30 W (pat) 709/17  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:100817B30Wpat709.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 709/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für
die Anmeldung eines Designs.
Am 17. August 2015 meldete der Antragsteller unter dem Aktenzeichen
… das verfahrensgegenständliche Design zur Eintragung in das
Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Weitere zwei Design-
anmeldungen vom 30. April 2015 (Az.: …) sowie weitere vier De-
signanmeldungen vom 16. Juni 2015 (Az.: …) sind Gegenstand
von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat) 707/17 und 30 W (pat) 708/17). Hinsicht-
lich sämtlicher Designs beantragte der Antragsteller jeweils am Tag der Anmel-
dung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Designeintragungsverfah-
ren.
Die Wiedergabe des verfahrensgegenständlichen Designs zu dem Amtsaktenzei-
chen … beinhaltet die folgende Darstellung:
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Den Anträgen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fügte der Antragsteller
jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
Dort kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.
Mit Bescheiden vom 29. August 2016 (in den Parallelverfahren …
[BPatG 30 W (pat) 707/17] und … [BPatG 30 W (pat) 708/17])
sowie vorliegend vom 20. Oktober 2016 forderte die Designstelle den Antragsteller
auf, Angaben zur Anzahl, zum Wert und zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn ein-
getragenen Schutzrechte zu machen. Recherchen der Designstelle hätten erge-
ben, dass der Antragsteller bereits als Inhaber von 13 eingetragenen Designs re-
gistriert sei. Eingetragene Designs seien gewerbliche Schutzrechte und mithin
sonstige Vermögenswerte, welche im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit zu
berücksichtigen seien.
Am 8. September 2016 fand nach einer Gesprächsnotiz (in dem Parallelverfahren
… = BPatG 30 W (pat) 707/17) ein Telefonat zwischen der De-
signstelle und einer Rechtsanwältin, welche von dem Antragsteller konsultiert
worden war, statt. Die Rechtsanwältin erkundigte sich in Anwesenheit des Antrag-
stellers, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Angaben zu Anzahl, Wert
und Verwertbarkeit seiner bisher eingetragenen Schutzrechte nachreichen solle.
Die Anruferin teilte ferner mit, dass der Antragsteller nicht vorhabe, die angemel-
deten Designs zu verwerten. Er wolle nur sicherstellen, dass diese als sein Ei-
gentum registriert seien. Er habe deshalb keine Vorstellung über den Wert. Die
Designstelle wies die Anruferin darauf hin, dass es sich bei den Designs um ge-
werbliche Schutzrechte handele und dass bei fehlendem Verwertungsinteresse
der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden
könne.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 (in dem Parallelverfahren
… = BPatG 30 W (pat) 707/17) sowie mit Schreiben vom
17. November 2016 (in dem Parallelverfahren … = BPatG
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30 W (pat) 708/17) teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich über eine
wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs „noch nicht umfas-
send Gedanken gemacht“ habe. Es handele sich um Lehrmaterialien, hinsichtlich
derer ihm noch nie ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet worden sei. Ein sol-
ches Angebot beispielsweise durch einen Verlag würde er aber „im Fall einer
Übereinkunft nicht ausschließen“.
Der Antragsteller fügte den Schreiben jeweils eine Aufstellung der bereits auf ihn
eingetragenen (insgesamt dreizehn) Designs sowie eine neue ausgefüllte Erklä-
rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. In dieser Er-
klärung gab er in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ nunmehr an, dass er In-
haber von 13 eingetragenen Designs sei, und bezifferte deren Verkehrswert mit
insgesamt „ca. 9,99 €“.
Mit Beschluss vom 28. April 2017 hat die Designstelle den Antrag auf Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 ZPO zu-
rückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine.
Zur Begründung hat die Designstelle ausgeführt, es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht verfolge, die hier zum
Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten. Aus
dem Telefonat der Designstelle mit der den Antragsteller beratenden Anwältin so-
wie aus seinem Schreiben vom 8. September 2016 gehe hervor, dass der Antrag-
steller sich um die wirtschaftliche Verwertung seiner angemeldeten Designs „keine
umfassenden Gedanken“ gemacht habe. Dementsprechend habe sich der Antrag-
steller auch nicht um eine Verwertung der 13 bereits eingetragenen Designs, von
welchen das älteste bereits aus dem Jahr 2011 stamme, bemüht. Mithin liege in
der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit der bereits eingetragenen Designs
bzw. der unterbliebenen Verwertung ein Indiz für das fehlende wirtschaftliche Inte-
resse an den gewerblichen Schutzrechten. Auch die Tatsache, dass der Antrag-
steller sich über die wirtschaftliche Nutzung der angemeldeten Designs nach eige-
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ner Aussage keine Gedanken gemacht habe (und letztlich ohne eigene Verwer-
tungsbemühungen auf ein Angebot warte), spreche deutlich dafür, dass mit den
Designanmeldungen keine tatsächlichen Verwertungsabsichten verbunden seien.
Die Gesamtschau der Antragsunterlagen lasse daher den Schluss zu, dass es
dem Antragsteller nicht um den Schutz und die Verwertung von gewerblichen
Schutzrechten gehe, sondern dass er vielmehr auf diesem Wege seine Philoso-
phie als „Lebenswerk“ schützen lassen wolle. Der Antrag auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe sei daher als mutwillig zurückzuweisen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2017, eingegangen am
2. Juni 2017, „Widerspruch“ erhoben, mit dem er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Designstelle vom 28. April 2017 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen den Darlegungen der Designstelle sei er
sehr wohl daran interessiert, wirtschaftlichen Nutzen aus den von ihm entwickelten
„Lehrmittel-Designs“ zu ziehen. Die entwickelten didaktischen und philosophi-
schen Arbeiten seien bildend, von ideellem Reichtum und darüber hinaus von ho-
hem gesellschaftlichen und „universalen“ Wert. Er, der Antragsteller, habe vor,
seine Arbeit verschiedenen möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten,
zunächst der Universität und der hiesigen Volkshochschule. Wenn seine Arbeit
einem größeren Personenkreis bekannt gemacht sei, werde sich sicher ein Käufer
für die Designs finden und sich so auch deren wirtschaftlicher Wert realisieren las-
sen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Das als Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auszule-
gende Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG
i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung hat die Designstelle den Antrag auf Bewil-
ligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung - hier die Anmeldung des Designs - mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1
DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine andere Bewertung.
1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des
Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von De-
signs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
prüfen. Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu
verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen
(BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27). Hat der
Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen
bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausge-
gangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige
Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung
unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG,
a. ao., 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 28).
2. Nach der seit dem 1. Januar 2014 in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltenen Legal-
definition ist die Rechtsverfolgung „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine
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Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine
Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die
nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste,
in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51- Mas-
senanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24
Rn. 4). Dieser Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder relevant. Inso-
weit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Über-
einstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon
allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruch-
nahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirt-
schaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung;
BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist im-
mer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei
aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in
die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung
beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom
18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles
kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht- oder -absicht gerade auch dann
ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn auch zahlreiche vorhergehende Schutzrechte
nicht verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N.
Eichmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein,
DesignG, 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass
die Hürden für die Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der
Eintragung als solcher (anders als etwa im Falle von Patenten kein Indiz gegen
die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann (Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24
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Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die
fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über
das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen
finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl.
BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4;
Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).
3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die Designstelle zutreffend mit
objektiven Tatsachen begründet, dass die verfahrensgegenständliche Designan-
meldung mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint. Auch zur
Überzeugung des Senats ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände, dass eine
nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschät-
zung der Verfahrenslage vorliegend von der Designanmeldung absehen würde, so
dass dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
a) Eine ernsthafte Absicht, das hier zum Schutz angemeldete Design wirtschaft-
lich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller im Verfahren vor der De-
signstelle nicht dargelegt.
Sowohl der Gesprächsvermerk vom 8. September 2016, dessen Inhalt der An-
tragsteller nicht in Abrede gestellt hat, als auch seine Schreiben vom selben Tag
und vom 17. November 2016 an die Designstelle belegen im Gegenteil, dass es
dem Antragsteller bei seinen Designanmeldungen von vorneherein nicht um die
Verwertung von gewerblichen Schutzrechten geht, sondern dass er beabsichtigt,
mit den Anmeldungen seine philosophische Arbeit als „sein Eigentum registrieren“
zu lassen. Über die gewerbliche Verwertung hat sich der Antragsteller nach seinen
eigenen Darlegungen „keine umfassenden Gedanken gemacht“, konkrete Ver-
wertungsbemühungen oder auch nur eine ernsthafte Verwertungsabsicht werden
nicht dargelegt.
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b) Die hieraus hervorgehende fehlende Verwertungsabsicht indiziert die
Mutwilligkeit auch der vorliegenden Designanmeldung, zumal der Antragsteller
auch seine vorhergehenden Schutzrechte nicht verwertet hat. Unstreitig hat sich
der Antragsteller bis heute nicht um eine Verwertung der 13 bereits auf ihn einge-
tragenen Designs bemüht, obwohl die beiden ältesten eingetragenen Designs be-
reits aus dem Jahr 2011 (Anmeldetag 18.7.2011) und weitere Designs aus den
Jahren 2012 und 2013 stammen. Somit hat sich der Antragsteller über einen Zeit-
raum von knapp sechs Jahren nicht um die Verwertung seiner Schutzrechte be-
müht.
c) Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders,
die darin zum Ausdruck kommt, dass er in seiner neu ausgefüllten Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. September 2016 den
Gesamtwert aller bereits auf ihn eingetragenen, insgesamt dreizehn Designs mit
„ca. 9,99 €“ beziffert, was einem Durchschnittswert je Design in Höhe von (aufge-
rundet) 0,77 € entspricht. Der Antragsteller selbst misst seinen eingetragenen De-
signs somit keinen relevanten Verkehrswert zu und bestätigt deren fehlende wirt-
schaftliche Verwertbarkeit. Zugleich spricht dies dafür, dass er sich über das Miss-
verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen Anmeldun-
gen verursachen, und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im Klaren ist.
d) Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der
Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitäts-
überlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vorn-
herein nicht ernsthaft betrieben hat.
Soweit er mit seinen Anmeldungen, wie die Designstelle zutreffend festgestellt hat,
offensichtlich das Ansinnen verfolgt, sein philosophisches Werk als „Eigentum“
schützen zu lassen, verkennt dieser Ansatz schon grundsätzlich, dass der De-
signschutz gewerbeorientiert ist und nicht das genuine Forum für den Schutz und
die Verbreitung künstlerischer oder philosophischer Äußerungen sein kann
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(Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 3 Rn. 18). Insoweit kann es auch
nicht Aufgabe der Verfahrenskostenhilfe nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114
Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, derartige Designanmeldungen, die von vorneherein nicht
zur gewerblichen Verwertung bestimmt sind und deren Verwendungszweck au-
ßerhalb des DesignG liegt, aus der Staatskasse zu finanzieren.
e) Zu keiner anderen Bewertung führt das Beschwerdevorbringen des
Antragstellers. Der Einwand der „Mutwilligkeit“ ist vorliegend durch die dargelegten
objektiven Tatsachen begründet; diese Umstände hat aber dann der Antragsteller
zu entkräften (Eichmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4;
Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Dies ist ihm mit dem Beschwerdevorbrin-
gen nicht gelungen. Sein pauschaler Vortrag, er habe vor, seine Arbeit verschie-
denen möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten, „zunächst der Uni-
versität und der hiesigen Volkshochschule“, entbehrt wiederum der Darlegung
ernsthafter und konkreter Verwertungsbemühungen, wie auch Anhaltspunkte für
eine realistische Verwertungsaussicht des verfahrensgegenständlichen Designs
weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG
i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3
Satz 1 letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23
Rn. 45).
Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser
Pr


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