30 W (pat) 514/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:120418B30Wpat514.16.0


BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 514/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 035 040.2







hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Richters
Merzbach als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

body & mind science

ist am 14. Juni 2012 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2012 035 040.2 für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 25 und 43 angemeldet worden. Darüber hinaus
wurden nachfolgende Dienstleistungen angemeldet:

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen,
FitnessKlubs und Sportcamps; Dienstleistungen eines
Fitness-Klubs; Dienstleistungen bezüglich Freizeitge-
staltung; Organisation und Veranstaltung von sportli-
chen Wettkämpfen, Konferenzen, Seminaren und Kon-
gressen, insbesondere den Lifestyle und das Fitness-
wesen betreffend; Turnunterricht; Gymnastikunterricht;
Dienstleistungen von Fitnesstrainern, insbesondere
Durchführung von Fitnesskursen und Personal-Trai-
ning; Entwicklung von Trainingskonzepten für Dritte;

Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Be-
trieb von Saunen und Solarien; Durchführung von Mas-
sagen und physiotherapeutischen Behandlungen;
Dienstleistungen von Gesundheitszentren, Ernährungs-
und Gesundheitsberatung, insbesondere Erstellung von
Ernährungs- und Diätplänen; Lifestyle-Beratung, näm-
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lich Beratung auf dem Gebiet der inneren und äußeren
Lebenssituation des Menschen in Bezug auf die Le-
bensführung; Durchführung von medizinischen Unter-
suchungen am menschlichen Körper, insbesondere des
Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-Systems,
auch für Laktatbestimmungen und Körperfettanalysen;
Durchführung von Anamnese im Rahmen von medizini-
schen Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 18. September 2015 hat die Markenstelle für Klasse 44 die
Anmeldung in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 zurückge-
wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen stünde
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der englischspra-
chige Ausdruck sei leicht zu verstehen. Er bedeute Körper- und Geisteswissen-
schaften. Dies seien Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kultu-
relle Aktivitäten sowie der Betrieb von Sportanlagen. Bei der Erziehung seien der
Geist und der Verstand des Erziehers und der Erzieherin gefragt. Auch die Ausbil-
dung lasse sich unter Geisteswissenschaft fassen.

Bei den Dienstleistungen „Betrieb von Sportanlagen, Fitness-Clubs und Sport-
camps, Dienstleistungen eines Fitness-Klubs, Dienstleistungen bezüglich Freizeit-
gestaltung" werde vom Agieren eher der Körper/body gefordert. Body science sei
fachgerechte Gymnastik, Sport, Körperertüchtigung und fachgerechtes Training.
Das angemeldete Zeichen könne hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41
und 44 als ein sachlicher Hinweis verstanden werden. Die „Durchführung von
Massagen“, die „Durchführung von medizinischen Untersuchungen am menschli-
chen Körper, insbesondere des Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-
Systems, auch für Laktatbestimmungen und Körperfettanalysen; Durchführung
von Anamnese im Rahmen von medizinischen Dienstleistungen (Klasse 44)“ seien
und würden erbracht als eine Körperwissenschaft.
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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er macht geltend, dass bei der Prüfung der Schutzhindernisse ein großzügiger
Maßstab anzulegen sei. Das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig, weil die
Geisteswissenschaft entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die bean-
spruchten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen“ beschreibe. Geisteswissenschaf-
ten bedeuteten nach der Definition im Duden die Gesamtheit der Wissenschaften,
die die verschiedenen Gebiete der Kultur und des geistigen Lebens zum Gegen-
stand haben sowie eine einzelne Wissenschaft, die ein bestimmtes Gebiet der
Kultur und des geistigen Lebens zum Gegenstand hat. Der Begriff Geisteswissen-
schaften sei eine Sammelbezeichnung für rund 40 unterschiedliche Einzelwissen-
schaften. Auch mit den übrigen beanspruchten Dienstleistungen hätten Geistes-
wissenschaften nichts zu tun. Erziehung sei auch keine geisteswissenschaftliche
Arbeit.

Der angesprochene Verkehr, der Verbraucher, würde zwar noch die drei Worte
übersetzen können, allerdings seien diese unterschiedlich kombinierbar. Dem
Verkehr bliebe somit eine eigene Interpretation offen, zumal ein beschreibender
Gebrauch des Anmeldezeichens nicht nachweisbar sei. Vorliegend handele es
sich um eine sprechende Marke, welche gleichwohl das erforderliche Maß an Un-
terscheidungskraft aufweise. Solche Kennzeichnungsmittel seien im Sport- und
Gesundheitsbereich üblich.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz in Sachen
„Easybank“ sei selbst bei Annahme der Verbindung an sich nicht unterschei-
dungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft des Ge-
samtzeichens nur dann zu verneinen, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung
zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehle.
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Ferner seien dem Verkehr Marken für Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 mit
den Wortbestandteilen „Body“ und „Science“ als Hinweis auf ein bestimmtes Un-
ternehmen bekannt.

Schließlich seien eine Vielzahl von Marken mit identischer Sach- und Rechtlage
vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Wegen der tabellari-
schen Aufstellung der nach Auffassung des Beschwerdeführers eingetragenen
Marken wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. September 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Dem Anmeldezeichen fehlt die erforderliche Unter-
scheidungskraft. Die Markenstelle hat daher die Anmeldung im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610 Rn. 42 - Frei-
xenet; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9
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- OUI; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; BGH
GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World). Da al-
lein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün-
det, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 29
- Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9
- Neuschwanstein; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill
meister).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung lediglich ei-
nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86
- Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste-
hen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in
den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006;
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GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.
BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2010, 1100 Rn. 23
- TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um
eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH
GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT). Diesen Anforderungen genügt das an-
gemeldete Zeichen nicht.

a) Zu den von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen
Verkehrskreisen gehören sowohl der Fachverkehr als auch der Durchschnittsver-
braucher, wobei es sich überwiegend um Dienstleistungen handelt, die mit Be-
dacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.

b) Für die Verkehrskreise ist das Anmeldezeichen ersichtlich aus den drei zum
englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „body“, „mind“ und „science“
sowie dem kaufmännischen „Und“-Zeichen zwischen den ersten beiden Wörtern
gebildet.

aa) Der englische Begriff „body“ ist in die deutsche Sprache eingegangen und be-
deutet „Körper“ oder die Kurzform von „Bodysuit“ (DUDEN, Deutsches Univer-
salwörterbuch, 8. Aufl., Stichwort: body; vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 150/94
- BODY & BODY). Der Begriff wird in der Bedeutung „Körper“ sowohl in der Wer-
bung als auch in den Medien vielfach verwendet (vgl. BPatG, 30 W (pat) 537/12
- Best Body). Komposita, die den Begriff „Body“ enthalten, sind den Verkehrskrei-
sen allgemein bekannt, wie z. B. Bodybuilder, Bodyguard, Body-milk, Body Shop
oder Bodypiercing. Zudem handelt es sich bei der vergleichbar aufgebauten Be-
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griffskombination „body & soul“ um eine im Deutschen allgemein bekannte Rede-
wendung in dem Sinne von „Körper und Seele“.

Der Begriff „mind“ kommt auch aus dem Englischen und bedeutet als Substantiv
„Verstand, Geist, Sinn oder Seele“ (vgl. PONS, Großwörterbuch, Englisch, 2014,
Stichwort: mind, m. w. N.).

„Science“, ebenfalls aus dem Englischen kommend, bedeutet im Deutschen „Wis-
senschaft, Naturwissenschaften“. Der Begriff wird häufig in Verbindung mit einem
weiteren, vorangestellten inhaltsgebenden Substantiv verwendet, wie „applied
science“ im Sinne von „angewandte Wissenschaft“ oder „social science“ im Sinne
von „Sozialwissenschaften“. Allgemein bekannt ist die Wortkombination „Life
Science” (vgl. BPatG, 27 W (pat) 158/99 - Life Science Informatics; vgl. auch
made/for/science, BPatG, 25 W (pat) 555/17).

Das kaufmännische &-Zeichen steht anstelle des Wortes (engl.) „and“ bzw.
(deutsch) „und“. Es wird, wie das Bundespatentgericht bereits mehrfach festge-
stellt hat, in (Werbe-)Texten vielfach benutzt und ist daher als solches nicht so un-
gewöhnlich (vgl. BPatG, 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK m. w. N.). Auch
dieser Zeichenbestandteil ist den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur we-
gen dieses Umstandes allgemein bekannt, sondern weil es auch auf jeder Com-
putertastatur vorhanden ist.

Auch als Wortfolge wird die Zeichenfolge „body & mind“ mit weiteren Substantiven
häufig zur Bewerbung von Dienstleistungen verwendet. Dies verdeutlichen nach-
folgende Belege (Bl. 55 ff. d. A.), die dem Beschwerdeführer vorab übersandt
wurden und sich auf den Zeitraum vor dem Anmeldetag beziehen:

• Body & Mind Trainingsplan
• Body & Mind Arena
• Body & Mind Concept
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• Body & Mind Kurs
• Body & Mind Trainer
• Body & Mind Stretch
• Body & Mind Retreat
• Body & Mind Energy
• Body & Mind Coaching
• Body & Mind Medizin

In der Gesamtbedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise das um
Schutz nachsuchende Zeichen im Sinne von „Körper- und Geisteswissenschaft“
oder „Wissenschaft des Körpers und Geistes“ verstehen. Denn allgemein bekannt
ist, dass Körper und Geist eins sind und als ganzheitliches Konzept bereits seit
2001 eine Ertüchtigungsformel bezeichnet (vgl. Der Spiegel, Heft 8/2001, S. 78).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden nicht, wie es der Anmelder vertritt,
den Begriff "Geisteswissenschaft" im Sinne der Gesamtheit der Wissenschaften,
die die verschiedenen Gebiete der Kultur und des geistigen Lebens zum Gegen-
stand haben, verstehen. Er wird vielmehr das angemeldete Zeichen in seiner Ge-
samtheit wahrnehmen und es nicht auf einzelne Wortbestandteile reduzieren, so
dass er dem Anmeldezeichen die vorstehenden Bedeutungen entnimmt.

c) Wie der Anmelder zutreffend dargelegt hat, werden die drei Begriffe
schlagwortartig nebeneinander gestellt. Dies kommt in der Werbesprache häufiger
vor (vgl. BPatG, 27 W (pat) 158/99 - Life Science Informatics). Es führt allerdings
entgegen der Auffassung des Anmelders nicht dazu, in der Gesamtschau von ei-
nem unterscheidungskräftigen Kennzeichen ausgehen zu können. Setzt sich wie
vorliegend ein Zeichen aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann
sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Grundsätzlich
geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht verloren; es verbleibt bei
dem beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens. Der beschreibende Cha-
rakter einer Sachangabe kann entfallen, wenn die beschreibenden Angaben durch
die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von
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der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2010, 931 Rn. 61ff - COLOR EDITION;
GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 18 - Düssel-
dorfCongress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 - My World). Anhaltspunkte für die Unter-
scheidungskraft einer Zeichenfolge können Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz einer Zeichenfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretations-
bedürftigkeit einer Zeichenfolge sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von
hier). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die beanspruchte Wortfolge ist
- wie bereits ausgeführt - ohne eigenständige Prägnanz, insbesondere in syntakti-
scher und semantischer Art. Auch die Verbindung mit dem kaufmännischen Und-
Zeichen ist gewöhnlich und verhilft der angemeldeten Marke zu einer schutzbe-
gründenden Originalität (vgl. BPatG, 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK
m. w. N.). Das Anmeldezeichen reiht sich vielmehr sowohl von der Wortstruktur
als auch in der Verbindung von Anglizismen, die im deutschsprachigen Raum
keine Seltenheit mehr sind, in bereits verwendete und dem Verkehr bekannte
Wortfolgen ein.

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die drei Wörter seien unterschiedlich
zu kombinieren, so dass den angesprochenen Verkehrskreisen eine eigene Inter-
pretation verbleibe, überzeugt dies nicht. Die durch das angemeldete Zeichen den
angesprochenen Verkehrskreisen vermittelte Aussage ist ohne weiteres, und zwar
in jeder Bedeutung, verständlich. Unter der notwendigen Berücksichtigung der
jeweils beanspruchten Dienstleistungen konkretisiert sich die Bedeutung des an-
gemeldeten Zeichens auf einen bestimmten Aussagegehalt. Eine gewisse begriff-
liche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht
entgegen, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfol-
gen einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren
haben können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2008, 397 Rn. 15 – SPA II; WRP 2009, 960 Rn. 15 - Deutschland Card).

Auch wenn die Wortfolge in der englischen Sprache lexikalisch nicht nachgewie-
sen werden kann, begründet dies nicht die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens
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(vgl. BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinpark-Center Neuss). Der Verkehr ist im
Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert, die werbemäßig formu-
liert und dementsprechend verwendet werden, ohne dass der Wortfolge eine Her-
kunftsfunktion zukommt. Wie die Vielzahl von derart gebildeten Begriffsverbindun-
gen zeigt, kommt hierdurch keine markenspezifische und eine damit verbundene
Herkunftsfunktion zum Ausdruck.

Aus dem von dem Anmelder zitierten Urteil des Gerichts erster Instanz in Sachen
„EASYBANK“ kann er schon deshalb für sich keine günstige Rechtsfolge ableiten,
weil die Zeichen nicht zu vergleichen sind. Zudem waren unterschiedliche Dienst-
leistungen Verfahrensgegenstand. Gleiches gilt erst Recht für die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes (C-329/02) im Verfahren „Sat.2“, welches sich
bereits vom angegriffenen Zeichen von der Zusammensetzung deutlich unter-
scheidet.

d) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Betrieb von Sportanlagen,
Fitness-Klubs und Sportcamps; Dienstleistungen eines Fitness-Klubs; Dienstleis-
tungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von sportli-
chen Wettkämpfen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen, insbesondere den
Lifestyle und das Fitnesswesen betreffend; Turnunterricht; Gymnastikunterricht;
Dienstleistungen von Fitnesstrainern, insbesondere Durchführung von Fitnesskur-
sen und Personal-Training; Entwicklung von Trainingskonzepten für Dritte“ be-
schreiben unmittelbar den wissenschaftlichen Hintergrund der Dienstleistungen.
Es handelt sich um einen Hinweis, dass die angebotenen Dienstleistungen wis-
senschaftliche Erkenntnisse über Körper und Geist berücksichtigen und zum Ge-
genstand haben. Gerade als inhaltliche Beschreibung von Kursen grenzt sich ein
solches Kursangebot von anderen Angeboten ab und weist den Teilnehmer auf
einen spezifischen Themenbereich, nämlich des Körpers und des Geistes, hin.

Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleis-
tungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
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Diese Dienstleistungen können mit der angemeldeten Zeichenfolge beschrieben
werden. Das Anmeldezeichen beschreibt die Art der Dienstleistung sowie die Be-
stimmung und Wirkung der Dienstleistung. So kann man sich zum „Body & Mind“
Trainer ausbilden lassen (vgl. www.fitmedi-akademie.de). Ausbildungsmodule sind
Anatomie, Physiologie, Mediationslehrer, ZENbo Balance Trainer u. a. Auch kann
es eine Seminar-Symbiose für Manager, Führungskräfte und Leistungsträger sein.
Dieses Seminar bezieht beide Ebenen des Lebens ein: Unseren Körper und unse-
ren Geist (www.body-and-mind-concept.de) oder es gibt den Entspannungstrainer
(www.academyofsports.de) aus Ausbildung. „Body & Mind“ ist auch Gegenstand
einer Gesundheitsschule (vgl. www.gesundheitstrainer.net). Das System „Body &
Mind 3 in 1“ hat zum Ziel, Trainierenden Elemente der Kraft, der Beweglichkeit
und der Entspannung in einem Kurs anzubieten. Alle Programme, die Körper und
Geist zum Gegenstand haben, haben auch eine wissenschaftliche Grundlage, da
den Kursen ein jeweils bestimmtes Trainings- und Entspannungskonzept zu
Grunde liegt.

e) Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in Bezug
auf die in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls nicht als Her-
kunftshinweis verstehen.

Die Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Betrieb
von Saunen und Solarien; Durchführung von Massagen und physiotherapeuti-
schen Behandlungen; Dienstleistungen von Gesundheitszentren, Ernährungs- und
Gesundheitsberatung, insbesondere Erstellung von Ernährungs- und Diätplänen;
Lifestyle-Beratung, nämlich Beratung auf dem Gebiet der inneren und äußeren
Lebenssituation des Menschen in Bezug auf die Lebensführung; Durchführung
von medizinischen Untersuchungen am menschlichen Körper, insbesondere des
Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-Systems, auch für Laktatbestim-
mungen und Körperfettanalysen; Durchführung von Anamnese im Rahmen von
medizinischen Dienstleistungen“ weisen allesamt einen Bezug zum Gesundheits-
wesen auf. Deshalb besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Die
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Dienstleistungen können auf einem Gesundheitskonzept basieren, welches die
wissenschaftlichen Gesichtspunkte des Körpers und des Geistes berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage werden vielfältige Trainingskurse oder Beratungsdienstleis-
tungen angeboten (z. B. „Bring Körper und Geist in Einklang, www.robinson.com;“
… um die Balance zwischen Körper und Geist wieder herzustellen oder zu erhal-
ten, www.medizin-yoga.de).

f) Die von dem Anmelder erwähnten sonstigen Voreintragungen verhelfen seiner
Beschwerde nicht zum Erfolg.

Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind im Rahmen der Prüfung zwar
zu berücksichtigen; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 19 - grill meister). Für die Eintragung der angemeldeten Marke kommt es
allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich gere-
gelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische, ähnliche oder vergleich-
bare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist
ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele,
in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 72 m. w. Nachw.).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Merzbach Dr. Meiser Dr. von Hartz

Pr


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