sog. Explosionsdar-
stellungen der Brille gemäß Abb. 1 bis 3 erkennen, mit welchen Teile eines Er-
zeugnisses (hier: Skibrille) in isolierter Form dargestellt werden. Danach enthält
Abb. 4 eine isolierte Darstellung des Innenrahmens der in den Abb. 1 bis 3 abge-
- 20 -
bildeten Skibrille, während Abb. 5 eine Darstellung des (schwenkbaren) Außen-
rahmens wiedergibt. Soweit die Abb. 4 und 5 dabei Merkmale offenbaren, die sich
in den übrigen Abbildungen nicht wiederfinden, wie z. B. in Abb. 4 die drei in der
oberen Ecke des Rahmens etwa auf Position der Schläfe gleichschenklig ange-
ordneten Löcher sowie den von der Unterkante der Stirnseite rechtwinklig vom
Rahmen wegführenden Vorsatz bzw. in Abb. 5 den rechtwinklig aus dem Seitenteil
herausragenden Haken, handelt es sich ausnahmslos um technisch-funktionale
Merkmale, die die schwenkbare Lagerung des Außenrahmens auf dem Innenrah-
men sowie deren formschlüssige Verbindung erläutern und verdeutlichen sollen.

Diese technisch-funktionalen Merkmale sind aber bei der Sportbrille gemäß Abb. 1
bis 3 nicht (mehr) sichtbar und daher einem Designschutz nicht zugänglich (vgl.
§ 4 und § 37 Abs. 1 DesignG). Der Fachverkehr wird daher in den Abb. 4 und 5
lediglich ergänzende bzw. den Aufbau der Skibrille erläuternde – und zudem den
Schutzgegenstand des Designs möglicherweise auf eine zweiteilige Ausgestaltung
beschränkende – Darstellungen des Innen- bzw. Außenrahmens der in den Abb. 1
bis 3 offenbarten Skibrille erkennen, wobei für die nur in den Explosionsdarstel-
lungen erkennbaren Elemente kein Designschutz beansprucht werden kann und
nach dem Willen der Designinhaberin auch nicht beansprucht werden soll.

d) Der (Außen)Rahmen gemäß Abb. 5 stimmt dabei entgegen der Auffassung
der Antragstellerin in Form und Ausgestaltung auch mit den in den Abs. 1 bis 3
gezeigten Brillenrahmen überein. So weist die bogenförmige Absenkung des seit-
lichen Außenrahmens in Abb. 5 weder auf der linken noch auf der rechten Seite
des seitlichen Teils einen anderen Winkel auf als dies bei den Abb. 1 bis 3 der Fall
ist. Vielmehr wird in allen Abbildungen der Rahmen seitlich in einem etwas über
900 hinausgehenden Winkel heruntergeführt.

e) Es trifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu, dass die
Abb. 1 bis 3 und insbesondere die Abb. 3 eine zunächst geradlinige und dann
eckige Absenkung dieses Seitenteils aufweisen, während das in Abb. 5 darge-
- 21 -
stellte Seitenteil glatt und ohne Abstufung nach unten geführt wird. Sowohl die
Abb. 1 bis 3 als auch die Abb. 5 offenbaren übereinstimmend eine bogenförmige
und nach unten geradlinig verlaufende Absenkung des seitlichen Bril-
len(außen)rahmens. Weder die Abb. 3 noch die Abb. 1 und 2 verfügen dabei über
eine eckig ausgebildete Aussparung des Rahmens im unteren Teil. Vielmehr kann
den Abb. 1 bis 3 hinreichend deutlich entnommen werden, dass an dieser Stelle
der – ebenso wie in Abb. 5 – geradlinig nach unten geführte Außenrahmen von
einem Teil des in Abb. 5 nicht wiedergegebenen Brillenglases überlappt wird.

f) Die Abb. 5 steht auch nicht deshalb zu den Abb. 1 bis 3 in einem
unauflösbaren Wiederspruch, weil die äußerlich erkennbare linke Seite des Au-
ßenrahmens keine dem Brillenband entsprechende und sich im Rahmen fortset-
zende kontrastierende Farbgebung aufweist wie in den Abb. 1 bis 3 ersichtlich.
Denn bei Abb. 5 handelt es sich um eine die selbständige Funktion des Außen-
rahmens verdeutlichende Abbildung, bei der der Farbgebung keine Bedeutung
zukommt.

g) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Seitenfläche des
oberen Rahmens in der Abb. 5 wesentlich tiefer herunterreicht als in Abb. 3. Inso-
weit kann auf den im angefochtenen Beschluss der Designabteilung auf Seite 7
wiedergegebenen bildlichen Vergleich der Abb. 3, 4 und 5 verwiesen werden.

h) Die als Design hinterlegten Abbildungen zeigen daher nach Auffassung des
Senats trotz der aufgezeigten Abweichungen und Unterscheide in einer für den
Fachverkehr hinreichend deutlich erkennbaren Weise dieselbe Erscheinungsform
eines Erzeugnisses (hier: Skibrille), so dass dem Design bereits aus diesem
Grunde die Designfähigkeit nicht abgesprochen werden kann.

3. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die hinterlegten
Darstellungen nicht verschiedene Ansichten einer Skibrille sowie Teile dieser
Skibrille, sondern in den Abb. 1 und 2 sowie in der Abb. 3 zwei verschiedene Ski-
- 22 -
brillen sowie in den Abb. 4 und 5 selbständige, einem Designschutz zugängliche
Rahmenteile einer Brille zeigen, kann dem angegriffenen Design die Designfähig-
keit nicht abgesprochen werden.

a) Bei diesem Verständnis des angegriffenen Designs kommt es im Anschluss
an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes „Sitz-Liegemöbel“ (GRUR 2001,
503) sowie „Weinkaraffe“ (GRUR 2012, 1139) darauf an, ob der Schutzgegen-
stand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellun-
gen durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen
(„Schnittmenge“) definiert werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich zum
einen überhaupt eine solche Schnittmenge bilden lässt (vgl. oben A.). Zum andern
muss im Hinblick auf die Legaldefinition des § 1 Nr. 1 DesignG gefordert werden,
dass dem sich so ergebenden Gegenstand eine einheitliche, in sich geschlossene
und eigenständige Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils eines
Erzeugnisses entnommen werden kann.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Zutreffend hat die Designabteilung festgestellt, dass den Abb. 1 bis 3 trotz der
Abweichungen insbesondere zwischen den Abb. 1 und 2 sowie der Abb. 3 gemein
ist, dass sie eine Sportbrille mit einem übereinstimmend geformten Brillenrahmen
erkennen lassen, welcher sich an den Seiten in einem nach unten geschwunge-
nen Bogen zu einer Fläche ohne weitere Abstufung verbreitert, an welchem ein
der Breite des Seitenteils entsprechendes Kopfband befestigt ist. Das in den Abb.
1 bis 3 übereinstimmend ausgebildete Brillenglas wird an der Oberseite von dem
äußeren, eher filigran wirkenden Rahmen aufgenommen, der leicht über das Bril-
lenglas hinausragt und weitgehend geradlinig verläuft, wobei die horizontale Linie
von der oberen Seite des Kopfbandes auf nahezu gerader Linie weitergeführt wird.
Die untere Seite des Brillenglases ist in einer geschwungenen Linie mit einer Ein-
buchtung für das Nasenbein gestaltet, die zu einer nach den Seiten gerichteten
Linienführung übergeht.
- 23 -
Soweit ausweislich der Beschreibung der Rahmen zweiteilig ausgestaltet ist,
ergibt sich dieses Merkmal zwar nicht aus den Abb. 1 bis 3, wohl aber aus den
Abb. 4 und 5, welche – wie bereits dargelegt – als sog. Explosionsdarstellungen in
Abb. 4 den Innenrahmen und in Abb. 5 den auf dem Innenrahmen schwenkbar
gelagerten Außenrahmen zeigen. Insoweit ist dieses Merkmal einer zweiteiligen
Rahmenausbildung daher auch sämtlichen Darstellungen zu entnehmen. Die
Abb. 4 und 5 offenbaren ferner klarstellend auch, dass die rechte Seite, welche in
den Abb. 1 bis 3 aufgrund ihrer perspektivischen Darstellung der Brille nicht er-
kennbar ist, eine der linken Seite entsprechende Ausgestaltung von Rahmen und
Anschluss des Kopfbandes aufweist.

Die Explosionsdarstellungen gemäß Abb. 4 und 5 reduzieren dabei die sich aus
der Schnittmenge ergebenden gemeinsamen Merkmale auch nicht auf die Ge-
staltung von Außen- und Innenrahmen, da sie – wie bereits dargelegt – für den
Fachverkehr erkennbar nur der Erläuterung des zweiteiligen Aufbaus des Brillen-
rahmens dienen. Zudem sind die allein bei diesen Darstellungen offenbarten
Merkmale, für die mangels Sichtbarkeit in den Abbildungen der Brille gemäß
Abb. 1 bis 3 ohnehin kein Designschutz beansprucht werden kann, nicht Gegen-
stand der sich aus den übereinstimmenden Merkmalen der einzelnen Abbildungen
ergebenden Schnittmenge.

c) Allerdings ist zu bedenken, dass die eine solche Auslegung des
Schutzgegenstands eines Designs auf Grundlage der „Schnittmenge“ der allen
Darstellungen gemeinsamen Merkmale eröffnende „Sitz-Liegemöbel“-Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2001, 503) zu dem bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Geschmacksmustergesetz (GeschmMG a. F.) er-
gangen ist.

aa) Nach § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. stand dem Urheber eines gewerblichen
Musters oder Modells ausschließlich das Recht zu, dasselbe ganz oder teilweise
nachzubilden. Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich ge-
- 24 -
schlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Muster-
schutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit
und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlos-
senheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Ge-
samtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination fest-
zustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 –
Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 – Notizklötze; GRUR 1998, 379,
381 – Lunette).

Diese aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entwickelte Anerkennung eines abgeleite-
ten Teilschutzes hatte zur Folge, dass einem als Einzelanmeldung eingetragenen
Muster nicht allein wegen Abweichungen in den Darstellungen der als Muster
hinterlegten Abbildungen jeglicher Schutz mangels Einheitlichkeit der Darstellun-
gen verweigert werden konnte. Denn wenn ein in sich geschlossener Teil eines
hinterlegten Geschmacksmusters unter den genannten Voraussetzungen am
Musterschutz teilnehmen konnte, musste es auch für die Schutzfähigkeit eines
Musters genügen, dass die als Muster hinterlegten Abbildungen über einen allen
Darstellungen gemeinsamen Teil verfügten, jedenfalls soweit dieser eine gewisse
Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies.

In der Entscheidung „Weinkaraffe“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass
sich dem Wortlaut des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Geschmacksmusterge-
setzes (GeschmMG 2004) kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, dass für
Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters für sich genommen Schutz be-
ansprucht werden könne. Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine
dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber
eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines ein-
getragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 – Weinka-
raffe). Es bestehe auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elemen-
ten eines Geschmacksmusters, da es möglich sei, auch für die Erscheinungsform
von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmus-
- 25 -
ter zu erlangen (a. a. O. Nr. 39). Die Rechtssicherheit erfordere es dann aber, al-
lein solche Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses als eingetragene
Geschmacksmuster zu schützen, die als Erscheinungsformen von Teilen eines
Erzeugnisses angemeldet und eingetragen seien. Nur unter dieser Voraussetzung
könnten die interessierten Verkehrskreise aufgrund einer Geschmacksmuster-
recherche zuverlässig feststellen, was Gegenstand des Geschmacksmusterschut-
zes sei. Könnten auch Teile eingetragener Muster als Geschmacksmuster ge-
schützt sein, wäre dagegen oft unklar, ob und inwieweit Teile eines eingetragenen
Musters einen solchen Schutz genössen. Zudem würde dies eine gezielte Re-
cherche nach geschützten Geschmacksmustern erschweren. Dem Anmelder sei
es dagegen möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erschei-
nungsform eines (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses be-
gehre (a. a. O. Nr. 40).

bb) Bei dieser Ausgangslage könnte aber auch einer Auslegung, dass der
Schutzgegenstand eines eingetragenen Designs aus der der Schnittmenge der
allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehen kann, die Grundlage ent-
zogen sein.

(1) Dies zwar nicht unbedingt deshalb, weil mit einer Bestimmung des
Schutzgegenstands eines eingetragenen Designs auf Grundlage der Schnitt-
menge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale eine Schutzbereichser-
weiterung durch Vernachlässigung/Herausnahme einzelner (abweichender)
Merkmale einhergeht, wie es auch bei der nach § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. zu-
lässigen geschmacksmusterrechtlichen Unterkombination der Fall war. Denn in-
soweit ist zu beachten, dass eine Beschränkung des Designs auf gemeinsame
Gestaltungselemente nicht zwingend dazu führt, dass der Schutzumfang des De-
signs vergrößert wird (so aber wohl Jestaedt, GRUR 2012, 1142 zu 1 d)). Viel-
mehr ist der Schutzbereich der „Schnittmenge“ regelmäßig enger. Insoweit verhält
es sich anders als im Patentrecht. Im Patentrecht ist eine angegriffene Ausfüh-
rungsform lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie die im Patentanspruch auf-
- 26 -
geführten Merkmale eines Erzeugnisses in wortlautgemäßer oder äquivalenter
Form verwirklicht; welche sonstigen Merkmale die angegriffene Ausführungsform
aufweist, ist dagegen im Regelfall unerheblich; demzufolge führt die Herausnahme
eines Merkmals aus dem Patentanspruch regelmäßig zu einer Schutzbereichser-
weiterung. Im Designrecht ist dies hingegen nicht der Fall. Hier kommt es im Ver-
letzungsfall darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform denselben Gesamt-
eindruck erweckt (§ 38 Abs. 2 DesignG). Der Gesamteindruck aber kann auch bei
Übernahme der geschützten „Schnittmenge“ durch Hinzufügung weiterer Merk-
male im Einzelfall erheblich verändert werden (vgl. OLG Köln, 6 U 128/09 v.
8. Januar 2010; veröffentlicht in juris; Klawitter in: Festschrift 50 Jahre Bundespa-
tentgericht, S. 1071, 1079).

(2) Einer Auslegung des Schutzgegenstands eines Designs auf Grundlage der
Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale könnten allerdings
die nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes einem abge-
leiteten Teilschutz entgegenstehenden und nunmehr für das DesignG geltenden
Gesichtspunkte der Klarheit des Registers und der damit verbundenen Rechtssi-
cherheit entgegenstehen. Dritte und insbesondere Mitbewerber müssen klar und
eindeutig mit der erforderlichen Rechtssicherheit aus dem Register ersehen kön-
nen, was Schutzgegenstand des Designs ist. Die Erscheinungsform des Erzeug-
nisses, für das Schutz beansprucht wird, muss daher sofort und ohne weiteres
dem Register entnommen werden können. Daher könnte es jedenfalls dann zu
einer mit der Funktion des Designregisters nicht zu vereinbarenden Rechtsunsi-
cherheit führen, wenn im Falle von sichtbaren und daher nach § 37 Abs. 1 De-
signG grundsätzlich am Schutz teilnehmenden abweichenden Merkmalen der als
Design hinterlegten Darstellungen im Rahmen einer Einzelanmeldung der Schutz-
gegenstand des eingetragenen Designs erst durch eine unter Umständen aufwän-
dig zu ermittelnde Schnittmenge festgelegt werden müsste, zumal auch die ange-
sprochenen Verkehrskreise bei Widersprüchen bzw. Abweichungen zwischen den
einzelnen Abbildungen eine entsprechende Vorstellung nicht entwickeln dürften
(vgl. dazu Jestaedt, GRUR 2012, 1142 zu 1d).
- 27 -
(3) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der genannten „Weinkaraffe“-Ent-
scheidung ausdrücklich daran festgehalten, dass eine Auslegung zu dem Ergebnis
führen kann, dass der Schutzgegenstand eines Designs aus der Schnittmenge der
allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehen kann (a. a. O. Nr. 31).
Wenngleich diese Frage in dem konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war,
geht der Senat davon aus, dass der Bundesgerichtshof eine entsprechende Aus-
legung trotz des unter dem GeschmMG 2004 bzw. dem DesignG nicht mehr zu-
lässigen Elementenschutzes in Form der „geschmacksmuster(design)rechtlichen
Unterkombination“ nach wie vor als zulässig erachtet.

Dementsprechend berücksichtigt der Senat auch diese Auslegungsmöglichkeit im
Rahmen der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob den als Design hin-
terlegten Einzelabbildungen ein einheitlicher Schutzgegenstand entnommen wer-
den kann, zumal es nach Auffassung des Senats auch unter dem Gesichtspunkt
der Registerklarheit und der Rechtssicherheit nicht ausgeschlossen erscheint,
eine Bestimmung auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen ge-
meinsamen Merkmale jedenfalls dann zuzulassen, wenn die hinterlegten Darstel-
lungen ohne größere Mühe erkennbar die in sich geschlossene und einheitliche
Grundform eines einheitlichen Erzeugnisses (Skibrille) in verschiedenen Ausfüh-
rungsformen offenbaren.

C. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 23 Abs. 5 DesignG
i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zunächst im Hinblick auf die Frage veranlasst, ob
Varianten in der Darstellung eines farblichen Hell/Dunkel-Kontrasts der Erschei-
nungsform eines Erzeugnisses innerhalb eines Einzeldesigns zulässig sind, da es
sich um insoweit um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Dies gilt ferner in Bezug auf die aufgezeigten Bedenken, ob nach der von Rechts
wegen gebotenen Aufgabe der sog. „geschmacksmusterrechtlichen Unterkombi-
nation“ überhaupt noch eine Auslegung des Schutzgegenstands eines eingetra-
genen Designs auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemein-
- 28 -
samen Merkmale in Betracht kommt. Die Frage einer Bestimmung des Schutzge-
genstands auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen
Merkmale hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung zwar an-
gesprochen und auch bejaht (vgl. a. a. O. Nr. 31). Allerdings war diese Frage im
konkreten Rechtsstreit letztlich vor dem Hintergrund einer Auslegung des dort
verfahrensgegenständlichen Designs als sog. Kombinationserzeugnis nicht ent-
scheidungserheblich, so dass diese Rechtsfrage demnach auch noch nicht als
abschließend geklärt anzusehen ist.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Da die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, können die am Beschwerdeverfahren
Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein-
legen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verlet-
zung des Rechts beruht.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich oder in elektronischer Form einzulegen.


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