30 W (pat) 66/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:150318B30Wpat66.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 66/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. März 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 000 262.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam-
tes vom 16. Oktober 2014 und vom 27. Juli 2016 aufgehoben.


G r ü n d e :

I.

Die Bezeichnung
Multiflux

ist am 17. Januar 2014 für die Waren der

„Klasse 9: Durchflussmessgeräte, insbesondere magnetisch-in-
duktive Durchflussmessgeräte, Ultraschall-Durchflussmessgeräte,
Wirbelfrequenz-Durchflussmessgeräte, Coriolis-Massedurch-
flussmessgeräte, Schwebekörper-Durchflussmessgeräte“

zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 16. Oktober 2014 wegen des Vorliegens von
Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG zurückgewiesen. Die hier-
gegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluss vom
27. Juli 2016 zurückgewiesen, da es sich bei dem Anmeldezeichen um eine
merkmalsbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke setze
sich aus den Bestandteilen „Multi” und „flux” zusammen. „Multi" sei ein dem Latei-
nischen entstammendes Wortbildungselement mit der Bedeutung „mehrfach, viel-
fach“, welches in vielen deutschen Wortzusammensetzungen Verwendung finde.
„Flux” sei ein lexikalisch nachweisbarer Begriff, dem u. a. die im vorliegenden Wa-
renzusammenhang glatt beschreibende Bedeutung „Durchflussmenge“ zukomme.
Ausgehend hiervon sei die Gesamtbezeichnung Multiflux geeignet, die bean-
spruchten Durchflussmessgeräte hinsichtlich ihrer Bestimmung, den Durchfluss
verschiedener Medien zu messen, zu beschreiben. Darauf, dass Multiflux nicht als
Fachbegriff nachgewiesen sei (anders als „Wasserflux“, vgl. BPatG PAVIS
PROMA 30 W (pat) 22/14 - WATERFLUX), komme es vorliegend nicht entschei-
dend an, weil auch zukünftige Entwicklungen mit einzubeziehen seien und das
Zeichen überdies bereits im einschlägigen Markt zur Bezeichnung eines Mess-
rechners verwendet worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, das Anmeldezeichen sei für die bean-
spruchten Waren weder unmittelbar beschreibend noch weise es einen engen be-
schreibenden Bezug zu diesen Waren auf. Der erste Wortbestandteil „Multi“ habe
sowohl im Englischen als auch im Deutschen die Bedeutungen „vielfach" oder
„mehrfach“. Dem zweiten Wortbestandteil „Flux” komme die Bedeutung „Fließen“,
„Fluss“, „Strömung”, oder „Wasserwert“ zu. Somit ergebe sich für das Gesamtzei-
chen ein Aussagegehalt im Sinne von „Mehrfachfließen“ oder „Mehrfachströ-
mung”, was nicht gleichzusetzen sei mit der Eignung eines Geräts zur Durch-
flussmessung von unterschiedlichen Medien. Zu letztgenannter Bedeutung werde
der Verkehr allenfalls aufgrund mehrerer Gedankenschritte im Rahmen einer
analysierenden Betrachtungsweise gelangen, was bereits die Schutzfähigkeit der
Marke begründe. Soweit die Markenstelle darauf verweise, dass das Anmeldezei-
chen bereits auf dem einschlägigen Markt verwendet werde, sei darauf hinzuwei-
sen, dass das Verwendungsbeispiel der Markenstelle, die Wortmarke „Multi-Flux-
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FMC 2000”, abweichend von „Multiflux“ gebildet sei und zudem nicht beschrei-
bend, sondern markenmäßig, verwendet werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2014 und vom
27. Juli 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann
nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG bestehen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet;
GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Spar-
kassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173
(Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; GRUR2013, 731
(Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH
GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ;
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2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO;
GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167
(Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581
(Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke
Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581
(Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674
(Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen;
2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) - Link
economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
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beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186
(Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) - TOOOR!;
GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung Multiflux
über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.

Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die an-
gemeldete Marke aus den Elementen „Multi“ und „flux“ zusammensetzt.

Das aus dem lateinischen stammende Präfix „Multi“ bedeutet in Bildungen mit
Substantiven, Adjektiven und Verben „viel, vielfach, mehr, mehrfach“
(www.duden.de). Im Zusammenhang mit Adjektiven wird es beispielsweise in den
Worten „multimedial“ und „multikulturell“ benutzt, bei Substantiven beispielsweise
in den Worten „Multitalent“ oder „Multimillionär“. (vgl. hierzu etwa BPatG PAVIS
PROMA, 28 W (pat) 563/12 - MULTIZOO; 28 W (pat) 38/10 - MULTITUBO;
24 W (pat) 81/07 - MultiStar)

Bei dem Zeichenbestandteil „flux“ handelt es sich um einen lexikalisch nachweis-
baren, ursprünglich aus dem Lateinischen stammenden und in verschiedene
Sprachen übernommenen Begriff, welcher mehrere Bedeutungen haben kann.
Lexikalisch ist dieser Begriff in der Bedeutung „Materie- oder Teilchenströmung,
speziell für den Neutronenfluss“ sowie als Bezeichnung für „Stoffverlagerungen
durch die Membran lebender Zellen und ihrer Organellen“ nachweisbar (vgl.
DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl., 2007 S. 468). Diesem letztge-
nannten Begriffs- und Bedeutungsgehalt weitgehend entsprechend bezeichnet
„FLUX“ in der Filtrations- und Membrantechnik den sog. „Wasserwert“ (vgl. dazu
https://de.wikipedia.org/wiki/Wasserwert). Dieser Wert gibt die Durchtrittsrate bzw.
den Durchsatz eines Mediums (Wasser) durch einen Filter oder eine Membran an,
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also den volumenmäßigen Durchsatz pro Zeiteinheit und pro Druckdifferenz (vgl.
hierzu schon m. w. N. BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 22/14 - WATERFLUX).

Ferner kann der Begriff „flux“, wie auch aus den von der Anmelderin vorgelegten
Unterlagen hervorgeht (vgl. etwa die Anlage www.leo.org), aus dem Englischen
ins Deutsche mit der Bedeutung „Durchflussmenge“ übersetzt werden, und mit
dieser Bedeutung wird das Wortelement im Inland nachweislich vielfach im Zu-
sammenhang mit Durchflussmessgeräten verwendet.

Ausgehend hiervon hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass das Wor-
telement „flux“ in Alleinstellung geeignet ist, das Objekt der Durchflussmessung
beschreiben, so dass es sich in einer glatt beschreibenden Zweckangabe für die
beanspruchten Waren der Klasse 9 erschöpft und als solches schutzunfähig ist.

Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung Multiflux die
Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst
sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet
unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbin-
dung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen
Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 99) - Postkantoor;
GRUR 2004, 680 (Nr. 40) - BIOMILD; GRUR 2010, 534 (Nr. 42) - PRANAHAUS;
BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 16) - Link economy; GRUR 2014, 1204 (Nr. 16) - Düs-
seldorfCongress; GRUR 2017, 186 (Nr. 30) - Stadtwerke Bremen; siehe auch
m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 201, 217-218). In-
soweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im
Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein
kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft
nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 520 (Nr. 49) - MICRO
COTTON; GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG PAVIS PROMA
30 W (pat) 23/10 - JURAWERK; BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERRO-
BRAUSE). Dabei kann eine die bloße Summenwirkung der beschreibenden Ein-
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zelbestandteile übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung vor allem in
syntaktischer oder semantischer Art durch eine besondere sprachliche Ausge-
staltung oder durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden (vgl.
m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 219). Dies ist vorliegend fest-
zustellen.

Die Wortschöpfung wirkt in ihrer Zusammensetzung aus dem Präfix „Multi“ mit
dem Wort „flux“ ungewöhnlich und interpretationsbedürftig, da sie sich nicht in die
übliche Wortbildung aus diesen Elementen einreiht und sich die Wortbestandteile
zudem ihrem Sinn nach auf Unterschiedliches beziehen. „Flux“ in Alleinstellung
bezeichnet, wie dargelegt, im vorliegenden Warenzusammenhang kein Gerät und
keinen Gegenstand, sondern den „Durchfluss“ als Objekt der Messung, so dass es
sich um eine Zweckangabe für das Messgerät handelt. Der Bestandteil „Multi“ ist
demgegenüber nicht unmittelbar auf den Durchfluss („flux“) bezogen, sondern be-
zieht sich entweder auf Eigenschaften des Geräts oder aber auf die Anzahl der
Messvorgänge. Insoweit durch die Voranstellung von „Multi-“ regelmäßig zum
Ausdruck gebracht, dass von dem nachfolgenden Sachbegriff ein Vielfaches vor-
handen ist, ergibt dies vorliegend, in Bezug auf den nachfolgenden Bestandteil
„flux“, keinen auf Anhieb nachvollziehbaren Gesamtsinn. Der angesprochene Ver-
kehr kann nicht ohne weiteres erkennen, was in der Wortverbindung Multiflux
vervielfältigt wird. Die nach der gewohnten Wortbildung naheliegende Bedeutung
„viel Durchfluss“ bzw. „Mehrfachdurchfluss“ enthält keine unmittelbar nachvoll-
ziehbare, sinnvolle Sachaussage für die beanspruchten Waren. Zu der von der
Markenstelle unterstellten Bedeutung, wonach sich der „Mehrfachdurchfluss“ auf
die Bestimmung des Messgerätes, den Durchfluss verschiedener Medien zu mes-
sen, bezieht, gelangt der angesprochene Verkehr nur im Rahmen einer analysie-
renden Betrachtungswiese und über mehrere Gedankenschritte, was aber bereits
die Unterscheidungskraft begründet.

Nichts anderes ergibt sich aus den Rechercheergebnissen der Markenstelle sowie
des Senats, wonach das Gesamtwort „Multiflux“ weder im Sinne eines Fachbe-
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griffs, noch zur werblichen Beschreibung von Durchflussmessgeräten verwendet
wird. Der einzige Nachweis der Markenstelle (digitaler Messrechner „Multi-Flux-
FMC 2000“) bezieht sich auf eine markenmäßige Verwendung, und darüber hin-
aus konnte auch der Senat keine Belege für eine beschreibende Verwendung des
Gesamtbegriffs ermitteln.

Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann dem angemeldeten Zeichen
in seiner Gesamtheit deshalb nicht abgesprochen werden.

3. Da dem Zeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehen-
den Sachaussage für die beanspruchten Waren das erforderliche Minimum an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann, besteht an dem Gesamt-
begriff Multiflux auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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