30 W (pat) 709/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:071217B30Wpat709.16.0

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 709/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Designanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e



I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von
Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung einer Vielzahl von Designs.

Der Antragsteller stellte im Jahre 2014 insgesamt 18 Anträge auf Eintragung von
Designs in das Designregister. Dazu gehörte auch die hier verfahrensgegenständ-
liche Sammelanmeldung von 100 Designs mit der Nummer …,
welche am 18. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging.
Zugleich beantragte der Anmelder die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für
die jeweiligen Eintragungsverfahren.

Die 18 Anmeldungen umfassen insgesamt mindestens 909 Designs, nach den
Feststellungen der Designstelle (in der nachfolgenden Tabelle mit „tatsächlich“
angegeben) wohl 997. Konkret handelte es sich um folgende Anmeldungen (die
jeweils verfahrensgegenständliche Anmeldung ist in Fettdruck wiedergegeben):
- 3 -


Zu allen Anmeldungen wurde ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
der Wiedergabe gestellt. Die Anmeldungen erfolgten unter dem bürgerlichen Na-
men des Anmelders. Das Feld „Anmelder ist an Lizenzvergabe interessiert“ wurde
freigelassen. Zu den einzelnen Anträgen reichte der Antragsteller ferner eine Er-
klärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Dort
kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.

Aktenzeichen Anmeldetag Designzahl
… 15.05.2014 1 angegeben, tatsächlich wohl
10
… 15.05.2014 2 angegeben, tatsächlich wohl
16
… 19.05.2014 95
… 29.05.2014 53
… 03.06.2014 49
… 04.06.2014 59
… 14.06.2014 31
… 18.09.2014 100
… 18.09.2014 100
… 18.09.2014 9
… 18.09.2014 100
… 18.09.2014 100
… 18.09.2014 100
… 18.09.2014 100
… 19.11.2014 1 angegeben, tatsächlich wohl
10
… 09.12.2014 3 angegeben, tatsächlich mind.
13
… 12.12.2014 1 angegeben, tatsächlich 2
… 12.12.2014 5 angegeben, tatsächlich ca. 50
Summe: mind. 909 (tatsächlich wohl 997)

- 4 -
In der Anmeldestatistik für das Jahr 2014 belegte der Anmelder mit der Anzahl
seiner Anmeldungen den fünften Platz. Bei den übrigen Anmeldern in diesem Be-
reich der Statistik handelt es sich ausschließlich um größere gewerblich auftre-
tende Personengesellschaften und juristische Personen.

Dem Antragsteller wurde ferner bereits im Jahre 2013 für die Eintragung von ca.
120 Designs unter „Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe“ Verfah-
renskostenhilfe bewilligt.

Die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorherigem
Hinweis vom 9. Juli 2015 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 den Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114
Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.

Die Zahl von 18 Anmeldungen mit über 900 beanspruchten Designs in einem Jahr
sei für einen nicht gewerblichen Anmelder außergewöhnlich hoch und liege deut-
lich über der Zahl von Designanmeldungen anderer Privatanmelder. Bei einer so
außergewöhnlich hohen Zahl von Designs und den dadurch verursachten Anmel-
dekosten würde ein bemittelter Privatanmelder eine Abwägung zwischen den für
die Designanmeldung aufzuwendenden Kosten und den Aussichten einer wirt-
schaftlichen Verwertung der Designs sowie den hierdurch zu erzielenden Einnah-
men treffen und eine entsprechend deutlich geringere Zahl von Anmeldungen täti-
gen. Eine vernünftig denkende Partei würde weitere Verfahren nur dann betreiben,
wenn sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwer-
tung die entstandenen Kosten aufzuwiegen. Dies sei bei dem Antragsteller nicht
ersichtlich. Allein die pauschale Behauptung, es bestehe die Absicht einer Ver-
marktung im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts, reiche hierfür nicht aus, zumal
auch nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller Anstrengungen zu einer Verwer-
tung der zahlreichen für ihn bereits eingetragenen Designs unternommen habe.

- 5 -
Für die vom Anmelder behauptete gewerbliche Tätigkeit könne zudem weder der
Anmeldung noch den übrigen Unterlagen etwas entnommen werden. Eine Gewer-
beanmeldung sei nicht vorgelegt worden.

Aber selbst im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sei nicht zu erwarten, dass
eine solche Vielzahl von Designs vertrieben, lizensiert oder anderweitig wirtschaft-
lich verwertet werden könne.

Für eine Mutwilligkeit spreche auch, dass viele der angemeldeten Designs sich
aus kleineren Variationen ergäben. Bemittelte Anmelder würden jedoch aus Kos-
tengründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestal-
tung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machten. Zudem habe der An-
tragsteller einen Teil der Designs mehrfach angemeldet, was aber ein vernünftig
abwägender bemittelter Designanmelder schon im Hinblick auf ein mögliches
Nichtigkeitsverfahren und die damit verbundenen erheblichen Kosten vermeiden
würde.

Zudem sei der Antragsteller den formellen Anforderungen trotz entsprechender
Hinweise in den Anmeldeformularen und entsprechender Hinweise der Design-
stelle zunächst nicht nachgekommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Designeintragungs-
verfahren sei daher abzulehnen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem am 19. Januar 2016 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und als Beschwerde auszule-
genden Schreiben, mit dem er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Designstelle vom 10. Dezember 2015 aufzu-
heben.

- 6 -
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er sehr wohl beabsichtige, die
angemeldeten Designs, welche als an Bekleidung anzubringende und im Rahmen
von Fitness-, Präventions- oder Demenz-Therapie-Kursen zu verwendende Wie-
dererkennungssymbole entwickelt worden seien, gewerblich zu nutzen. Eine Ver-
wertung sei jedoch nicht möglich, solange das Startkonzept und vor allem die Pro-
duktion dahinter nicht bereit stünden. So sei bereits eine Bewerbung des Weih-
nachtsgeschäfts 2015 nicht möglich gewesen, weil ein ausländischer Lieferant die
Lieferzusage nicht eingehalten habe; eine Fabrikation sei jedoch durch neue Pro-
duktionsstätten in Vorbereitung. Soweit einzelne Designs übereinstimmten, han-
dele es sich um Fehler aufgrund von Arbeitsüberlastung in Zusammenhang mit
der Produktentwicklung. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der Verfah-
renskostenhilfe keine Beratung durch einen Rechts- oder Patentanwalt erfolge und
deshalb z. B. auch eine Designrecherche, welche er selbst nicht durchführen
könne, unterblieben sei. Sein Antrag auf Nichtveröffentlichung der Anmeldungen
solle einer missbräuchlichen Verwendung der von ihm entwickelten und zur An-
meldung gebrachten Designs sowie einer möglichen Inanspruchnahme durch
Dritte entgegenwirken.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 hat die Designstelle der Beschwerde nicht
abgeholfen und diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die mit dem Schreiben vom 19. Januar 2016 erhobene Beschwerde des Antrag-
stellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat die Designstelle den An-
trag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu der Anmeldung
… zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im
- 7 -
Hinblick auf die weiteren oben unter Ziff. I. aufgeführten Anmeldungen mit mehr
als 900 Designs bei Gesamtbewertung aller Umstände mutwillig i. S. v. § 24
Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint.

1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von De-
signs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
prüfen, da es Inhabern von Designs zuzumuten ist, diese zu verwerten, um die
Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (vgl. BPatG
30 W (pat) 708/13, veröffentlicht in juris; vgl. dazu auch § 24 Abs. 4 DesignG
i. V. m. § 137 Satz 2 PatG zur Anzeigepflicht der wirtschaftlichen Verwertung von
Schutzrechten bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe). Hat der Designinhaber
indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von
einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden,
muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des
Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung
von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 708/13
Rn 28).
2. Die Rechtsverfolgung ist gemäß § 114 Abs. 2 ZPO „mutwillig“, wenn eine Par-
tei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller
Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde,
obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine
Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht
bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situa-
- 8 -
tion das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung;
Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4). Dieser
Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder relevant. Insoweit besteht in
der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstim-
mung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein
deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder -auch unter Inanspruchnahme
von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen
Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178,
179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den kon-
kreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige
Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewer-
tung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen wer-
den kann (vgl. Möwe N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 -
19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles
kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht oder -absicht gerade auch dann
ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte nicht
verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N. Eichmann/
v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl.
2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass die Hürden für die
Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der Eintragung als solcher
(anders als etwa im Falle von Patenten) kein Indiz gegen die Annahme von Mut-
willigkeit darstellen kann (Eichmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4;
Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die feh-
lende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das
Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen
finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl.
BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne,
a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

- 9 -
3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt die Gesamtbewertung aller
Umstände, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und
vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage vorliegend von der Designanmel-
dung absehen würde, so dass die verfahrensgegenständliche Designanmeldung
mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint und dem Antragsteller
daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Nach den vom Antragsteller unbestrittenen Feststellungen der Designstelle hat
dieser in einem Jahr (2014) mindestens 909 Designanmeldungen anhängig ge-
macht. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar
für sich allein - wie bereits dargelegt - noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit
begründen, und zwar ganz gleich, ob es sich um einen gewerblichen oder - wie
hier - privaten Anmelder handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser
außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten
hohen Kosten (welche vorliegend bei etwa … bis … € liegen dürften) eine
vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn
hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle An-
strengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstande-
nen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzubringen. Dies ist hier nicht feststellbar.

Eine ernsthafte Absicht, die hier zum Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich
zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller weder vor der Designstelle
noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat der An-
tragsteller ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 seit
Jahren keine seiner „Erfindungen und Designs“ auf den Markt gebracht. Der pau-
schale Vortrag in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2016, das Weih-
nachtsgeschäft 2015 hätte nicht beworben werden können, weil ein - von ihm nicht
näher bezeichneter - ausländischer Lieferant eine Lieferzusage nicht eingehalten
habe, eine Fabrikation sei jetzt jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorberei-
tung, entbehrt jeder konkreten Darlegung ernsthafter Verwertungsbemühungen
und/oder Tätigkeiten, wie auch sonst Anhaltspunkte für eine realistische Verwer-
- 10 -
tungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs weder dargetan noch
sonst ersichtlich sind.

Gegen eine wirtschaftliche Verwertungsaussicht bzw. –absicht spricht vor allem
auch, dass der Antragsteller nach den unbestrittenen Feststellungen der Design-
stelle bereits im Jahre 2013 ca. 120 Designanmeldungen anhängig gemacht hat,
für die ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, jedoch kei-
nerlei Anhalt dafür besteht, dass bei diesen Designs, oder jedenfalls einem Teil
davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat, stattfinden wird oder
auch nur in Aussicht steht. Dementsprechend hat er auch in seiner Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diese auf ihn eingetragenen
Designs nicht unter (G) („Sonstige Vermögenswerte“ ) angegeben, was aber dafür
spricht, dass der Antragsteller selbst seinen eingetragenen Designs keinen rele-
vanten Verkehrswert beimisst und daher auch deren fehlende wirtschaftliche Ver-
wertbarkeit bestätigt.

Wenngleich aus der bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die
mangelnde Verwertung auch der streitgegenständlichen Designanmeldungen ge-
schlossen werden kann, so begründet eine bisherige mangelnde Verwertung je-
doch gleichwohl ein wichtiges Indiz dafür, dass auch mit den vorliegenden Design-
anmeldungen keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatG,
10 W (pat) 714/02 v. 29. Juni 2006 - Verfahrenskostenhilfe). Jedenfalls wäre es
angesichts dieser gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Verwertungsaussicht der
angemeldeten Designs sprechenden Umstände Sache des Antragstellers gewe-
sen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühun-
gen durch einen konkreten Vortrag zu den Aussichten einer Verwertung sowie
seinen Verwertungsbemühungen auszuräumen, was aber nicht geschehen ist.
Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt insoweit zu keiner ande-
ren Bewertung.

- 11 -
Soweit er die fehlenden Verwertungsbemühungen damit zu rechtfertigen versucht,
dass er Designs nicht verwerten könne, wenn das „Startkonzept und vor allem die
Produktion dahinter“ nicht bereit stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein An-
melder, welcher für die Kosten der Anmeldung aufkommen müsste, gerade in dem
Fall, dass noch nicht einmal ein die wirtschaftliche Verwertung eines Designs in
Aussicht stellendes „Startkonzept“ vorhanden ist, von weiteren Anmeldungen je-
denfalls in dem vom Antragsteller im Jahre 2014 getätigten Umfang absehen bzw.
zumindest zur Vermeidung weiterer Kosten eine Begrenzung der Anmeldung nach
Wirtschaftlichkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten vornehmen würde. Es kommt
daher auch nicht darauf an, ob und inwieweit die beabsichtigte Verwendung der
Designs im Rahmen des vom Antragsteller dargelegten Projekts die hohe Zahl an
Anmeldungen als erforderlich oder zumindest als nachvollziehbar erscheinen
lässt, wogegen aber die teilweise geringfügigen Unterschiede bei den einzelnen
Designs sprechen.

Schließlich zeugt von Mutwillen i. S. von § 114 ZPO auch eine fehlende Ernsthaf-
tigkeit bzw. Sorglosigkeit des Anmelders bei Vornahme der Anmeldung, welche
zunächst darin zum Ausdruck kommt, dass viele der angemeldeten Designs in ih-
rer Ausgestaltung nur geringfügig variieren, bemittelte Anmelder jedoch - worauf
die Designstelle zutreffend hingewiesen hat - in aller Regel bereits aus Wirtschaft-
lichkeitsgründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Ge-
staltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machen.

Sie zeigt sich ferner auch - wie die Designstelle bereits zutreffend festgestellt hat -
in der Mehrfachanmeldung einzelner Designs sowie der von der Designstelle im
Einzelnen dargelegten fehlenden Sorgfalt des Anmelders bei Beachtung notwen-
diger Anmeldeerfordernisse, welche ein bemittelter Anmelder zur Vermeidung von
Kosten- und Rechtsnachteilen zu vermeiden versucht. Eine Sorglosigkeit des An-
tragstellers offenbart sich auch darin, dass der Antragsteller seinem Vorbringen im
Schriftsatz vom 13. Juni 2017 nach die insgesamt 18 Anmeldungen im Jahre 2014
ohne vorherige Designrecherche vorgenommen hat, was aber ein selbst für die
- 12 -
Kosten aufkommender Anmelder schon im Hinblick auf drohende kostenintensive
Verletzungsklagen und Nichtigkeitsanträge vermeiden würde, sowie nicht zuletzt
in seinem Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, welcher nicht - wie üb-
lich - eine Weiterentwicklung der Marketingstrategie bzw. eine Fertigungsvorbe-
reitung ohne vorherige Offenlegung des Designs ermöglichen, sondern nach den
eigenen Angaben des Anmelders einer möglichen Inanspruchnahme durch Dritte
vorbeugen soll.

Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der An-
tragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitäts-
überlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vorn-
herein nicht ernsthaft betrieben hat.

Soweit der Antragsteller zu den Mehrfachanmeldungen bzw. der fehlenden
Durchführung einer vorherigen Designrecherche darauf verweist, dass er selbst
eine Recherche mangels hinreichender Fachkenntnis nicht vornehmen könne und
im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Kostenübernahme für eine entspre-
chende Recherche bzw. Durchführung der Anmeldung durch einen Patentanwalt
nicht erfolge, trifft zwar zu, dass in einem Anmeldeverfahren die Beiordnung eines
Patent- oder Rechtsanwalts nur unter besonderen, vorliegend ersichtlich nicht ge-
gebenen Umständen in Betracht kommt (vgl. dazu BPatG BlPMZ 2014, 111 - Ver-
treterbeiordnung). Jedoch ist es einem Anmelder wie dem Antragsteller, bei dem
intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen im Hinblick auf seine Fä-
higkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, nicht er-
sichtlich sind, zumutbar, sich bei Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmel-
dung entweder über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu
informieren - welche eine umfangreiche Information und Anleitung für eine Design-
recherche enthält (vgl. https://www.dpma.de/designs/recherche/index.html) - oder
das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu
nehmen (vgl. BPatG a. a. O. Tz. 21, 22). Dementsprechend würde sich ein von
wirtschaftlichen Vernunft- und Effektivitätserwägungen geleiteter bemittelter An-
- 13 -
melder bei Anmeldungen in dem vom Anmelder im Jahre 2014 getätigten Umfang
schon zur Vermeidung unnötiger Kosten und/oder einer Inanspruchnahme durch
Dritte über die Voraussetzungen der Anmeldung eines Designs und die Frage, ob
mit der Anmeldung ein Eingriff in den Schutzbereich älterer Rechte verbunden
sein könnte, unter Inanspruchnahme der vorgenannten Möglichkeiten informieren
und dieser Gefahr insbesondere nicht - wie der Antragsteller - mit einem „Antrag
auf Aufschiebung der Bekanntmachung“ begegnen. All diese für einen bemittelten
Anmelder naheliegenden Überlegungen und Maßnahmen hat der Antragsteller je-
doch unterlassen. Er hat vielmehr im Anschluss an die im Jahre 2013 angemel-
deten und zum größten Teil nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingetra-
genen Designs auch im Jahre 2014 eine Vielzahl weiterer Designs augenschein-
lich ohne hinreichend konkrete Aussicht auf Verwertung der Schutzrechte sowie
ohne jede wirtschaftliche Effektivitätsüberlegungen allein auf staatliche Hilfe ver-
trauend zur Anmeldung gebracht. Der Unbemittelte muss jedoch, wie schon oben
ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaus-
sichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was
beim Antragsteller nicht festzustellen ist.

4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG
i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

- 14 -
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m § 135 Abs. 3
Satz 1 letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23
Rn. 45).


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


Full & Egal Universal Law Academy