30 W (pat) 508/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 508/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2017

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 405.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 5. Mai 2015 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung für die
Waren:
„Schifffahrts-, Rettungsapparate- und -instrumente; Schall-
platten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Feuerlösch-
geräte;“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen:
G r ü n d e
I.
Das in den Farben rot und weiß gestaltete Wort-/Bildzeichen
ist am 15. September 2014 als Marke für die Waren und Dienstleistungen der
- 3 -
„Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservie-
rungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle
und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;
mit Toner gefüllte Patronen; Toner [Farbmittel]; Toner in Patronen; gefüllte
Tonerpatronen und Tonerkartuschen insbesondere für Drucker, Fotoko-
pierer, Telefaxgeräte und Registrierkassen;
Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografi-
sche, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Un-
terrichtsapparate und --instrumente; Apparate und Instrumente zum Lei-
ten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elekt-
rizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und an-
dere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung,
Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; leere Tonerpatronen und
Tonerkartuschen insbesondere für Drucker, Fotokopierer, Telefaxgeräte
und Registrierkassen;
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; lnstallationsarbeiten; Nach- und
Wiederbefüllen von Tonerkartuschen und Tonerpatronen;
Klasse 40: Materialbearbeitung; Recycling von Tonern“
bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 hat die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die französische Bezeichnung
„suisse“ für „Schweiz“ sei dem inländischen Verkehr ebenso geläufig wie der engli-
sche Ausdruck „print“. Der Zeichenbestandteil „suisse“ sei geeignet, auf die geo-
grafische Herkunft der relevanten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen; „print“
als das englische Wort für „drucken“ weise auf deren Bestimmung und den Ein-
satzzweck hin. Die zusammengesetzte Bezeichnung suisse-print reihe sich dabei
in zahlreiche ähnliche Zusammensetzungen aus einer geografischen Angabe so-
wie dem Hinweis auf den Tätigkeitsbereich eines Anbieters ein. Beide Wortbe-
standteile fänden schließlich in dem darunter stehenden deutschsprachigen Slo-
gan „…so druckt die Schweiz heute…“ ihre Wiederholung, was sprachliche
Missverständnisse ausschließe. Die hinzugesetzte Wortfolge erschöpfe sich in ei-
ner allgemeinen Werbeaussage, welche ebenso den Hinweis auf die Schweiz als
Herstellungs-, Angebots- bzw. Erbringungsort enthalte. Die Verbraucher würden
den Slogan auf Anhieb als einen anpreisenden Qualitätshinweis dahingehend
auffassen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen den mo-
dernen Schweizer Maßstäben genügten. Die Aussage wirke daher im relevanten
Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar als Hinweis auf Moderne
und Qualität der betreffenden Produkte und Leistungen.
Schließlich sei auch die Grafik nicht geeignet, das Schutzhindernis der mangeln-
den Unterscheidungskraft zu überwinden. Die rechteckige Unterlegung vermittele
nach der Rechtsprechung keinen Herkunftshinweis. Der Farbkontrast „rot/weiß“,
dem man bei abstrakter Betrachtung einen Hinweis auf die Farben der Schweizer
Flagge entnehmen könne, begegne dem Publikum in überwältigender Fülle bei der
Anpreisung von Waren und Dienstleistungen. Auch die Kombination unterschiedli-
cher Schriftarten führe zu keinem ausreichend fantasievollen, eigenständigen Ge-
samteindruck. Als einfache sowie geläufige werbemäßige Mittel seien diese Ge-
staltungen weder für sich noch in Kombination mit den schutzunfähigen Wortbe-
standteilen geeignet, die Eintragungsfähigkeit zu begründen. Der angesprochene
Verkehr werde dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit deshalb keinen Her-
kunftshinweis entnehmen. Auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könne
- 5 -
sich die Anmelderin schon deshalb nicht berufen, da diese nach der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalteten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Zur Begründung trägt er vor, das Anmeldezeichen sei für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen weder glatt beschreibend noch könne ein enger be-
schreibender Bezug hergestellt werden. Die Markenstelle habe es insoweit bereits
versäumt, zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu differenzieren.
Auch zeigten sowohl die bisherige Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamtes und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) als auch die Rechtsprechung des BPatG, dass Zeichen alleine aufgrund
eines geografischen Anklangs nicht die Eintragungsfähigkeit versagt werden
könne. In der Vergangenheit seien zahlreiche der angemeldeten Marke ähnliche
Bezeichnungen als eintragungsfähig erachtet worden, darunter sogar die Kombi-
nation aus den Wortzeichen „swiss“ und „print“ für „Druckereimaschinen eidge-
nössischen Ursprungs“ (unter Hinweis auf die IR-Marke 01183359 „swissQprint“).
Auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum habe die Kombination
aus den Bezeichnungen „swiss“ und „print“ keinem Eintragungshindernis ausge-
setzt. Schließlich stünden auch die Farbkombination rot/weiß, verbunden mit dem
Wortbestandteil „swiss“ bzw. „suisse“, und ein darin etwaig verkörperter Hinweis
auf die Schweiz der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen, wie anhand einer Reihe
von eidgenössischen Eintragungen belegbar sei. Insoweit sei auch ein weiterge-
hendes Freihaltungsbedürfnis an der Marke nicht ersichtlich.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 5. Mai 2015 aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer angezeigt, dass er we-
gen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermö-
gen der ursprünglichen Anmelderin bestellt ist. Zu dem Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 29. Juni 2017 ist er, wie telefonisch angekündigt, nicht erschie-
nen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache lediglich in dem aus dem Beschlusste-
nor ersichtlichen Umfang begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde
unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen fehlender Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen;
die Markenstelle hat die Anmeldung in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen
(§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. ...
- 7 -
2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH
GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EURO-
HYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567
(Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143
(Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235,
Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009,
949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567
(Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8)
– Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fragli-
chen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matrat-
zen Concord/Hukla).
- 8 -
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link eco-
nomy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
Bei einer Wort-/Bildmarke wie der verfahrensgegenständlichen ist wie bei anderen
aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich
die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem
ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterschei-
dungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001,
162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 – anti-
KALK). Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner,
dass der Marke – unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungs-
kraft der Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen
werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK), wobei an die
Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeich-
nungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411
– Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der
- 9 -
übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Ge-
samteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74
– BioID). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen
oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige wer-
bemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen
(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK).
3. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister
angemeldeten Zeichen



abgesehen von den im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren jegliche Un-
terscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
4. Das erste Zeichenelement, das zusammengesetzte Wort „suisse-print“, be-
steht ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der zurückgewie-
senen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.
a) Der Bestandteil "suisse" ist das französischsprachige Wort für "schweizerisch;
Schweizer". Er ist mithin als Hinweis auf die geografische Herkunft der damit ge-
kennzeichneten Produkte geeignet.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, wonach in der Praxis durchaus
auch geografische Herkunftsangaben, dabei auch unter Verwendung der Zei-
chenelemente „suisse“ bzw. „Swiss“ als Marke eingetragen worden seien, gibt die
Rechtslage verkürzt wieder und greift im Ergebnis nicht durch. Während nach
- 10 -
früherer (veralteter) deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich
waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geografische Herkunftsangabe
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgehen zu können, geht der EuGH von einem
gegenteiligen Regel-Ausnahme-Verhältnis aus: Demnach besteht umgekehrt eine
Vermutung dafür, dass eine Orts- bzw. Gebietsbezeichnung als geographische
Herkunftsangabe in Betracht kommt, so dass es besonderer Anhaltspunkte dafür
bedarf, dass diese Bezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als
Angabe über die geografische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistun-
gen zu dienen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 – Chiemsee; vgl. zum Ganzen auch
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 414, 422). Dabei besteht ein
Freihaltungsbedürfnis nicht nur an geografischen Angaben, die sich unmittelbar
auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bezie-
hen, sondern auch an solchen Angaben, welche die Vorlieben der Verbraucher in
anderer Weise beeinflussen können, z. B. dadurch, dass diese eine Verbindung
zwischen Waren und Dienstleistungen und einem Gebiet herstellen, mit dem sie
positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiem-
see; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 420).
Dies gilt umso mehr, wenn eine bedeutende Örtlichkeit bzw. – wie hier – der
Name eines ganzen Landes (suisse/Schweiz) mit der Markenanmeldung bean-
sprucht wird. Bei Namen von Ländern (wie auch Regionen, Großstädten oder
sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten) besteht nämlich grundsätzlich eine
stärkere Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben für eine
Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht kommen (vgl. mit
umf. Nachw. adRspr. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 430). Denn hier werden
die beteiligten Verkehrskreise eher eine Verbindung zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen – u. U. auch nur durch positiv besetzte Vorstellungen – her-
stellen können, so dass eine Markeneintragung nur dann in Betracht kommt, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine beschreibende Verwendung als
Herkunftsangabe als völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen (Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rn. 430).
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Derartige Anhaltspunkte hat der Anmelder nicht vorgetragen und sie sind auch
sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil liegt es vorliegend, gerade auch unter Be-
rücksichtigung des hinzugefügten Slogans „…so druckt die Schweiz heute…“
(vgl. hierzu auch im Folgenden 5.), auf der Hand, dass die Verbraucher mit der
geografischen Herkunftsangabe „Schweiz“ positiv besetzte Vorstellungen bzw.
einen Qualitätshinweis verbinden werden, wie auch die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat (vgl. ergänzend zur Wertung des Bestandteiles „Swiss“ als geogra-
fische Herkunftsangabe in der Rspr: BPatG PAVIS PROMA
25 W (pat) 64/11 - SWISS EYE; 30 W (pat) 64/08 – Swiss Aestethic Group).
b) Das aus dem Englischen stammende Wort "print" ist mit der Bedeutung
„Printmedium, Druck“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen
(http://www.duden.de/rechtschreibung/Print) und damit ebenfalls als Angabe eines
Merkmals der vorliegend beanspruchten Waren, nämlich ihrer Bestimmung und
ihres Einsatzzwecks (zum „Drucken“), geeignet.
c) Ausgehend hiervon erschließt sich der Gesamtbegriff „suisse-print“ dem
angesprochenen Verkehr unmittelbar als Hinweis auf Schweizer Waren und
Dienstleistungen, die zum „Druck(en)“ bestimmt sind oder hiermit in Zusammen-
hang stehen, nicht jedoch als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
5. Der unterhalb davon angeordnete Slogan „…so druckt die Schweiz heute…“
wiederholt die genannten beschreibenden Elemente, namentlich den Hinweis auf
die geografische Herkunft („Schweiz“) sowie auf die Bestimmung und den Ein-
satzzweck der relevanten Waren („druckt“). Der weitere, in der Werbesprache
häufig anzutreffende Zusatz „heute“ beinhaltet einen anpreisenden Hinweis auf
Aktualität bzw. Moderne der betreffenden Waren und Dienstleistungen (vgl. BPatG
PAVIS PROMA 25 W (pat) 10/05 – KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE;
29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE). Ausgehend hiervon erschöpft sich die
Wortfolge in ihrer Gesamtheit, wie auch die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat, in einem allgemeinen Werbeslogan, der von dem angesprochenen Verkehr
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ohne weiteres im dargelegten Sinne verstanden wird und deshalb jeder individua-
lisierenden Unterscheidungskraft entbehrt.
6. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten
beschreibenden bzw. qualitätsanpreisenden Bedeutung der Wortbestandteile des
angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort.
Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine beson-
dere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbe-
standteile erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungs-
kräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutz-
unfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (BGH
GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8
Rn. 190 m. w. N.). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sowohl die
Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa BPatG,
26 W (pat) 8/13 – brief LOGISTIK OBERFRANKEN) als auch die rechteckige Un-
terlegung (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 338/03 - VISAGE, bestä-
tigt durch BGH, GRUR 2008, 710, Rn. 21) stellen einfache und grundlegende
Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung
gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen wahrnehmen wird. Dies gilt auch für die Farbkombination („rot-
weiß“), welche als solche ebenso wenig geeignet ist, der Marke Unterscheidungs-
kraft zu verleihen (vgl. BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 15-17) – Kinder III; BPatG
29 W (pat) 543/11 – TOP), wobei vorliegend noch hinzutritt, dass die Farbkombi-
nation unmittelbar erkennbar den Schweizer Nationalfarben entspricht und somit
die in den Wortelementen enthaltene geografische Herkunftsangabe wiederholt
und unterstreicht. Somit reicht die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht aus,
um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen dem
Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen.
7. Dem Verkehr wird sich das Anmeldezeichen daher hinsichtlich aller zurückge-
wiesenen Waren und Dienstleistungen auf Anhieb als anpreisender Hinweis auf
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„heutige“ Schweizer Waren und Dienstleistungen (von entsprechender Qualität
und Moderne), die zum „Drucken“ bestimmt sind oder hiermit in Zusammenhang
stehen, erschließen, nicht aber als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisie-
rung.
a) Dies gilt zuerst für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 2. Für die Waren
„Farben; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker
und Künstler; mit Toner gefüllte Patronen; Toner [Farbmittel]; Toner in Patronen;
gefüllte Tonerpatronen und Tonerkartuschen insbesondere für Drucker, Fotokopie-
rer, Telefaxgeräte und Registrierkassen“ liegt der Sachbezug zum „Druck(en)“
unmittelbar auf der Hand. Aber auch „Firnisse“ und „Naturharze“ werden nach ei-
ner ergänzenden Internetrecherche des Senats, deren Ergebnisse dem Anmelder
übersandt worden sind, gängig zur Herstellung von Druckerfarbe verwendet (vgl.
die Anlage www.wissen.de/lexikon/druckfarben), wie auch „Lacke“ im Druckwesen
eine wichtige Rolle spielen (vgl. hierzu die Anlage „Alles über Lackierungen im
Druck“). Dies gilt auch für „Färbemittel“ und „Beizen“, da diese im Rahmen von
speziellen Druckverfahren - hier z. B. in der Zeugdruckerei (Stoffdruckerei) bzw.
im Textildruck (vgl. hierzu den Wikipedia-Auszug „Zeugdruckerei“) - zum Einsatz
gelangen können. „Rostschutzmittel“ zählen zu den gängigen Inhaltsstoffen von
Druckertinte (da Druckertinte Wasser und Lösungsmittel enthält, muss durch den
Zusatz von Rostschutzmittel dafür gesorgt werden, dass u.a. der Druckkopf nicht
rostet, vgl. hierzu die Anlage „Was ist eigentlich Druckertinte“). „Holzkonservie-
rungsmittel“ können - wie auch wiederum „Beizen“ und „Lacke“ - zur Versiegelung
im Rahmen von Verfahren zum Holzdruck zum Einsatz kommen, so dass auch in-
soweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschrei-
bender Bezug festzustellen ist.
b) Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 liegt zunächst der Sachbezug des
Anmeldezeichens zu den Waren „leere Tonerpatronen und Tonerkartuschen ins-
besondere für Drucker, Fotokopierer, Telefaxgeräte und Registrierkassen“ auf der
Hand. Die weiterhin zurückgewiesenen Waren („wissenschaftliche, Vermessungs-,
fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, -apparate und -in-
- 14 -
strumente“) können u.a. im Bereich der grafischen Industrie eine Rolle spielen und
hier etwa zum Einsatz für den sog. digitalen Großflächendruck bestimmt sein.
Nach den Rechercheergebnissen des Senats (vgl. hierzu die Anlage „Konica Mi-
nolta: Präzise Farben im Großformatdruck“) sorgen dabei innerhalb des Druckpro-
zesses Messinstrumente, welche die jeweilige Farbe erfassen und charakterisie-
ren (Densitometer zur Messung der Dichte des Farbaufdrucks; Spektralphotome-
ter), dafür, dass über das gesamte (Großformat-)Druckprojekt der Farbton kon-
stant bleibt. Ferner können die genannten Messapparate im Rahmen der moder-
nen 3-D-Drucktechnik eine Rolle spielen, etwa wenn Gegenstände für die Repro-
duktion im 3-D-Drucker vermessen, verwogen oder eingescannt werden (vgl.
hierzu etwa die Anlage „Handelszeitung (4. November 2013) „So druckt man
heute die Welt von morgen“).
Für den Einsatz im Rahmen solcher moderner Drucktechniken - gerade auch im
Rahmen des „3D-Printings“, wobei es für die Reproduktion von Gegenständen zu-
nächst maßgeblich auf die Datenerfassung, -verarbeitung und -übertragung an-
kommt - können auch die weiteren zurückgewiesenen Waren der Klasse 9 („Ge-
räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnet-
aufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hard-
ware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“) bestimmt sein, so
dass sich das Anmeldezeichen auch insoweit in einer Bestimmungsangabe, kom-
biniert mit einem geografischen Herkunftshinweis, erschöpft.
Die weiterhin beanspruchten „Unterrichtsapparate und -instrumente“ können sich
inhaltlich-thematisch mit Schweizer Waren und Dienstleistungen zum „Druck(en)“
befassen. „Registrierkassen“ und „Rechenmaschinen“ können eine Druckfunktion
beinhalten (zum Ausdruck des Kassenbelegs, des Rechenergebnisses usw.);
„Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln
und Kontrollieren von Elektrizität“ können Bestandteil von elektrischen Druckge-
räten sein, so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft aus-
schließender enger beschreibender Bezug hergestellt ist.
- 15 -
c) Auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt
zuerst für die Dienstleistungen, welche ersichtlich in Zusammenhang mit dem
„Drucken“ stehen, so in Klasse 37 für das „Nach- und Wiederbefüllen von Toner-
kartuschen und Tonerpatronen“ sowie in Klasse 40 für das „Recycling von To-
nern“. Der weiterhin in Klasse 40 beanspruchte Dienstleistungsbegriff „Materialbe-
arbeitung“ ist derart weit gefasst, dass hierunter ebenso die Bearbeitung von
„Druckermaterialein“ (Tonern etc.) fallen kann.
Insoweit der Anmelder in der Beschwerdebegründung rügt, ein Sachbezug des
Anmeldezeichens speziell zu den Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen;
Reparaturwesen; lnstallationsarbeiten“ sei nicht erkennbar, ist dem entgegenzu-
halten, dass der Einsatz von 3D-Druckern gerade auch im Bauwesen und beim
Bau von Gebäuden zu den populärsten Themen beim 3D-Druck gehört (vgl. hierzu
die Anlage www.3d-grenzenlos.de: „3D-Druck im Hausbau“). Werden Dienstleis-
tungen im Bauwesen oder bzgl. Installationsarbeiten mit dem Anmeldezeichen ge-
kennzeichnet, kann der (Fach-)Verkehr daher hieraus einen Hinweis auf Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit modernen(3D-)Drucktechniken entnehmen.
Dienstleistungen des Reparaturwesens können sich auf die Reparatur von „Dru-
ckern“ oder „Druckermaterialien“ beziehen; zudem ist es auch insoweit denkbar,
dass moderne 3D-Drucktechniken bei der Reparatur zum Einsatz gelangen. Mit
beiden Bedeutungsgehalten ist das Anmeldezeichen beschreibend, so dass der
Verkehr ihm keinen Herkunftshinweis entnehmen wird.
8. Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht
auf eine seiner Meinung nach abweichende Eintragungspraxis bzw. auf vermeint-
lich vergleichbare Voreintragungen berufen. Nach übereinstimmender höchstrich-
terlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder überein-
stimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots
(Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldun-
gen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke
- 16 -
nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt,
die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH
GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276,
Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.; BGH GRUR 2011,
230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).
9. Nach alledem war die Beschwerde hinsichtlich der o. g. Waren und Dienstleis-
tungen zurückzuweisen.

10. Hinsichtlich der im Beschlusstenor genannten Waren ist die Beschwerde
indessen begründet.

Für diese Waren können ein enger sachlicher Bezug zur angemeldeten Marke und
damit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht fest-
gestellt werden. Mit der oben dargelegten Bedeutung beschreibt das Anmeldezei-
chen keine Merkmale dieser Waren, da „Schifffahrts-, Rettungsapparate und -in-
strumente; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Feuerlöschge-
räte“ jedenfalls in keinem näheren Zusammenhang zum „Druck(en)“ stehen. Al-
leine die Tatsache, dass auch diese Waren (wie überhaupt fast alle denkbaren
Gegenstände) denkbarerweise im Rahmen eines 3D-Druckverfahrens hergestellt
werden können, reicht zur Annahme eines engen beschreibenden Bezuges nicht
aus, zumal es für ein solches Verständnis mehrerer analytischer Gedankenschritte
bedürfte.
Die Beschwerde hat daher in diesem Umfang Erfolg. Insoweit war der Beschluss
der Markenstelle aufzuheben.

- 17 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 18 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach

Richter Merzbach ist
wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben

Dr. Hacker
Dr. Meiser

Pr


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