30 W (pat) 523/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:100817B30Wpat523.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 523/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
10. August 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
be tre ffend d ie Marke 30 2014 021 280

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 6. Juli 2015 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 30 2014 021 280 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 30 2011 031088 wird angeordnet.


G r ü n d e


I.

Die am 16. Januar 2014 angemeldete Wort-/Bildmarke
- 3 -


ist am 24. März2014 unter der Nummer 30 2014 021 280 für die Waren

„Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton
und Bild
Klasse 15: Elektrische und elektronische Musikinstrumente“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 25. April 2014.

Gegen die Eintragung ist am 25. Juni 2014 Widerspruch erhoben worden von der
Inhaberin der am 7. Juni 2011 angemeldeten und am 29. Juli 2011 eingetragenen
Marke 30 2011 03188

J UKE

die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. für

„Klasse 09: …Audio/Videoreceiver; .. BD-Player; BD-Recorder; ...
CD-Player; CD-Recorder; Personal Computer; ... DVB-C Receiver;
DVB-T Receiver; DVD-Player; DVD-Recorder; ... Fotoapparate,
- 4 -
einschließlich digitaler Fotoapparate und Einwegkameras;... MP3-
Player; MP4-Player; Musikinstrumente (soweit in Klasse9 enthal-
ten); Netbooks; ....Radios, einschließlich Autoradios, Internetra-
dios und Uhrenradios; … Satellitenreceiver, insbesondere DVB-S
Receiver und analoge Satellitenreceiver; ... UMTS-Karten und
UMTS-Sticks; USB-Hubs; ... USB-Sticks; ...Videorecorder;
...Webcams; ...“

geschützt ist.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
6. Juli 2015 den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Vergleichsmarken nicht vorliege.

Ausgehend von der Registerlage könnten sich zwar die Marken in Bezug auf die
für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse 9 auf identischen
bzw. hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Allerdings verfüge die Wider-
spruchsmarke „JUKE" jedenfalls für einen Teil dieser Waren über einen nur unter-
durchschnittlichen Schutzumfang. Zwar sei das Wort „juke“ in Alleinstellung als
englischsprachiges Verb mit den Bedeutungen „jdn." geschickt umgehen“ (im Zu-
sammenhang mit American Football) bzw. „tanzen“ (im amerikanischen Slang) im
Inland kaum bekannt. Jedoch sei die Widerspruchsmarke ersichtlich an den Be-
griff „Jukebox“ angelehnt. Dieser Begriff bezeichne nicht nur einen Musikautoma-
ten, der gegen den Einwurf eines bestimmten Geldbetrages gewünschte Musik-
stücke spiele, sondern werde im Rahmen einer Begriffserweiterung auch für Pro-
gramme zur Wiedergabe und Verwaltung von Musikdateien sowie für Laufwerke
für wechselbare Speichermedien verwendet. Dies führe aber jedenfalls bei sol-
chen Waren der Klasse 9, die über eine entsprechende Funktion verfügen könn-
ten, zu einer Kennzeichnungsschwäche der an den beschreibenden Begriff „Ju-
kebox“ angelehnten Widerspruchsmarke.
- 5 -
Aber auch soweit die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft verfüge und beide Marken sich auf identischen Waren begegnen
könnten, entspreche die jüngere Marke den sich daraus ergebenden Anforderun-
gen an den Markenabstand.

In ihrer jeweiligen Gesamtheit seien die Vergleichsmarken aufgrund der komple-
xen grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke sowie des zusätzlichen Buch-
stabens „e“ in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Krite-
rien hinreichend zu unterscheiden.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde auch nicht durch den mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wortbestandteil „Juke“ geprägt. Dem
stehe bereits entgegen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Durchschnitts-
verbraucher den Wortbestandteil „eJuke“ der angegriffenen Marke als einheitli-
chen Gesamtbegriff wahrnehme. Denn die Wortbestandteile „e“ und „Juke“ seien
in ihren jeweiligen beschreibenden Aussagen aufeinander bezogen. So sei es ins-
besondere üblich, den Buchstaben „e“ in abgesetzter Form als Abkürzung für
„elektrisch“ oder „elektronisch“ einem Sachbegriff voranzustellen. Der Verkehr
werde daher nicht dazu neigen, „eJuke“ auf den Bestandteil „Juke“ zu verkürzen.
Der zusätzliche Buchstabe „e“ der jüngeren Marke führe daher aus dem ohnehin
eng zu bemessenden Schutzbereich der Widerspruchsmarke heraus.

Es bestehe auch keine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden könnten, da der für die Annahme einer mittelbaren Ver-
wechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter einem eventuellen Stammbe-
standteil „Juke“ bereits wegen seiner Kennzeichnungsschwäche abzusprechen
sei.

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer
selbständig kennzeichnenden Stellung des übereinstimmenden Bestandteils
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„Juke“ innerhalb der angegriffenen Marke stehe der gesamtbegriffliche Aussage-
halt von „eJuke“ entgegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
macht geltend, dass es sich bei den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 9 ein-
getragenen Waren jedenfalls überwiegend um „Geräte zur Aufzeichnung und
Wiedergabe von Ton und Bild“ handele, für die die angegriffene Marke Schutz be-
anspruche, so dass insoweit Warenidentität vorliege. Ebenso seien die von der
angegriffenen Marke in Klasse 15 beanspruchten Waren „elektrische und
elektronische Musikinstrumente“ identisch mit den in Klasse 9 geschützten „Mu-
sikinstrumenten“ der Widerspruchsmarke.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle weise die Widerspruchsmarke für
sämtliche dieser im Identitätsbereich liegenden Waren der Klasse 09 eine durch-
schnittliche Kennzeichnungskraft auf. Die angesprochenen Verbraucher würden
die Widerspruchsmarke „JUKE“ im vorliegend relevanten Warenbereich der
Klasse 9 nicht mit „Jukebox“ gleichsetzen und assoziieren. Vielmehr werde
„JUKE“ vom deutschen Verbraucher als reines Phantasiewort aufgefasst. Zudem
werde der Verbraucher mit „Jukebox“ nur den unter dieser Bezeichnung allgemein
bekannten Musikautomaten verbinden, darin jedoch keine Bezeichnung für Pro-
gramme zur Wiedergabe und Verwaltung von Musikdateien sowie für Laufwerke
für wechselbare Speichermedien erkennen. Diese Bedeutung sei allenfalls nur in
der spezifischen IT-Branche bekannt. In seiner Bedeutung als Bezeichnung eines
Musikautomaten weise „Jukebox“ keinen Bezug zu den vorliegend relevanten Wa-
ren der Klasse 9 auf.

Beide Marken seien ferner klanglich hochgradig ähnlich. Das angegriffene Zeichen
werde bei der Aussprache in „e“ und „Juke“ getrennt, wobei das „e“ klanglich
durch die dominierende identische Buchstabenfolge „Juke“ vollkommen unter-
gehe.

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Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen
den sich gegenüberstehenden Zeichen, da die graphische Gestaltung des ange-
griffenen Zeichens wenig einprägsam sei und daher ebenso wie der vorangestellte
Buchstabe „e“ kaum ins Gewicht falle.

Jedenfalls werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Be-
standteil „Juke“ geprägt. Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der
Verkehr „eJuke“ nicht als eine zusammengehörende gesamtbegriffliche Einheit
auffassen, da nicht erkennbar sei, wie der Buchstabe „e“ zu „Juke“ sinngemäß ste-
hen solle. Zudem wäre ein von der Markenstelle angenommenes Verständnis von
„e“ als Abkürzung für „elektrisch“ / „elektronisch“ im Hinblick auf die von dem jün-
geren Zeichen umfassten Waren der Klassen 9 und 15 rein beschreibender Natur,
so dass der zusätzliche Buchstabe „e“ bei der Prüfung der Markenähnlichkeit au-
ßer Betracht zu lassen sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 beruft sich die Widersprechende unter Vorlage
verschiedener Anlagen zudem auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke in Zusammenhang mit einer Benutzung für einen Musik-
Streamingdienst in Deutschland.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2015 aufzuheben
und die Marke 30 2014 021 280 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnittlich. Zwar
sei „JUKE“ offensichtlich kein gebräuchliches deutsches Wort. Jedoch werde
„JUKE“ mit hoher Wahrscheinlichkeit mit „Jukebox“ in Verbindung gebracht. Der
Verkehr werde „JUKE“ als Kurzform von „Jukebox“ auffassen. Dies gelte umso
mehr, als der Bestandteil „box“ auch inländischen Verkehrskreisen geläufig sei, so
dass die Verbindung von „Juke“ und „box“ zu „Jukebox“ umso leichter falle.

Der Begriff „Jukebox“ stehe für die Wiedergabe von abgespeicherter Musik in jed-
weder Form, wobei die Bezeichnung „Jukebox“ gebräuchlicher sei als „Musikbox“.
Auch und gerade der Hinweis auf die Verwendung von „Jukebox“ für Massenspei-
chergeräte zeige, dass dieser Begriff allgemein als Bezeichnung einer Sammlung
von Audio- wie auch Video-Datenträgern, die nach Belieben angesprochen und
abgespielt werden können - und wie sie die Widerspruchsmarke beanspruche -,
verstanden werde. Die Widerspruchsmarke „JUKE“ als Kurzform für „Jukebox“ sei
dann aber als betrieblicher Herkunftshinweis für Komponenten zur Wiedergabe
von Audio- und Video-Dateien wenig geeignet.

Die Widerspruchsmarke könne auch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf-
grund langjähriger intensiver Benutzung für sich in Anspruch nehmen.

Bei der Ähnlichkeit der Waren sei zu beachten, dass die Widerspruchsmarke für
Waren der Klasse 15 überhaupt keinen Schutz beanspruche. Was die Waren der
Klasse 9 betreffe, sei eine Benutzung nicht für Konsumerprodukte wie CD-Player,
MP3-Player, Radios oder ähnliche Produkte vorgesehen, sondern nur für profes-
sionelle Audio-Abspielgeräte in Diskotheken und der Gastronomie.

Vor diesem Hintergrund hielten beide Zeichen sowohl klanglich wie schriftbildlich
einen ausreichenden Abstand zueinander ein. So sei das „e“ vor „Juke“ ein we-
sentliches klangliches Merkmal der angegriffenen Marke. Ähnlich wie bei „e-mail“,
„i-phone“, „e-Gitarre“ etc. sei das „e“ als vorangestellter Vokal klanglich klar her-
- 9 -
auszuhören und werde gerade deshalb als Unterscheidungsmerkmal zu „mail“,
„phone“, „Gitarre“ etc. verwendet.

In schriftbildlicher Hinsicht sei ein ausreichender Abstand schon allein durch die
figurativen Elemente des jüngeren Zeichens gewährleistet. Dies gelte aber auch
bei einem Vergleich der Wortbestandteile. So sei das „e“ am Anfang des Wortes
gegenüber dem übrigen Wortbestandteil nicht so klein ausgestaltet, dass es kaum
noch auffalle. Ferner sei der Bestandteil „Juke“ des jüngeren Zeichens unüblich in
seiner Darstellung, da das „J“ einen besonders ausgeprägten quer verlaufenden
Bestandteil aufweise, auf dem das „e“ positioniert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichs-
marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-
steht.

A. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des
Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH
GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933,
Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012,
1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B;
GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 AIDA/
AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit
der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder
Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
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und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die
Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der
Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten
Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria;
GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/ Bar-
bie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103,
Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria
Spa/HABM).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen, weshalb die
angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

1. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen ist die
Registerlage maßgebend, so dass es nicht darauf ankommt, ob und ggf. in wel-
chem Umfang die Widerspruchsmarke tatsächlich benutzt wird. Eine Einrede der
Nichtbenutzung ist seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht erhoben
worden ist und wäre auch unzulässig gewesen, da gegen die Widerspruchsmarke
selbst ein Widerspruchsverfahren anhängig war, welches erst am 12. Juni 2014
abgeschlossen worden ist, so dass auch die fünfjährige „Benutzungsschonfrist“
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erst an diesem Tag begann (§ 26 Abs. 5 Mar-
kenG).

a. Ausgehend von der somit maßgeblichen Registerlage können sich beide Mar-
ken zunächst insoweit auf identischen Waren begegnen, als es sich bei den für die
Widerspruchsmarke zu Klasse 09 u. a. eingetragenen Waren

“...Audio/Videoreceiver; … BD-Player; BD-Recorder; ... CD-Player;
CD-Recorder; Personal Computer; ... DVB-C Receiver; DVB-T
Receiver; DVD-Player; DVD-Recorder; ... Fotoapparate, ein-
schließlich digitaler Fotoapparate und Einwegkameras;... MP3-
- 11 -
Player; MP4-Player; .Netbooks; ...Radios, einschließlich Autora-
dios, Internetradios und Uhrenradios; Satellitenempfangsanlagen;
Satellitenreceiver, insbesondere DVB-S Receiver und analoge
Satellitenreceiver; ... UMTS-Karten und UMTS-Sticks; USB- Hubs;
USB-Kabel; USB-Sticks; ....Videorecorder; ...Webcams; ...“

überwiegend um

„Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild“

handelt, für die die angegriffene Marke zu Klasse 09 Schutz beansprucht. Soweit
es dabei hinsichtlich einzelner Waren an einer Identität fehlt, weil die angegriffene
Marke Schutz nur für Geräte beansprucht, die sowohl Ton als auch Bild aufzeich-
nen und wiedergeben können („Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von
Ton und Bild“), hingegen zumindest einige der vorgenannten zu Klasse 09 einge-
tragenen Waren der Widerspruchsmarke nur Ton oder Bild aufzeichnen und/oder
nur über eine Aufzeichnungs- oder Wiedergabefunktion verfügen wie z. B. „Audio-
receiver“, „CD-Player“, „CD-Recorder“, „MP3-Player,“ „MP4-Player“, besteht je-
denfalls eine enge Ähnlichkeit zu diesen Waren.

b. In Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 15 beanspruchten
Waren „ Elektrische und elektronische Musikinstrumente“ besteht Identität zu den
von der Widerspruchsmarke in Klasse 09 beanspruchten „Musikinstrumente (so-
weit in Klasse 9 enthalten)“, da darunter auch solche elektrischen und elektroni-
schen Musikinstrumente fallen, wie sie die angegriffene Marke zu Klasse 15 aus-
drücklich beansprucht. Die unterschiedliche Klasseneinteilung ist dabei unerheb-
lich.

c. Ob und inwieweit eine Identität bzw. Ähnlichkeit zu weiteren für die Wider-
spruchsmarke eingetragenen Waren und insbesondere den Dienstleistungen be-
steht, kann hingegen offen bleiben, da eine Verwechslungsgefahr zwischen bei-
- 12 -
den Marken bereits in Bezug auf die vorgenannten identischen bzw. eng ähnlichen
Waren aus den nachfolgenden Gründen besteht.

2. Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betrifft, ist entgegen der
Auffassung der Markenstelle in Bezug auf sämtliche vorgenannten, im Identitäts-
oder zumindest überdurchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der
Widerspruchsmarke von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem
normalen Schutzumfang der Marke auszugehen.

a. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, lässt sich das Wort „juke“ als
englisches Verb im Sinne von „jdn." geschickt umgehen“ im Zusammenhang mit
American Football (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 518) sowie - im
amerikanischen Slang als umgangssprachliches Wort für „tanzen“ nachweisen
(vgl. B. Schmid, American Slang, Amerikanisch-Deutsch, 1995, S. 278). Beide
vorgenannten Bedeutungen des Wortes „juke“ sind im Inland jedoch weder allge-
mein bekannt noch gebräuchlich. Zudem kommt dem Begriff in dieser Bedeutung
auch kein beschreibender Sinngehalt in Bezug auf die vorliegend relevanten Wa-
ren zu.

b. Entgegen der Annahme der Markenstelle wird der Verkehr in „JUKE“ auch
nicht ohne weiteres ein Kurzwort für „Jukebox“ als Bezeichnung für einen „Musik-
automaten, der gegen den Einwurf eines bestimmten Geldbetrages gewünschte
Musikstücke spielt“ bzw. als Hinweis hierauf erkennen. Zwar kann - worauf der In-
haber der angegriffenen Marke zutreffend hinweist - jedenfalls ein Teil der vorlie-
gend relevanten Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarke eine einer solchen
„Jukebox“ durchaus vergleichbare Funktion aufweisen, z. B. indem sie
Musik(dateien) aufzeichnen und wiedergeben bzw. über entsprechende
Programme verfügen. Jedoch ist der Begriff „Juke“ in der deutschen Sprache we-
der als Wort noch als Abkürzung/Kurzwort für „Jukebox“ lexikalisch oder zumin-
dest im Sprachgebrauch in irgendeiner Form nachweisbar. Da es sich bei „Ju-
kebox“ in der vorgenannten Bedeutung um einen einheitlichen Begriff handelt,
- 13 -
besteht für den Verkehr auch kein Anlass, in dem ihm für sich genommen in seiner
Bedeutung nicht geläufigen Begriff „Juke“ ohne weiteres ein solches Kurzwort zu
erkennen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2013, 731 Tz. 15 - Kaleido). Vielmehr stellt
sich die Widerspruchsmarke „JUKE“ für den inländischen Verkehr als Kunst- und
Phantasiewort dar, welches in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren
allenfalls nach einiger Überlegung Assoziationen an eine „Jukebox“ hervorrufen
kann. Ein lediglich andeutend-beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren
i. S. eines „sprechenden Zeichens“, der nur aufgrund gewisser Überlegungen
erkannt werden kann, steht jedoch der Annahme einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, 1059 Tz. 65 -
airdsl; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 138)

Selbst wenn man aber insoweit zugunsten des Markeninhabers aufgrund mögli-
cher Assoziationen zu „Jukebox“ von einem etwas eingeschränkten Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ausgeht, ist zu beachten, dass die Widerspruchsmarke
ihre eintragungsbegründende Eigenart gegenüber dem Begriff „Jukebox“ aus der
ungewöhnlichen und nicht gebräuchlichen Verkürzung dieses Begriffs auf den Be-
standteil „Juke“ unter Vernachlässigung des für ein eindeutiges Verständnis not-
wendigen Bestandteils „box“ bezieht. Die Beschränkung des Schutzbereichs einer
an eine beschreibende Angabe angelehnten Kennzeichnung bezieht sich nach
Maßgabe ihrer Eigenprägung jedoch nur auf die Sachangabe selbst oder mögliche
andere Abwandlungen dieser Angabe (vgl. (BGH GRUR 2008, 803
Nr. 22 - HAITEC/HEITEC; BGH GRUR 2003, 963 Nr. 26 - AntiVir/AntiVirus). Ist
eine jüngere Marke dagegen wie vorliegend unter Verwendung der identischen
Abwandlungsform („Juke“) gebildet, aus der die ältere Marke ihre Charakteristik
bezieht, besteht insoweit kein Anlass für eine Einschränkung des nach dieser Ei-
genprägung zu bemessenden Schutzumfangs der Marke (vgl. Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9 Rdnr. 190).

c. Soweit sich die Widersprechende mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 auf eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Zusammenhang mit
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einer Benutzung für einen Musik-Streamingdienst in Deutschland beruft, kann dies
allenfalls einige der für die Widerspruchsmarke eingetragenen, für die vorliegende
Entscheidung jedoch nicht relevanten Dienstleistungen, betreffen, nicht jedoch die
vorliegend maßgeblichen Waren der Klasse 09, so dass es insoweit mangels Ent-
scheidungserheblichkeit dieser Frage keiner weiteren Erörterung bedarf.

3. Die Vergleichszeichen weisen ferner eine jedenfalls durchschnittliche Zeichen-
ähnlichkeit auf.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-
samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BGH
GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040,
Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,
64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von
dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-
weise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 237). Die Frage der
Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang,
(Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange-
sprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wir-
ken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042,
Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH
GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS;
GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrü-
der). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig be-
reits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH
GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rn. 254 m. w. N.).

a. Eine unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet danach zwar
im Hinblick auf die grafische Ausgestaltung sowie den zusätzlichen, dem Wortbe-
- 15 -
standteil „Juke“ vorangestellten Buchstaben „e“ aus. Allein schon wegen der grö-
ßenmäßigen Ausgestaltung des Bildbestandteils kann dabei entgegen der Auffas-
sung der Widersprechenden auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser
bei visueller Wahrnehmung des Zeichens vom Verkehr nicht aufgenommen wird
(vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 437, 438).

b. Im Rahmen einer die Verwechslungsgefahr begründenden klanglichen
Zeichenähnlichkeit sind jedoch auf Seiten der angegriffenen Marke trotz deren
Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke allein die Wortbestandteile maßgebend, da der
Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und kürzester Bezeich-
nungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9
Rdnr. 433). Davon ist auch vorliegend auszugehen, da der Bildbestandteil die
Marke nicht derart beherrscht, dass der Wortbestandteil kaum noch beachtet wird.
Dieser besteht dabei aus dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden
Begriff „Juke“ sowie dem direkt links über dem Buchstaben „J“ angeordneten, von
dem Buchstaben „J“ auch teilweise umfassten Buchstaben „e“. Dieser Buchstabe
tritt aufgrund seiner Anordnung im Gesamtbild der angegriffenen Marke auch noch
so deutlich hervor, dass er - ungeachtet der Frage, ob er als Bestandteil der Her-
kunftskennzeichnung betrachtet wird - bei einer mündlichen Benennung nicht un-
beachtet bleibt. Aufgrund der von „Juke“ etwas abgesetzten Anordnung des Vo-
kals „e“ sowie der durch den Großbuchstaben „J“ nahegelegten Trennung von „e“
und „Juke“ nach Art einer Binnengroßschreibung wird der Verkehr die Wortbe-
standteile der angegriffenen Marke - anders als bei einheitlicher Schreibweise
„EJUKE“ oder „ejuke“ - als Kombination von „e“ und „Juke“ erfassen und die
Marke bei einer zu erwartenden englischen Aussprache zweisilbig wie „e-juke“
wiedergeben.

c. Danach weist der Wortbestandteil „eJuke“ der angegriffenen Marke aber be-
reits in seiner Gesamtheit durchaus Ähnlichkeit zu der Widerspruchsmarke „Juke“
auf, da diese aufgrund der zweisilbigen Aussprache von „eJuke“ auch innerhalb
des angegriffenen Zeichens klanglich eigenständig hervortritt. Letztlich bedarf dies
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aber keiner abschließenden Erörterung, da sich eine jedenfalls durchschnittliche
Zeichenähnlichkeit aus der Übereinstimmung beider Marken in dem Bestandteil
„Juke“ ergibt.

d. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu,
die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Viel-
mehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zu-
sammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N.
BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013,
833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Pup-
penkiste). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die ange-
sprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge-
samteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64,
Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055,
Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kön-
nen (vgl. EuGH GRUR 2016, 80, Nr. 37 - BGW/Scholz; GRUR 2007, 700,
Nr. 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 - Carbonell/La Espanola;
GRUR 2010, 1098, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778,
779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wis-
senschaft; GRUR 2010, 828, Nr. 45 - DiSC).

Ausgehend davon wird vorliegend jedenfalls der klangliche Gesamteindruck der
angegriffenen Marke allein durch den mit der Widerspruchsmarke identischen Be-
standteil „Juke“ geprägt. Denn während „Juke“ im vorliegend maßgeblichen Wa-
renbereich jedenfalls nicht wesentlich in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt
ist, steht der vorangestellte Buchstabe „e“ im Bereich der Elektronik wie auch der
Computertechnik als gängige Abkürzung für „electronic“ (elektronisch); er wird in
dieser Bedeutung in zusammengesetzten Wörtern häufig verwendet, wenn es um
den Austausch oder die Verteilung von Daten in elektronischer Form geht, z. B.
bei den Begriffen „E-Mail“ und „E-Commerce“ (vgl. BPatG 30 W (pat) 086/02 - E-
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pages, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Der Verkehr wird daher in
dem Buchstaben „e“ des angegriffenen Zeichens lediglich einen glatt beschrei-
benden Hinweis auf die Art und/oder den Bestimmungszweck der jeweiligen Wa-
ren erkennen, nämlich dass es sich bei diesen um elektronische Geräte bzw. Mu-
sikinstrumente handelt.

Die Ausgestaltung bzw. Schreibweise der Wortbestandteile der angegriffenen
Marke steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Insoweit ist zu beachten,
dass die vorgenannten, unter Verwendung des Buchstabens „e“ als Abkürzung für
„elektronisch“ gebildeten Begriffe oftmals durch Kleinschreibung, Weglassen des
Bindestrichs oder auch durch eine Binnengroßschreibung mit dem vorangestellten
Kleinbuchstaben „e“ (z. B. „eMail“, „eBanking“) variiert werden (vgl. BPatG in
30 W (pat) 199/03 - e.home, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Auch die
angegriffene Marke zeigt mit dem teilweise in den Großbuchstaben „J“ integrierten
Kleinbuchstaben „e“ eine solche einer Binnengroßschreibung vergleichbare Aus-
gestaltung des Wortbestandteils, welche die Bedeutung von „e“ als Abkürzung für
„electronic" deutlich und unmissverständlich hervorhebt.

Der Buchstabe „e“ verbindet sich mit dem Bestandteil „Juke“ auch nicht zu einem
einheitlichen Gesamtbegriff, welcher einer Orientierung an einem einzelnen Mar-
kenbestandteil entgegenwirken würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rdnr. 406). Die Annahme einer die Zeichenähnlichkeit hindernden gesamtbegriffli-
chen Einheit setzt zwingend einen die einzelnen Elemente verschmelzenden,
übergreifenden Sinngehalt voraus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 409).
Daran fehlt es aber vorliegend. Zwar lehnt sich der Wortbestandteil „eJuke“ formal
an im Inland geläufige Begriffsbildungen wie z. B. „e-paper“ oder „e-mail“ an, je-
doch lässt sich „eJuke“ - im Gegensatz zu den genannten Begriffsbildungen, wel-
che für „E(lectronic)-paper“ bzw- „-mail“ stehen - kein sich dem Verkehr ohne
weiteres erschließender Sinn- und Bedeutungsgehalt entnehmen. So ist insbe-
sondere ein dem Wortsinn entsprechendes Verständnis i. S. von „electro-
nic/elektronisches Juke“ wenig sinnvoll und daher nicht naheliegend. Vielmehr
- 18 -
wird der Verkehr in den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke den mit der
Widerspruchsmarke identischen Begriff „Juke“ erkennen, welcher um den glatt be-
schreibenden Zusatz „e“ ergänzt worden ist.

Er wird dann aber innerhalb der angegriffenen Marke allein den mit der Wider-
spruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „Juke“ als individualisierenden be-
trieblichen Herkunfshinweis verstehen und ausschließlich dieses Element als für
den Gesamteindruck prägend ansehen, so dass aufgrund der Identität dieses Be-
standteils mit der Widerspruchsmarke eine zumindest durchschnittliche Zeichen-
ähnlichkeit gegeben ist.

4. Ausgehend davon kann in der Gesamtabwägung angesichts der Identität und
ansonsten engen Ähnlichkeit der obengenannten Waren, der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der zumindest durchschnittli-
chen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen bei-
den Marken nicht verneint werden.

B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-
setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich sind.


III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 19 -
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Hacker Richter Dr. Meiser ist
wegen Urlaubs verhin-
dert zu unterschrei-
ben.

Dr. Hacker
Merzbach

Pr


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