30 W (pat) 505/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 505/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 466.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter
Merzbach und Dr. Meiser

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Dorf vom Santa Claus

ist als Marke für folgende Dienstleistungen der

„Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in
den Bereichen Kosmetika, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, ätherische Öle, Räuchermittel, Duftstoffe, Kerzen für Be-
leuchtungszwecke, Bild- und/oder Tonträger, insbesondere CDs
und DVDs, Beleuchtungs- und Kochgeräte, Lampen, Edelmetalle
und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plat-
tierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren
und Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Papier, Pappe und
Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Fotografien,
Schreibwaren, Papeteriewaren, Büroartikel, Künstlerbedarfsartikel,
Verpackungsmaterial, Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Arti-
kel, Gemälde, Kunstdrucke, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Le-
der und Lederimitationen sowie daraus hergestellte Waren, Ta-
schen und Koffer, Schirme, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen
und Schuhwaren, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Geräte und Be-
hälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten-
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machermaterial, Putzzeug, Waren aus Glas, Keramik, Porzellan
und Steingut, Garne und Fäden für textile Zwecke, Webstoffe und
Textilwaren, Kurzwaren, Bodenbeläge, Spiele, Spielzeug, Sportar-
tikel, Weihnachtsdekorationen, Christbaumschmuck, Weihnachts-
bäume, Pflanzen, Trockenpflanzen, künstliche Blumen, Lebens-
mittel, Backwaren und Getränke, Raucherartikel; Dienstleistungen
einer Werbeagentur; Organisation und Veranstaltung von Märkten;
Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Verkaufsflä-
chen; Vermietung von Werbeflächen; Waren- und Dienstleis-
tungspräsentationen

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle
Aktivitäten; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen
bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Durchführung von
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und
Veranstaltung von Konzerten und Musikdarbietungen; Veranstal-
tung von Wettbewerben [Erziehung, Unterhaltung]; Organisation
und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unter-
richtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Volksfesten
[Unterhaltung]; Betrieb von Fahrgeschäften; Organisation und
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung
von sportlichen Wettbewerben; Theateraufführungen; Zirkusdar-
bietungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen [Unterhaltung]

Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“


zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet; hinsichtlich der weiteren, in Klasse 43 ursprünglich beanspruchten
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Dienstleistungen „zur Beherbergung von Gästen“ hat der Anmelder bereits im
Amtsverfahren den Verzicht erklärt.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei sprachüblich gebildet
und füge bekannte Wortbildungselemente zu einer sinnvollen Gesamtaussage zu-
sammen, bei der die sachbezogene, nicht jedoch die betriebsbezogene Informa-
tion im Vordergrund stehe. Die Wortfolge Dorf vom Santa Claus werde im vorlie-
genden Dienstleistungszusammenhang lediglich als eine Art „Etablissementbe-
zeichnung“ bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden.
Ausgehend hiervon sei die Angabe Dorf vom Santa Claus für alle relevanten
Dienstleistungen von beschreibender Natur. So sei es ohne weiteres denkbar,
dass neben Weihnachtsmärkten, Christmärkten usw. auch ein Dorf vom Santa
Claus existiere, in welchem derartige Dienstleistungen angeboten würden. Zudem
sei durch die Ergebnisse einer Internetrecherche belegt, dass die verfahrensge-
genständliche Wortfolge mit diesem beschreibenden Sinngehalt im Inland bereits
verwendet werde. Der angesprochene Verkehr werde daher in dem Anmeldezei-
chen keinen Herkunftshinweis erkennen. Auf vermeintlich vergleichbare Voreintra-
gungen könne sich der Anmelder nicht berufen, da diese nach der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er trägt vor, die von der Markenstelle ermittelten Internetfundstellen bezögen sich
nahezu ausschließlich auf die Person des Markenanmelders bzw. die verfahrens-
gegenständliche Markenanmeldung. Lediglich zwei Fundstellen bezögen sich auf
Reisen in die finnische Stadt Rovaniemi, die sich selbst als Dorf vom Santa
Claus bezeichne.
- 5 -
Die Rechtsauffassung der Markenstelle, dass das Anmeldezeichen von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen lediglich als eine Art „Etablissementbezeichnung“
bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden werde, stehe in
Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundes-
patentgerichtes. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Dorf Müns-
terland“ (Urteil vom 22. Februar 2001, I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158) eindeutig
ausgeführt, dass die Bezeichnung „Dorf" keinen beschreibenden Inhalt für eine
Hotel- und Freizeitanlage und die dort erbrachten Dienstleistungen aufweise, son-
dern in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in ungewöhnlicher Weise
verwendet werde. Ferner habe das Bundespatentgericht (25 W (pat) 102/01) für
Recht erkannt, dass der Marke „Carribean Village“ für Unterhaltungsdienstleistun-
gen sowie die Verpflegung von Gästen nicht die erforderliche Unterscheidungs-
kraft fehle, da der Ausdruck "Karibisches Dorf“ keinen hinreichend deutlichen in-
haltlichen Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweise, sondern allenfalls mittel-
bare und vage Rückschlüsse zulasse.

Die Markenstelle für Klasse 35 verwechsele in ihrem Beschluss insoweit offen-
sichtlich die Begriffe „Dorf“ und „Markt“. Während das Wort „Markt“ einen Han-
delsort bezeichne, stehe das Wort „Dorf“ für einen Wohn- und Siedlungsraum. Ein
unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen sei somit nicht fest-
stellbar bzw. liege - gerade wenn man an landwirtschaftlich geprägte Siedlungs-
und Wirtschaftsstrukturen denke - durchweg fern.

An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch die Hinzufügung der Zei-
chenbestandteile „vom Santa Claus". Bei „Santa Claus“ handele es sich um die
englischsprachige Bezeichnung des „Heiligen Nikolaus“. Dieser werde von der fin-
nischen Stadt Rovaniemi aus unverständlichen Gründen für sich beansprucht. In
der Vorstellung der allgemeinen Verkehrskreise handele es sich bei Santa Claus
um einen Heiligen, der sich mit keinem bestimmten Ort in der Bundesrepublik
Deutschland oder einem sonstigen Land konkret in Verbindung setzen lässt. Eine
Lokalisierung des Dorf vom Santa Claus sei daher nicht möglich. Die Verkehrs-
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kreise würden die Marke daher als Phantasiebezeichnung erkennen, die in keinem
beschreibenden Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen stehe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt habe schließlich eine Reihe von Wortmar-
ken, die ausschließlich aus dem Zeichen „Santa Claus“ bestünden, für Weih-
nachtsgebäck, Kaffee und spezielle Küchengeräte zur Herstellung von Weih-
nachtsgebäck für eintragungsfähig erachtet, so dass auch vorliegend keine ernst-
haften Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Markenanmeldung Dorf vom
Santa Claus bestehen könnten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom
6. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Senat hat dem Anmelder in Anlage zu der Terminsladung vom
14. November 2016 Rechercheergebnisse übersandt. Zur mündlichen Verhand-
lung am 19. Januar 2017, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, sind der Anmelder
und sein Verfahrensbevollmächtigter nach entsprechender Vorankündigung nicht
erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sa-
che keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Dorf vom Santa Claus in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen an Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmel-
dung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion
einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
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im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271,
Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard;
GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti-
KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deut-
schen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH
GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050,
1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100,
Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt es der angemeldeten
Wortfolge Dorf vom Santa Claus im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang
an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus dem Substantiv „Dorf“, der
Präposition „vom“ und dem englischsprachigen Eigennamen „Santa Claus“ zu-
sammen.

aa) Der Begriff „Dorf“ bedeutet „ländliche Ortschaft, kleinere Siedlung mit oft
bäuerlichem Charakter“ (www.duden.de).

bb) „Santa Claus“ ist, wie auch der Anmelder vorträgt, die englischsprachige Be-
zeichnung des „Heiligen Nikolaus“. Da die Figuren des Nikolaus und des Weih-
nachtsmanns (bzw. seines amerikanischen Pendants, des „Santa Claus“) einan-
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der sehr ähnlich sind, weil beide zur Weihnachtszeit auftreten und Kindern Ge-
schenke bringen, werden ihre Namen häufig synonym verwendet. Entsprechend
wird der Verkehr im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang im Zeichenele-
ment „Santa Claus“ ohne weiteres einen Hinweis auf den Weihnachtsmann oder
Nikolaus erkennen (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA, 32 W (pat) 76/02 - Santa
Claus/SENCHA CLAUS).

cc) Mittels des Verhältniswortes „vom“ entsteht eine umgangssprachliche
Präpositionalkonstruktion im Dativ. Grammatikalisch korrekt müsste der Genitiv
verwendet werden, so dass es „Dorf des Santa Claus“ oder „Santa Claus' Dorf“
lauten müsste (http://mein-deutschbuch.de/genitiv.html).

c) Ausgehend hiervon enthält das Anmeldezeichen bezogen auf alle
angemeldeten Dienstleistungen für die angesprochenen inländischen Verkehrs-
kreise - die sich vorliegend aus den Endverbrauchern sowie dem Fachverkehr zu-
sammensetzen - einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
oder stellt zumindest einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen be-
schreibenden Bezug zu diesen her:

aa) Zur (Vor-)Weihnachtszeit werden, wie die dem Anmelder übersandten
Rechercheergebnisse belegen, an sehr vielen Orten Märkte veranstaltet, für die
vielfältige Bezeichnungen wie „Weihnachtsmarkt“, „Weihnachtsdorf“ oder „Niko-
lausdorf“ existieren. Damit ist die Verwendung des Begriffs „Dorf“ für die Bezeich-
nung von Verkaufsstätten zur Weihnachtszeit und darauf bezogener Produkte be-
legbar. Außerdem ist bekannt, dass sich der irgendwo in der Nähe des Nordpols
vermutete „Wohnort des Weihnachtsmannes“, in dem die Geschenke hergestellt
und für die Rentierreise vorbereitet werden, der Legende nach in einem Dorf be-
findet, weshalb im finnischen Dorf Rovaniemi seit 1998 ein „Santa Claus Village“
existiert, das auch im Inland bekannt ist (siehe hierzu die Anlage www.deutsche-
weihnachtsmaerkte.de/: „Santa Claus Village … dem Weihnachtsmann auf den
- 10 -
Fersen“; vgl. ferner die Anlage www.kayak.de: „Zu Besuch beim Weihnachts-
mann“).

Das Anmeldezeichen Dorf vom Santa Claus fügt sich somit ohne weiteres in die
Reihe üblichen der Bezeichnungen für weihnachtliche Märkte ein, so dass der
Verkehr es bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht als betriebli-
chen Herkunftshinweis auffassen wird.

bb) Die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 werden alle
üblicherweise auf einem Markt zur Weihnachtszeit erbracht oder können dort er-
bracht werden. Dabei beschränkt sich das Angebot nicht nur auf Waren, die in Zu-
sammenhang mit weihnachtlichen Bräuchen stehen, sondern es umfasst inzwi-
schen auch alle möglichen anderen Waren (siehe Anlagenkonvolut 3). Das An-
meldezeichen gibt somit nur den Erbringungsort der Dienstleistungen bzw. das
Ambiente, in dem diese erbracht werden, an.

cc) Bezüglich der angemeldeten Großhandelsdienstleistungen enthält das Zei-
chen ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, da
spezielle Verkaufsveranstaltungen für Wiederverkäufer wie Messen existieren, auf
denen Waren speziell für Weihnachtsmärkte angeboten werden (siehe Anlage 4).

dd) Zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreiben-
der Bezug besteht dabei auch hinsichtlich spezieller „Dienstleistungen des Groß-
und Einzelhandels“ in den Bereichen „Bürstenmachermaterial“ und „Bodenbe-
läge“. Da „Bürsten“ zum gängigen Angebot auf Weihnachtsmärkten zählen, kann
es sich bei „Bürstenmachermaterial“ um Ersatzteile für entsprechende Verkaufs-
stände wie auch für den Endverbraucher handeln. „Dienstleistungen in den Berei-
chen Bodenbeläge“ können etwa das Angebot von „Bodenbelägen“ mit weih-
nachtlichem Bezug (wie z. B. Teppichen mit Weihnachtsmotiven) betreffen; ferner
sind vom Einzelhandel betriebene und vom Großhandel belieferte Verkaufsstände
- 11 -
auf Weihnachtsmärkten denkbar, an denen sich Verbraucher über Bodenbeläge
informieren und diese anhand von Mustern auswählen und erwerben können.

ee) Ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
enthält das Anmeldezeichen für die „Dienstleistungen einer Werbeagentur“. Üblich
ist insoweit eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branche, auf die die
Werbeleistungen bezogen sind (BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 49 - My World).

Vorliegend wird das angesprochene inländische Publikum, also die Betreiber von
Weihnachtsmärkten bzw. von Verkaufsständen auf solchen Märkten, in dem An-
meldezeichen einen beschreibenden Hinweis auf die sog. Weihnachtsmarktbran-
che (siehe hierzu das Anlagenkonvolut 4a) sehen, weshalb auch hier der be-
schreibende Charakter der Wortfolge im Vordergrund steht. Insoweit weist die
Wortfolge Dorf vom Santa Claus lediglich darauf hin, dass diese Dienstleistungen
speziell auf die Bewerbung von Weihnachtsmärkten und das dortige Waren- und
Dienstleistungsangebot ausgerichtet sind (vgl. auch BPatG 32 W (pat) 156/07 -
christmarkt). Es ist auch belegbar, dass Werbeagenturen Werbedienstleistungen
speziell für Weihnachtsmärkte anbieten (siehe hierzu das Anlagenkonvolut 5). Au-
ßerdem haben die Besucher eines Weihnachtsmarkts bestimmte Vorstellungen in
Bezug auf dessen Atmosphäre und erwarten, dass eine weihnachtliche Stimmung
verbreitet wird. Dementsprechend ist es denkbar, dass Werbedienstleistungen in
diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen.

ff) Die Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Märkten; Vermie-
tung von Verkaufsständen; Vermietung von Verkaufsflächen; Vermietung von
Werbeflächen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen“ stehen mindestens in
einem engen beschreibenden Bezug zu Weihnachtsmärkten, da sie zur Vorberei-
tung und Durchführung solcher Märkte erforderlich sind.

gg) Auch für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 41 fehlt es dem Anmeldezei-
chen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Ein Weihnachtsmarkt dient nicht
- 12 -
nur dem Verkauf von Waren, sondern es werden dort regelmäßig auch Unterhal-
tungsdienstleistungen und kulturelle Aktivitäten beispielsweise in Form von musi-
kalischen Darbietungen oder Fahrgeschäften angeboten. Auch die Dienstleistun-
gen „sportliche Aktivitäten, Organisation und Durchführung von sportlichen Veran-
staltungen“ (z. B. Schlittschuhlaufen) und „Veranstaltung von Wettbewerben“ (z. B.
zur Prämierung des schönsten Weihnachtsbaums oder Standes) sind im Zusam-
menhang mit Weihnachtsmärkten belegbar (siehe hierzu das Anlagenkonvolut 6;
vgl. auch BPatG a. a. O. - christmarkt). Es ist auch denkbar, dass auf einem
Weihnachtsmarkt die „Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben“ auf dem Pro-
gramm steht. Insoweit wird das Anmeldezeichen auch nur als Sachhinweis, näm-
lich auf den Erbringungsort, und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstan-
den. Die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und
Workshops“ können Weihnachtsmärkte zum thematischen Gegenstand haben,
z. B. als städtisches Event (s. Anlage 7).

hh) Entsprechendes gilt für die in Klasse 43 noch beanspruchten „Dienstleistun-
gen zur Verpflegung von Gästen“, weil auf allen Weihnachtsmärkten ein großes
Angebot an Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr besteht (vgl. BPatG
a. a. O. - christmarkt).

3. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, entfalten in rechtli-
cher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bin-
dungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.;
BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011,
230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung,
sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht
auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Da der angemeldeten Marke somit die erforderliche Unterscheidungskraft i. S.
v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien
- 13 -
Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

5. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu
erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entgegen dem Vorbringen des Anmelders
weicht die Entscheidung des Senats auch nicht von der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes oder des Bundespatentgerichts ab. Die zitierte
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 1158 - Dorf Münster-
land) betrifft die Kollision zweier Marken im Verletzungsverfahren und kein Anmel-
deverfahren. Der BGH führt dort nur kurz aus, dass der Begriff „Dorf“ für eine Ho-
tel- und Freizeitanlage und die dort erbrachten Dienstleistungen keinen beschrei-
benden Inhalt habe; derartige Dienstleistungen einer Hotel- und Freizeitanlage
sind indes vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Eine Abweichung besteht
auch nicht im Hinblick auf die Einzelfallerwägungen der vom Anmelder in Bezug
genommenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG BeckRS 2009,
14462 - Caribbean Village). Während der Verkehr hinsichtlich der unter dem Zei-
chen „Caribbean Village“ (mit der Bedeutung „karibisches Dorf“) angebotenen
Dienstleistungen im Bereich „Unterhaltung“ und „Verpflegung von Gästen“ nur
mittelbare und vage Vorstellungen über deren Inhalt, Gegenstand oder Thema hat
(BPatG, a. a. O., BeckRS 2009, 14462 - Caribbean Village), hat er bei Dienstleis-
tungen, in einem „Dorf vom Santa Claus“, also die auf einem Weihnachtsmarkt
angeboten werden, sehr konkrete Erwartungen. Die Einzelfallerwägungen des zi-
tierten Urteils lassen sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall über-
tragen. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist daher nicht gegeben.

- 14 -
III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.

Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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