30 W (pat) 702/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 702/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Designanmeldung …
(hier: Vertreterbeiordnung für das Eintragungsverfahren )

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 19. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

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beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Für die am 12. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Sammelanmeldung mit vierzig zweidimensionalen Einzelmustern hat der Anmel-
der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren sowie die Beiordnung sei-
nes Verfahrensbevollmächtigten für das Eintragungsverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat die Designstelle dem Anmelder Verfah-
renskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt und den auf Beiordnung
seines Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Be-
gründung der Zurückweisung des Beiordnungsantrags hat sie ausgeführt, die Vo-
raussetzungen für eine Beiordnung nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 133 S. 1
PatG lägen nicht vor. Der Anmelder habe nicht dargelegt, dass er nach seinem
Bildungsstand überfordert sei, den einfach und übersichtlich gestalteten Antrag auf
Eintragung in das Designregister - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der vom
Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos zur Verfügung gestellten Merk- und
Informationsblätter und mit Unterstützung eines Patentinformationszent-
rums - ohne anwaltliche Hilfe einzureichen. Es handele sich um eine
Designanmeldung im üblichen Umfang und von normaler Schwierigkeit. Anhalts-
punkte für besondere Schwierigkeiten bei der Darstellung der Designs oder das
Vorliegen absoluter Schutzhindernisse bestünden nicht.

Gegen die Zurückweisung der Beiordnung richtet sich die Beschwerde des An-
melders. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beiordnung eines Vertreters
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zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich sei, weil besondere
Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung des Musters bestanden hätten.
Die Anmeldung betreffe eine Sammelanmeldung von 40 Mustern, bei denen die
genaue Auswahl und Darstellung der einzelnen Muster im Hinblick auf den
Schutzumfang der Muster von größter Bedeutung gewesen sei. Allein aufgrund
des Merkblatts des DPMA sei es dem Antragsteller zudem nicht möglich gewesen,
die vorgelegten Muster zu gestalten, da diesen Merkblättern die konkreten Anfor-
derungen an die Musterdarstellung nicht entnommen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Vorausset-
zungen für die Beiordnung eines Vertreters für das Eintragungsverfahren liegen
nicht vor, so dass das Patentamt den darauf gerichteten Antrag zu Recht zurück-
gewiesen hat.

1. Nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 133 Satz 1 PatG ist einem Beteiligten,
dem - wie hier - Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren nach
§ 24 Satz 1 DesignG i. V. m §§ 114 bis 116 ZPO bewilligt worden ist, auf Antrag
ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Rechts- oder Patentanwalt beizuord-
nen, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforder-
lich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen
Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist.

Hier kommt nur eine Vertretung des Antragstellers wegen der Erforderlichkeit zur
sachdienlichen Erledigung des Verfahrens in Betracht.

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Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskosten-
hilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls (vgl. BPatG 30 W (pat) 705/13, PMZ 2014, 111 ff.). Entscheidend
ist dabei darauf abzustellen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Inte-
ressen beauftragt hätte. Dieser Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ge-
boten (vgl. BVerfG NJW 2013, 1148, Rn. 16).

2. Nach diesen Grundsätzen war und ist im vorliegenden Fall eine Beiordnung
für das Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Zur sachdienlichen Erledigung des
Verfahrens, hier also zur erfolgversprechenden Beantragung der Eintragung der
eingereichten 40 Designs als Sammelanmeldung, hätte ein bemittelter Anmelder
keinen Patentanwalt beauftragt.

a) Intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen des Antragstellers im
Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst
wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine
eingeschränkte Verfahrens- oder Verständnisfähigkeit aus körperlichen oder geis-
tigen Gründen vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Angesichts dessen erscheint es nicht unzumutbar, vom Antragsteller vor einer In-
anspruchnahme der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu verlangen, sich bei
Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder beim Deutschen
Patent- und Markenamt zu informieren oder das kostenlose Beratungsangebot der
Patentinformationszentren in Anspruch zu nehmen.

b) Wegen des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs bei der Registrierung
der Sammelanmeldung als Design bestehen auch keine Anhaltspunkte für die
Annahme, die Sach- und Rechtslage hätte einen bemittelten und voll verfahrens-
und verständnisfähigen Anmelder zur Beauftragung eines Rechts- oder Patentan-
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walts veranlasst. Das Eintragungsverfahren für Designs ist ein voraussetzungsar-
mes Registerverfahren ohne Sachprüfung. Die Anmeldung eines Designs muss
lediglich eine zur Bekanntgabe geeignete Wiedergabe des Designs sowie die An-
gabe der Erzeugnisse enthalten. Ausführliche Hinweise zur Wiedergabe finden
sich in dem Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Dies schließt es zwar nicht generell aus, die Erforderlichkeit der Beiordnung im
Einzelfall aus der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts wegen einer auf
tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegenden Schwierigkeit von Tätigkeiten
abzuleiten, die dem eigentlichen Eintragungsantrag vorgelagert sind. Namentlich
besondere Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung eines Designs können
in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe
sachgerecht erscheinen lassen und damit im Rechtssinne erforderlich machen,
zumal, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die eingereichte Darstellung
nach § 37 Abs. 1 DesignG den Schutz begrenzt und im Nachhinein nicht mehr
verändert werden kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 705/13 a. a. O.). Im vorliegenden
Fall ist jedoch nichts für solche eine Beiordnung rechtfertigenden Schwierigkeiten
vorgetragen oder ersichtlich.

Gegenstand der Anmeldung ist eine Sammelanmeldung von vierzig zweidimensi-
onalen Designs, bei denen es sich um (einfache) Grafiken in Form von schwarz-
weißen Strichzeichnungen handelt, die die Konturen von arabischen Ziffern und
Buchstaben des lateinischen Alphabets sowie von weiteren üblichen Schriftzei-
chen in Standardschriftart zeigen, wobei zu jedem Design nur eine Darstellung
eingereicht wurde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, in welcher Hinsicht die
Darstellung solcher zweidimensionalen Designs von Zahlen und Buchstaben be-
sondere Schwierigkeiten vor allem im Hinblick auf die deutliche und vollständige
Darstellung der Merkmale des Designs bereitet haben könnte. Seitens des An-
tragstellers fehlt dazu auch jeder konkrete Vortrag. Soweit er sich darauf beruft,
dass die genaue Auswahl und Darstellung der einzelnen Designs von größter Be-
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deutung sei, da sich danach der konkrete Schutzumfang der Designs bemesse,
impliziert dies keine besonderen Schwierigkeiten bei deren Darstellung.

Unerheblich ist ferner, ob es dem Antragsteller allein anhand der Informationen
des Merkblatts des DPMA möglich gewesen wäre, die vorliegenden Muster zu
gestalten. Denn Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Designs rechtfertigen
keine Beiordnung eines Vertreters, da die Designgestaltung allein dem oder den
Entwerfer(n) i. S. des § 7 DesignG obliegt. Insoweit ist zwischen Schwierigkeiten
bei der Darstellung eines Designs und dessen Gestaltung zu unterscheiden.

Dass eine auf rechtlichem Gebiet liegende Schwierigkeit der Anmeldung die Bei-
ordnung erfordert hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie dem
Antragsteller aus einer vorangegangenen Anmeldung zudem bekannt war, ist
durch die im Rahmen des Verfahrens möglichen Hinweise des Deutschen Patent-
und Markenamts gewährleistet, dass etwaige Mängel der Anmeldung auch ohne
anwaltliche Beratung behoben werden können.

Im Ergebnis ist daher mit der Designstelle davon auszugehen, dass es sich vorlie-
gend um eine Designanmeldung im üblichen Umfang und von normaler Schwie-
rigkeit handelte, bei der ein bemittelter Anmelder keinen Patentanwalt beauftragt
hätte.

c. Das Patentamt hat den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters damit zu
Recht zurückgewiesen.

3. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hacker Merzbach Meiser

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