30 W (pat) 510/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:300817B30Wpat510.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 510/16
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am:
30. August 2017




B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 011.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Anmel-
dung für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16:
Lesezeichen; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt;

Klasse 35:
Personalberatung; Personalvermittlung; alle vorgenannten
Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Perso-
nen;

Klasse 41:
Verfassen von Drehbüchern; Veranstaltung von Lotterien; Veran-
staltung von Bällen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Thea-
teraufführungen; Modellstehen für Künstler; Zirkusdarbietungen;
alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüg-
lich tätigen Personen;

Klasse 42:
Wettervorhersage; Impfen von Wolken; Echtheitsbeglaubigungen
von Kunstwerken; alle vorgenannten Dienstleistungen insbeson-
dere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit
Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

- 3 -
Klasse 45:
Dienstleistungen eines ehrenamtlichen Richters oder Schöffen;
Nachforschungen über Personen; Dienstleistungen eines Detek-
tivs; Ehevermittlung oder Vermittlung von Bekanntschaften, jeweils
insbesondere unabhängig von Ideologien bzw. ideologieneutral;
Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Ahnen-
forschung; Einbalsamierungsdienste; Brandbekämpfung; Tauben
aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Sicherheitsbegleitung;
alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüg-
lich tätigen Personen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 2. Januar 2015 angemeldete Wortmarke

Re vier IP

soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16:
Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; Broschüren; Lesezeichen;
Unterrichtsmittel; Fortbildungs- und Seminardokumentation; For-
mulare [Formblätter]; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt;
- 4 -
alle vorgenannten Waren insbesondere mit Bezug zum gewerbli-
chen Rechtsschutz;

Klasse 35:
Unternehmensberatung, beispielsweise bezüglich Arbeitnehmer-
erfindungen oder Geschäftsführerhaftung oder Außendarstellung
und Marketing oder Wettbewerbsrecht oder der Organisation einer
Patent-, Marken-, und/oder Designabteilung; Geschäftsführung für
Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-
men; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Planun-
gen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Organisationsberatung in
Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangele-
genheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachfor-
schungen in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in
Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Kontaktinformationen
in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in
Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von ökonomischen Gut-
achten, beispielsweise Patent-, Marken- oder Designbewertung;
Gutachten bezüglich Lizenzverträgen, insbesondere auf dem Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. ausschließliche oder
nicht ausschließliche Lizenzen an Patenten, Marken oder Design);
kommerzielle Verwaltung bezüglich der Lizenzierung von Waren
und/oder Dienstleistungen für Dritte; Sekretariatsdienstleistungen;
Fristenüberwachung für Dritte; Überwachung von Anmeldeaktivi-
täten von Wettbewerbern für Dritte; Überwachung und Abwicklung
der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte;
Personalberatung; Personalvermittlung; alle vorgenannten
Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Perso-
nen;

- 5 -
Klasse 41:
Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung; Unterricht; Fernunterricht;
Unterrichtung; Planung und Durchführung von Seminaren; Veran-
staltung und Leitung von Kolloquien oder Workshops; Organisa-
tion und Veranstaltung von Symposien; Bereitstellung von nicht
elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektroni-
schen Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; organisatori-
sche und inhaltliche Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien und
Seminaren, insbesondere mit Bezug auf die Tätigkeit eines Pa-
tentanwalts und Markenvertreters oder allgemein auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes, beispielsweise in Bezug auf
ein Patentanwaltssekretariat oder die Ausbildung von Patentan-
waltskandidaten oder Rechts- oder Patentanwaltsfachangestell-
ten; Dienstleistungen von Dolmetschern oder Fremdsprachenkor-
respondenten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbe-
texte; Verfassen von Drehbüchern; Veranstaltung von Lotterien;
Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe;
Theateraufführungen; Modellstehen für Künstler; Zirkusdarbietun-
gen; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu dies-
bezüglich tätigen Personen;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere mit
technischem oder ingenieurswissenschaftlichem Bezug; Erstellung
von Sachverständigengutachten; technische Recherchen in An-
gelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; Durchführung
von Recherchen, insbesondere zu technischen, wissenschaftli-
chen, markenrechtlichen oder juristischen Gegenständen oder
- 6 -
Design-Gegenständen; Durchführung von Recherchen in Verbin-
dung mit gewerblichen Schutzrechten; Dienstleistungen eines
Patentingenieurs oder Fachanwalts für gewerblichen Rechts-
schutz; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirt-
schaftsmediators, mit wirtschaftlichem, rechtlichem und/oder tech-
nischem Bezug; Dienstleistungen eines technischen Sachverstän-
digen; Innovationsberatung; Ausarbeitung von Innovationsstrate-
gien; Dienstleistungen eines Patent- oder Rechtsanwalts mit Be-
zug zu Maschinenbau, Elektrotechnik, Agrarwissenschaften, Phy-
sik, Biologie oder Chemie; Erstellen von technischen Gutachten,
insbesondere auch in Verbindung mit Due Diligence-Prüfungen
oder Freedom To Operate (FTO)-Gutachten; Ausarbeiten von
Patent-, Marken- oder Designumgehungsstrategien; Dienstleis-
tungen eines Patentanwalts, eines Rechtsanwalts und/oder eines
juristischen Sachverständigen, soweit Klasse 42 betreffend; Ver-
wertung gewerblicher Schutzrechte oder diesbezügliche Dienst-
leistungen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung
von gewerblichen Schutzrechten; Durchführung von Schutzrechts-
und Benutzungsrecherchen; Due Diligence- und Freedom To Ope-
rate-Analysen und Verletzungsgutachten, beispielsweise in Hin-
blick auf aktive Patente oder Marken oder Design-Schutzrechte;
Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerbli-
chen Schutzrechten für Dritte; Überwachung von Schutzrechten
für Dritte, insbesondere bezüglich technischer Aspekte oder De-
signaspekte; Forschungen auf dem Gebiet der Technik, insbeson-
dere auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik
oder der Agrarwissenschaften; Ingenieurdienstleistungen; Ent-
wicklungsdienstleistungen bei technischen Gegenständen
und/oder Design; Dienstleistungen eines Maschinenbauers, Elekt-
rotechnikers, Agrarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder
Biologen; technische Projektplanungen; Konstruktionsplanung;
- 7 -
Styling [industrielles Design]; Dienstleistungen eines Verpa-
ckungsdesigners; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Gra-
fikerdienstleistungen; Erstellung von Zeichnungen, Schaubildern
und Grafiken, z.B. technischen Skizzen oder Verfahrensschaubil-
dern; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Assistenz
oder Beratung in Verbindung mit medizintechnischen oder klini-
schen Versuchsreihen und/oder wissenschaftlichen Labordienst-
leistungen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie;
Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Be-
ratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Informa-
tionen über Computertechnik und Programmieren über eine Web-
seite; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; De-
sign von Computersoftware; Design von Computersystemen;
Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Aktualisieren
von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Daten-
verarbeitung; Fernüberwachung von Computersystemen; Gestal-
tung und Unterhalt von Webseiten für Dritte; Hosting; Installieren
von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogram-
men und Daten; Kopieren von Computerprogrammen; Server-
Hosting; Software as a Service; Wettervorhersage; Impfen von
Wolken; Unterwasserforschung; Umweltschutzforschung; geologi-
sche Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Erstellung von
geologischen Gutachten; Landvermessung; Dienstleistungen ei-
nes Innenarchitekten; Architekturberatung; Dienstleistungen eines
Architekten; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; alle vor-
genannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tä-
tigen Personen;

- 8 -
Klasse 45:
juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung; Begleitung von Per-
sonen als Gesellschafter; juristische Dienstleistungen eines Pa-
tentanwalts; juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts;
Rechtsberatung und -vertretung, beispielsweise auf dem Gebiet
des Urheberrechts oder Wettbewerbsrechts; Dienstleistungen ei-
nes Anwalts, insbesondere eines Patentanwalts; Dienstleistungen
eines Ingenieurs, Übersetzers, Programmierers, Rechercheurs,
Designers, jeweils insbesondere mit juristischem Bezug; Verwal-
tung von Urheberrechten; Überwachung von gewerblichen Schutz-
rechten für Rechtsberatungszwecke; Nachforschung in Rechtsan-
gelegenheiten; Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes, insbesondere hinsichtlich rechtlichen oder tech-
nischen Fragestellungen; Innovationsberatung oder Ausarbeitung
von Innovationsstrategien jeweils in Hinblick auf juristische Frage-
stellungen; nationales und internationales Unternehmensconsul-
ting auf dem Gebiet der Schutzrechtsstrategie, insbesondere der
Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Marken-
strategie; Erstellen von rechtlichen Gutachten; Recherchen auf
dem Gebiet Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Ge-
schmacksmusterwesen; Datenbankrecherchen; (technische,
rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung von gewerblichen
Schutzrechten; Beratung hinsichtlich Vertragsrecht, insbesondere
Lizenzvertragsrecht und hinsichtlich Entwicklungskooperationen
oder Unternehmenszusammenschlüssen, Arbeitnehmererfinder-
recht, Urheberrecht, Kartellrecht, Werberecht, Designrecht, Kenn-
zeichenrecht; Kosten- und Risikoanalysen in einseitigen oder
zweiseitigen Verfahren vor nationalen und internationalen Gerich-
ten und Ämtern; Kollisionsüberwachungen in Markensachen; Gut-
achten zum Schutzbereich einer Marke, eines Geschmacksmus-
ters oder Designs oder eines Patents oder Gebrauchsmusters;
- 9 -
Ausarbeiten von nationalen und internationalen Strategien bezüg-
lich Patenten, Marken und/oder Design; Übersetzungsdienstleis-
tungen, insbesondere hinsichtlich der Sprachen Englisch, Franzö-
sisch und Japanisch; Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere
in Verbindung mit der Auslegung des Schutzbereichs von gewerb-
lichen Schutzrechten; Marken- und Patentverwertung oder dies-
bezügliche Vermittlungsdienstleistungen; Anmeldung und Durch-
setzung von deutschen und europäischen Patenten oder Einheits-
patenten (Patente mit einheitlicher Wirkung in Europa); Anmel-
dung und Durchsetzung von deutschen und europäischen Marken
und/oder deutschen und europäischen Geschmacksmustern und
Design; Vertretung Dritter vor dem Europäischen Patentamt, dem
Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM)
und vor nationalen Patent- und Markenämtern, insbesondere in
Europa; Vertretung vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent
Court UPC); Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten;
Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirtschaftsmedi-
ators, mit rechtlichem und/oder technischem Bezug; Mediation zur
Schlichtung in zweiseitigen Verfahren vor dem Einheitspatentge-
richt (Unified Patent Court UPC); Mediation, insbesondere Wirt-
schaftsmediation; Schlichtung; Schlichtungsdienstleistungen;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der nichtjuristischen Streitrege-
lung; Dienstleistungen eines Schiedsrichters, soweit in Klasse 45
enthalten; Dienstleistungen eines ehrenamtlichen Richters oder
Schöffen; Lizenzierung von Computersoftware; Registrierung von
Domainnamen; Nachforschungen über Personen; Dienstleistun-
gen eines Detektivs; Ehevermittlung oder Vermittlung von Be-
kanntschaften, jeweils insbesondere unabhängig von Ideologien
bzw. ideologieneutral; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozi-
aler Kontakte; Ahnenforschung; Einbalsamierungsdienste; Brand-
bekämpfung; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen;
- 10 -
Sicherheitsbegleitung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbe-
sondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder
mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen“

eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Marken-
amts die Anmeldung teilweise, nämlich für die o. g. Waren und Dienstleistungen,
zurückgewiesen, da einer Eintragung der aus dem Begriff „Revier“ sowie der
Buchstabenkombination „IP“ gebildeten Bezeichnung insoweit die
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden.

Bei „IP“ handele es sich um ein eingeführtes und bekanntes Kürzel für „Intellectual
Property“, also das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentums, was zumindest dem
angesprochenen Fachverkehr bekannt sei. Der vorangestellte Begriff „Revier“ sei
im Volksmund die allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung für das
Ruhrgebiet. In dieser Bedeutung sei „Revier" breitesten Verkehrskreisen z. B.
durch das „Revierderby“ bekannt. Als geographische Angabe eigne sich diese Be-
zeichnung des Ruhrgebiets als Hinweis auf den Sitz und/oder den Wirkungsbe-
reich eines Unternehmens. In Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen weise Revier IP darauf hin, dass diese sich inhaltlich/thematisch
mit „intellectual property“ bzw. „geistigem Eigentum“ befassten und in der Ruhrge-
bietsregion angeboten und erbracht würden. Das Zeichen beschreibe daher die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar; zumindest bestehe
insoweit ein enger beschreibender Bezug zu diesen.

Es lägen auch keine sprachlichen oder begrifflichen Besonderheiten vor, die die
angemeldete Gesamtbezeichnung Revier IP für den Verkehr als ungewöhnlich er-
scheinen ließe. Beide Elemente blieben innerhalb des Zeichens in ihrem Begriffs-
inhalt als Sach- bzw. Ortsangabe ohne weiteres erkennbar. Daran ändere auch
- 11 -
die Zweisprachigkeit der für sich gesehen ohne weiteres verständlichen Begriffe
nichts, zumal der Verkehr auch in der Allgemeinsprache an eine Verquickung der
deutschen Sprache mit Anglizismen gewöhnt sei.

Voreintragungen identischer und/oder ähnlicher Marken seien unerheblich.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Markenstelle
Schutzhindernisse pauschal festgestellt habe, ohne sich mit den einzelnen Waren
und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Zudem habe die Markenstelle die an-
gemeldete Bezeichnung zergliedernd betrachtet, nicht jedoch - wie geboten – in
ihrer Gesamtheit beurteilt. Der zweisprachigen Bezeichnung Revier IP könne je-
doch keine klare Bedeutung zugewiesen werden; vielmehr bedürfe es zumindest
eines erheblichen Interpretationsaufwands, um das Zeichen in dem von der Mar-
kenstelle angenommenen Sinne zu verstehen.

So werde der Verkehr die einzelnen Bestandteile „Revier“ und „IP“ entgegen der
Auffassung der Markenstelle nicht ohne weiteres als geographischen Hinweis auf
das Ruhrgebiet bzw. als Abkürzung für „intellectual property“ (= „geistiges Eigen-
tum“) verstehen. „Revier“ könne mehrere Bedeutungen aufweisen; insbesondere
bezeichne dieser Begriff allgemein ein geografisch abgezirkeltes Gebiet wie z. B.
ein Jagdrevier, nicht notwendigerweise aber das Ruhrgebiet, insbesondere nicht in
Zusammenhang mit dem gewerblichen Rechtsschutz. „Revier“ sei daher ebenso
unspezifisch wie die Buchstabenfolge „IP“, in welcher der Verkehr nicht notwendi-
gerweise die englische Abkürzung für „intellectual property“ erkennen werde; „IP“
könne z. B. auch als Hinweis auf den Bereich der Informationstechnologie oder ein
Kommunikations-/Internetprotokoll verstanden werden. Aber auch soweit Fachver-
kehrskreise die Buchstabenkombination in dem von der Markenstelle dargelegten
Sinne verstünden, stelle sich die Kombination des deutschsprachigen Begriffs
„Revier“ mit der englischen Abkürzung „IP“ als ungewöhnliche Kombination von
zwei Begriffen aus verschiedenen Sprachen dar, welche in keinem logischen Zu-
sammenhang stünden und daher in ihrer Gesamtheit selbst bei längerem Nach-
- 12 -
denken keinen konkreten Sinn ergäben, sondern vom Verkehr als Kunstbegriff
wahrgenommen würden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für für Klasse 45 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2015 aufzuheben.

hilfsweise,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle mit der Maßgabe
aufzuheben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
gen die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 (Bl. 20 – 24 d. A.) bzw.
Hilfsantrag 2 (Bl. 66 – 70 d. A.) erhält.

Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juli 2017 hat der Anmelder
u. a. weitere Hilfsanträge gestellt sowie einen Schriftsatznachlass auf die Erörte-
rungen in der mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache lediglich in dem aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist
die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 42 und 45
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Mar-
kenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Mar-
kenG).
- 13 -
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei-
ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567
(Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8)
- Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
- 14 -
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271,
Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard;
GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me-
dien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei-
ten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch
solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa-
ren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein en-
ger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010,
1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in
das Markenregister angemeldeten, aus dem Begriff „Revier“ und der Buchsta-
benfolge „IP“ gebildeten Zeichen Revier IP bezüglich der für das Beschwerdever-
fahren maßgeblichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Be-
schlusstenor genannten jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.

Bei „IP“ handelt es sich um die gebräuchliche und bekannte Abkürzung für „intel-
lectual property“, welchem im Deutschen der Terminus „Geistiges Eigentum“ ent-
spricht (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 498; Muret-Sanders, Lan-
genscheidt Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, S. 597), was jedenfalls der
auf diesem Rechtsgebiet tätige bzw. mit Fragen des geistigen Eigentums konfron-
tierte Fachverkehr erkennen wird. Das Wort „Revier“ ist im Volksmund die allge-
mein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung für das Ruhrgebiet, den Zentral-
- 15 -
raum des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. In dieser Bedeutung ist „Revier“
breitesten Verkehrskreisen z. B. durch das „Revierderby“ bekannt, das Fußball-
vereine des Ruhrgebiets veranstalten (vgl. BPatG 30 W (pat) 50/10 v.
1. September 2011 – RevierAdvokaten). Auch in dem angemeldeten Zeichen Re-
vier IP wird der Verkehr in „Revier“ eine Ortsangabe, hingegen keine Sachangabe
zu der Abkürzung „IP“ erkennen, da es bekanntermaßen kein „Ruhrgebiets-IP“
bzw. ein in seinem Schutzbereich auf das Ruhrgebiet beschränktes (registriertes)
Schutzrecht gibt.

Für den Verkehr ergeben sich auf Grundlage dieser Bedeutungen der einzelnen
Markenbestandteile dann aber in Bezug auf die Gesamtbezeichnung Revier IP
naheliegend zwei Verständnismöglichkeiten, die beide teils einen unmittelbar be-
schreibenden Sinngehalt, teils einen engen beschreibenden Bezug zu den betref-
fenden Waren/Dienstleistungen aufweisen, nämlich dass die Wa-
ren/Dienstleistungen sich inhaltlich/thematisch mit Angelegenheiten/ Belan-
gen/Themen/Fragen des geistigen Eigentums beschäftigen und in der Ruhrge-
bietsregion angeboten und erbracht werden bzw. „IP“ zum Gegenstand haben
oder aber, dass den Dienstleistungen „IP (geistiges Eigentum) aus dem Revier“
zugrunde liegt bzw. dieses hervorbringt, z. B. in Form von Schutzrechten wie Pa-
tenten, Designs etc..

Die zurückgewiesenen Dienstleistungen

„Klasse 35:
Unternehmensberatung, beispielsweise bezüglich Arbeitnehmer-
erfindungen oder Geschäftsführerhaftung oder Außendarstellung
und Marketing oder Wettbewerbsrecht oder der Organisation einer
Patent-, Marken-, und/oder Designabteilung; Geschäftsführung für
Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-
men; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Planun-
gen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Organisationsberatung in
- 16 -
Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangele-
genheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachfor-
schungen in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in
Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Kontaktinformationen
in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in
Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von ökonomischen Gut-
achten, beispielsweise Patent-, Marken- oder Designbewertung;
Gutachten bezüglich Lizenzverträgen, insbesondere auf dem Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. ausschließliche oder
nicht ausschließliche Lizenzen an Patenten, Marken oder Design);
kommerzielle Verwaltung bezüglich der Lizenzierung von Waren
und/oder Dienstleistungen für Dritte; Sekretariatsdienstleistungen;
Fristenüberwachung für Dritte; Überwachung von Anmeldeaktivi-
täten von Wettbewerbern für Dritte; Überwachung und Abwicklung
der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte;
alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüg-
lich tätigen Personen;

Klasse 41:
Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung; Unterricht; Fernunterricht;
Unterrichtung; Planung und Durchführung von Seminaren; Veran-
staltung und Leitung von Kolloquien oder Workshops; Organisa-
tion und Veranstaltung von Symposien; Bereitstellung von nicht
elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektroni-
schen Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; organisatori-
sche und inhaltliche Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien und
Seminaren, insbesondere mit Bezug auf die Tätigkeit eines Pa-
tentanwalts und Markenvertreters oder allgemein auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes, beispielsweise in Bezug auf
ein Patentanwaltssekretariat oder die Ausbildung von Patentan-
- 17 -
waltskandidaten oder Rechts- oder Patentanwaltsfachangestell-
ten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; alle vor-
genannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tä-
tigen Personen;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere mit
technischem oder ingenieurswissenschaftlichem Bezug; Erstellung
von Sachverständigengutachten; technische Recherchen in An-
gelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; Durchführung
von Recherchen, insbesondere zu technischen, wissenschaftli-
chem, markenrechtlichen oder juristischen Gegenständen oder
Design-Gegenständen; Durchführung von Recherchen in Verbin-
dung mit gewerblichen Schutzrechten; Dienstleistungen eines
Patentingenieurs oder Fachanwalts für gewerblichen Rechts-
schutz; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirt-
schaftsmediators, mit wirtschaftlichem, rechtlichem und/oder tech-
nischem Bezug; Dienstleistungen eines technischen Sachverstän-
digen; Innovationsberatung; Ausarbeitung von Innovationsstrate-
gien; Dienstleistungen eines Patent- oder Rechtsanwalts mit Be-
zug zu Maschinenbau, Elektrotechnik, Agrarwissenschaften, Phy-
sik, Biologie oder Chemie; Erstellen von technischen Gutachten,
insbesondere auch in Verbindung mit Due Diligence-Prüfungen
oder Freedom To Operate (FTO)-Gutachten; Ausarbeiten von
Patent-, Marken- oder Designumgehungsstrategien; Dienstleis-
tungen eines Patentanwalts, eines Rechtsanwalts und/oder eines
juristischen Sachverständigen, soweit Klasse 42 betreffend; Ver-
wertung gewerblicher Schutzrechte oder diesbezügliche Dienst-
- 18 -
leistungen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung
von gewerblichen Schutzrechten; Durchführung von Schutzrechts-
und Benutzungsrecherchen; Due Diligence- und Freedom To Ope-
rate-Analysen und Verletzungsgutachten, beispielsweise in Hin-
blick auf aktive Patente oder Marken oder Design-Schutzrechte;
Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerbli-
chen Schutzrechten für Dritte; Überwachung von Schutzrechten
für Dritte, insbesondere bezüglich technischer Aspekte oder De-
signaspekte;

Klasse 45:
Juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung; juristische Dienst-
leistungen eines Patentanwalts; juristische Dienstleistungen eines
Rechtsanwalts; Rechtsberatung und -vertretung, beispielsweise
auf dem Gebiet des Urheberrechts oder Wettbewerbsrechts;
Dienstleistungen eines Anwalts, insbesondere eines Patentanwalt;
Dienstleistungen eines … Übersetzers, jeweils insbesondere mit
juristischem Bezug; Verwaltung von Urheberrechten; Überwa-
chung von gewerblichen Schutzrechten für Rechtsberatungszwe-
cke; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Recherchen in
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere
hinsichtlich rechtlichen oder technischen Fragestellungen; Innova-
tionsberatung oder Ausarbeitung von Innovationsstrategien jeweils
in Hinblick auf juristische Fragestellungen; nationales und interna-
tionales Unternehmensconsulting auf dem Gebiet der Schutz-
rechtsstrategie, insbesondere der Patent-, Gebrauchsmuster-,
Geschmacksmuster- und Markenstrategie; Erstellen von rechtli-
chen Gutachten; Recherchen auf dem Gebiet Patent-, Ge-
brauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusterwesen; Daten-
bankrecherchen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Be-
wertung von gewerblichen Schutzrechten; Beratung hinsichtlich
- 19 -
Vertragsrecht, insbesondere Lizenzvertragsrecht und hinsichtlich
Entwicklungskooperationen oder Unternehmenszusammenschlüs-
sen, Arbeitnehmererfinderrecht, Urheberrecht, Kartellrecht,
Werberecht, Designrecht, Kennzeichenrecht; Kosten- und Risiko-
analysen in einseitigen oder zweiseitigen Verfahren vor nationalen
und internationalen Gerichten und Ämtern; Kollisionsüberwachun-
gen in Markensachen; Gutachten zum Schutzbereich einer Marke,
eines Geschmacksmusters oder Designs oder eines Patents oder
Gebrauchsmusters; Ausarbeiten von nationalen und internationa-
len Strategien bezüglich Patenten, Marken und/oder Design;
Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der
Sprachen Englisch, Französisch und Japanisch; Übersetzungs-
dienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit der Auslegung
des Schutzbereichs von gewerblichen Schutzrechten; Marken-
und Patentverwertung oder diesbezügliche Vermittlungsdienst-
leistungen; Anmeldung und Durchsetzung von deutschen und eu-
ropäischen Patenten oder Einheitspatenten (Patente mit einheitli-
cher Wirkung in Europa); Anmeldung und Durchsetzung von deut-
schen und europäischen Marken und/oder deutschen und euro-
päischen Geschmacksmustern und Design; Vertretung Dritter vor
dem Europäischen Patentamt, dem Harmonisierungsamt für den
europäischen Binnenmarkt (HABM) und vor nationalen Patent-
und Markenämtern, insbesondere in Europa; Vertretung vor dem
Einheitspatentgericht (Unified Patent Court UPC); Dienstleistun-
gen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen eines Media-
tors, insbesondere Wirtschaftsmediators, mit rechtlichem und/oder
technischem Bezug; Mediation zur Schlichtung in zweiseitigen
Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent Court
UPC); Mediation, insbesondere Wirtschaftsmediation; Schlichtung;
Schlichtungsdienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der nichtjuristischen Streitregelung; Dienstleistungen eines
- 20 -
Schiedsrichters, soweit in Klasse 45 enthalten; Registrierung von
Domainnamen;“

können sich inhaltlich/thematisch unmittelbar mit Fragen, Themen und Angele-
genheiten des geistigen Eigentums beschäftigen und in der Ruhrgebietsregion,
z. B. von einer auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei, angeboten und erbracht wer-
den, so dass sich Revier IP in Bezug auf diese Dienstleistungen in einem be-
schreibenden Hinweis auf deren Gegenstand und Inhalt sowie den Erbringungsort
erschöpft.

In Bezug auf die Dienstleistungen

„Klasse 42:
Forschungen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere auf dem
Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder der Ag-
rarwissenschaften; Ingenieurdienstleistungen; Entwicklungs-
dienstleistungen bei technischen Gegenständen und/oder Design;
Dienstleistungen eines Maschinenbauers, Elektrotechnikers, Ag-
rarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder Biologen; techni-
sche Projektplanungen; Konstruktionsplanung; Styling [industriel-
les Design]; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners;
Dienstleistungen eines Industriedesigners; Grafikerdienstleistun-
gen; Erstellung von Zeichnungen, Schaubildern und Grafiken,
z. B. technischen Skizzen oder Verfahrensschaubildern; For-
schungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Assistenz oder Be-
ratung in Verbindung mit medizintechnischen oder klinischen Ver-
suchsreihen und/oder wissenschaftlichen Labordienstleistungen;
Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung
im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur
Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Informationen über
Computertechnik und Programmieren über eine Webseite; Com-
- 21 -
putersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von
Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistun-
gen zum Schutz vor Computerviren; Aktualisieren von Computer-
software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Fernüberwachung von Computersystemen; Gestaltung und Unter-
halt von Webseiten für Dritte; Hosting; Installieren von Computer-
programmen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten;
Kopieren von Computerprogrammen; ServerHosting; Software as
a Service; Unterwasserforschung; Umweltschutzforschung; geolo-
gische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Erstellung von
geologischen Gutachten; Landvermessung; Dienstleistungen ei-
nes Innenarchitekten; Architekturberatung; Dienstleistungen eines
Architekten; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu
diesbezüglich tätigen Personen;

Klasse 45:
Dienstleistungen eines Ingenieurs, …Programmierers, Recher-
cheurs, Designers, jeweils insbesondere mit juristischem Bezug;
Lizenzierung von Computersoftware; alle vorgenannten Dienst-
leistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Perso-
nen“

beschreibt Revier IP zwar nicht unmittelbar deren Inhalt und Gegenstand; jedoch
weist die Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleis-
tungen insoweit auf, als sie einen werblich-anpreisenden Hinweis darauf enthält,
dass diesen Dienstleistungen „IP aus dem Revier“, d. h. geistiges Eigentum eines
im Ruhrgebiet ansässigen Dienstleisters, zugrunde liegt bzw. die Dienstleistungen
darauf beruhen (z. B. in Form von eingetragenen Designs) oder aber die Dienst-
leistungen z. B. aufgrund ihrer Neuheit, Eigenart o. ä. schutzfähiges geistiges Ei-
- 22 -
gentum begründen können z. B. in Form von Patenten, Designs etc., wie es z. B.
bei den beanspruchten „Ingenieurdienstleistungen; Entwicklungsdienstleistungen
bei technischen Gegenständen und/oder Design; Dienstleistungen eines Maschi-
nenbauers, Elektrotechnikers, Agrarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder
Biologen; technische Projektplanungen; Konstruktionsplanung; Styling [industriel-
les Design]; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen ei-
nes Industriedesigners; Grafikerdienstleistungen“ der Fall sein kann. Insoweit be-
schränkt sich Revier IP auf einen schlagwortartigen Hinweis auf Art und Qualität
der jeweiligen Dienstleistungen. Die Bezeichnung wird deshalb in der Wahrneh-
mung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund
stehender Weise als Sachhinweis verstanden, nicht aber als betrieblicher Her-
kunftshinweis.

Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 „Druckerei-
erzeugnisse; Zeitschriften; Broschüren; Unterrichtsmittel; Fortbildungs- und Semi-
nardokumentation; Formulare [Formblätter]; alle vorgenannten Waren insbeson-
dere mit Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz“ wird die Bezeichnung Revier IP
als Inhaltsangabe verstanden in dem Sinne, dass diese Waren Daten und Infor-
mationen zu gewerblichen Schutzrechten und damit über geistiges Eigentum, de-
ren Inhaber im Ruhrgebiet ansässig sind, enthalten.

Zwar können sowohl dem Begriff „Revier“ als auch die Buchstabenfolge „IP“ wei-
tere Bedeutungen zukommen, worauf der Anmelder zutreffend hinweist. So wird
z. B. „Revier“ in unterschiedlichen Zusammenhängen zur Bezeichnung eines Be-
reichs verwendet; es beschreibt zum Beispiel auch das Gebiet, auf welches ein
Tier Anspruch erhebt, einen Bezirk für Jagd und Forst oder auch den räumlichen
Tätigkeitsbereich von Polizei und Feuerwehr. Daraus lässt sich jedoch keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten. In rechtlicher Hinsicht ist es nicht
erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeu-
tungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist näm-
lich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer
- 23 -
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT;
EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie). Vor allem jedoch
hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines
Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang
mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, welche sich aus-
nahmslos ihrem Gegenstand und/oder Inhalt nach mit Fragen und Angelegenhei-
ten des geistigen Eigentums befassen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen
können, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem darge-
legten Sinne auf. Ein Verständnis von „Revier“ als geographischer Hinweis auf das
Ruhrgebiet liegt dabei für den Fachverkehr umso näher, als der Begriff „Revier“
sich - wie nicht zuletzt der Hinweis seitens der Markenstelle auf den auch bereits
zum Anmeldezeitpunkt tätigen Online-Dienstleister „revier-manager“ (revier-ma-
nager.de) verdeutlicht - über den ursprünglich volkstümlichen Sprachgebrauch
hinaus als allgemein gebräuchliche geographische Angabe für das Ruhrgebiet
etabliert hat, so dass sich auch die Kombination von „Revier“ und der fachsprach-
lichen Abkürzung „IP“ entgegen der Auffassung des Anmelders nicht als so unge-
wöhnlich und fantasievoll darstellt, dass sie von einem rein beschreibenden bzw.
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Zudem ist vor allem in Zu-
sammenhang mit patentrechtlichen Dienstleistungen die Kombination eines sach-
beschreibenden Begriffs wie z. B. „Patent“ oder auch „IP“ mit einer Ortsangabe als
Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Erbringungsort der Dienstleistung oder auf ein
entsprechendes Informationsportal auch durchaus üblich (vgl. BPatG
25 W (pat) 150/03 v. 14. Juli 2005 - PatentBerlin).

Die Wortkombination Revier IP weist daher auch in ihrer Gesamtheit keine unge-
wöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf,
sondern erschöpft sich in einer aus sich heraus verständlichen und für den
(Fach)Verkehr ohne weiteres erkennbaren Kombination der geographischen An-
gabe „Revier“ mit der nachgestellten Inhalts- bzw. Sachangabe „IP“, ohne einen
- 24 -
darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu vermitteln. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf
es jedenfalls für den Fachverkehr keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie
sich ihm in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
ohne weiteres Nachdenken auf.

Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, haben diese keine Bin-
dungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.;
BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011,
230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

3. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird auch nicht durch
die hilfsweise geltend gemachten Fassungen des Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnisses gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeräumt.

a. Insoweit bedarf es zu den Hilfsanträgen des Anmelders keiner gesonderten
Entscheidung, da diesen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mit den Hilfs-
anträgen 1 und 2 begehrt der Anmelder nämlich nur die Eintragung eines Waren-
/Dienstleistungsverzeichnisses, in dem jeweils lediglich auf einzelne der ur-
sprünglich beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen verzichtet wurde
bzw. mit „beispielsweise“ oder „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzäh-
lungen herausgenommen wurden, ohne jedoch Einschränkungen hinsichtlich der
ursprünglich begehrten einzelnen Waren-/Dienstleistungsarten oder -oberbegriffe
vorzunehmen. Eine solche Beschränkung ist zwar gem. § 39 Abs. 1, 2. Alt. Mar-
kenG zulässig; wird sie indes nur im Rahmen eines Hilfsantrags vorgenommen,
so geht dieser ins Leere, weil bereits im Rahmen des Hauptantrags von Amts
wegen über jede einzelne beanspruchte Dienstleistung des ursprünglichen Ver-
zeichnisses zu entscheiden ist, so dass kein eigenständiger Prüfungsgegenstand
für den Hilfsantrag verbleibt.

- 25 -
b. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine bedingte Einschrän-
kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der ursprünglich beim Mar-
kenamt eingereichten Anmeldung überhaupt wirksam vorgenommen werden
kann, da mit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
regelmäßig ein (Teil)Verzicht nach § 48 Abs. 1 MarkenG verbunden ist, welcher
ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der Marke führt und daher grundsätzlich
nicht bedingt erklärt werden kann (BGH GRUR 2011, 654 Nr. 14 – Yoghurt-
Gums).

4. In Bezug auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen
lässt sich hingegen eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung Revier IP
bzw. ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu diesen Waren und
Dienstleistungen nicht feststellen, so dass das angemeldete Zeichen insoweit da-
für auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus-
geschlossen ist. Insoweit war der Beschwerde daher - mit dem Hauptantrag -
stattzugeben.

III.

1. Die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 nachgereichten Hilfsanträge sind unzuläs-
sig. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Sitzung am 29. Juni 2017,
in der eine Zustellung der Entscheidung des Senats an Verkündungs Statt be-
schlossen wurde, ist dem Anmelder weiterer Sachvortrag, einschließlich der Stel-
lung von Hilfsanträgen, verwehrt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 79
Rdn. 6 m. w. Nachw.). Zulässig gewesen wären lediglich die Abgabe einer das
Verfahren beendenden Erklärung oder die - vorliegend seitens des Anmelders
nicht erklärte - unbedingte Streichung einzelner im Verzeichnis enthaltener Waren
und Dienstleistungen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 79 Rdn. 7). Im Übrigen weisen
auch diese Hilfsanträge aus den bereits genannten Gründen keinen eigenständi-
gen Inhalt auf.

- 26 -
2. Eine vom Anmelder nachträglich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragte
Schriftsatzfrist (gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO)
kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gewährt werden

Jedoch kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 156 Abs. 2
ZPO geboten sein, wenn aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erkennbar
ist, dass sich eine Partei bzw. ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht
ausreichend hat erklären können (vgl. BGH NJW 2011, 1158 Tz. 39). In diesem
Fall ist auch unerheblich, dass die betreffende Partei bis zum Schluss der mündli-
chen Verhandlung keinen ihr möglichen Antrag auf eine Schriftsatzfrist nach §139
Abs. 5 ZPO gestellt hat.

Das Vorbringen des Anmelders im Schriftsatz vom 3. Juli 2017, dass er sich zu
der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechts-
auffassung nicht ausreichend habe erklären können, insbesondere ihm eine „tie-
fergehende Argumentation“ in Bezug auf einzelne Waren/Dienstleistungen weder
im Beschwerdeverfahren noch in der mündlichen Verhandlung mangels eines vor-
herigen Hinweises des Senats zur seiner Rechtauffassung möglich gewesen sei,
gebietet jedoch nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach
§ 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Denn der Anmelder ist in der mündlichen Verhandlung weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht mit neuen, bisher nicht in das Verfahren eingeführten Tatsa-
chen, zu denen er sich nicht äußern konnte (z. B. in Form einer weiteren Recher-
che) noch mit weiteren Umständen konfrontiert worden, denen im bisherigen Ver-
fahren keine Bedeutung beigemessen wurde bzw. die als nicht erheblich angese-
hen wurden (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO); dazu wird seitens des Anmelders auch nichts
vorgetragen. Sämtliche entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher
und/oder rechtlicher Hinsicht waren bereits Gegenstand des Verfahrens vor der
Markenstelle. Für den Anmelder bestand aber seit Beginn des Beschwerdeverfah-
- 27 -
rens - inbesondere auch in der Beschwerdebegründung vom 3. November 2015
sowie dem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 - hinreichend Gelegenheit, zu diesen
Fragen sowie der Rechtsauffassung der Markenstelle Stellung zu nehmen, insbe-
sondere sich mit der seit Beginn des Anmeldeverfahrens relevanten Frage eines
beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalts von Revier IP in Bezug auf
die einzelnen (zurückgewiesenen) Waren und Dienstleistungen argumentativ aus-
einanderzusetzen.

Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung als entscheidungserheblich ange-
sprochenen Gesichtspunkte waren für den Anmelder daher weder neu noch über-
raschend, so dass für den Senat insoweit auch keine weitergehenden Hinweis-
und Aufklärungspflichten nach § 139 Abs.2 ZPO bestanden. Soweit der Anmelder
der Auffassung ist, dass der Senat gehalten war, seine Rechtsauffassung vor der
mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis detailliert mitzutei-
len, trifft dies nicht zu. Denn außerhalb der in § 139 ZPO geregelten Erörterungs-
und Hinweispflicht besteht für ein Gericht keine allgemeine Verpflichtung, seine
Rechtsauffassung vor einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Sach- und
Rechtslage zu erörtern ist (§ 139 Abs. 1 ZPO), umfassend und abschließend dar-
zulegen.

3. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 bietet auch im Übrigen keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG
besteht mangels Abweichung von anerkannten Grundsätzen des harmonisierten
Markenrechts oder entscheidungserheblicher klärungsbedürftiger neuer Fragen
kein Grund. Die Entscheidung hängt weder von einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung ab, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- 28 -
V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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