30 W (pat) 2/16  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



30 W (pat) 2/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
29. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2013 001 979.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und
Dr. Meiser

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 22. März 2013 angemeldete Wortmarke

hansedeal24

soll für die Dienstleistungen

„Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet
betreffend Bekleidung, Modeartikel und -accessoires; Werbung;
Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentati-
ons- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommuni-
kations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen
für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von
Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Ver-
mittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von
E-Commerce; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Ver-
braucherberatung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in
elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versand-
hauskatalogen“

eingetragen werden.
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Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 19. September 2013 und 23. Januar 2014, von
denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da einer
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden.

Die angemeldete Wortmarke hansedeal24 sei eine sprachüblich gebildete Kom-
bination der allgemein bekannten Worte „Hanse" (= Hinweis auf Hansestädte) und
„deal“ (= Abmachung, Vereinbarung; Handel, Geschäft) mit der Zahl „24“ (= rund
um die Uhr), welche auch in ihrer Gesamtheit lediglich als beschreibender Hinweis
darauf verstanden werde, dass die so offerierten Einzelhandels-, Werbe- und Pub-
likationsdienstleistungen von einem Büro in einer Hansestadt erbracht und ange-
boten würden und 24 Stunden zur Verfügung stünden. Die Ausgestaltung in Klein-
schreibung ohne Zwischenraum zwischen den einzelnen Wörtern und der Zahl
„24“ sei werbeüblich und verändere den beschreibenden und bewerbenden Aus-
sagehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, zu der er jedoch weder einen Antrag ge-
stellt noch eine Begründung eingereicht hat.

Der Senat hat dem Anmelder mit der Ladung eine Recherche zur Verwendung
des Begriffs „deal“ (Anlage 1), einen am 14. Februar 2012 unter
https://www.deutsche-startups.de/2012/02/14/stoppt-den-deal-wahnsinn/
veröffentlichen Artikel (Anlage 2), Google- und Internetauszüge zu
Begriffsbildungen mit dem Wort „deal“ (Anlage 3) sowie als Anlage 4 einen
Google-Auszug nebst einem Auszug der Internetseite „schwabendeal.de“
übersandt. Die übersandte Recherche wurde auch zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig. Für
die Zulässigkeit der Beschwerde ist ein konkreter Antrag nicht erforderlich. Fehlt
ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang
ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 66
Rdnr. 41).

B. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da es der
angemeldeten Wortmarke hansedeal24 in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei-
ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
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winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567
(Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8)
- Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271,
Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard;
GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me-
dien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei-
ten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch
solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa-
ren (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010,
1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
hansedeal24 in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass sich hansedeal24 erkennbar
aus den Begriffen „hanse“ und „deal“ mit der Zahl „24“ zusammensetzt.

Bei dem Begriff „hanse“ handelt es sich nicht nur um die Bezeichnung eines histo-
rischen Städtebundes. Vielmehr ist dieser Begriff noch heute als geographische
Angabe üblich und bezeichnet insoweit die norddeutschen Hansestädte Hamburg,
Bremen, Lübeck und Rostock, die den Begriff „Hansestadt“ in ihren amtlichen Be-
zeichnungen führen. Zwar geht es vorliegend nicht um den Begriff „Hansestadt“
(gegebenenfalls mit einem konkretisierenden Zusatz), sondern um „Hanse“ bzw.
„hanse“ in Alleinstellung. Das ändert jedoch nichts daran, dass „Hanse“ zumindest
die Funktion einer mittelbaren geographischen Bezeichnung, nämlich einer Sam-
melbezeichnung für die genannten Städte, zu erfüllen vermag (vgl. BPatG
30 W (pat) 110/05 v. 19. November 2007 - Hanse Back/HANSE EXPRESS).

Der weitere englischsprachige Wortbestandteil „deal“ bezeichnet als Substantiv
u. a. ein „Geschäft", einen „Handel", ein „Übereinkommen" (vgl.
http://www.dict.cc/englisch-deutsch/deal.html). Auf Grundlage dieses Bedeutungs-
und Sinngehalts wurde dieser Begriff – wie die dem Anmelder übersandte Re-
cherche gemäß Anlage 1 belegt - im inländischen Sprachgebrauch auch bereits
zum Zeitpunkt der Anmeldung allgemein als werblich anpreisender Hinweis auf ein
günstiges, vorteilhaftes Geschäft bzw. auf besonders vorteilhafte Angebote, Ra-
batte („Schnäppchen“) verwendet, insbesondere auch in Zusammenhang mit On-
line- (Handels)Portalen wie z. B. „DailyDeal“, „Urdeal“ (vgl. Anlage 3). Ein entspre-
chender Sprachgebrauch wird dabei durch den am 14. Februar 2012 unter
https://www.deutsche-startups.de/2012/02/14/stoppt-den-deal-wahnsinn/ veröf-
fentlichten und dem Anmelder als Anlage 2 auszugsweise übersandten Artikel mit
der Überschrift „Stoppt den Deal-Wahnsinn“ belegt: „Seit Citydeal, inzwischen
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Groupon, und DailyDeal ist das kleine Wörtchen Deal in aller Munde - und ein
Ende ist leider nicht in Sicht. Gefühlt jeden Tag geht ein neuer Schnäppchen-
dienst, eine neue Rabattplattform, ein neues Start-up mit dem kurzen Wörtchen
Deal im Namen an den Start. Es reicht! Bitte, Gründerinnen und Gründer im
Lande, sucht euch ein neues, anderes Lieblingswort! Die unzähligen Angebote mit
dem Namensbestandteil Deal kann doch kein Mensch mehr auseinanderhalten.
Siehe: 123deal.de, ab-in-den-urlaub-deals.de, ActionDealz, affiliatedeals, Bayern-
deal.de, Biodeals, CampingDeals, centerdeals, deal38.de, Dealkompass, Deal LX,
DealNavigator.de, Dealstar und Dealticket“.

Im Rahmen solcher als „Rabattplattformen“ oder auch „Deal-Plattformen“ bezeich-
neter Online-Portale wurde und wird der Begriff „deal“ dabei nicht nur mit solchen
den Geschäfts- und/oder Warenbereich beschreibenden Begriffen wie „Kfz-Deal“
oder „Fisch-Deal“ verwendet (vgl. Anlage 3 der übersandten Recherche) , sondern
auch mit geographischen Angaben kombiniert, welche den regionalen Tätigkeits-
bereich des Unternehmens bezeichnen wie z. B. „Norddeal“, „Schwabendeal“ etc.,
wie Anlage 4 der übersandten Recherche verdeutlicht.

In Zusammenhang mit den vom Anmelder beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 35, welche ebenfalls über solche Online-Handelsportale erbracht werden
bzw. diese zum Gegenstand haben können, lag daher für den Verkehr auch be-
reits zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Verständnis von „deal“ als Hinweis auf ei-
nen solchen „Schnäppchendienst“ bzw. eine „Rabattplattform“ mit preisgünstigen
Angeboten oder auch Rabatt- und Gutscheinaktionen nahe.

Die der Begriffskombination „hansedeal“ angefügte Zahl „24“ wird in unterschiedli-
chen Wortzusammenstellungen im Bereich des täglichen Lebens als Kürzel und
Synonym für „und um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ verwendet (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 469 m. w. Nachw.), insbesondere in Zusam-
menhang mit online verfügbaren Angebots- und/oder Vergleichsportalen. Sie wird
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vom Verkehr als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit des entsprechenden
Service verstanden.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Einzel- und Großhandels-
dienstleistungen auch über das Internet betreffend Bekleidung, Modeartikel und -
accessoires; ….; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf
von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das
Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-
Commerce; … Verbraucherberatung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in
elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen“
der Klasse 35 erschöpft sich hansedeal24 dann aber in einem schlagwortartigen
Hinweis darauf, dass diese Dienstleistungen über eine rund um die Uhr abrufbare
und in einer Hansestadt angesiedelte Online- bzw. Internetplattform mit
(preis)günstigen Kauf- und/oder Vermittlungsangeboten („Schnäppchen“) ange-
boten und erbracht werden. Was die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen
„Werbung; Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-
und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für
den Einzelhandel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk“ betrifft, können
diese ihrem Gegenstand und Inhalt nach speziell auf eine solche Plattform ausge-
richtet sein, so dass der Verkehr der Bezeichnung hansedeal24 insoweit lediglich
eine Bestimmungs- und/oder Inhaltsangabe entnehmen wird.

Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse.
Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf.

Das angemeldete Zeichen hansedeal24 geht dabei auch in seiner Gesamtheit
weder hinsichtlich der sprachlichen Form noch hinsichtlich seines begrifflichen In-
halts über die bloße Summe der Sachangaben hinaus (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, 681 Nr. 39-41 - BIOMILD; GRUR 2006, 229, 230 f.- Nr. 34-37 - BioID), son-
dern weist die angesprochenen Verkehrskreise in verkehrsüblicher Sprachform
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lediglich auf den Gegenstand und Inhalt der betreffenden Dienstleistungen bzw.
der Art und Weise ihrer Erbringung hin, ohne einen darüber hinausreichenden in-
dividuell - herkunftshinweisenden Gesamteindruck zu vermitteln.

Dies gilt auch für die Aneinanderreihung der Begriffskombination „hansedeal“ mit
der Zahl „24“. An eine solche Zusammenschreibung von Markenbestandteilen ist
der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und
insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domainad-
ressen häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in
den Hintergrund tritt (vgl. BPatG 29 W (pat) 192/01, - Travelagain).

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ge-
geben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

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