30 W (pat) 38/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 38/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 565.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 5. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

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beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 16. Oktober 2014 und vom 21. Mai 2015 insoweit auf-
gehoben, als darin die Anmeldung für die Dienstleistungen
„Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weiter-
sendung von Informationen, insbesondere über das In-
ternet sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;
Erstellung und Übermittlung von Nachrichten, insbe-
sondere über das Internet; Verschaffen des Zugriffs auf
Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen be-
zogen auf medizinische Themen;

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische
Beratung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Men-
schen“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Sinologicum
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ist am 1. Juli 2014 für folgende Waren und Dienstleistungen der

„Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial

Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weitersendung
von Informationen, insbesondere über das Internet
sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Er-
stellung und Übermittlung von Nachrichten, insbe-
sondere über das Internet; Verschaffen des Zugriffs
auf Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistun-
gen bezogen auf medizinische Themen

Klasse 41: Ausbildung; Fortbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische Bera-
tung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Men-
schen“

zur Eintragung als Marke in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ge-
führte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
16. Oktober 2014 und vom 21. Mai 2015, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Markenwort Sinologicum
sei abgeleitet von dem Fachterminus „Sinologie“, der lexikalisch nachvollziehbar
die „Wissenschaft von der chinesischen Sprache und Kultur“ bezeichne. Dieser
Begriff sei zusammen mit der Endung „-icum“ zu einer Gesamtbezeichnung ver-
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schmolzen, ähnlich den in der deutschen Sprache auf medizinisch-pharmazeuti-
schem Gebiet etwa als Gattungsbezeichnung für Heilmittel häufig anzutreffenden
Wortbildungen (wie Antibiotikum, Chemotherapeutikum, Generikum, Homöopathi-
kum, Therapeutikum). Darüber hinaus würden auch wissenschaftlich-technische
Einrichtungen durch entsprechende Wortbildungen bezeichnet. Neben allgemei-
nen Begriffen wie „Technikum“ oder „Klinikum“ fänden sich übliche Bezeichnungen
für Fachinstitute an deutschen Universitäten wie „Biologicum“, „Juridicum“, „Bota-
nikum“, „Philosophikum“ oder „Physikum“, um den Forschungsschwerpunkt der
jeweiligen Einrichtungen rein sachbezogen zu benennen.

Der vergleichbar gebildeten Bezeichnung Sinologicum lasse sich demnach die
ausschließlich beschreibende Bedeutung „sinologisches Institut mit wissenschaft-
lichem Anspruch“ entnehmen, die sich ohne weiteres nicht nur dem beteiligten
Fachverkehr, sondern auch den allgemeinen Verkehrskreisen erschließe. In Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beinhalte die
beanspruchte Bezeichnung somit den Sachhinweis, dass diese Waren und
Dienstleistungen durch eine „hochqualifizierte Einrichtung auf dem Fachgebiet der
Sinologie“ angeboten oder erbracht würden.

Zwar liege der Schwerpunkt der inländischen universitären Institute für „Sinologie“
auf der Sprache, Geschichte, Literatur und Kultur des Landes, d. h. im klassisch-
geisteswissenschaftlichen Bereich. Dennoch sei die Traditionelle Chinesische Me-
dizin Teil der chinesischen Kultur und werde nach den Internet-Recherchen der
Markenstelle insoweit auch von sinologischen Instituten wissenschaftlich be-
leuchtet. Dies belegten etwa Vorträge und Veranstaltungen zur Traditionellen Chi-
nesischen Medizin, die von sinologischen Instituten angeboten würden. Darüber
hinaus „kokettierten“ [sic!] Anbieter chinesischer Diagnose- und Heilverfahren seit
Jahrzehnten auf dem deutschen Markt mit der jahrtausendealten Tradition der
Chinesischen Medizin. Ein Nutzer medizinischer Dienstleistungen werde daher,
konfrontiert mit einer unter dem Namen Sinologicum angebotenen Behandlung,
auch die Chinesische Medizin vom Begriff der Sinologie umfasst sehen.
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Ausgehend hiervon beschreibe die angemeldete Bezeichnung Merkmale der be-
anspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 dahingehend, dass diese in
einem Kompetenzzentrum erbracht werden könnten, das neben anderen sinologi-
schen Schwerpunkten die Traditionelle Chinesische Medizin zum Gegenstand
habe. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 würden lediglich die inhaltli-
che Ausrichtung und der Anbieter dieser Informationen beschrieben. Bei den Wa-
ren der Klasse 16 könne es sich schließlich um Informationsmaterial handeln, das
zu Fortbildungszwecken ausgehändigt oder für Patienten eines „Sinologicum“ vor-
gehalten werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung der Markenstelle verfüge
das Anmeldezeichen über die notwendige Unterscheidungskraft. Die Markenstelle
habe im Rahmen ihrer Betrachtung die Marke Sinologicum rechtsfehlerhaft in
ihre Einzelbestandteile zerlegt und eine analytische Betrachtungsweise vorge-
nommen. Soweit sie dabei festgestellt habe, dass das Markenwort Sinologicum
einen Bezug zur „Sinologie“ erkennen lasse, sei dies noch nachvollziehbar. Richtig
sei auch, dass „Sinologie“ die Wissenschaft von der chinesischen Sprache und
Kultur bezeichne.

Mit dem üblichen Sprachgebrauch in keiner Weise vereinbar sei allerdings die
sprachliche Brücke, die die Markenstelle von der Wissenschaft der chinesischen
Sprache und Kultur zu den medizinischen Dienstleistungen im Sinne der Klasse
44 schlage, dies mit der Begründung, dass auch die Traditionelle Chinesische
Medizin Teil der chinesischen Kultur sei. Diese Schlussfolgerung beruhe auf einer
analytischen Betrachtungsweise und sei auch der Sache nach nicht tragfähig.
Denn wie die Markenstelle selbst ausführe, liege der Schwerpunkt deutscher In-
stitute für Sinologie auf der Sprache, Geschichte, Literatur und Kultur des Landes.
Die Art und Weise, mit welcher die Markenstelle eine beschreibende Bedeutung
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konstruiere, setze eine erhebliche Transferleistung voraus, die allerdings dem
Verkehr vollkommen fremd sei.

Darüber hinaus sei auch das weitere Zeichenelement “-icum“ mehrdeutig. Denn
diese Endung könne zwar im Sinne der Markenstelle auf eine wissenschaftliche
Einrichtung hinweisen; sie könne aber auch den Hinweis auf ein Heilmittel bein-
halten. Insofern sei festzuhalten, dass die Endung „-icum“ mindestens zwei völlig
unterschiedliche Assoziationen wecken könne, von denen keine unmittelbar durch
das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wiedergegeben werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2014 und vom
21. Mai 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor er-
sichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug
auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Klassen 16 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückge-
wiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) -
EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565,
567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143
(Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 -
Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949
(Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein-
tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smart-
book; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link eco-
nomy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Con-
cord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
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(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link eco-
nomy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. –
FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen für die
zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 jegli-
che Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Auch der Anmelder stellt nicht in Abrede, dass das Anmeldezeichen
Sinologicum einen Hinweis auf die „Sinologie“ - als lexikalisch nachvollziehbarer
Bezeichnung für die „Chinakunde“ bzw. die „Wissenschaft von der chinesischen
Sprache, Kultur und Geschichte“ - enthält.

Ferner kann der Markenstelle darin beigetreten werden, dass zahlreiche Wortbil-
dungen mit der neulateinischen Endung „-icum“ bzw. „-ikum“ existieren, die auf
eine wissenschaftliche Einrichtung bzw. ein wissenschaftliches Institut mit einem
bestimmten Forschungsschwerpunkt hinweisen („Biologicum“, „Juridicum“, „Bota-
nikum“), dies auch im Bereich der Geisteswissenschaften (vgl. u. a. den Begriff
„Philosophicum“ als Bezeichnung des Universitätsgebäudes mit den philologi-
schen Fakultäten).

In diese Wortbildungen reiht sich auch Sinologicum ohne Weiteres ein, so dass
der Verkehr dem Anmeldezeichen auf Anhieb den im Vordergrund stehenden
Sachhinweis auf ein wissenschaftliches Institut mit dem Forschungsschwerpunkt
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„Sinologie“ (als der Wissenschaft von der chinesischen Sprache, Kultur und Ge-
schichte) entnehmen wird.

b) Ausgehend hiervon fehlt dem Anmeldezeichen Sinologicum aber im Hinblick
auf die zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der
Klasse 41 jegliche Unterscheidungskraft.

Denn die in der Warenklasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ und
„Lehr- und Unterrichtsmaterialien“ können sich inhaltlich-thematisch mit den For-
schungsergebnissen eines solchen Sinologischen Instituts befassen.

Die Dienstleistungen der Klasse 41 („Ausbildung; Fortbildung; Unterhaltung; sport-
liche und kulturelle Aktivitäten“) können an einem sinologischen Institut erbracht
werden sowie sich inhaltlich-thematisch mit der Sinologie befassen, so dass sich
das Anmeldezeichen insoweit in einem Hinweis auf die Erbringungsstätte bzw.
eine Sachangabe bzgl. des thematischen Bezugs erschöpft.

c) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen geht insgesamt fehl. So-
weit Begriffsbildungen mit der neulateinischen Endung „-icum“ bzw. „-ikum“ in
unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden und insbesondere im Be-
reich der Medizin mit dieser Endung häufig Heilmittel bezeichnet werden (z. B.
Antibiotikum, Kardiakum, Narkotikum, Therapeutikum), führt dies nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Zum einen liegt ein Verständnis der Be-
zeichnung Sinologicum im Sinne eines Heilmittels schon deshalb fern, weil vor-
liegend der Hinweis auf die „Sinologie“ (im Sinne eines geisteswissenschaftlichen
Fachgebietes, nämlich der „Chinakunde“, bzw. einer entsprechenden geisteswis-
senschaftlichen Forschungseinrichtung) im Vordergrund steht, so dass der Ver-
kehr das Markenwort schon nicht ohne Weiteres mit Medizin oder Medizinpro-
dukten in Verbindung bringen wird. Zudem führen auch mögliche Bedeutungsvari-
anten der Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass
der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als
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Sachangabe versteht (vgl. mwN Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015,
§ 8 Rn. 226).

Nach alledem ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

3. In Bezug auf die nachfolgenden Dienstleistungen können hingegen keine
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG festgestellt wer-
den:

„Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weitersendung von Informa-
tionen, insbesondere über das Internet sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Erstellung und Übermittlung von Nachrichten, insbesondere
über das Internet; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken, alle vorge-
nannten Dienstleistungen bezogen auf medizinische Themen

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische Beratung;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“.

Denn in Bezug auf die medizinischen Dienstleistungen der Klasse 44 sowie die
durch einen positiven Disclaimer auf medizinische Themen beschränkten Tele-
kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 drängt sich ein Sachbezug von
Sinologicum nicht auf.

a) Nach den Ergebnissen einer ergänzenden Internetrecherche des Senats
wird das Zeichen Sinologicum in diesem (medizinischen) Dienstleistungszusam-
menhang ausschließlich markenmäßig von dem Anmelder verwendet. Es handelt
sich mithin weder um einen in der Medizin gängigen Fachbegriff, noch lässt sich
auf diesem Sektor eine beschreibende Verwendung, wie sie die Markenstelle an-
nehmen will, nachweisen. Auch die Fundstellen der Markenstelle belegen nichts
anderes; die bloße Tatsache, dass Sinologische Institute (welche auf dem Gebiet
der Sprach- und Kulturwissenschaften tätig sind), zuweilen fächerübergreifende
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Veranstaltungen zur Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anbieten, führt
nicht dazu, dass die Bezeichnung Sinologicum vom Verkehr mit der Chinesi-
schen Medizin gleichgesetzt wird. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass geisteswissenschaftlich geprägte Sinologie-Institute ihrerseits
medizinische Dienstleistungen im Sinne der Klasse 44 oder medizinisch-geprägte
Informationsdienste der Klasse 38 erbringen. Das ist vernünftigerweise auch nicht
zu erwarten.

b) Es verbleibt somit bei der Feststellung, dass das Markenwort Sinologicum
vordergründig auf ein „Sinologisches Institut“, das sich wissenschaftlich mit chine-
sischer Sprache, Kultur und Geschichte befasst, hinweist. Damit ist der Bereich
der Geisteswissenschaften, nicht aber derjenige der Medizin umfasst.

Einen Zusammenhang zu der Traditionellen Chinesischen Medizin bzw. zu den
hier beanspruchten medizinischen Dienstleistungen (sowie den Telekommunikati-
onsdienstleistungen, „bezogen auf medizinische Themen“) wird der Verkehr daher
allenfalls auf Grund weiterer Gedankenschritte und im Wege einer analysierenden
Betrachtung herstellen, was aber bereits die Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.

c) Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke im ge-
nannten Umfang auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.

Die Beschwerde hat daher im genannten Umfang Erfolg.

- 12 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.

Hacker Merzbach Meiser

prö


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