30 W (pat) 504/17  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:280917B30Wpat504.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 504/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 047 670.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 28. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das in den Farben Türkis und Blau gestaltete Wort-/Bildzeichen



ist am 24. Juli 2015 als Marke für die Waren und Dienstleistungen der

„Klasse 16: Broschüren; Flyer;

Klasse 35: Werbung für Dienstleistungen; Werbung in Zeitschriften, Bro-
schüren und Zeitungen; Werbung und Marketing;

Klasse 44: Ambulante medizinische Betreuung; Ambulante medizinische
Versorgung; Anpassen von Kontaktlinsen; Anpassen von optischen Lin-
sen; Auskünfte auf dem Gebiet der Medizin; Auskünfte bezüglich medizi-
nischer Probleme; Auskünfte in Bezug auf gesundheitliche Probleme;
Auskünfte in Bezug auf Kontaktlinsen; Auskünfte in Bezug auf medizini-
sche Dienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Bezug auf die Ge-
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sundheit; Beratung zu medizinischen lnstrumenten; Beratungen auf dem
Gebiet der Medizin; Beratungen auf dem Gebiet der medizinischen Ge-
sundheitspflege; Beratungen auf dem Gebiet der Augenchirurgie; Bera-
tungen auf dem Gebiet der Augenlaserchirurgie; Beratungen auf dem
Gebiet der Linsenimplantation; Beratungen in Bezug auf die Chirurgie;
Beratungen in Bezug auf die Gesundheitsversorgung; Beratungen in Be-
zug auf die medizinischen Bedürfnisse älterer Menschen; Beratungen in
Bezug auf Gesundheitspflege; Beratungen in Bezug auf medizinische
Dienstleistungen; Beratungs- und lnformationsdienstleistungen zu medi-
zinischen Produkten; Betrieb von Kliniken; Chirurgische Behandlungs-
dienstleistungen; Chirurgische Diagnosedienstleistungen; Chirurgische
Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Gesundheitsklinik; Dienstleis-
tungen einer Privatklinik; Dienstleistungen eines Augenarztes; Dienst-
leistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienst-
leistungen in Bezug auf die Augenlaserchirurgie; Dienstleistungen von
Kliniken; Dienstleistungen von Kliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen
von medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; Dienstleistungen
zur Erstellung medizinischer Berichte; Durchführung optometrischer Un-
tersuchungen; Durchführung von Augenlaserbehandlungen; Durchfüh-
rung von Augenlaserkorrekturen; Durchführung von Augenlaseroperatio-
nen; Durchführung von Augenmessungen; Durchführung von körperli-
chen Untersuchungen; Durchführung von Laseroperationen der Augen;
Durchführung von Linsenimplantationen; Durchführung von medizini-
schen Tests im Zusammenhang mit der Diagnose und Behandlung von
Krankheiten; Durchführung von Operationen zur Korrektur von Fehlsich-
tigkeiten; Durchführung von ärztlichen Untersuchungen; Erstellen von
ärztlichen Berichten; Erstellung medizinischer Gutachten in Bezug auf
die Gesundheit; Erstellung von Berichten in Bezug auf Angelegenheiten
der Gesundheitspflege; Erstellung von Berichten in Bezug auf medizini-
sche Fragen; Erstellung von Gutachten in Bezug auf die Bewertung von
Gesundheitsrisiken; Erstellung von Gutachten von der medizinischen
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Untersuchung von Einzelpersonen; Erstellung von Gutachten zur Beur-
teilung der Gesundheit; Erstellung von Krankheitsdiagnosen; Erteilung
medizinischer Auskünfte; Erteilung von Auskünften in Bezug auf die Me-
dizin; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Gesundheit; Gesundheits-
beratung; Gesundheitsdienste; Gesundheitspflege; Ärztliche Dienste;
Ärztliche Dienstleistungen; Ärztliche Versorgung“

bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wortfolge LasikCare be-
stehe aus dem englischen Begriff „Lasik“ und dem zum einfachen englischen
Grundwortschatz gehörenden Wort „Care“. Die Ergebnisse einer amtsseitigen In-
ternetrecherche belegten, dass es sich bei „Lasik“ um die Bezeichnung einer me-
dizinischen Behandlungsmethode zur Korrektur von Fehlsichtigkeit handele. Aus-
gehend hiervon fehle dem Anmeldezeichen in Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Hinsichtlich
der in Klasse 16 beanspruchten Waren enthalte die Marke nur den beschreiben-
den Hinweis auf die inhaltlich-thematische Ausrichtung der Broschüren und Flyer.
Bezüglich der Werbe- und Marketingdienstleistungen beschränke sich LasikCare
ebenfalls nur auf die öffentlichkeitswirksame Präsentation von Dienstleistungen,
die diese Behandlungsmethode beinhalteten und auf die die Anmelderin aufmerk-
sam machen wolle. Die medizinischen Dienstleistungen der Klasse 44 stünden
schließlich alle in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zu dem dargelegten
Sinngehalt der Marke.

Schließlich sei auch die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens
nicht geeignet, diesem zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Bei der Binnengroß-
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schreibung handele es sich um ein werbeübliches Element. Soweit die Wortbe-
standteile „Lasik“ und „Care“ alternierend in Türkis und blau angeordnet seien,
verbessere dieses einfache bildliche Farbmuster zwar die visuelle Wahrnehmung
der Wortbestandteile; im Gesamteindruck der Wort-Bildmarke trete die Farbge-
bung aber hinter diesen Wortelementen zurück und bleibe selbst nicht prägnant
als betriebskennzeichnend in Erinnerung. Die Grafik besitze daher weder isoliert
betrachtet eine konkrete Unterscheidungskraft, noch führe sie in der Gesamtbe-
trachtung des Anmeldezeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung
der nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin trägt vor, zwar handele es sich bei „Lasik“ tatsächlich um einen
beschreibenden Begriff, der sich seit 1987 als Bezeichnung für eine bestimmte Art
der Augenoperation etabliert habe. Zutreffenderweise werde man auch davon
ausgehen können, dass das Wort „Care“ von den angesprochenen Verkehrskrei-
sen ohne weiteres im Sinne von „Pflege, Fürsorge, Behandlung“ verstanden
werde. „Trotz dieses beschreibenden Charakters“ der Wortbestandteile bestünden
aber Bedenken, die Unterscheidungskraft gerade für die vorliegend beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen zu verneinen. Die Markenstelle unterstelle in un-
zulässiger Weise, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination
gerade auch im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen immer
nur im Sinne einer Behandlungsmethode zur Korrektur von Fehlsichtigkeit verste-
hen würden. Tatsächlich könne die Wortkombination ebenso die Assoziation von
Dienstleistungen im Bereich Augenheilkunde in einem „weiteren, umfassenderen“
Sinn erzeugen.

In jedem Fall sei der Marke aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung hinreichende
Unterscheidungskraft zuzusprechen. Das Anmeldezeichen besteche durch eine
hochwertige Grafik. Ins Auge fallend seien dabei vor allem die zwei verschiedenen
Farben. Während „Lasik“ in einem leuchtenden Türkis gehalten sei, trete „Care“ in
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einem kräftigen „Azurblau“ auf. Auch die Typografie sei eher ungewöhnlich und
nicht unbedingt geläufig. Auf diese Weise werde ein unverwechselbarer und cha-
rakteristischer Gesamteindruck hergestellt, der für die angesprochenen Verkehrs-
kreise einen Wiedererkennungswert habe und damit auch geeignet sei, das Erin-
nerungsvermögen im Sinne einer herkunftshinweisenden Funktion zu beeinflus-
sen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom
14. September 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist wegen
fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintra-
gung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückge-
wiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) -
EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565,
567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143
(Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
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darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 -
Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949
(Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein-
tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smart-
book; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link eco-
nomy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Con-
cord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link eco-
nomy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. –
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FUSSBALL WM 2006).

Bei einer Wort-/Bildmarke wie der verfahrensgegenständlichen ist wie bei anderen
aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich
die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem
ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterschei-
dungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001,
162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 – anti-
KALK). Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner,
dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungs-
kraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen wer-
den kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK), wobei an die
Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeich-
nungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411
– Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der
übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Ge-
samteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74
– BioID). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen
oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige wer-
bemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen
(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen im vorliegenden Wa-
ren- und Dienstleistungszusammenhang jegliche Unterscheidungskraft.

a) Wie es bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und auch von der
Anmelderin letztlich nicht in Abrede gestellt wird, haben die Wortbestandteile
LasikCare für die angesprochenen Verkehrskreise einen unmittelbar erkennbaren
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beschreibenden Begriffsinhalt.

aa) Das Anmeldezeichen setzt sich - schon aufgrund der Binnengroßschrei-
bung sowie der alternierenden Farbgebung der Wortbestandteile für den Verkehr
auf Anhieb erkennbar - aus den Wortelementen „Lasik“ und „Care“ zusammen.

bb) Das erste Wortelement „Lasik“ ist die lexikalisch nachweisbare und seit
Jahrzehnten auch im Inland etablierte Abkürzung für ein medizinisches Therapie-
verfahren.

Bei der „Laser-in-situ-Keratomileusis“ (LASIK) handelt es sich um ein seit Ende
der 1980er Jahre angewendetes chirurgisches Verfahren aus der Augenheilkunde,
welches zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten unterschiedlicher Art eingesetzt wird.
Bei diesem Laserverfahren wird durch Gewebeabtrag in der Hornhaut eine Ände-
rung der Hornhautkrümmung erreicht. Als solches gehört dieser Eingriff zum Feld
der refraktären Chirurgie. Hier stellt er derzeit einen der am häufigsten
durchgeführten Eingriffe dar. Die LASIK kann als Alternative zum Tragen einer
Brille bzw. von Kontaktlinsen geeignet sein (vgl. hierzu die Anlagen zum
Beanstandungsbescheid vom 27. Juli 2016, insbesondere den Wikipedia-Eintrag
zum Stichwort „Laser-in-situ-Keratomileusis“).

Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede, sondern trägt selbst vor, dass es
sich bei „Lasik“ tatsächlich um einen beschreibenden Begriff handele, der sich seit
1987 als Bezeichnung für eine bestimmte Art der Augenoperation etabliert habe.

cc) Der zweite Bestandteil "Care" hat ebenfalls vielfach Eingang in die deut-
sche Sprache, insbesondere in den Sprachgebrauch der Werbung, gefunden.
Dies gilt - wie auch das Bundespatentgericht bereits entschieden hat - gerade
auch für den hier betroffenen Bereich der Medizin, in dem Waren und Dienstleis-
tungen einen Schutz-, Pflege- oder Fürsorgezweck haben (vgl. BPatG PAVIS
- 10 -
PROMA, 33 W (pat) 144/05 - Basic Care). Auch dieser Bedeutungsgehalt wird von
der Anmelderin nicht in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich bestätigt.

dd) Ausgehend hiervon erschöpft sich das sprachüblich und grammatikalisch
korrekt zusammengesetzte Anmeldezeichen LasikCare in einem Sachhinweis auf
ein bestimmtes, seit Jahrzehnten etabliertes chirurgisches Verfahren aus der Au-
genheilkunde, verbunden mit einem werblich anpreisenden Qualitätsversprechen
dahingehend, dass die in Zusammenhang mit diesem (Lasik-)Verfahren angebo-
tenen Waren und Dienstleistungen in besonderer Weise einen Schutz- und Für-
sorgezweck erfüllen.

c) Diesen beschreibenden sowie qualitätsanpreisenden Sinngehalt des
Anmeldezeichens in seiner Gesamtheit stellt das Beschwerdevorbringen nicht
Abrede. Soweit die Anmelderin allerdings vorträgt, „trotz des beschreibenden Cha-
rakters“ der Wortelemente sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehr das
Anmeldezeichen gerade auch im Hinblick auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen immer nur im Sinne einer bestimmten Behandlungsmethode ver-
stehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr fehlt dem Anmeldezeichen für
sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

aa) Der Argumentation der Anmelderin steht bereits entgegen, dass mit den
relevanten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 44 allgemeine
Verkehrskreise, aber auch medizinische Fachverkehrskreise (aus dem Bereich der
Augenchirurgie) angesprochen werden, wobei es sich zudem bei den Dienstleis-
tungen der Klasse 44 ausschließlich um Angebote aus dem Bereich Medizin und
Gesundheit handelt, die mit Bedacht erworben oder nachgefragt bzw. unter Ein-
schaltung von Fachkreisen in Anspruch genommen werden. Diese Fachkreise,
aber auch interessierte Verbraucherkreise, werden das angemeldete Wortzeichen
aber ohne weiteres als Sachangabe erkennen, nämlich wie dargelegt als Hinweis
auf ein bestimmtes, weit verbreitetes chirurgisches Verfahren aus der Augenheil-
kunde, verbunden mit einem Qualitätshinweis.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Anmeldezeichen somit eine Unbe-
stimmtheit aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht immanent, wobei
lediglich ergänzend und zur Klarstellung darauf hinzuweisen ist, dass selbst eine -
hier nicht vorhandene - begriffliche Unschärfe einer als Marke angemeldeten Be-
zeichnung einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines
Eintragungshindernisses nicht entgegenstehen würde (vgl. EuGH GRUR 2004,
192 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkan-
toor).

bb) Das Anmeldezeichen weist somit im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Dienstleistungen der Klasse 44 beschreibend auf das sog. „Lasik“-Verfahren,
wie es seit Jahrzehnten in der Augenchirurgie etabliert ist, hin. Sämtliche relevan-
ten medizinischen Dienstleistungen der Klasse 44 können sich auf die Durchfüh-
rung einer Lasik-Operation beziehen bzw. hierzu ergänzende Diagnose-, Bera-
tungs- und Versorgungsleistungen darstellen, so dass sich das Anmeldezeichen in
einem Hinweis auf die Art und Bestimmung dieser Dienstleistungen, kombiniert mit
einem Qualitätshinweis („Care“), erschöpft.

cc) Die Waren der Klasse 16 können sich, wie die Markenstelle zutreffend aus-
geführt hat, inhaltlich-thematisch mit dem medizinischen „Lasik“-Verfahren be-
schäftigen.

dd) Nach dem Verständnis der von den Werbe- und Marketingdienstleistungen
der Klasse 35 angesprochenen gewerblich tätigen Verkehrskreise stellt die Wort-
kombination LasikCare ebenfalls einen mit einer Qualitätsangabe verbundenen
Hinweis auf die Augen-Laser-Branche und das in diesem Zusammenhang öffent-
lichkeitswirksam beworbene Lasik-Verfahren dar, so dass dem Anmeldezeichen
auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

3. Erfolglos beruft sich die Anmelderin auf eine Überwindung des
Schutzhindernisses durch eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle grafische Gestal-
- 12 -
tung des Zeichens.

Einfache graphische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an
die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, rei-
chen wie bereits dargelegt nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unter-
scheidungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft
zu verschaffen (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711
(Nr. 20) – VISAGE; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 57/09 – Ambiente Trend-
life). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderun-
gen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage
selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 190 m. w. N.). Soweit die Wortelemente – wie vor-
liegend – rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines auffal-
lenden Hervortretens der graphischen Elemente, um sich dem Verkehr als Hin-
weis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Letztlich
müsste die Ausgestaltung für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher un-
mittelbar erkennbar eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamtein-
drucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Mark-
enteile bedeutungslos macht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 190).

Die Gesamtgestaltung des verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichens genügt
diesen Anforderungen nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst
die Farbkombination („Lasic“ in einem leuchtenden Türkis, „Care“ in einem kräfti-
gen „Azurblau“) nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl.
BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 15-17) – Kinder III in Bestätigung von BPatG
GRUR 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot)); GRUR 2010, 640 (Nr. 17) hey!;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 191). Auch die Binnengroßschreibung (vgl.
hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 an-
tiKALK; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker, ebenda) und der gewählte Schrifttyp
stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar
und reichen daher nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine
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herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Bei sämtlichen verwendeten Grafikelementen handelt es sich somit um einfache
und grundlegende Stilmittel, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, so dass die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht
ausreicht, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbe-
standteilen dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen.

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Hacker Merzbach Meiser

prö


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