30 W (pat) 515/17  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:091117B30Wpat515.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 515/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die international registrierte Marke IR 1 160 635

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Professor Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 5 - Internationale Markenregistrierung -
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2016
aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wird nachgesucht für die internati-
onal registrierte Marke IR 1 160 635

NeuroMatrix

Das Warenverzeichnis lautet:

„5: Processed collagen for use in the repair of peripheral nerve
discontinuities.”

Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat die Markenstelle für
Klasse 5 - internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen
Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verweigert.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die schutzsuchende Wortkombi-
nation NeuroMatrix richte sich an auf neurologische Erkrankungen bzw. Verlet-
zungen spezialisierte Ärzte und Kliniken ebenso wie an den am Handel mit neuro-
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chirurgischen Spezialprodukten beteiligten Fachverkehr. Das Markenzeichen be-
stehe zum einen aus dem sowohl im Englischen wie auch im Deutschen ge-
bräuchlichen Präfix „Neuro“, dem der Bedeutungsgehalt „Nerven-, Nerven-
system-, Nervenstrang“ zukomme. Zum weiteren Bestandteil „Matrix“ sei im vor-
liegenden Warenkontext die Bedeutung „extrazelluläre Matrix“ einschlägig, womit
der Anteil des Gewebes, der zwischen den Zellen im sogenannten Interzellular-
raum liege, bezeichnet werde (unter Hinweis auf den Wikipedia-Eintrag zum Stich-
wort „Extrazelluläre Matrix“). Vor allem im Bindegewebe mache Kollagen einen
großen Bestandteil der extrazellulären Matrix aus. Den sperrigen und langen
Fachbegriff „extrazelluläre Matrix“ auf „Matrix“ zu verkürzen, sei gerade in der
Medizin üblich.

Insgesamt sei daher ein Verständnis des Markenzeichens im Sinne von „Neuro-/
Nerven-Matrix“ oder „Neuro-/Nerven(strang)-Matrix“ naheliegend. Damit be-
schreibe die Marke die mit der Schutzerstreckung beanspruchten Waren in Form
einer Inhalts-, Bestimmungs- und Zweckangabe. Denn die mit der Schutzerstre-
ckung beanspruchten Produkte befassten sich mit der Reparatur (Behandlung)
unterbrochener peripherer Nervenstränge durch aufbereitetes Kollagen. Zumin-
dest der Fachverkehr werde das schutzsuchende Zeichen somit als Sachhinweis
auf Produkte zur Behandlung und Heilung äußerer Nervenverletzungen verstehen.
Den Mitbewerbern der Markeninhaberin müsse es daher möglich sein, die Angabe
NeuroMatrix als beschreibende Sachangabe zur Anpreisung ihrer Konkurrenz-
produkte im Inland zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angespro-
chene inländische Verkehr die Marke nicht als beschreibend auffassen, da sie in
ihrer Gesamtheit vage und interpretationsbedürftig bleibe. Bei der Wortkombina-
tion NeuroMatrix handele es sich weder um einen feststehenden, allgemein ver-
ständlichen Begriff, noch um einen Fachterminus in der Medizin. Die einzige
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nachweisbare Verwendung der Bezeichnung stamme von Ronald Melzack, Pro-
fessor für Psychologie an der MacGill-University Montreal, der das komplexe
System der Erzeugung und Wahrnehmung von Phantomschmerz untersucht und
alleine in diesem Zusammenhang den Begriff der NeuroMatrix eingeführt habe.
Die NeuroMatrix nach Melzack stehe allerdings in keinerlei Sachzusammenhang
zu den vorliegend beanspruchten Waren. Entgegen der Argumentation der Mar-
kenstelle seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Fachver-
kehr die Bezeichnung „Matrix“ im Sinne von „extrazellulärer Matrix“ verstehen
sollte. Die von der Markenstelle angestrengte Interpretation zeige bereits, dass
eine mögliche Begriffsdeutung nur unter erheblichen gedanklichen Anstrengungen
und im Wege einer analysierenden Betrachtung vorgenommen werden könne.

Das Markenwort sei daher nicht beschreibend und weise die erforderliche Unter-
scheidungskraft auf. Ferner sei darauf zu verweisen, dass die IR-Marke gerade
auch in englischsprachigen Ländern beanstandungsfrei eingetragen worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 - Internationale Mar-
kenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. August 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Mar-
keninhaberin hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Schutz der IR-Marke 1 160 635 NeuroMatrix stehen für das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
- 5 -
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art 6quinquiesB PVÜ war dem Zeichen da-
her der beantragte Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verweigern.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit
von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012,
610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH
GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smart-
book; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, je-
weils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr-
leisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008,
608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel;
BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My
World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-
dernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smart-
book; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link eco-
nomy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
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Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) bzw. im Zeit-
punkt des Schutzerstreckungsgesuchs lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86
- Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009,
952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - markt-
frisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854,
Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice;
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besit-
zen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände be-
ziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht un-
mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her-
gestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850,
855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen NeuroMatrix die notwen-
dige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abge-
sprochen werden.

a) Mit der Markenstelle ist allerdings im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass
sich die schutzsuchende Wortkombination an auf Nervenverletzungen speziali-
sierte Ärzte, Neurochirurgen und Kliniken ebenso wie an den am Handel mit neu-
rochirurgischen Spezialprodukten beteiligten Fachverkehr richtet.

- 7 -
b) Das Markenwort NeuroMatrix setzt sich - schon aufgrund der Binnengroß-
schreibung für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbar - aus den
Wortbestandteilen „Neuro-“ und „Matrix“ zusammen.

c) Der Bestandteil „Neuro-“ ist sowohl in der englischen wie auch in der deut-
schen Sprache ein gebräuchliches Präfix mit der Bedeutung „Nerven-, Nerven-
system, Nervenstrang“ (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, 28 W (pat) 40/08 -
NeuroLocator).

d) Der weitere Bestandteil „Matrix“ entstammt dem (Neu-)Lateinischen und
bedeutet ursprünglich „Gebärmutter“ bzw. eigentlich „Muttertier“ (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Matrix).

Im Deutschen kommen dem Begriff je nach Sachzusammenhang lexikalisch
nachvollziehbar (vgl. www.duden.de) folgende Bedeutungen zu:

„1. a (Biologie) Hülle der Chromosomen

b (Biologie) amorphe Grundsubstanz (z. B. des Bindegewebes)

c (Biologie) Keimschicht, aus der etwas (z. B. das Nagelbett) entsteht

2. (Mathematik) System von mathematischen Größen, das in einem Schema
von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist und zur ver-
kürzten Darstellung linearer Beziehungen in Naturwissenschaften, Technik
und Wirtschaftswissenschaften dient

3. (EDV) System, das einzelne zusammengehörende Faktoren darstellt und zur
verkürzten Darstellung linearer Beziehungen in Naturwissenschaften, Tech-
nik und Wirtschaftswissenschaften dient

4. (Sprachwissenschaft) Schema zur Zuordnung von Merkmalen zu sprachli-
chen Einheiten, besonders zur Darstellung der Lautstruktur einer Sprache“.

e) Ausgehend hiervon kann der Auffassung der Markenstelle, dass sich dem
Fachverkehr auch die Wortkombination NeuroMatrix unmittelbar als Zeichen mit
- 8 -
beschreibendem Sinngehalt oder zumindest engem beschreibenden Bezug zu
den relevanten Waren erschließen wird, nicht beigetreten werden.

Dass der medizinische Fachverkehr den Begriff „extrazelluläre Matrix“ regelmäßig
auf „Matrix“ verkürzt (bzw. er umgekehrt von „Matrix“ auf Anhieb auf „extrazellu-
läre Matrix“ schließt), hat die Markenstelle nicht näher belegt, und es bestehen
auch im Übrigen keine Anhaltspunkte hierfür. Selbst wenn man aber ein derartiges
Verständnis unterstellt, liegt eine unmittelbare Gleichsetzung von „Matrix“ mit
„Kollagen“ bzw. „aus Kollagen hergestellten Waren“ fern. Es kann daher nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Marke aus Sicht des Fachverkehrs einen Be-
zug zu der „Reparatur (Behandlung) von unterbrochenen peripheren Nervensträn-
gen durch aufbereitetes Collagen“ aufweist. Hierfür bedürfte es jedenfalls mehre-
rer Gedankenschritte im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise, was
aber bereits die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG be-
gründet.

f) Die Unterscheidungskraft lässt sich jedenfalls im vorliegenden Warenzusam-
menhang auch nicht mit dem Argument verneinen, dass es sich bei NeuroMatrix
um einen medizinischen Fachbegriff handelt.

aa) Allerdings ist Neuromatrix als Fachbegriff im „Lexikon der Neurowissen-
schaft“ (www.spektrum.de/lexikon/neurowissenschaft/neuromatrix/8627) wie folgt
erfasst:

„Neuromatrix w [von griech. neuron = Nerv, latein. matrix = Mutter, Ur-
sprung], das genetische Programm (Gen) für die Entwicklung des
Nervensystems, dessen Expression durch epigene tische Faktoren modu-
liert wird. Die artspezifische Neuromatrix erfährt im Laufe der Phylogenese
durch Selektion eine Anpassung an die bestehenden Umweltbedingungen.“

- 9 -
Zudem ist - wie auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellt wird - in der
Schmerzmedizin seit Ende der 1990er-Jahre die sogenannte Neuromatrix-Theo-
rie eingeführt. Ronald Melzack, Professor für Psychologie an der MacGill Univer-
sity in Montreal, hat das komplexe System der Erzeugung und Wahrnehmung von
Phantomschmerzen (sog. Phantomsensationen) untersucht und hierfür den Begriff
der Neuromatrix geprägt. Diese Neuromatrix sei „nichts Fassbares“. Sie be-
schreibe das „Gesamtsystem von Nervengeflecht und Gehirn“, einen Komplex, der
Reizempfänger, Reizleitungen, Reizauslöser und genauso Erlerntes, ererbtes Be-
wusstsein und Unterbewusstsein umfasse. Auf der Neuromatrix sind nach
Melzacks Theorie Neurosignaturen geprägt, die auf bestimmte Signale immer
gleich reagieren. Phantomschmerz und -gefühle sind für Melzack eine Reaktion
auf Störungen, welche die Neuromatrix nicht akzeptiert (vgl. etwa den Wikipedia-
Eintrag zum Stichwort „Phantomschmerz“; siehe auch bereits „SPIEGEL SPECIAL
7/1998, „Folternde Geister“).

bb) Wenngleich somit eine Verwendung des Markenwortes NeuroMatrix als
Fachbegriff in der Schmerzmedizin belegbar ist und ausgehend hiervon auch das
begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung als solcher dem Fachpublikum
möglicherweise keinerlei Schwierigkeiten bereitet, drängt sich gleichwohl vorlie-
gend ein Sachbezug zu den alleine beanspruchten Waren der Klasse 5 nicht auf.

Denn aufgrund der dargestellten, im Vordergrund stehenden Verwendung im spe-
ziellen Kontext der Schmerzmedizin liegt für den Fachverkehr auch vorliegend al-
lenfalls der Gedanke an die - zur Erklärung von Phantomschmerzen entwickel-
te - „Neuromatrix-Theorie“ von Melzack nahe. Ein Sachbezug zu den konkret be-
anspruchten Waren der Klasse 5 ist aber weder belegbar, noch drängt er sich
sonst auf. Es ist nach einer ergänzenden Recherche des Senats insbesondere
auch nicht belegbar, dass die beanspruchten Waren, also “Processed collagen for
use in the repair of peripheral nerve discontinuities“, im Rahmen der Schmerzme-
dizin eine Rolle spielen können (und etwa zur Behandlung von Phantomschmer-
zen nach der „Neuromatrix-Theorie“ eingesetzt würden).
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Hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren der Klasse 5 besteht für den hier
ausschließlich angesprochenen Fachverkehr daher kein Anlass, NeuroMatrix
unmittelbar als beschreibenden Sachhinweis zu verstehen; ebenso wenig lässt
sich feststellen, dass das Markenzeichen zumindest einen engen beschreibenden
Bezug hierzu aufweist. NeuroMatrix ergibt im vorliegenden Warenzusammen-
hang keinen unmittelbar nachvollziehbaren Gesamtsinn, und es lässt sich insoweit
auch keine Verwendung des Gesamtbegriffs für den relevanten Warensektor be-
legen, die nicht auf die Markeninhaberin zurückgehen würde.

Somit fehlt dem Markenzeichen für die beanspruchten Waren nicht die erforderli-
che Unterscheidungskraft.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die verfahrensgegenständliche IR-
Marke im vorliegenden Warenzusammenhang auch keinem Freihaltebedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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