30 W (pat) 521/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 521/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 406.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 16. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die am 21. Januar 2015 angemeldete Wortmarke

Software für Ihren Erfolg

soll für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Registrierkassen, Re-
chenmaschinen, Büromaschinen, Compact-Disc's, DVD's, Com-
puterbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, Computer-
software, Computertastaturen, optische und magnetische Daten-
träger, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Publikationen
(herunterladbar), Schnittstellengeräte oder -programme für Com-
puter, Smartcards, Laptops, Monitore;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Entwurf
und Entwicklung von Computerhardware und -software, Aktualisie-
ren von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Compu-
tersoftwareberatung, Installieren und Kopieren von Computerpro-
grammen, Vermietung und Wartung von Computersoftware,
Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Compu-
tersoftware und Datenverarbeitungsgeräten; Konvertieren von
Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Me-
dien; Vermietung von Webservern“
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eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 6. August 2015 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-
amts die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die aus ohne weiteres verständlichen Wörtern gebildete sloganartige Wortfolge
Software für Ihren Erfolg weise in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 in rein werblich-anpreisender Weise darauf
hin, dass diese für die Entwicklung und Erstellung bzw. den Einsatz erfolgsorien-
tierter Software bestimmt und geeignet seien bzw. diese sich inhaltlich und thema-
tisch mit erfolgsorientierter Software befassten. Dieses Verständnis erschließe
sich den angesprochenen Verkehrskreisen in Zusammenhang mit den vorge-
nannten Waren und Dienstleistungen ohne analysierende Betrachtungsweise. Die
angemeldete Wortfolge erschöpfe sich damit in einer werbesloganartigen
Sachaussage, die weder Originalität noch Prägnanz oder eine Inter-
pretationsbedürftigkeit aufweise, so dass die angesprochenen Verkehrskreise da-
rin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würden.

Die Anmelderin könne sich nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, ihrer
Auffassung nach vergleichbarer Zeichen stützen, da ungeachtet der Frage einer
Vergleichbarkeit dieser Zeichen die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke als gebundene Entscheidung allein auf Grundlage des Gesetzes zu treffen
sei, so dass aus fehlerhaften Voreintragungen kein Anspruch auf Eintragung her-
geleitet werden könne.

Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
auch freihaltebedürftig sei, könne daher offen bleiben.

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Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vor-
bringen vor der Markenstelle, wo sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die
angemeldete Wortfolge Software für Ihren Erfolg wegen eines fehlenden Verbs
bereits keinen grammatikalisch korrekten Satz darstelle. Zudem sei der Begriff
„Software“ nicht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar
beschreibend. Diese gelte auch für den weiteren Begriff „Erfolg“. Vielmehr müss-
ten beide Begriffe von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, was einen
gewissen Interpretationsaufwand erfordere. Die angemeldete Wortfolge weise da-
her das erforderliche Mindestmaß an Originalität und Prägnanz auf, um als be-
trieblicher Herkunftshinweis erkannt zu werden.

Dementsprechend stelle der Slogan auch keine freihaltungsbedürftige Angabe
i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. August 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der
angemeldeten Wortmarke Software für Ihren Erfolg in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeder Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EURO-
HYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143,
Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010,
825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision;
GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion
einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235,
Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608,
611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE;
GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
winden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045,
Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matrat-
zen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935
Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II;
GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012,
270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 – Deutschland
Card; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003,
1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche
Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100
Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen wie der
hier vorliegenden Bezeichnung Software für Ihren Erfolg sind keine strengeren
Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914,
Nr. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228,
Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH
GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, be-
sondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft erset-
zen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch
Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT),
etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein be-
griffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur
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Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch
Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans
keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichti-
gen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in
gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist
bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Um-
stand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans
gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei
nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als
eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechen-
der Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029,
Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882,
883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder
Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944,
946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge Un-
terscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen, obwohl sie gleich-
zeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (EuGH a. a. O.
Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 825, Nr. 15 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden
wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar (EuGH GRUR Int. 2011, 255,
Nrn. 51 - 53 - BEST BUY). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruch-
artige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine be-
schreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistun-
gen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art er-
schöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).

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2. Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke Software für Ihren
Erfolg in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die angemeldete Wortfolge ist aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen
Sprache sowie dem vorangestellten englischen Begriff „Software“ gebildet, wel-
cher die zum Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage erforderlichen, nicht tech-
nisch-physikalischen Funktionsbestandteile einer Datenverarbeitungsanlage wie
Programme, Einsatzanweisungen und ähnliches bezeichnet und in dieser Bedeu-
tung auch in den deutschen Wortschatz eingegangen ist (vgl. DUDEN-online zu
„Software“ ).

Die zu Klasse 9 beanspruchten „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Regist-
rierkassen, Rechenmaschinen, Büromaschinen, Compact-Disc's, .. Computerbe-
triebsprogramme, Computerperipheriegeräte, Computersoftware, Computertasta-
turen, … Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Publikationen (herunterladbar),
Schnittstellengeräte oder -programme für Computer, Smartcards, Laptops“ ent-
halten als gegenständliche Waren bereits notwendigerweise „Software“, da ohne
diese eine bestimmungsgemäße Nutzung dieser Waren nicht möglich wäre. Dies
gilt in Bezug auf die beanspruchten Waren „DVD's, optische und magnetische
Datenträger“, da diese oberbegrifflich (mit Software) bespielte Datenträger
umfassen sowie ferner in Bezug auf „Monitore“, da darunter auch Computerbild-
schirme mit integrierter Software fallen. Der Begriff „Software“ beschreibt daher
insoweit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften dieser Waren.

Die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Wissenschaftliche und tech-
nologische Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware,
Aktualisieren von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Computersoft-
wareberatung, Installieren und Kopieren von Computerprogrammen, Vermietung
und Wartung von Computersoftware, Dienstleistungen zum Schutz vor Computer-
viren, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von
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Computersoftware und Datenverarbeitungsgeräten“ befassen sich bestimmungs-
gemäß mit Entwurf, Entwicklung, Wartung, Aktualisierung von Software sowie de-
ren Bereitstellung/Installation, so dass der Begriff „Software“ auch insoweit ledig-
lich als beschreibende Angabe zu Inhalt und/oder Gegenstand dieser Dienstleis-
tungen verstanden wird. Diese gilt insbesondere auch für die beanspruchten
„Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren“, da diese Entwurf und Entwick-
lung von Virenschutzprogrammen zum Gegenstand haben können. Unmittelbar
beschreibend ist „Software“ aber auch für die Dienstleistung „Vermietung von
Webservern“, da der Begriff „Webserver“ den Computer mit Webserver-Software
oder aber die Webserver-Software selbst bezeichnet (vgl. https://de.wikipedia.
org/wiki/Webserver). Der Begriff „Software“ enthält daher auch insoweit nur einen
Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung.

Hinsichtlich der weiteren zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf
und Entwicklung von Computerhardware“ sowie „Konvertieren von Daten oder
Dokumenten von physischen auf elektronische Medien“ beschreibt „Software“
zwar nicht unmittelbar Gegenstand und Inhalt dieser Dienstleistungen. Insoweit
besteht aber ein enger Zusammenhang sowohl zu der Entwicklung und dem Ent-
wurf von Hardware, da deren Komponenten mit der Software harmonieren müs-
sen (vgl. BPatG 33 W (pat) 67/10 v. 28. Februar 2012 - Software SecurITy-Police,
veröffentlicht in PAVIS PROMA) als auch zu der Dienstleistung „Konvertieren von
Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien“, welche in al-
ler Regel nur mittels Einsatz und Verwendung von Software erbracht werden
kann, so dass auch insoweit ein Verständnis als Herkunftshinweis auf ein be-
stimmtes Unternehmen fernliegend ist.

Dies gilt dann aber auch für die angemeldete Wortfolge Software für Ihren Er-
folg.

Denn diese verknüpft den im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen rein beschreibenden oder aber zumindest einen engen beschreibenden
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Bezug aufweisenden Begriff „Software“ lediglich mit dem kundenorientierten,
werblich anpreisenden Versprechen „...für Ihren Erfolg“ in dem Sinne, dass die auf
den Waren vorhandene bzw. im Rahmen der Dienstleistungen entworfene
und/oder entwickelte oder auch verwendete Software dem Abnehmer der Waren
oder Dienstleistungen zum Erfolg verhelfen kann.

Diesen Aussagegehalt vermittelt die angemeldete Wortfolge entgegen der Auffas-
sung der Anmelderin nicht in einer suggestiv-andeutenden Form, sondern klar und
unmissverständlich; sie erfordert insoweit weder ein Mindestmaß an Interpretati-
onsaufwand noch ist sie in irgendeiner Weise mehrdeutig. Die entgegen der Auf-
fassung der Anmelderin auch grammatikalisch korrekt als Nominalsatz ohne Verb
gebildete Wortfolge erschöpft sich in einer leicht verständlichen Wortverbindung,
die ihrem Aussagegehalt nach in allgemein verständlicher Weise einen werblich-
anpreisenden Hinweis auf eine besondere Eignung und Qualität der bei den Wa-
ren vorhandenen bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen bildenden Software
enthält.

Das angemeldete Zeichen weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Beson-
derheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die geeignet wären, die Wort-
folge von dem dahinter stehenden Sinngehalt zu lösen und das Zeichen aus Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise zu etwas anderem werden zu lassen als eine
bloße Werbebotschaft, mit der die Eigenschaften der betreffenden Waren und
Dienstleistungen gerühmt werden.

Soweit die Wortfolge keine Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die
auf den Waren vorhandene bzw. den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen
bildende „Software“ geeignet ist, dem Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen
zum Erfolg zu verhelfen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemei-
nerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst
weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder
Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfas-
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sen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bü-
cher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke
angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als (werblich-anpreisende)
Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht
entgegen (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD;
GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Was die nach Meinung der Anmelderin vergleichbaren „Voreintragungen“ wie z. B.
„SCHÜTZT WAS GUT IST“ oder „FOR YOU“ betrifft, ist ungeachtet der Frage ei-
ner Vergleichbarkeit zunächst anzumerken, dass der Slogan „SCHÜTZT WAS
GUT IST“ in Bezug auf die dazu beanspruchten Waren jedenfalls keinen sich ohne
ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erschließenden Aussagehalt aufweist
bzw. die schlagwortartige Wortfolge „FOR YOU“ eine unvollständige Aufforderung
enthält, welche nicht erkennen lässt, worauf sich diese bezieht.
Ungeachtet dessen sind etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen,
soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zwar zu berücksichtigen; sie sind
aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C39 und
43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb
Stuttgart; ferner BGH GRUR 2014, 376 Nr. 19 - grill meister). Für die Eintragung
der angemeldeten Marke kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Vo-
raussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob
identische, ähnliche oder vergleichbare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt
dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in
keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 52
m. w. Nachw.).
3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ge-
geben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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V.

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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