30 W (pat) 722/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:051017B30Wpat722.16.0


BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 722/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Designanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 5. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von
Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung mehrerer Geschmacksmuster/Designs.

Der Antragsteller beantragte am 5. November 2012 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) die Eintragung eines Geschmacksmusters als Sammelanmel-
dung von 16 Mustern für Erzeugnisse der Klasse 19-07 „…“. Am selben Tag
beantragte er Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren. Dem Antrag
fügte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei. Dort kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.

Mit Beschluss vom 14. März 2013 hat die Geschmacksmusterstelle dem Be-
schwerdeführer Verfahrenskostenhilfe für die Kosten des Eintragungsverfahrens
hinsichtlich des Musters lfd. Nr. 1 bewilligt und den Verfahrenskostenhilfeantrag
hinsichtlich der 15 weiteren Muster zurückgewiesen mit der Begründung, dass der
Eintragungsantag insoweit keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg habe, weil
die vorgelegten Darstellungen kein musterfähiges Erzeugnis darstellten.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bundespatentgericht mit Be-
schluss vom 5. Februar 2015 (30 W (pat) 708/13) den Beschluss der Ge-
schmacksmusterstelle teilweise, nämlich hinsichtlich der Muster mit den laufenden
Nummern 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 aufgehoben und die Sache insoweit zur
weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückverwiesen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015, dem Antragsteller nochmals übersandt mit
Schreiben vom 15. Februar 2016, forderte die nach Inkrafttreten des DesignG am
1. Januar 2014 nunmehr als Designstelle bezeichnete vormalige Geschmacks-
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musterstelle des DPMA den Antragsteller auf, Angaben zur Anzahl, zum Wert und
zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn eingetragenen Schutzrechte zu machen.

Mit einem am 16. März 2016 bei der Designstelle eingegangenen Schreiben erhob
der Antragsteller „Einspruch“ gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015. Zur Be-
gründung führte er aus, dass dieser nicht seinem Antrag entspräche.

Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat die Designstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsicht-
lich der nach Inkrafttreten des DesignG am 1. Januar 2014 nunmehr als Designs
zu bezeichnenden Muster mit den laufenden Nummern 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und
13 zurückgewiesen, da der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht ausreichend
dargelegt und glaubhaft gemacht habe (§ 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 136 Satz 1
PatG und §§ 117 Abs. 2 Satz 1 und 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller ihren Recherchen zu-
folge als Inhaber von mittlerweile 13 eingetragenen Designs im Designregister
registriert sei. Der Antragsteller habe jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch
die Designstelle keine Angaben hinsichtlich seiner bereits eingetragenen Schutz-
rechte gemacht. Er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend
dargelegt und glaubhaft gemacht, so dass nicht feststellbar sei, ob der Antrag-
steller derzeit tatsächlich bedürftig sei. Der Antrag auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe für das Designeintragungsverfahren sei daher abzulehnen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 2016, eingegan-
gen am 8. September 2016, „Einspruch“ erhoben, mit dem er sinngemäß bean-
tragt,

den Beschluss der Designstelle vom 29. August 2016 aufzuheben.

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Mit einem am 15. September 2016 bei der Designstelle eingegangenen Schreiben
(mit Datum vom 13. September 2016) teilte der Antragsteller unter Bezugnahme
auf den Beschluss der Designstelle vom 29. August 2016 mit, dass er sich über
eine wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs „noch nicht um-
fassend Gedanken gemacht“ habe. Es handele sich um Lehrmaterialien, hinsicht-
lich derer ihm noch nie ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet worden sei. Ein
solches Angebot beispielsweise durch einen Verlag würde er aber „im Fall einer
Übereinkunft nicht ausschließen“.

Der Antragsteller fügte dem Schreiben eine Aufstellung der bereits auf ihn einge-
tragenen (insgesamt dreizehn) Designs sowie eine neue ausgefüllte Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. In dieser Erklärung
gab er in dem Feld "sonstige Vermögenswerte“ nunmehr an, dass er Inhaber von
13 eingetragenen Designs sei und bezifferte deren Verkehrswert mit insgesamt
„ca. 9,99 €“.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 hat die Designstelle der Beschwerde nicht
abgeholfen und diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.


Das als Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auszule-
gende Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG
i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Im
Ergebnis zu Recht hat die Designstelle den Antrag auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe vom 5. November 2012, auf welchen mangels besonderer Über-
gangsregeln die Vorschriften des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzes
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über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz) und damit insbesondere
§ 24 DesignG Anwendung finden, im beschwerdegegenständlichen Umfang zu-
rückgewiesen.

Zwar hat der Antragsteller mit seinem am 15. September 2016 bei der Design-
stelle eingegangenen Schreiben eine erneute Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO eingereicht und dabei
auch die in den Schreiben der Designstelle vom 6. Oktober 2015 bzw.
15. Februar 2016 geforderten Angaben hinsichtlich seiner bereits eingetragenen
Schutzrechte gemacht, so dass der Antrag nicht mehr wegen fehlender Angaben
nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 136 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1
und 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen werden kann.

Jedoch ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Designs mit den
laufenden Nummern 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zurückzuweisen, da die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung - hier die Anmeldung der noch verfahrensgegenständli-
chen Designs - bei Gesamtbewertung aller Umstände mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1
DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint.

1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von De-
signs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
prüfen. Der Senat hat bereits in dem im anhängigen Verfahren ergangenen Be-
schluss vom 5. Februar 2015 (30 W (pat) 708/13, veröffentlicht in juris) darauf hin-
gewiesen, dass es Inhaber von Designs zuzumuten ist, diese zu verwerten, um
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die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen. Hat der Design-
inhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw.
muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegan-
gen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechts-
verfolgung des Beschwerdeführers – d. h. die erneute Designanmeldung unter
Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint, worauf der Senat
auch bereits im Beschluss vom 5. Februar 2015 hingewiesen hat (BPatG, a. a. O.,
30 W (pat) 708/13 Rn. 28).

2. Die Rechtsverfolgung ist gemäß § 114 Abs. 2 ZPO „mutwillig“, wenn eine
Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller
Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde,
obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Insoweit kann zwar nicht
unmittelbar auf die seit dem 1. Januar 2014 in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltene Le-
galdefinition dieses Begriffs abgestellt werden, da der vorliegende Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe bereits am 5. November 2012 gestellt wurde (vgl. § 40
EGZPO). Jedoch entspricht die nunmehr in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltene Le-
galdefinition inhaltlich der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Mutwilligkeit gemäß § 114 Satz 1
ZPO a. F. (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 114 Rdnr. 7).

Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine
Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die
nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher
Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmel-
dung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).
Dieser Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder relevant. Insoweit be-
steht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Überein-
stimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon al-
lein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder – auch unter Inanspruch-
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nahme von Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirt-
schaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung;
BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist im-
mer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei
aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in
die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung
beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom
18. November 2015 – 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles
kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht- oder -absicht gerade auch dann
ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte nicht
verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N. Eichmann/
v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl.
2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass die Hürden für die
reine Eintragung des Designs eher gering sind, so dass der Erfolg der Eintragung
als solcher (anders als etwa im Falle der Eintragung von Patenten) bereits kein
Indiz gegen die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann (Eichmann/
v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24
Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmel-
ders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem
durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem
erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmel-
dung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein,
a. a. O., § 24 Rn. 4).

3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt die Gesamtbewertung
aller Umstände, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter
und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage vorliegend von der Designan-
meldung absehen würde, so dass die verfahrensgegenständliche Designanmel-
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dung mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint und dem Antrag-
steller daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

a) Eine ernsthafte Absicht, das hier zum Schutz angemeldete Design
wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller im Verfahren vor
der Designstelle nicht dargelegt.

Sein mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nach § 117 Abs. 2 ZPO eingereichtes Schreiben vom 13. September 2016, bei der
Designstelle eingegangen am 15. September 2016, belegt im Gegenteil, dass es
dem Antragsteller bei seinen Designanmeldungen von vorneherein nicht um die
Verwertung von gewerblichen Schutzrechten geht. So hat er sich über die ge-
werbliche Verwertung nach seinen eigenen Darlegungen „noch nicht umfassend
Gedanken gemacht“, konkrete Verwertungsbemühungen oder auch nur eine
ernsthafte Verwertungsabsicht werden nicht dargelegt wie auch Anhaltspunkte für
eine realistische Verwertungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs,
deren „ideellen Wert“ er nach seinen Erklärungen im Schreiben vom
16. März 2016 zudem „nicht in Einkommen und Vermögen darstellen“ könne, we-
der dargetan noch sonst ersichtlich sind.

b) Die hieraus hervorgehende fehlende Verwertungsabsicht indiziert die
Mutwilligkeit der vorliegenden Designanmeldungen, zumal der Antragsteller auch
seine vorhergehenden Schutzrechte nicht verwertet hat. Unstreitig hat sich der
Antragsteller bis heute nicht um eine Verwertung der 13 bereits auf ihn eingetra-
genen Designs bemüht, obwohl die beiden ältesten eingetragenen Designs bereits
aus dem Jahr 2011 (Anmeldetag 18. Juli 2011) und weitere Designs aus den Jah-
ren 2012 und 2013 stammen. Somit hat sich der Antragsteller über einen Zeitraum
von knapp sechs Jahren nicht um die Verwertung seiner Schutzrechte bemüht.

c) Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders,
die auch darin zum Ausdruck kommt, dass er in seiner neu ausgefüllten Erklärung
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über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. September 2016
den Gesamtwert aller bereits auf ihn eingetragenen, insgesamt dreizehn Designs
mit „ca. 9,99 €“ beziffert, was einem Durchschnittswert je Design in Höhe von
(aufgerundet) 0,77 € entspricht. Der Antragsteller selbst misst seinen eingetrage-
nen Designs somit keinen relevanten Verkehrswert zu und bestätigt deren feh-
lende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Zugleich spricht dies dafür, dass er sich über
das Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen
Anmeldungen verursachen, und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im Klaren
ist.

d) Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der
Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitäts-
überlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte wie auch
das vorliegende Verfahren von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat.

4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. §§ 24 Satz 1 De-
signG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135
Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne,
a. a. O., § 23 Rn. 45). Im Hinblick auf den „Einspruch“ des Antragstellers vom
16. März 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2015 wird darauf hin-
gewiesen, dass der genannte Beschluss rechtskräftig ist.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

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