30 W (pat) 519/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:071217B30Wpat519.15.0


BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 519/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 061 244.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. Juni 2015 aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Die am 16. September 2014 angemeldete Wortmarke

Legal Connect

soll für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09:
Aufgezeichnete Daten; informationstechnische und audiovisu-
elle Geräte; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;
Computersoftware; Anrufbeantworter; Bilddateien zum Herun-
terladen; Bildtelefonie; Computerbetriebsprogramme; Compu-
terperipheriegeräte; Computerprogramme; Datenverarbeitungs-
geräte; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfang-
sgeräte [Ton-, Bild-]; Faxgeräte; Speichergeräte für Datenverar-
beitungsanlagen; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung];
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in die-
ser Klasse enthalten;

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Klasse 35:
Werbung; Marketing; Verkaufsförderung; Vermittlungsdienst-
leistungen; Organisieren von Geschäftskontakten; Verhand-
lungs- und Vermittlungsdienste; Bestelldienste; Beschaffungs-
dienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Ge-
schäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebs-
wirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienst-
leistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf
die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse ent-
halten; Beratung und Information in Bezug auf die vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Aktualisie-
rung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen;
Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Or-
ganisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen
der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwe-
sens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; be-
triebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Dateienverwaltung
mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Er-
stellen von Statistiken; Erteilung von Auskünften und Beratung
für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;
Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegen-
heiten; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe
bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; In-
formationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Ver-
waltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für
Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Marktfor-
schung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Geschäftsan-
gelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-
Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Aus-
stellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke;
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-
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anwerbung; Plakatanschlagwerbung; Planungen bei der Ge-
schäftsführung; Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zu-
sammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sekreta-
riatsdienstleistungen; Systematisierung von Daten in Compu-
terdatenbanken; Telefonbeantwortungsdienste; Telemarketing;
Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbe-
zwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Wer-
betexten; Verkaufsförderung; Zusammenstellung von Daten in
Computerdatenbanken;

Klasse 38:
Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Ver-
pachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, so-
weit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Be-
zug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen
von Online-Foren; elektronische Anzeigenvermittlung; Kommu-
nikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikations-
dienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungs-
dienstleistungen für die Telekommunikation; Telefondienste;

Klasse 41:
Verlags- und Berichtswesen, Bildung; Erziehung; Unterhaltung;
Sport; Übersetzung und Dolmetschen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in
Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten; Anfertigung von Übersetzungen; Desktop-
Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer];
Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Erstellen von Bildre-
portagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung und Unterricht;
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Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten; Layoutge-
staltung, außer für Werbezwecke; online Bereitstellen von elekt-
ronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publi-
kation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisa-
tion von Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops;
Verfassen von Texten;

Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software, Entwicklung von Compu-
terhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS]
und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhard-
ware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informati-
onsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und -Instandset-
zungsdienste, Datenvervielfältigungs- und –konvertierungs-
dienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diag-
nostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von
Computern und Computersystemen, Computerprojektmanage-
mentdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen,
Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf
Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Spei-
cherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von
Computersystemen durch Fernzugriff; Bereitstellen und
Unterhaltung von Webseiten sowie Plattformen für Dritte; wis-
senschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung,
Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistun-
gen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthal-
ten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
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Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Aktualisie-
ren von Computersoftware, Beratung auf dem Gebiet der Infor-
mationstechnologie, Beratung zur Gestaltung von Webseiten,
Design von Computersoftware, Design von Computersystemen,
Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Digitalisieren
von Dokumenten, Erstellen von Programmen für die Datenver-
arbeitung, Fernüberwachung von Computersystemen, Gestal-
tung und Unterhalt von Websites für Dritte, Grafikerdienstleis-
tungen, Hosting, Installieren von Computerprogrammen, Kon-
vertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen
physische Veränderungen], Kopieren von Computerprogram-
men, Server-Hosting, Vermietung von Computersoftware, Ver-
mietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von
Webservern, Wartung von Computersoftware;

Klasse 45:
Dienstleistungen im Bereich Sicherheit; persönliche und soziale
Dienstleistungen, nämlich persönliche Analyse- und Nachfor-
schungsdienste, Networking-Dienste, politische Lobby-Dienste,
Erinnerungsdienste, juristische Dienstleistungen; Verleih, Ver-
mietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung in Fragen gewerbli-
cher Schutzrechte, Dienstleistungen auf dem Gebiet der nichtju-
ristischen Streitregelung, Dienstleistungen in Prozessangele-
genheiten, Lizenzierung von Computersoftware [Juristische
Dienstleistungen], Lizenzvergabe von gewerblichen Schutz-
rechten, Mediation, Nachforschungen in Rechtsangelegenhei-
ten, Registrierung von Domainnamen [Juristische Dienstleis-
tung], Schlichtungsdienstleistungen, Überwachungsdienste im
- 7 -
Bereich des geistigen Eigentums; Verwaltung von Urheber-
rechten; Bereitstellen von Rechtstexten zum Download“

eingetragen werden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Be-
schluss vom 8. Juni 2015 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeich-
nung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erfor-
derlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die angemeldete Begriffskombination sei aus den auch im Inland allgemein be-
kannten englischsprachigen Begriffen „legal“ (= legal, gesetzlich, rechtmäßig, ge-
setzlich zulässig, gesetzesmäßig) und „connect“ (to connect = verbinden, ver-
knüpfen, vermitteln, kontaktieren) gebildet, wobei „connect“ vor allem im EDV- und
IT-Bereich auch als Kurzwort für das Substantiv „connection“ gebräuchlich sei.

In seiner Gesamtheit bedeute das angemeldete Zeichen Legal Connect daher
„legal oder rechtmäßig Verbinden, Vermitteln oder Kontaktieren“ bzw. „legale, ge-
setzlich zulässige, gesetzesmäßige oder rechtmäßige Verbindung, Verknüpfung,
Vermittlung, Kontakt, Beziehung“. Auf Grundlage dieser Bedeutung werde der
Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis auffassen, dass diese über
eine rechtmäßige, legale und gesetzlich zulässige Verbindung oder Beziehung
bzw. einem entsprechend ausgestalteten Kontakt angeboten, vermittelt oder er-
bracht würden bzw. die Dienstleistungen solche Verbindungen oder Kontakte zum
Inhalt, Thema oder Gegenstand hätten oder für diese bestimmt und geeignet
seien oder auch über eine solche Verbindung abgewickelt würden.

Die Verkehrskreise würden die Bezeichnung Legal Connect in Bezug auf die an-
gemeldeten Waren und Dienstleistungen daher nur als eine unmittelbar verständ-
- 8 -
liche sachbezogene Angabe auffassen, die auch in ihrer Gesamtheit nicht zu ei-
nem Bedeutungsgehalt führe, der über die Summe der Einzelbestandteile des
Zeichens hinausgehe, und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die
(betriebliche) Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen sehen.

Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie im
Amtsverfahren ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob dem Kennzeichen aus
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Aussagegehalt „legale, gesetzlich
zulässige, gesetzesmäßige oder rechtmäßige Verbindung, Verknüpfung, Vermitt-
lung, Kontakt“ beigemessen werde. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die für das
Kennzeichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen in naheliegender und im
Vordergrund stehender Weise in einen näheren Zusammenhang mit einer legalen
bzw. gesetzlich zulässigen Verbindung, Verknüpfung, Vermittlung und/oder Kon-
takt gebracht werden könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diese
typischerweise nicht nach legalen und illegalen bzw. gesetzlich zulässigen oder
gesetzlich unzulässigen Waren oder Dienstleistungen als wesentlichem Merkmal
differenzieren. Mithin würden ungeachtet des vom Amt hier unterstellten Begriffs-
inhalts des angemeldeten Zeichens keine Merkmale der angemeldeten Waren
und/oder Dienstleistungen beschrieben, welche für den Verkehr von irgendwelcher
Relevanz sind.

Da sich das Kennzeichen somit nicht in einem beschreibenden Begriffsinhalt er-
schöpfe, fehle diesem auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

Zudem könne das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungs-
kraft nicht ohne „weiteres für sämtliche der in Anspruch genommenen Waren und
Dienstleistungen angenommen werden; vielmehr sei eine Prüfung grundsätzlich
- 9 -
für jede einzelne Ware bzw. Dienstleistung vorzunehmen und das Fehlen der Un-
terscheidungskraft jeweils gesondert festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegrif-
fene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens kein
Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbe-
sondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch
stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611,
Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012,
1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein;
GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935,
Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn
die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230,
Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008,
- 10 -
710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World). Da allein das Feh-
len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzule-
gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat;
GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270,
Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matrat-
zen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935
Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II;
GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichti-
gen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit
mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es ei-
ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004,
428, 431 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; Mar-
kenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012,
270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - Deutschland
Card; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
- 11 -
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003,
1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche
Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100
Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Legal Connect nicht die
notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden. Entgegen der
Auffassung der Markenstelle wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge Legal
Connect in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jedenfalls nicht ohne weiteres als rein beschreibende sachbezogene Aussage,
dass diese für „legale/rechtmäßige (technische und/oder persönliche) Verbindun-
gen“ bestimmt sind bzw. diese zum Gegenstand haben, darauf beruhen oder über
diese erbracht werden, verstehen.

Die angemeldete Wortfolge setzt sich ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen
„legal“ und „connect“ zusammen.

Der Bestandteil „Legal“ ist sowohl in der englischen wie auch in der deutschen
Sprache ein gebräuchliches Adjektiv mit der weitgehend übereinstimmenden Be-
deutung „gesetzlich [erlaubt], dem Gesetz gemäß, rechtmäßig; mit behördlicher
Genehmigung“ (vgl. https://www.dict.cc/englisch-deutsch/legal.html zu „legal“).

- 12 -
Der weitere Bestandteil „Connect“ ist abgeleitet von dem englischen Verb „to
connect“, welches mit den Bedeutungen „verbinden, verknüpfen, vernetzen“ zum
englischen Grundwortschatz gehört (vgl. https://www.dict.cc/?s=connect zu „(to)
connect“). Ferner ist dieser Begriff jedenfalls im IT-, EDV- sowie Telekommunika-
tionsbereich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - auch als Kurzwort
für das Substantiv „connection“ gebräuchlich, welches mit seinen Bedeutungen
„Verbindung, Verknüpfung, Beziehung“ auch Eingang in den deutschen Sprach-
gebrauch gefunden hat (vgl. https://www.duden.de / rechtschreibung/Connection).

Wenngleich danach die beiden Begriffe der angemeldeten Wortkombination für
sich gesehen einen eindeutigen Sinn- und Bedeutungsgehalt aufweisen, so ist
Kombination der beiden Begriffe in der angemeldeten Form Legal Connect be-
reits insoweit ungewöhnlich, als sie sich entgegen der Auffassung der Marken-
stelle jedenfalls nicht ohne weiteres mit „legal (rechtmäßig, gesetzmäßig) verbin-
den“ bzw. – bei einem substantivischen Verständnis von „connect“ – mit „legale
(rechtmäßige, gesetzmäßige) Verbindung“ übersetzen lässt. Denn die Kombina-
tion des Adjektivs „legal“ mit dem Verb „(to) connect“ ist grammatikalisch insoweit
nicht korrekt, als es sich bei „Legal“ um ein das Verb „connect“ näher bestimmen-
des Adverb handelt, welches im Englischen aber regelmäßig durch Anhängen der
Endung „-ly“ gebildet wird. Die grammatikalisch korrekte Bedeutung für „le-
gal/gesetzgemäß/rechtmäßig verbinden“ würde daher - falls man die Begriffe „ge-
setzmäßig/rechtmäßig“ überhaupt mit „Legal“ übersetzt - sprachlich korrekt „legally
connect“ lauten (vgl. https://de.pons.com/text-%C3%BCbersetzung für „legal
(rechtmäßig) verbinden“).

Aber auch bei einem ohnehin wohl näher liegenden substantivischen Verständnis
von „connect“ als Kurzwort für „connection“ lässt sich der sich daraus ergebenden
Wortfolge „Legal Connection“ nicht einfach die Bedeutung „legale/gesetzliche Ver-
bindung/ Verknüpfung/Beziehung“ zuordnen. Vielmehr steht „legal connection“ im
allgemeinen englischen Sprachgebrauch für einen „rechtlichen Zusammenhang“
- 13 -
bzw. eine „rechtliche Beziehung/Verbindung“ (vgl. https://www.linguee.de
/deutsch), so dass der Begriff „legal“ insoweit i. S. von „juristisch“ gebraucht wird.

Es lässt sich auch nicht ermitteln, dass die Kombination Legal Connect im inlän-
dischen Sprachgebrauch sprachregelwidrig bzw. abweichend von ihrem englisch-
sprachigen Bedeutungsgehalt im Sinne von „legal verbinden“ bzw. „legale Verbin-
dung“ verwendet und dementsprechend verstanden wird, und zwar auch nicht in
Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Bestimmung
bzw. ihrem Inhalt und Zweck nach unmittelbar dem Aufbau, der Einrichtung oder
der Unterhaltung (nachrichten)technischer wie auch geschäftlicher und/oder per-
sönlicher „Verbindungen“ dienen können, wie es bei den zu Klasse 9 bean-
spruchten Waren sowie den Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen der
Klassen 38 und 42 bzw. den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Ver-
kaufsförderung; Vermittlungsdienstleistungen; Organisieren von Geschäftskon-
takten; Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Bestelldienste; Beschaffungs-
dienste für Dritte“ der Fall sein kann.

Ein solches sprachregelwidriges Verständnis der Wortfolge Legal Connect i. S.
von „legaler Verbindung“ drängt sich dem Verkehr bei diesen Waren und Dienst-
leistungen auch nicht ohne weiteres auf. In Zusammenhang mit den zu den Klas-
sen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen erscheint dies bereits deshalb
nicht naheliegend, weil eine IT-/EDV- und Telekommunikationsverbindung als sol-
che nicht „legal“ oder „illegal“ sein kann, da sie nur die technische Voraussetzung
für eine Datenübertragung darstellt; „legal“ bzw. „illegal“ kann nur der für oder-
durch den Nutzer/Verwender bestimmte Gegenstand der Datenübertragung sein,
welcher gleichsam den „Inhalt“ der (nachrichten)technischen Verbindung bildet.
Dementsprechend verwendet man den Begriff „legal“ eher in Zusammenhang mit
dem Gegenstand der Datenübertragung; sprachüblich sind dabei Bezeichnungen
wie „legale Downloads“, „legale Programme“, „legale Software“.

- 14 -
Auch zur Bezeichnung geschäftlicher Kontakte wirkt die Begrifflichkeit „legale Ver-
bindung“ insoweit ungewöhnlich, als man sprachüblich weniger die (geschäftliche)
Verbindung als solche, sondern eher die den Gegenstand und Inhalt solcher Ver-
bindungen bildenden Geschäfte als „legal/rechtmäßig“ bzw. „illegal/unrechtmäßig“
bezeichnet. Dies gilt auch, soweit die Dienstleistungen die Förderung und/oder
Vermittlung von Kontakten/Beziehungen von Personen untereinander zum Ge-
genstand haben können, da im allgemeinen Sprachgebrauch die Rechtmäßig-
keit/Legalität von Beziehungen zwischen Personen naheliegend als „legales Ver-
hältnis“ oder „legale Beziehung“ (im Englischen: „relationship“), nicht jedoch als
„legale Verbindung“ bezeichnet wird.

Ist danach aber aufgrund dieser Umstände ein Verständnis von Legal Connect
i. S. von „legaler/rechtmäßiger Verbindung“ selbst bei den Waren und Dienstleis-
tungen, die ihrer Bestimmung bzw. ihrem Zweck, Gegenstand und Inhalt nach
unmittelbar auf Herstellung, Einrichtung und Unterhaltung von (nachrich-
ten)technischen bzw. persönlichen/geschäftlichen „Verbindungen“ ausgerichtet
sein können, jedenfalls nicht ohne weiteres naheliegend, lässt sich nicht mit der
für die Feststellung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG er-
forderlichen Sicherheit feststellen, dass Legal Connect vom Verkehr insoweit so-
fort und ohne analysierende Zwischenschritte in dem von der Markenstelle ange-
nommenen Sinne als glatt beschreibender Hinweis auf eine Gesetz- und Recht-
mäßigkeit solcher Verbindungen verstanden wird.

Dies gilt erst recht für solche Dienstleistungen, die ihrem Gegenstand und/oder
Zweck nach nicht unmittelbar der Vermittlung, Herstellung, Aufrechterhaltung etc.
von geschäftlichen und/oder persönlichen Verbindungen dienen, sondern die sol-
che Verbindungen und Kontakte allenfalls mit sich bringen, wie es z. B. bei den
umfangreich zu Klasse 35 beanspruchten Werbe-, Marketing- und Beratungs-
dienstleistungen, den zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Bildung; Er-
ziehung; Unterhaltung; Sport“ oder den meisten der zu Klasse 45 beanspruchten
Dienstleistungen der Fall ist, oder die einen Bezug zu Verbindungen nur insoweit
- 15 -
aufweisen, als sie mittels einer (technischen) Verbindung („online“) erbracht wer-
den können, was fast für alle der zu den Klassen 35, 41 und 45 beanspruchten
Dienstleistungen gilt.

Auch als Kurzform für „Legal Connection“ und der sich daraus ergebenden Be-
deutung „rechtlicher Zusammenhang“ bzw. „rechtliche Beziehung/Verbindung“
weist die Legal Connect keinen sich ohne weiteres erschließenden beschreiben-
den Aussage- und Sinngehalt in Bezug auf Merkmale und Eigenschaften der be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dies gilt insbesondere auch, soweit
diese ihrem Gegenstand nach einen juristischen Bezug aufweisen können, wie es
z. B. bei den zu Klasse 45 beanspruchten „juristischen Dienstleistungen“ der Fall
ist. Zwar können diese Dienstleistungen in einem „juristischen Zusammenhang“
stehende Sachverhalte zum Gegenstand haben; Merkmale und Eigenschaften der
Dienstleistungen, welche einen juristischen Bezug aufweisen können, werden
dadurch aber nicht beschrieben, da die Begriffsbildung als solche ohne weitere
erläuternde Angaben keinen konkreten Aussagegehalt vermittelt.

Ebenso wenig wird der Verkehr in Zusammenhang mit diesen zu Klasse 45 bean-
spruchten Dienstleistungen in Legal Connect sofort und ohne weiteres einen - im
Übrigen wohl der tatsächlichen Verwendung durch die Anmelderin entsprechen-
den - Hinweis auf eine „online“-Rechtsberatung erkennen. Zwar handelt es sich
insoweit bei „connect“ um einen gebräuchlichen schlagwortartigen Hinweis auf
eine Online-Verbindung; jedoch enthält „legal“ in seiner Bedeutung „gesetzlich,
rechtmäßig“ keinen gebräuchlichen und sich ohne weiteres erschließenden Hin-
weis auf rechtsberatende Dienstleistungen. Zwar ist eine (kennzeichnende) Ver-
wendung des Begriffs in diesem Bereich z. B. Rahmen von Kanzlei- und/oder Ge-
schäftsbezeichnungen nachweisbar, nicht jedoch eine rein beschreibende Ver-
wendung als Kurzwort bzw. Synonym für rechtsberatende Dienstleistungen.

Bedarf es somit aber jedenfalls eines nicht unerheblichen Interpretationsaufwands,
um die angemeldete Wortfolge Legal Connect in Zusammenhang mit den bean-
- 16 -
spruchten Waren und Dienstleistungen als rein sachbezogene und (inhalts-) be-
schreibende Angabe zu verstehen, erschöpft diese sich damit nicht in einer bloßen
Aneinanderreihung beschreibender Angaben, bei denen kein merklicher Unter-
schied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile be-
steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 [Tz. 39 - 41] - BIOMILD). Vielmehr weist sie
aufgrund ihrer sprachlichen und begrifflichen Besonderheiten einen über eine
reine Sachbeschreibung hinausgehenden eigenständigen Charakter auf und wirkt
daher in ihrer Gesamtheit trotz der beschreibenden Anklänge aus sich heraus
originell und individualisierend (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 731 Nr. 20 - Kaleido;
GRUR 2008, 905 Nr. 18 - PANTO).

3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund
stehenden Sachaussage für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Un-
terscheidungskraft zukommt, besteht an dem Begriff Legal Connect auch kein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.


Dr. Hacker Dr. Meiser Merzbach

Pr


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