30 W (pat) 67/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 67/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2013 055 665.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 16. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das in den Farben rot, weiß und schwarz gestaltete Wort-/Bildzeichen




ist am 17. Oktober 2013 als Marke für die Waren der

„Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-
gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; insbesondere Public
Address (PA) Anlagen, Synthesizer, Audiozubehör (unter anderem
Wandler, Verstärker, Mischpulte, Monitore, Kopfhörer, Prozesso-
ren), Tonstudioeinrichtung, Computer (unter anderem Software,
Audio-Interfaces), DJ-Zubehör (unter anderem Mixingtools, Plat-
tenspieler); Lichtinstallation und Beleuchtungstechnik; Instrumen-
tenzubehör

Klasse 15: Musikinstrumente“


bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurück-
gewiesen.

Zu Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Verkehr werde der Wortfolge
MUSIC STORE professional im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren
ausschließlich den sachlich beschreibenden Hinweis darauf entnehmen, dass
diese Waren in einem Warenhaus angeboten würden, dessen Angebot den Be-
reich der Musik abdecke und sich insbesondere an professionelle Kunden wende.
Hiergegen habe die Anmelderin auch keine Einwendungen erhoben. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin sei auch die grafische Gestaltung des Anmeldezei-
chens nicht geeignet, das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu
überwinden, da sie im Hinblick auf das in der modernen Werbegrafik Übliche voll-
kommen unauffällig sei. Insbesondere die Verwendung von „3D-Buchstaben” ge-
höre zu den alltäglichsten Gestaltungsmitteln der Werbegrafik überhaupt, wie auch
die Verwendung der Signalfarbe Rot jeglichen Phantasiegehaltes entbehre.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie trägt vor, die Anmeldemarke sei für die beanspruchten Waren unterschei-
dungskräftig. Insbesondere die phantasievolle grafische Ausgestaltung gehe über
den Bereich des Werbeüblichen hinaus. Die dreidimensionale perspektivische
Wiedergabe sowie die Farbkombination stellten einprägsame Gestaltungsele-
mente dar. Ausgehend hiervon könne auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden, denn aufgrund der Vielzahl der Gestal-
tungsmöglichkeiten sei der Verkehr nicht auf die mit der Anmeldemarke verwirk-
lichte Darstellungsweise angewiesen.

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Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent-und Markenamtes vom 3. August 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat mit Recht festge-
stellt, dass es der angemeldeten Wort-/Bildmarke



in Bezug auf die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei-
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ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567
(Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270
(Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fragli-
chen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matrat-
zen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link eco-
nomy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
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GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).

Bei einer Wort-/Bildmarke wie der verfahrensgegenständlichen ist wie bei anderen
aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich
die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem
ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterschei-
dungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001,
162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 – anti-
KALK). Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner,
dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungs-
kraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen wer-
den kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK), wobei an die
Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeich-
nungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411
– Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der
übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Ge-
samteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74
– BioID). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen
oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige wer-
bemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen
(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen im vorliegenden Wa-
renzusammenhang an jeglicher Unterscheidungskraft.

a) Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und auch von der
Anmelderin letztlich nicht in Abrede gestellt wird, haben die Wortbestandteile
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MUSIC STORE professional für die angesprochenen Verkehrskreise einen un-
mittelbar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt.

aa) Die Wortfolge ist aus einfachen Worten des englischen Grundwortschatzes
zusammengesetzt. „MUSIC“ entspricht dem deutschen Wort „Musik“. Die Wort-
kombination „MUSIC STORE“, eine Verbindung mit dem zweiten, im Deutschen
inzwischen allgemein verständlichen Wortbestandteil „STORE“ (englisch u. a. für
„Vorrat, Speicher, speichern, Warenlager, Warenhaus, Magazin“,
http://dict.leo.org), kann ein (Musik-)Fachgeschäft, einen (Musik-)Internetversand-
handel oder ein Lager bezeichnen, das Musikinstrumente, Musikgeräte und ent-
sprechendes Zubehör anbietet (vgl. zum Wortelement „STORE“ bereits BPatG
PAVIS PROMA, 24 W (pat) 534/11 – om store; 26 W (pat) 508/10 – istore;
30 W (pat) 87/01– INFOSTORE). Das Wort „store“ ist allgemeinen Verkehrskrei-
sen im Deutschen aus Zusammensetzungen wie „Flagshipstore“, „App Store“,
„Apple Store“ oder „Outlet-Store“ bekannt (BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 534/11 - om
store). In dem sprachüblich nach diesen Mustern gebildeten Anmeldezeichen
MUSIC STORE wird „store“ ebenfalls nachgestellt hinter einem Bestimmungswort
verwendet, das die fachliche Ausrichtung eines bestimmten Geschäfts - hier: eines
Musikgeschäfts - bezeichnet.

bb) Das in der zweiten Zeile unterhalb von MUSIC STORE angeordnete weitere
Wortelement, das englische Wort „professional“, ist eng mit dem deutschen Aus-
druck "professionell" verwandt und in seiner Bedeutung "fachmännisch/beruflich"
geläufig (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, 33 W (pat) 192/04 – professional).
Der Ausdruck ist deshalb geeignet, auf eine besondere fachmännische Qualität
bzw Fertigung hinzuweisen, die den Ansprüchen von Fachleuten genügt, wobei
die Verwendung des Begriffes auch in Alleinstellung auf vielen Waren- und
Dienstleistungsgebieten verbreitet ist (BPatG, a. a. O., 33 W (pat) 192/04 – pro-
fessional). Es handelt sich somit um einen Qualitätshinweis, der in Bezug auf die
beanspruchten Waren der Klassen 9 und 15 in glatt beschreibender, anpreisender
Weise zum Ausdruck bringt, dass sich die so bezeichnete Ware an den Fachmann
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wendet bzw. dass die betreffenden Produkte ihrer Art und Beschaffenheit nach
eine professionelle Verarbeitung aufweisen. Daher wird auch dieser Bestandteil
für sich gesehen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.

cc) Die schutzsuchende Bezeichnung beansprucht in Klasse 15 „Musikinstru-
mente“ und in Klasse 9 Geräte und sonstiges Zubehör, welche der Erzeugung,
Aufzeichnung, Verarbeitung, Übertragung und Wiedergabe von Musik dienen oder
hierzu beitragen können. „Lichtinstallation und Beleuchtungstechnik“ können
ebenso der Durchführung von Musikkonzerten oder sonstigen musikalischen
Events dienen. Sämtliche Waren können in einem Musik(fach)geschäft erworben
werden und sich an den Fachmann wenden bzw. eine „professionelle Verarbei-
tung“ aufweisen.

Im Zusammenhang mit diesen Waren wird der angesprochene Verkehr die Wort-
folge MUSIC STORE professional in ihrer Gesamtheit daher lediglich als Kombi-
nation zweier beschreibender Sachhinweise – des Hinweises auf eine Verkaufs-
stätte sowie einer werblich anpreisenden Qualitätsangabe – erkennen, nicht aber
als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

3. Erfolglos beruft sich die Anmelderin auf eine Überwindung des
Schutzhindernisses durch eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle grafische Gestal-
tung des Zeichens.

Einfache graphische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an
die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, rei-
chen wie dargelegt nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterschei-
dungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu ver-
schaffen (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711
(Nr. 20) – VISAGE; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 57/09 – Ambiente Trend-
life). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderun-
gen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage
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selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 190 m. w. N.). Soweit die Wortelemente – wie vorliegend –
rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines auffallenden Her-
vortretens der graphischen Elemente, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Letztlich müsste die
Ausgestaltung für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher unmittelbar er-
kennbar eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der
Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile be-
deutungslos macht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 190).

Die Gesamtgestaltung des verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichens



genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zu-
nächst die Farbkombination („Signalrot“, weiß, schwarz) nicht geeignet, der Marke
Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. zu derselben Farbkombination BGH
GRUR 2009, 954 (Nr. 15-17) – Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007,
324, 326 – Kinder (schwarz-rot)). Ferner stellt auch die von der Anmelderin her-
vorgehobene Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung un-
terlegten Schriftart (zur Erzeugung eines „3D-Effekts“) ein in der Produktwerbung
weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke
durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen
(vgl. BPatG GRUR-RR 2009, 426, 427 ; ebenso EuG, Urteil vom
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15. April 2014, T-366/12 ; siehe auch etwa BGH GRUR 2010, 640,
641 (Nr. 16-17) ).

Bei sämtlichen verwendeten Grafikelementen handelt es sich somit um einfache
und grundlegende Stilmittel, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, so dass die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht
ausreicht, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbe-
standteilen dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.


III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

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