30 W (pat) 802/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT
L e i t sa tz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 802/15
Entscheidungsdatum: 23. November 2017
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: DesignG § 1 Nr. 1
Sporthelm
Zur Frage, ob bei voneinander abweichenden Darstellungen eines Einzeldesigns nach
Aufgabe des designrechtlichen Teilschutzes ein designfähiger Schutzgegenstand aus der
„Schnittmenge“ der in den Darstellungen übereinstimmend wiedergegebenen Merkmale
bestimmt werden kann (im Anschluss an BGH GRUR 2012, 1139 – Weinkaraffe).
ECLI:DE:BPatG:2017:231117B30Wpat802.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 802/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. November 2017

B E S C H L U S S
In der Design-Nichtigkeitssache

- 2 -
betreffend das Design 40 2008 001 032-0001
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 15/14)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs 40 2008 001 032-
0001 mit dem Anmeldetag 28. Februar 2008.

Die Wiedergabe des Designs besteht aus sieben Darstellungen wie folgt:

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402008001032-0001.1 (nachfolgend Abb. 1.1)



402008001032-0001.2 (nachfolgend Abb. 1.2)



402008001032-0001.3 (nachfolgend Abb. 1.3)



- 4 -
402008001032-0001.4 (nachfolgend Abb. 1.4)



402008001032-0001.5 (nachfolgend Abb. 1.5)



402008001032-0001.6 (nachfolgend Abb. 1.6)



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402008001032-0001.7 (nachfolgend Abb. 1.7)



Der Anmeldung war folgende Beschreibung beigefügt:

„Kinderhelm für Reiten, Ski und Radfahren

Der Kinderhelm besteht formal aus vier Helmschalen, wobei die beiden seitli-
chen Helmschalen mit oder ohne Nieten mit den mittleren Helmschalen ver-
bunden sein können. Dabei greifen sie formschlüssig in eine Fugenprägung
der Helmmittelschalen ein (Abb. 1.1 bis Abb. 1.7). Das vordere Helmmittel-
schalenteil weist einen mittigen Flächenversatz auf, der sich gleichmäßig aus
der Schalenebene bis zur Trennung zum hinteren Helmmittelschalenteil her-
aushebt, und einen Belüftungsspoiler bildet (Abb. 1.1 bis Abb. 1.7). Das hin-
tere Helmmittelschalenteil weist eine Vertiefung ab der Trennung vom vorde-
ren Mittelteil auf, die sich in ihrem Verlauf abschwächt und dann ausläuft. In
ihrem Verlauf befindet sich gegenläufig ausgeprägt eine kleinere Vertiefung,
die ein Blinklicht aufnehmen kann (Abb. 1.5). Der Kinderhelm ist so ausge-
legt, dass er in verschiedenen Größen mit wechselbaren Schirm-, bzw.
Schildteilen und z. B. Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit- bzw. Ski-
helm oder Radhelm mit entsprechenden Farben und Grafikelementen verse-
hen, ausgelegt werden kann (Abb. 1.1 bis Abb. 1.3 und Abb. 1.4 bis
Abb. 1.7).“

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Als Erzeugnisangabe sind „Augenschutzschirme, Helmschirme, Helmvisier für
Kopfbedeckungen, Kopfbedeckungen, Schutzhelme“ angegeben.

Auf Nachfrage des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erklärten die an-
waltlichen Vertreter der Designinhaberin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008, dass
die Wiedergaben „tatsächlich ein einzelnes Muster“ zeigten. Daraufhin wurde das
Design am 16. Juli 2008 als Einzeldesign in das Designregister eingetragen.

Gegen dieses Design hat die Antragstellerin mit einem am 20. Februar 2014 beim
DPMA eingegangenen Schriftsatz einen auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Designfähigkeit (§ 1 Nr. 1 DesignG) gestützten Antrag auf Feststellung der Nich-
tigkeit gestellt.

Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, dass dem eingetragenen
Design die Designfähigkeit fehle, da es keinen einheitlichen Schutzgegenstand
erkennen lasse. Es handele sich um sieben Abbildungen, die auch unter Heran-
ziehung der Beschreibung und/oder der Erzeugnisangabe nicht miteinander in
Einklang zu bringen seien. Die Abbildungen zeigten diverse Sporthelme - teils
Reit-, teils Skihelme - in verschiedenen Farben und Formen. Die unterschiedlichen
Abbildungen stellten kein Set oder sonstwie geartetes Kombinationserzeugnis,
sondern unterschiedliche Helme dar. Diese könnten nicht in einem einzigen
Design geschützt werden. Die unterschiedlichen Gestaltungen seien in sich wider-
sprüchlich und schlössen einander jeweils aus, so dass keine einheitliche Abbil-
dung vorliege. Wofür Schutz beansprucht werde, sei den Abbildungen nicht zu
entnehmen und lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. Somit sei
das Design mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes nichtig.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 13. März 2014 zugestellten Nichtigkeitsantrag
mit am 7. April 2014 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

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Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat die Designabteilung 3.5 des DPMA den An-
trag zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass dem eingetrage-
nen Design die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1
DesignG fehle.

Die Antragstellerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass das Erfordernis der
Einheitlichkeit bei allen Registerschutzrechten Voraussetzung für Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit sei. Im Designrecht sei dieses Erfordernis in § 1 Nr. 1
DesignG verankert, wonach ein Design die Erscheinungsform „eines“ Erzeug-
nisses sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei jedoch an-
erkannt, dass der Schutzgegenstand eines Designs durch Auslegung zu ermit-
teln sei, wenn unterschiedliche Darstellungen in der Anmeldung zu Unklarheiten
über den Schutzgegenstand führten. Auch wenn die Ermittlung des Schutzge-
genstandes regelmäßig dem Verletzungsverfahren - und damit den Gerichten -
vorbehalten sei, könnten die Grundsätze des Bundesgerichtshofes auch auf die
Prüfung der Schutzfähigkeit, insbesondere auch auf die Prüfung der Designfä-
higkeit, übertragen werden. Das Gebot der Einheitlichkeit erfordere bereits im
Eintragungsverfahren wie auch im Nichtigkeitsverfahren die Feststellung, ob die
Erscheinungsform eines oder mehrerer Erzeugnisse zur Anmeldung gebracht
wurde.

Im vorliegenden Fall führe die Auslegung der Wiedergabe zu keinen inneren Wi-
dersprüchen, die die Designfähigkeit in Frage stellten. Auch wenn die Darstellun-
gen verschiedene Ausführungsformen zeigten, seien sie rechtlich als eine Wie-
dergabe des eingetragenen Designs und mithin als rechtliche Einheit anzusehen,
was die Designinhaberin auf Nachfrage der Designstelle auch bestätigt habe und
zudem mit der zur Erläuterung der Wiedergabe eingereichten Beschreibung kor-
respondiere.

Auch der Schutzgegenstand sei danach hinreichend bestimmbar und umfasse die
Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses. Entscheidend seien dabei nicht
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die Unterschiede im Detail, sondern die übergreifenden Gemeinsamkeiten. So sei
den sieben Darstellungen gemein, dass sie jeweils eine dreiteilige Gestaltung ei-
nes Helms aus zwei jeweils gleich großen Außenseiten und einem breiten mittle-
ren Element zeigten, wobei die Dreiteiligkeit durch deutlich erkennbare Fugen zwi-
schen den Elementen besonders betont werde. Der Helmmittelteil weise jeweils
eine Trennung auf, wobei sich der jeweils vordere Helmmittelteil bis zur Trennung
zum hinteren Helmmittelteil heraushebe und einen Belüftungsspoiler bilde. Die
Außenseiten ergäben eine rundbogenartige Linienführung im Sinne einer deutli-
chen Einbuchtung oberhalb der Ohrenpartie. Weiterhin zeigten alle Darstellungen
eine Sonnenblende. Insgesamt könne dem streitgegenständlichen Design daher
die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass die
unterschiedlichen Abbildungen, die bei der Anmeldung des angegriffenen Designs
eingereicht wurden, nicht mit hinreichender Bestimmtheit den Schutzgegenstand
des Designs offenbarten, so dass das Design nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1
Nr. 1 DesignG nichtig sei.

So sei bereits unklar, ob Gegenstand der Anmeldung eine Sammelanmeldung von
sieben unterschiedlichen Designs oder lediglich ein einziges Design mit sieben
unterschiedlichen Darstellungen sein solle, was der Designstelle auch Anlass zur
Nachfrage im Eintragungsverfahren gegeben habe. Insoweit sei zu beachten,
dass verschiedene Ausführungsformen grundsätzlich auch verschiedene Designs
bildeten.

Soweit die Abbildungen nach dem Willen der Designinhaberin ein einziges Design
wiedergeben sollten, sei angesichts der sich in zahlreichen Details widerspre-
chenden Abbildungen auch durch Auslegung nicht bestimmbar, für was konkret
Schutz beansprucht werde, auch nicht unter Berücksichtigung der Beschreibung
oder der Erzeugnisangabe. Mit dem Gesetzeszweck sei es auch nicht vereinbar,
Schutz für mehr oder minder übereinstimmende Elemente im Sinne einer
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„Schnittmenge“ zu gewähren, wie dies die Designabteilung getan habe. Verschie-
dene Ausführungsformen ein und desselben Erzeugnisses müssten vielmehr
durch mehrere Designs geschützt werden. Ein einzelnes Schutzrecht könne hin-
gegen nicht mehrere Erscheinungsformen gleichzeitig schützen.

Der Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Nichtig-
keit des Designs 40 2008 001 032-0001 festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verkenne bereits, dass ein (einzelnes) Design nach der BGH-
Entscheidung „Sitz-Liegemöbel“ (GRUR 2001, 503) auch dann wirksam angemel-
det sei, wenn die dazu eingereichten Darstellungen verschiedene Ausführungs-
formen zeigten. Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-
Entscheidung „Weinkaraffe“ (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Be-
rücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der „Schnitt-
menge“ der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu-
treffend ist die Designabteilung davon ausgegangen, dass dem eingetragenen
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Design nicht die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1
DesignG fehlt.

A. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design nichtig, wenn die Erschei-
nungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Dies
ist zunächst dann Fall, wenn das eingetragene Design Gestaltungen zum Gegen-
stand hat, bei denen es sich nicht um ein Erzeugnis im Sinne von § 1 Nr. 2
DesignG, d. h. einen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, bzw. um ein
komplexes Erzeugnis im Sinne von § 1 Nr. 3 DesignG handelt, wie es z. B. bei
anorganischen und organischen Naturprodukten, Menschen und Tieren, Verfahren
und anderen Nichterzeugnissen aufgrund unkonkreter Gestalt, fehlender Sichtbar-
keit oder auch einer dem Charakter eines ganzen Erzeugnisses widersprechen-
den Kombination von Gegenständen wie z. B. Backware und Uhr der Fall sein
kann (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 18 Rn. 2).
Für eine Nichtigkeit des angegriffenen Designs aus einem dieser Gründe beste-
hen keine Anhaltspunkte; solche werden auch seitens der Antragstellerin nicht
geltend gemacht.

B. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es dem eingetragenen
Design auch nicht deshalb an der Designfähigkeit, weil ihm kein einheitlicher
Schutzgegenstand und damit nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses im
Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG entnommen werden kann.

1. Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder
dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils
davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,
der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst
oder seiner Verzierung ergibt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG muss die
Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register eine zur Bekanntma-
chung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten. Nach § 37 Abs. 1 DesignG
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wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Designs be-
gründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

a) Enthält die Wiedergabe eines eingetragenen Designs wie vorliegend mehrere
Darstellungen, ist es erforderlich, dass diese ein und dieselbe Erscheinungsform
zeigen (vgl. Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 14). Zutreffend hat die
Designabteilung darauf hingewiesen, dass bei allen Registerschutzrechten das
Erfordernis der Einheitlichkeit der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit
Rechnung trägt. Dieses Erfordernis kommt in § 1 Nr. 1 DesignG dadurch zum
Ausdruck, dass ein Design die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses ist (vgl.
Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 1 Rn. 28).

An der danach erforderlichen Einheitlichkeit fehlt es einem durch mehrere Dar-
stellungen wiedergegebenen Design aber nicht zwingend schon deshalb, weil die
Darstellungen formal nicht übereinstimmen. Die Frage, ob sich den als Wieder-
gabe des Designs eingereichten Abbildungen trotz vorhandener Unterschiede und
Abweichungen noch dieselbe Erscheinungsform eines Erzeugnisses entnehmen
lässt, kann nicht allein anhand der in den einzelnen Darstellungen vorhandenen
Übereinstimmungen oder Abweichungen bestimmt werden. Denn die Anmeldung
eines Designs ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willens-
erklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der
Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder
eines Teils davon Designschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist
daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH
GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne,
a. a. O., § 37 Rn. 11).

Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung (§ 11 Abs. 5
Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung
der Wiedergabe dient (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 11 Rn. 66 und
§ 37 Rn. 14). Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das
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Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3
DesignG), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren-
klassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen
als Auslegungsmittel in Betracht (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O.,
§ 37 Rn. 12 und 13).

Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegen-
stand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen
definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemein-
samen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemö-
bel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegen-
stand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wie-
dergegeben wird. Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass in den verschie-
denen Abbildungen nur einzelne Bestandteile eines Gesamterzeugnisses darge-
stellt werden (so im vorgenannten Fall „Weinkaraffe“).

b) Wenngleich die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende Ausle-
gung grundsätzlich die Frage betrifft, ob und ggf. in welchem Umfang ein einge-
tragenes Design Schutz beanspruchen kann (vgl. § 2 DesignG), wird bei Abwei-
chungen der als Wiedergabe eines Designs hinterlegten Einzelabbildungen auch
die Frage der Designfähigkeit nach § 1 Nr. 1 DesignG insoweit berührt,
als - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - Unklarheiten und Widersprü-
che in den hinterlegten Darstellungen auch nicht durch eine Auslegung nach den
vorgenannten Grundsätzen zu überwinden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die
Einzelabbildungen in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehen, so
dass sich die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses nicht ermitteln lässt und da-
her letztlich nicht bestimmbar ist, wofür konkret Schutz beansprucht ist. Dies führt
zu einer Nichtigkeit eines eingetragenen Designs wegen fehlender Designfähigkeit
nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG, weil das eingetragene Design in
diesem Fall nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wie-
dergibt.
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c) Daher ist auch im Rahmen eines auf den Löschungsgrund der fehlenden
Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG gestützten
Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit zu prüfen, ob bei Abweichungen in den
hinterlegten Einzelabbildungen eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Er-
zeugnisses ermittelbar ist oder ob diese nicht miteinander zu vereinbaren sind,
das eingetragene Design daher mangels Bestimmbarkeit der Erscheinungsform
eines Erzeugnisses zu löschen ist.

2. Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen kann dem angegriffenen
Design die Designfähigkeit nicht abgesprochen werden.

a) Der Antragstellerin ist allerdings im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass
die hinterlegten sieben Darstellungen nicht verschiedene Ansichten eines Helms,
sondern sieben verschiedene Helme zeigen. So bestehen Unterschiede in den
Farbkontrasten und Dekorausgestaltungen. Weiterhin zeigen die Abb. 1.1 bis
Abb. 1.3 eine offene, die Abb. 1.4 bis Abb. 1.7 hingegen eine „ausgefüllte“ Be-
riemung in Form von Ohrenklappen; ferner enthalten die Darstellungen in den
Abb. 1.1. bis Abb. 1.3 eine bei den übrigen Abbildungen nicht vorhandene kup-
pelförmige Erhebung („Reiterknopf“), und auch die Ausgestaltung der bei allen
Abbildungen vorhandenen Sonnenblende weicht jedenfalls in Abb. 1.4 insoweit
von den übrigen Darstellungen ab, als ihr eine mittige Erhöhung zu entnehmen ist.

Diese nicht in allen Darstellungen enthaltenen Elemente wie z. B. der sog. „Reiter-
knopf“ und der Ohrenschutz sowie die verschiedenen Farbkontraste und Dekor-
ausgestaltungen der Helme bestimmen auch den jeweiligen ästhetischen Ge-
samteindruck der dargestellten Gegenstände mit, so dass der angesprochene
Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) in den hinterleg-
ten sieben Einzelabbildungen nicht lediglich eine verschiedenartige Darstellung
desselben Schutzgegenstandes erkennen wird. Die einzelnen Abbildungen geben
vielmehr ihrem Gesamteindruck nach unterschiedliche Helme wieder.

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Dass nach dem Willen der Designinhaberin für die genannten abweichenden
Merkmale kein Designschutz beansprucht werden soll, lässt sich weder den hin-
terlegten Einzelabbildungen noch der Beschreibung hinreichend deutlich entneh-
men. Die Einzelabbildungen enthalten dafür keinen Hinweis, wie es z. B. bei einer
Darstellung dieser Elemente durch gepunktete/gestrichelte Linien in Betracht zu
ziehen wäre (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 15). Auch
soweit nach der Beschreibung der Helm „formal aus vier Helmteilen“ besteht bzw.
der Helm so ausgelegt ist, „dass er in verschiedenen Größen mit wechselbaren
Schirm-, bzw. Schildteilen und z. B. Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit-
bzw. Skihelm oder Radhelm mit entsprechenden Farben und Grafikelementen
versehen, ausgelegt werden kann“, lässt sich daraus nicht mit hinreichender Deut-
lichkeit entnehmen, dass es sich bei diesen abweichenden Gestaltungselementen
um - wie die Designabteilung es formuliert hat - bloße, nicht zum „eigentlichen
Design“ gehörende Anwendungsbeispiele handeln soll, zumal ohnehin zweifelhaft
sein dürfte, ob die durch die Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 DesignG offen-
barte Erscheinungsform des Erzeugnisses allein durch die Beschreibung einge-
schränkt werden kann.

Es verbleibt somit im Ausgangspunkt dabei, dass die Darstellungen sieben ver-
schiedene Helme zeigen.

b) Ebenso scheidet eine Auslegung des angegriffenen Designs als
Kombinationserzeugnis oder auch als Set offensichtlich aus, da die Einzelabbil-
dungen nicht verschiedene, ggf. in einem funktionellen oder sonstigen Zusam-
menhang stehende Erzeugnisse offenbaren (wie es bei BGH GRUR 2012, 1139
Tz. 19 - Weinkaraffe - der Fall war), sondern unterschiedliche, auf den jeweiligen
Verwendungszweck z. B. als Reiter-, Ski- oder Fahrradhelm abgestimmte Helme
zeigen.

c) Auch wenn die hinterlegten Abbildungen danach unterschiedliche Helme zei-
gen, in dem als Einzelanmeldung eingetragenen Design somit letztlich mehrere
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Erscheinungsformen eines Erzeugnisses und damit mehrere Designs zusammen-
gefasst wurden, folgt daraus nicht, dass es dem eingetragenen Design mangels
Bestimmbarkeit einer einheitlichen Erscheinungsform eines Erzeugnisses an der
Designfähigkeit nach § 1 Nr. 1 DesignG fehlt.

aa) Zwar werden die jeweiligen in den Einzelabbildungen wiedergegebenen
Ausführungsformen eines Ski-, Fahrrad- und/oder Reiterhelms nicht vom Schutz-
gegenstand des eingetragenen Designs umfasst. Denn eine Einzelanmeldung
eines Designs begründet nur Schutz für ein einziges Design, und zwar auch dann,
wenn es unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnis-
ses oder eines Teiles davon enthält (BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 17 - Weinka-
raffe). Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren ab-
weichenden Darstellungen (und damit eine Wiedergabe mehrerer Designs in einer
Anmeldung), bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzge-
genstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Designs zeigen; Ab-
weichungen in der Darstellung führen nicht zu einer Vermehrung der Schutzge-
genstände (BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139,
Nr. 19 - Weinkaraffe).

bb) Anders als womöglich im Eintragungsverfahren kommt im Designnichtigkeits-
verfahren nach § 34a DesignG insoweit auch eine Umdeutung des eingetragenen
Designs in eine Sammelanmeldung mehrerer Designs nicht mehr in Betracht.
Denn Prüfungsgegenstand im Designnichtigkeitsverfahren ist allein das eingetra-
gene Design in seiner aus dem Register ersichtlichen Form. Auch eine - jederzeit
von Amts mögliche - Berichtigung des Registers in diese Richtung scheidet bereits
deshalb aus, weil die Designinhaberin im Eintragungsverfahren auf Nachfrage des
DPMA ausdrücklich erklärt hatte, dass die Anmeldung „tatsächlich ein einzelnes
Muster“ zeige, die Eintragung des angemeldeten Designs als ein einziges Design
mit sieben Darstellungen daher dem ausdrücklichen Willen der Designinhaberin
entsprach.

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cc) Die den hinterlegten Darstellungen offenbarte Gestaltung eines Helms in
unterschiedlichen Ausführungsformen legt aber im Anschluss an die vorgenannten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes „Sitz-Liegemöbel“ sowie „Weinkaraffe“
eine Auslegung nahe, wonach der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs
unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die über-
einstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen („Schnittmenge“)
definiert wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich zum einen überhaupt eine solche
Schnittmenge bilden lässt (vgl. oben A.). Zum andern muss im Hinblick auf die
Legaldefinition des § 1 Nr. 1 DesignG gefordert werden, dass dem sich so erge-
benden Gegenstand eine einheitliche, in sich geschlossene und eigenständige
Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils eines Erzeugnisses ent-
nommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Bei allen aufgezeigten Abweichungen im Einzelnen stimmen die dargestellten sie-
ben Helme dennoch insoweit überein, als sie jeweils eine identisch geformte
Helmschale aufweisen. Diese Schale ist ihrerseits übereinstimmend dadurch ge-
kennzeichnet, dass sie - wie sich aus den Abbildungen unter Heranziehung der
Beschreibung ergibt - aus vier Teilen zusammengesetzt ist, wobei die Vierteiligkeit
durch Fugen besonders betont wird. Alle Abbildungen zeigen, dass die Schale aus
zwei jeweils gleich großen Außenseiten und einem breiteren mittleren Element
gebildet ist, das seinerseits eine quer verlaufende Trennung aufweist, wobei sich
der vordere Helmmittelteil bis zur Trennung von dem hinteren Helmmittelteil hin
heraushebt und einen Belüftungsspoiler bildet. Auch die Außenseiten stimmen in
ihrer rundbogenartigen Linienführung im Sinne einer deutlichen Einbuchtung
oberhalb der Ohrenpartie überein. Das Design offenbart damit in den Abb. 1.1 bis
1.7 eine übereinstimmend ausgestaltete Helmschale und damit die dieselbe
„Grundform“ eines Helms.

3. Allerdings ist zu bedenken, dass die eine solche Auslegung des Schutzgegen-
stands eines Designs auf Grundlage der „Schnittmenge“ der allen Darstellungen
gemeinsamen Merkmale eröffnende „Sitz-Liegemöbel“-Entscheidung des Bun-
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desgerichtshofes (GRUR 2001, 503) zu dem bis zum 31. Dezember 2004 gelten-
den Geschmacksmustergesetz (GeschmMG a. F.) ergangen ist.

a) Nach § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. stand dem Urheber eines gewerbliches
Musters oder Modells ausschließlich das Recht zu, dasselbe ganz oder teilweise
nachzubilden. Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich ge-
schlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Muster-
schutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit
und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlos-
senheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Ge-
samtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination fest-
zustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trocken-
rasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379,
381 - Lunette).

Diese aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entwickelte Anerkennung eines abgeleite-
ten Teilschutzes hatte zur Folge, dass einem als Einzelanmeldung eingetragenen
Muster nicht allein wegen Abweichungen in den Darstellungen der als Muster
hinterlegten Abbildungen jeglicher Schutz mangels Einheitlichkeit der Darstellun-
gen verweigert werden konnte. Denn wenn ein in sich geschlossener Teil eines
hinterlegten Geschmacksmusters unter den genannten Voraussetzungen am
Musterschutz teilnehmen konnte, musste es auch für die Schutzfähigkeit eines
Musters genügen, dass die als Muster hinterlegten Abbildungen über einen allen
Darstellungen gemeinsamen Teil verfügten, jedenfalls soweit dieser eine gewisse
Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies.

In der Entscheidung „Weinkaraffe“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass
sich dem Wortlaut des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Geschmacksmusterge-
setzes (GeschmMG 2004) kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, dass für
Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters für sich genommen Schutz be-
ansprucht werden könne. Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine
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dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber
eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Rechte an einem Teil eines ein-
getragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinka-
raffe). Es bestehe auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elemen-
ten eines Geschmacksmusters, da es möglich sei, auch für die Erscheinungsform
von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmus-
ter zu erlangen (a. a. O. Nr. 39). Die Rechtssicherheit erfordere es dann aber, al-
lein solche Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses als eingetragene
Geschmacksmuster zu schützen, die als Erscheinungsformen von Teilen eines
Erzeugnisses angemeldet und eingetragen seien. Nur unter dieser Voraussetzung
könnten die interessierten Verkehrskreise aufgrund einer Geschmacksmuster-
recherche zuverlässig feststellen, was Gegenstand des Geschmacksmusterschut-
zes sei. Könnten auch Teile eingetragener Muster als Geschmacksmuster ge-
schützt sein, wäre dagegen oft unklar, ob und inwieweit Teile eines eingetragenen
Musters einen solchen Schutz genössen. Zudem würde dies eine gezielte Re-
cherche nach geschützten Geschmacksmustern erschweren. Dem Anmelder sei
es dagegen möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erschei-
nungsform eines (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses be-
gehre (a. a. O. Nr. 40).

b) Bei dieser Ausgangslage könnte aber auch einer Auslegung, dass der
Schutzgegenstand eines eingetragenen Designs aus der der Schnittmenge der
allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehen kann, die Grundlage ent-
zogen sein.

aa) Dies zwar nicht unbedingt deshalb, weil mit einer Bestimmung des
Schutzgegenstands eines eingetragenen Designs auf Grundlage der Schnitt-
menge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale eine Schutzbereichser-
weiterung durch Vernachlässigung/Herausnahme einzelner (abweichender)
Merkmale einhergeht, wie es auch bei der nach § 1 Abs. 1 GeschmG a. F. zuläs-
sigen geschmacksmusterrechtlichen Unterkombination der Fall war. Denn insoweit
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ist zu beachten, dass eine Beschränkung des Designs auf gemeinsame Gestal-
tungselemente nicht zwingend dazu führt, dass der Schutzumfang des Designs
vergrößert wird (so aber wohl Jestaedt, GRUR 2012, 1142 zu 1 d)). Vielmehr ist
der Schutzbereich der „Schnittmenge“ regelmäßig enger. Insoweit verhält es sich
anders als im Patentrecht. Im Patentrecht ist eine angegriffene Ausführungsform
lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie die im Patentanspruch aufgeführten
Merkmale eines Erzeugnisses in wortlautgemäßer oder äquivalenter Form ver-
wirklicht; welche sonstigen Merkmale die angegriffene Ausführungsform aufweist,
ist dagegen im Regelfall unerheblich; demzufolge führt die Herausnahme eines
Merkmals aus dem Patentanspruch regelmäßig zu einer Schutzbereichserweite-
rung. Im Designrecht ist dies hingegen nicht der Fall. Hier kommt es im Verlet-
zungsfall darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform denselben Gesamtein-
druck erweckt (§ 38 Abs. 2 DesignG). Der Gesamteindruck aber kann auch bei
Übernahme der geschützten „Schnittmenge“ durch Hinzufügung weiterer Merk-
male im Einzelfall erheblich verändert werden (vgl. OLG Köln, 6 U 128/09 v.
8. Januar 2010; veröffentlicht in juris; Klawitter in: Festschrift 50 Jahre Bundespa-
tentgericht, S. 1071, 1079).

bb) Einer Auslegung des Schutzgegenstands eines Designs auf Grundlage der
Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale könnten allerdings
die nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes einem abge-
leiteten Teilschutz entgegenstehenden und nunmehr für das DesignG geltenden
Gesichtspunkte der Klarheit des Registers und der damit verbundenen Rechtssi-
cherheit entgegenstehen. Dritte und insbesondere Mitbewerber müssen klar und
eindeutig mit der erforderlichen Rechtssicherheit aus dem Register ersehen kön-
nen, was Schutzgegenstand des Designs ist. Die Erscheinungsform des Erzeug-
nisses, für das Schutz beansprucht wird, muss daher sofort und ohne weiteres
dem Register entnommen werden können. Daher könnte es jedenfalls dann zu
einer mit der Funktion des Designregisters nicht zu vereinbarenden Rechtsunsi-
cherheit führen, wenn im Falle von sichtbaren und daher nach § 37 Abs. 1
DesignG grundsätzlich am Schutz teilnehmenden abweichenden Merkmalen der
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als Design hinterlegten Darstellungen im Rahmen einer Einzelanmeldung der
Schutzgegenstand des eingetragenen Designs erst durch eine unter Umständen
aufwändig zu ermittelnde Schnittmenge festgelegt werden müsste, zumal auch die
angesprochenen Verkehrskreise bei Widersprüchen bzw. Abweichungen zwischen
den einzelnen Abbildungen eine entsprechende Vorstellung nicht entwickeln dürf-
ten (vgl. dazu Jestaedt, GRUR 2012, 1142 zu 1d).

cc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der genannten „Weinkaraffe“-
Entscheidung ausdrücklich daran festgehalten, dass eine Auslegung zu dem Er-
gebnis führen kann, dass der Schutzgegenstand eines Designs aus der Schnitt-
menge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehen kann (a. a. O.
Nr. 31). Wenngleich diese Frage in dem konkreten Fall nicht entscheidungserheb-
lich war, geht der Senat davon aus, dass der Bundesgerichtshof eine entspre-
chende Auslegung trotz des unter dem GeschmMG 2004 bzw. dem DesignG nicht
mehr zulässigen Elementenschutzes in Form der „geschmacksmus-
ter(design)rechtlichen Unterkombination“ nach wie vor als zulässig erachtet.

Dementsprechend berücksichtigt der Senat auch diese Auslegungsmöglichkeit im
Rahmen der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob den als Design hin-
terlegten Einzelabbildungen ein einheitlicher Schutzgegenstand entnommen wer-
den kann, zumal es nach Auffassung des Senats auch unter dem Gesichtspunkt
der Registerklarheit und der Rechtssicherheit nicht ausgeschlossen erscheint,
eine Bestimmung auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen ge-
meinsamen Merkmale jedenfalls dann zuzulassen, wenn die hinterlegten Darstel-
lungen ohne größere Mühe erkennbar die in sich geschlossene und einheitliche
Grundform eines einheitlichen Erzeugnisses (Helm) in verschiedenen Ausfüh-
rungsformen offenbaren.

C. Im Hinblick auf die aufgezeigten Bedenken, ob nach der von Rechts wegen
gebotenen Aufgabe der sog. „geschmacksmusterrechtlichen Unterkombination“
überhaupt noch eine Auslegung des Schutzgegenstands eines eingetragenen
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Designs auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen
Merkmale in Betracht kommt, war nach § 23 Abs. 5 DesignG i. V. m. § 100 Abs. 2
Nr. 1 PatG die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst, da es sich insoweit
um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Frage einer Be-
stimmung des Schutzgegenstands auf Grundlage der Schnittmenge der allen Dar-
stellungen gemeinsamen Merkmale hat der Bundesgerichtshof in der vorgenann-
ten Entscheidung zwar angesprochen und auch bejaht (vgl. a .a .O. Nr. 31). Aller-
dings war diese Frage im konkreten Rechtsstreit letztlich vor dem Hintergrund ei-
ner Auslegung des dort verfahrensgegenständlichen Designs als sog. Kombina-
tionserzeugnis nicht entscheidungserheblich, so dass diese Rechtsfrage demnach
auch noch nicht als abschließend geklärt anzusehen ist.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung

Da die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, können die am Beschwerdeverfahren
Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein-
legen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verlet-
zung des Rechts beruht.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich oder in elektronischer Form einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

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