30 W (pat) 708/17  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:100817B30Wpat708.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 708/17
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für
die Sammelanmeldung von vier Designs.
Am 16. Juni 2015 meldete der Antragsteller unter dem Aktenzeichen
… vier - vorliegend verfahrensgegenständliche - Designs zur Ein-
tragung in das Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Wei-
tere zwei Designanmeldungen vom 30. April 2015 (Az.: …) sowie
eine weitere Designanmeldung vom 17. August 2015 (Az.: …)
sind Gegenstand von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat) 707/17 und
30 W (pat) 709/17). Hinsichtlich sämtlicher Designs beantragte der Antragsteller
jeweils am Tag der Anmeldung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das
Designeintragungsverfahren.
Die Wiedergaben der verfahrensgegenständlichen Designs zu dem Amtsaktenzei-
chen … beinhalten die folgenden Darstellungen:
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Den Anträgen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fügte der Antragsteller
jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
Dort kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.
Mit Bescheid vom 29. August 2016 sowie Erinnerungsschreiben vom
7. November 2016 forderte die Designstelle den Antragsteller auf, Angaben zur
Anzahl, zum Wert und zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn eingetragenen
Schutzrechte zu machen. Recherchen der Designstelle hätten ergeben, dass der
Antragsteller bereits als Inhaber von 13 eingetragenen Designs registriert sei. Ein-
getragene Designs seien gewerbliche Schutzrechte und mithin sonstige Vermö-
genswerte, welche im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen
seien.
Am 8. September 2016 fand nach einer Gesprächsnotiz (in dem Parallelverfahren
… = BPatG 30 W (pat) 707/17) ein Telefonat zwischen der De-
signstelle und einer Rechtsanwältin, welche von dem Antragsteller konsultiert
worden war, statt. Die Rechtsanwältin erkundigte sich in Anwesenheit des Antrag-
stellers, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Angaben zur Anzahl, Wert
und Verwertbarkeit seiner bisher eingetragenen Schutzrechte nachreichen solle.
Die Anruferin teilte ferner mit, dass der Antragsteller nicht vorhabe, die angemel-
deten Designs zu verwerten. Er wolle nur sicherstellen, dass diese als sein Ei-
gentum registriert seien. Er habe deshalb keine Vorstellung über den Wert. Die
Designstelle wies die Anruferin darauf hin, dass es sich bei den Designs um ge-
werbliche Schutzrechte handele und dass bei fehlendem Verwertungsinteresse
der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden
könne.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 (in dem Parallelverfahren
… = BPatG 30 W (pat) 707/17) sowie mit Schreiben vom
17. November 2016 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich über eine
wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs „noch nicht umfas-
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send Gedanken gemacht“ habe. Es handele sich um Lehrmaterialien, hinsichtlich
derer ihm noch nie ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet worden sei. Ein sol-
ches Angebot beispielsweise durch einen Verlag würde er aber „im Fall einer
Übereinkunft nicht ausschließen“.
Der Antragsteller fügte den Schreiben jeweils eine Aufstellung der bereits auf ihn
eingetragenen (insgesamt dreizehn) Designs sowie eine neue ausgefüllte Erklä-
rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. In dieser Er-
klärung gab er in dem Feld "sonstige Vermögenswerte“ nunmehr an, dass er In-
haber von 13 eingetragenen Designs sei, und bezifferte deren Verkehrswert mit
insgesamt „ca. 9,99 €“.
Mit Beschluss vom 28. April 2017 hat die Designstelle den Antrag auf Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 ZPO zu-
rückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine.
Zur Begründung hat die Designstelle ausgeführt, es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht verfolge, die hier zum
Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten. Aus
dem Telefonat der Designstelle mit der den Antragsteller beratenden Anwältin so-
wie aus seinem Schreiben vom 8. September 2016 gehe hervor, dass der Antrag-
steller sich um die wirtschaftliche Verwertung seiner angemeldeten Designs „keine
umfassenden Gedanken“ gemacht habe. Dementsprechend habe sich der Antrag-
steller auch nicht um eine Verwertung der 13 bereits eingetragenen Designs, von
welchen das älteste bereits aus dem Jahr 2011 stamme, bemüht. Mithin liege in
der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit der bereits eingetragenen Designs
bzw. der unterbliebenen Verwertung ein Indiz für das fehlende wirtschaftliche Inte-
resse an den gewerblichen Schutzrechten. Auch die Tatsache, dass der Antrag-
steller sich über die wirtschaftliche Nutzung der angemeldeten Designs nach eige-
ner Aussage keine Gedanken gemacht habe (und letztlich ohne eigene Verwer-
tungsbemühungen auf ein Angebot warte), spreche deutlich dafür, dass mit den
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Designanmeldungen keine tatsächlichen Verwertungsabsichten verbunden seien.
Die Gesamtschau der Antragsunterlagen lasse daher den Schluss zu, dass es
dem Antragsteller nicht um den Schutz und die Verwertung von gewerblichen
Schutzrechten gehe, sondern dass er vielmehr auf diesem Wege seine Philoso-
phie als „Lebenswerk“ schützen lassen wolle. Der Antrag auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe sei daher als mutwillig zurückzuweisen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2017, eingegangen am
2. Juni 2017, „Widerspruch“ erhoben, mit dem er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Designstelle vom 28. April 2017 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen den Darlegungen der Designstelle sei er
sehr wohl daran interessiert, wirtschaftlichen Nutzen aus den von ihm entwickelten
„Lehrmittel-Designs“ zu ziehen. Die entwickelten didaktischen und philosophi-
schen Arbeiten seien bildend, von ideellem Reichtum und darüber hinaus von ho-
hem gesellschaftlichen und „universalen“ Wert. Er, der Antragsteller, habe vor,
seine Arbeit verschiedenen möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten,
zunächst der Universität und der hiesigen Volkshochschule. Wenn seine Arbeit
einem größeren Personenkreis bekannt gemacht sei, werde sich sicher ein Käufer
für die Designs finden und sich so auch deren wirtschaftlicher Wert realisieren las-
sen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das als Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auszule-
gende Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG
i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Zu
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Recht und mit zutreffender Begründung hat die Designstelle den Antrag auf Bewil-
ligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung - hier die Anmeldung der Designs - mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1
DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine andere Bewertung.
1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des
Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von De-
signs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
prüfen. Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu
verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen
(BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27). Hat der
Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen
bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausge-
gangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige
Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung
unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG,
a. a. O., 30 W (pat) 708/13, juris Rn.28).
2. Nach der seit dem 1. Januar 2014 in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltenen
Legaldefinition ist die Rechtsverfolgung „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine
Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg besteht.
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Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine
Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die
nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste,
in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49,
51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage
2015, § 24 Rn. 4). Dieser Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder re-
levant. Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutz-
rechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch
unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldun-
gen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49,
51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils
m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmel-
dung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten
des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem
eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Be-
schluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles
kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht- oder -absicht gerade auch dann
ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn auch zahlreiche vorhergehende Schutzrechte
nicht verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N.
Eickmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein,
DesignG, 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass
die Hürden für die Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der
Eintragung als solcher (anders als etwa im Falle von Patenten) bereits kein Indiz
gegen die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann (Eichmann/von
Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).
Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so
z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahl-
reiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschaf-
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teten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung;
Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).
3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die Designstelle zutreffend mit
objektiven Tatsachen begründet, dass die verfahrensgegenständlichen Design-
anmeldungen mutwillig im Sinne von §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheinen. Auch
zur Überzeugung des Senats ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände, dass
eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Ein-
schätzung der Verfahrenslage vorliegend von den Designanmeldungen absehen
würde, so dass dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden
kann.
a) Eine ernsthafte Absicht, die hier zum Schutz angemeldeten Designs
wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller im Verfahren vor
der Designstelle nicht dargelegt.
Sowohl der Gesprächsvermerk vom 8. September 2016, dessen Inhalt der An-
tragsteller nicht in Abrede gestellt hat, als auch seine Schreiben vom selben Tag
und vom 17. November 2016 an die Designstelle belegen im Gegenteil, dass es
dem Antragsteller bei seinen Designanmeldungen von vorneherein nicht um die
Verwertung von gewerblichen Schutzrechten geht, sondern dass er vielmehr be-
absichtigt, mit den Anmeldungen seine philosophische Arbeit als „sein Eigentum
registrieren“ zu lassen. Über die gewerbliche Verwertung hat sich der Antragsteller
nach seinen eigenen Darlegungen „keine umfassenden Gedanken gemacht“, kon-
krete Verwertungsbemühungen oder auch nur eine ernsthafte Verwertungsabsicht
werden nicht dargelegt.
b) Die hieraus hervorgehende fehlende Verwertungsabsicht indiziert die
Mutwilligkeit der vorliegenden Designanmeldungen, zumal der Antragsteller auch
seine vorhergehenden Schutzrechte nicht verwertet hat. Unstreitig hat sich der
Antragsteller bis heute nicht um eine Verwertung der 13 bereits auf ihn eingetra-
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genen Designs bemüht, obwohl die beiden ältesten eingetragenen Designs bereits
aus dem Jahr 2011 (Anmeldetag 18.7.2011) und weitere Designs aus den Jah-
ren 2012 und 2013 stammen. Somit hat sich der Antragsteller über einen Zeitraum
von knapp sechs Jahren nicht um die Verwertung seiner Schutzrechte bemüht.
c) Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders,
die darin zum Ausdruck kommt, dass er in seiner neu ausgefüllten Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. September 2016 den
Gesamtwert aller bereits auf ihn eingetragenen, insgesamt dreizehn Designs mit
„ca. 9,99 €“ beziffert, was einem Durchschnittswert je Design in Höhe von (aufge-
rundet) 0,77 € entspricht. Der Antragsteller selbst misst seinen eingetragenen De-
signs somit keinen relevanten Verkehrswert zu und bestätigt deren fehlende wirt-
schaftliche Verwertbarkeit. Zugleich spricht dies dafür, dass er sich über das Miss-
verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen Anmeldun-
gen verursachen, und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im Klaren ist.
d) Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der
Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitäts-
überlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vorn-
herein nicht ernsthaft betrieben hat. Soweit er mit seinen Anmeldungen, wie die
Designstelle zutreffend festgestellt hat, offensichtlich das Ansinnen verfolgt, sein
philosophisches Werk als „Eigentum“ schützen zu lassen, verkennt dieser Ansatz
schon grundsätzlich, dass der Designschutz gewerbeorientiert ist und nicht das
genuine Forum für den Schutz und die Verbreitung künstlerischer oder philosophi-
scher Äußerungen sein kann (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 3
Rn. 18). Insoweit kann es auch nicht Aufgabe der Verfahrenskostenhilfe nach § 24
Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, derartige Designanmel-
dungen, die von vorneherein nicht zur gewerblichen Verwertung bestimmt sind
und deren Verwendungszweck außerhalb des DesignG liegt, aus der Staatskasse
zu finanzieren.
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e) Zu keiner anderen Bewertung führt das Beschwerdevorbringen des
Antragstellers. Der Einwand der „Mutwilligkeit“ ist vorliegend durch die dargelegten
objektiven Tatsachen begründet; diese Umstände hat aber dann der Antragsteller
zu entkräften (Eichmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/
Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Dies ist ihm mit dem Beschwerdevorbringen nicht
gelungen. Sein pauschaler Vortrag, er habe vor, seine Arbeit verschiedenen
möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten, „zunächst der Universität
und der hiesigen Volkshochschule“, entbehrt wiederum der Darlegung ernsthafter
und konkreter Verwertungsbemühungen, wie auch Anhaltspunkte für eine
realistische Verwertungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs weder
dargetan noch sonst ersichtlich sind.
4. Da die Designanmeldungen nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1
DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheinen, hat die Designstelle den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs.3
Satz 1, letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23
Rn. 45).
Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser
Pr


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