30 W (pat) 21/15  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


30 W (pat) 21/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Marke 30 2010 003 649

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 12. Oktober2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 30. Januar 2015 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 30 2010 003 649 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 30 2009 051 781 wird angeordnet.


G r ü n d e

I.

Die am 5. März 2010 angemeldete Wort-/Bildmarke



ist am 24. März 2010 - unter Berücksichtigung einer mit Wirkung vom 7. Mai 2010
vorgenommenen Teillöschung - unter der Nummer 30 2010 003 649 für die
Dienstleistungen

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„Klasse 35: Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche und
organisatorische Beratung im Zusammenhang mit der Erbringung
medizinischer Dienstleistungen

Klasse 44: Ambulante Pflegedienstleistungen; Aromatherapie-
Dienste; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen eines
Heilpraktikers; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistun-
gen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psycho-
logen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen eines
Arztes; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen
eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulan-
zen); Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanato-
rien; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Durchführung medi-
zinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von The-
rapien; Durchführung von Massagen; Ernährungsberatung; Ge-
sundheits- und Schönheitspflege; Gesundheitsberatung; Haarim-
plantation; In-vitro-Befruchtung; Krankenpflegedienste; physiothe-
rapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie;
psychosoziale Betreuung; Seniorenpflegedienste; Telemedizin-
Dienste; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung;
Vermietung von medizinischen Geräten“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 23. April 2010.

Gegen die Eintragung ist am 23. Juli 2010 Widerspruch erhoben worden aus der
am 29. August 2009 angemeldeten und am 19. Juli 2010 unter der Nummer
30 2009 051 781 eingetragenen Wort-Bildmarke

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die u. a für die Dienstleistungen

„Klasse 35:

Werbung, insbesondere für Dienstleistungen eines Apothekers;
Betreuung von Apotheken in Marketingfragen; Konzeption und
Durchführung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und
Marketing-Aspekten, Ausgabe von Kundenkarten ohne Zahlungs-
und Rabattfunktion zur Durchführung von Kundenbindungsaktio-
nen im Rahmen des Marketings; Zusammenstellung von Waren
für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Großhandels-
dienstleistungen, Einzelhandelsdienst-leistungen und Einzelhan-
delsdienstleistungen für den Versandhandel mit pharmazeutischen
Erzeugnissen, veterinärmedizinischen Erzeugnissen, Hygieneprä-
paraten für medizinische Zwecke, diätetischen Erzeugnissen für
medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Des-
infektionsmitteln, Hygieneprodukten für den persönlichen Ge-
brauch, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmittel, Nah-
rungsergänzungsmitteln, orthopädischen Bandagen, medizini-
schen Tees, Getränken für medizinische Zwecke; Schaufenster-
dekorationen; Geschäftsführung, insbesondere einer Apotheke
oder einer Kooperation von Apotheken; Vermittlung von Verträgen
über den An- und Verkauf von Arzneimitteln und apothekerübli-
cher Ware, insbesondere mit Großhändlern und pharmazeuti-
schen Herstellern; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und
Rechnungsabwicklung über Arzneimittel und apothekenübliche
- 5 -
Ware; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Rechnungsab-
wicklung von Verträgen mit Sozialversicherung

…..

Klasse 44:

medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen ei-
nes Apothekers; Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen
Apotheker oder Drogeristen; Dienstleistungen eines Apothekers,
nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Zubereitungen sowie
Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Ge-
sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Ge-
sundheitsberatung, Ernährungsberatung; Dienstleistungen im Ge-
sundheitsbereich, insbesondere Durchführen medizinischer Tests,
medizinischer Laboruntersuchungen, Untersuchung über die Hy-
giene und Bewertung pharmazeutischer Erzeugnisse; Pflege-
dienstleistungen; physiotherapeutische Behandlungen; Dienst-
leistungen von medizinischen Versorgungszentren und ambulan-
ten Pflegediensten im Zusammenhang mit der Behandlung von
Patienten; Kurberatung zur Gesundheitspflege“

Schutz beansprucht. Ein gegen die Widerspruchsmarke gerichtetes Wider-
spruchsverfahren endete am 9. Oktober 2013.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. Januar 2015
den Widerspruch zurückgewiesen.

Auch soweit sich beide Marken nach der Registerlage bei identischen Dienstleis-
tungen begegnen könnten, so dass unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
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Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Vermeidung einer Verwechs-
lungsgefahr ein deutlicher Abstand zwischen beiden Marken erforderlich sei, ge-
nüge die angegriffene Marke diesen Anforderungen.

Aufgrund der abweichenden Wortbestandteile „main“ bzw. „Apotheke“, der
Bildelemente bei der angegriffenen Marke sowie der graphischen Ausgestaltung
der Wortbestandteile der Widerspruchsmarke komme eine die Gefahr von Ver-
wechslungen begründende Markenähnlichkeit nur dann in Betracht, wenn der Ge-
samteindruck beider Zeichen durch den übereinstimmenden Bestandteil „medi-
con/MEDICON“ geprägt werde.

Dies sei zwar bei der Widerspruchsmarke der Fall, da der nachgestellte Wortbe-
standteil „APOTHEKE“ lediglich die Art und den Ort des Dienstleistungsangebots
beschreibe. Ebenso seien bei der angegriffenen Marke die nachgestellten Wortbe-
standteile „Die Gesundheitswelt im twenty-M“ aufgrund der kleinen Schriftgröße
sowie des die Dienstleistungen beschreibenden Inhalts dieser Wortfolge zu ver-
nachlässigen.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde jedoch nicht allein durch den
Bestandteil „medicon“, sondern auch durch den weiteren vorangestellten Wortbe-
standteil „main“ mitbestimmt. Da der Bestandteil „main“ am Anfang des Gesamt-
zeichens steht, habe der Verkehr keine Veranlassung, diesen Wortbestandteil bei
der Benennung wegzulassen. Eine eindeutig beschreibende Bedeutung komme
diesem Zeichenbestandteil nicht zu. Als Hinweis auf den Fluss „Main“ sei er zu
unbestimmt, um als geografische Herkunftsangabe den genauen Stand- oder Er-
bringungsort der Dienstleistungen zu bezeichnen.

Aber selbst wenn „main“ insoweit beschreibend sei, stünde dieser Wortbestandteil
gleichgewichtig neben „medicon“ und präge den Gesamteindruck der angegriffe-
nen Marke jedenfalls mit. Dazu trage auch die verbindende Wirkung des grafisch
angedeuteten Kreuzes bzw. Plus-Zeichens zwischen den Wortbestandteilen bei.
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Schließlich könne der angesprochene Verkehr in der angegriffenen Marke ein
Wortspiel i. S. v. „mein medicon“ hören. In diesem Fall würde die gesamtbegriffli-
che Einheit eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil
„medicon“ ausschließen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Marken scheide somit aus.

Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS MarkenG wegen der Übereinstimmung indem Wortbe-
standteil „MEDICON/medicon" komme nicht in Betracht.

Weder habe die Widersprechende geltend gemacht, dass sie den Verkehr bereits
durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an
diesen Stammbestandteil gewöhnt habe, noch habe sie irgendwelche Umstände
vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass dem Wortbestandteil „medicon" in
der jüngeren Marke ein Hinweischarakter auf sie zukomme.

Umstände, die den übereinstimmenden Bestandteil als eine im Rahmen des Ge-
samtzeichens selbständige Kennzeichnung erschienen ließen, wie dies z. B. bei
einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem
Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein könnte, fehlten
ebenfalls, zumal nicht zuletzt auch die charakteristische grafische Gestaltung der
angegriffenen Marke einer solchen Annahme entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend,
dass sich beide Marken überwiegend auf identischen und ansonsten hochgradig
ähnlichen Dienstleistungen begegnen könnten.

Weiterhin sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke auszugehen.

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Beide Marken seien auch hochgradig ähnlich, so dass eine unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr vorliege.

Zutreffend sei die Markenstelle zwar davon ausgegangen, dass bei der angegrif-
fenen Marke aufgrund der Schriftgröße sowie der die Dienstleistung beschreiben-
den Inhalte die Wortfolge „Die Gesundheitswelt im twenty-M“ nicht zum Gesamt-
eindruck der angegriffenen Marke beitrage. Gleiches gelte für den Bestandteil
„Apotheke“ der Widerspruchsmarke, welcher lediglich die Art und den Ort des
Dienstleistungsangebots beschreibe.

Zwischen den danach verbleibenden Wortbestandteilen „main medicon“ bzw.
„MEDICON“ bestehe dann aber jedenfalls in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeit. Zu-
dem werde bei einem schriftbildlichen Vergleich der Gesamteindruck der ange-
griffenen Marke durch den übereinstimmenden Bestandteil „medicon“ geprägt. Der
Begriff „main“ werde mit dem gleichnamigen Fluss assoziiert, welcher aber als ge-
ographische Herkunftsangabe den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht
mitprägen könne. Dementsprechend seien eine Reihe von Markenanmeldungen
mit dem Bestandteil „main“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-
sen worden.

Soweit die Wortbestandteile der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht i. S.
von „mein medicon“ verstanden würden, stehe dieser der Annahme einer Prägung
durch den Wortbestandteil „medicon“ nicht entgegen. So werde der Verkehr, wenn
er das Personalpronomen „mein“ höre, dieses in Bezug setzen zu dem Begriff, der
diesem nachfolge.

Zumindest könnten die Vergleichsmarken vor dem Hintergrund, dass die Wider-
sprechende über weitere benutzte Marken mit dem Bestandteil „Medicon“ verfüge
und dieser Begriff auch von mehreren Gesellschaften firmenmäßig verwendet
werde, gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, so dass jedenfalls
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eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz
MarkenG).

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2015
aufzuheben und die Marke 30 2010 003 649 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder einen
Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichs-
marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-
steht.

A. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des
Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH
GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933,
Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012,
1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B;
GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 AIDA/
AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit
der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder
Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die
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Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungs-
gefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren
(st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria;
GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/ Bar-
bie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103,
Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria
Spa/HABM).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen, weshalb die
angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

1. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich beide
Marken auf identischen Dienstleistungen begegnen.

Durch die Eintragung der angegriffenen Marke in Klasse 35 für die Dienstleis-
tungsoberbegriffe „Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche und organisato-
rische Beratung im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Dienstleis-
tungen“ - wobei die letztgenannten Dienstleistungen von dem weiteren Oberbegriff
„Unternehmensberatung“ umfasst werden - wird Schutz auch für die von der Wi-
derspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen „Betreuung von Apotheken in
Marketingfragen; Konzeption und Durchführung von Kundenbindungsmaßnahmen
unter Werbe- und Marketing-Aspekten“ beansprucht, da es sich dabei um spe-
zielle Dienstleistungen aus dem Bereich der „Unternehmensberatung“ handelt
bzw. eine von der angegriffenen Marke beanspruchte „betriebswirtschaftliche und
organisatorische Beratung im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer
Dienstleistungen“ eine „Betreuung von Apotheken in Marketingfragen; Konzeption
und Durchführung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketing-
Aspekten“ zum Gegenstand haben kann.

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Unerheblich ist, dass sich die von der angegriffenen Marke zu Klasse 35 bean-
spruchten Dienstleistungsoberbegriff nicht auf diese von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Dienstleistungen beschränken. Weisen bei den jeweiligen Oberbe-
griffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität
oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleich-
wohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff, soweit er
nicht vom Inhaber dieser Marke entsprechend eingeschränkt wird (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 77).

Was die von der angegriffenen Marke zu Klasse 44 beanspruchten Dienstleistun-
gen betrifft, besteht insoweit Dienstleistungsidentität, als der für die Wider-
spruchsmarke eingetragene weite Oberbegriff „medizinische Dienstleistungen“ -
wobei die mit „insbesondere“ eingeleitete Spezifizierung auf „Dienstleistungen
eines Apothekers“ keine Einschränkung auf diese Dienstleistung nach sich zieht,
sondern lediglich eine beispielhafte Benennung darstellt - seinem Gegenstand und
Inhalt nach die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Dienstleistungen ei-
ner Kurklinik; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; Dienstleistungen eines Logo-
päden; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines
Psychologen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen eines Arztes;
Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Zahnarztes;
Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen); Dienstleistungen von Kliniken;
Dienstleistungen von Sanatorien“ sowie die Dienstleistungen „Durchführung medi-
zinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von Therapien; ... Haar-
implantation; In-vitro-Befruchtung; plastische und Schönheitschirurgie;
…psychosoziale Betreuung; …therapeutische Betreuung und ärztliche Versor-
gung“ umfasst, da diese z. B. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen und
damit „medizinische Dienstleistungen“ zum Gegenstand haben können.

„Medizinische Dienstleistungen“ können ferner als „Telemedizin-Dienste“ erbracht
werden, wie sie die angegriffene Marke beansprucht, so dass sich beide Marken
auch insoweit bei identischen Dienstleistungen begegnen können.
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Die Dienstleistungen „Ernährungsberatung“, „Gesundheitsberatung“, „physiothe-
rapeutische Behandlungen“ sowie „Gesundheits- und Schönheitspflege (für Men-
schen und Tiere)“ werden gleichermaßen von beiden Marken beansprucht.

Unter die für die Widerspruchsmarke eingetragenen „Pflegedienstleistungen“ fal-
len auch die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Ambulante(n) Pflege-
dienstleistungen; …Krankenpflegedienste; Seniorenpflegedienste“.

Die für die Widerspruchsmarke eingetragenen „Dienstleistungen im Gesundheits-
bereich“, welche ebenfalls nicht durch die nachfolgende, mit „insbesondere“ ein-
geleitete beispielhafte Aufzählung „Durchführen medizinischer Tests, medizini-
scher Laboruntersuchungen, Untersuchung über die Hygiene und Bewertung
pharmazeutischer Erzeugnisse“ eingeschränkt werden, umfassen oberbegrifflich
auch die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Aroma-
therapie-Dienste“ und „Durchführung von Massagen“ für die angegriffene Marke
Schutz beansprucht.

Ferner können die „Dienstleistungen von medizinischen Versorgungszentren und
ambulanten Pflegediensten im Zusammenhang mit der Behandlung von Patien-
ten“ der Widerspruchsmarke eine „Vermietung von medizinischen Geräten“ zum
Gegenstand haben, wie sie angegriffene Marke beansprucht

Identität besteht auch zwischen den „Dienstleistungen von Schönheitssalons“ der
angegriffenen Marke und der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienst-
leistung „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“, da diese
Dienstleistungen Gegenstand eines „Schönheitssalons“ sein können.

2. Die Widerspruchsmarke weist in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft auf (vgl. BGH GRUR 2017, 914, Nr. 18 ff. - Medicon-Apo-
theke/MediCo Apotheke).

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3. Die Vergleichszeichen weisen eine zumindest mittlere Zeichenähnlichkeit auf.

a. In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken allerdings durch die keine
klanglichen wie schriftbildlichen Gemeinsamkeiten aufweisenden Bestandteile
„main“ bzw. „Apotheke“, welche auch im Gesamtbild beider Marken gegenüber
dem gemeinsamen Wortbestandteil „Medicon/MEDICON“ weder überlesen noch
überhört werden, leicht zu unterscheiden, zumal der übereinstimmende Bestand-
teil „medicon“ bei der Widerspruchsmarke voran- und bei der angegriffenen Marke
nachgestellt ist. In schriftbildlicher Hinsicht trägt zudem auch die graphische Aus-
gestaltung der jüngeren Marke zur Unterscheidung bei.

Jedoch ergibt sich eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus der
Übereinstimmung beider Marken in dem Bestandteil „medicon/MEDICON“.

b. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu,
die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Viel-
mehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zu-
sammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N.
BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013,
833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Pup-
penkiste). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die ange-
sprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge-
samteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64,
Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055,
Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kön-
nen (vgl. EuGH GRUR 2016, 80, Nr. 37 - BGW/Scholz; GRUR 2007, 700,
Nr. 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 - Carbonell/La Espanola;
GRUR 2010, 1098, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778,
779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wis-
senschaft; GRUR 2010, 828, Nr. 45 - DiSC).
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Ausgehend davon wird zunächst der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke
durch den Bestandteil „MEDICON“ geprägt, weil neben der nicht ins Gewicht fal-
lenden farblichen Ausgestaltung der Wortbestandteile vor allem auch der weitere
Bestandteil „Apotheke“ als kennzeichnungsschwacher Bestandteil in den Hinter-
grund rückt.

So wird dieser auch optisch im Gesamtbild der Widerspruchsmarke hinter
„MEDICON“ zurücktretende Wortbestandteil in Zusammenhang mit denjenigen
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, welche in oder durch eine Apotheke er-
bracht werden können, als glatt beschreibender Hinweis auf den Erbringungsort
der jeweiligen Dienstleistungen verstanden.

Dies betrifft neben den Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege für
Menschen ...; Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung; Dienstleistungen im
Gesundheitsbereich, insbesondere Durchführen medizinischer Tests, medizini-
scher Laboruntersuchungen, Untersuchung über die Hygiene und Bewertung
pharmazeutischer Erzeugnisse“ auch die „medizinische(n) Dienstleistungen“, je-
denfalls soweit diese in oder durch eine Apotheke erbracht werden können, was
z. B. im Rahmen einer Beratung zu Fragen der Gesundheit, Ernährung bzw. in
Zusammenhang mit der Verabreichung von Medikamenten oder auch bei der
Durchführung und Auswertung medizinischer Tests der Fall sein kann.

Soweit unter diesen für die Widerspruchsmarke eingetragenen weiten Oberbegriff
mehrheitlich auch solche „medizinische Dienstleistungen“ fallen, die typischer-
weise nicht durch eine Apotheke erbracht werden - wie es z. B. bei den unter die-
sen Oberbegriff fallenden und im Identitätsbereich zu den „medizinischen Dienst-
leistungen“ der Widerspruchsmarke liegenden (spezielleren) „Dienstleistungen ei-
nes Heilpraktikers; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistungen eines
medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen ei-
nes Sanitäters; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Chiroprakti-
kers; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Polikliniken (Am-
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bulanzen); Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien;
….Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von
Therapien; ….. Haarimplantation; In-vitro-Befruchtung; plastische und Schönheits-
chirurgie; …psychosoziale Betreuung; …Telemedizin-Dienste;…therapeutische
Betreuung und ärztliche Versorgung“ der angegriffenen Marke der Fall ist -, ist der
Begriff „Apotheke“ zwar nicht glatt beschreibend; jedoch besteht ein enger Bezug
zwischen einer „Apotheke“ und solchen medizinischen Dienstleistungen insoweit,
als eine Apotheke z. B. spezielle, auf die jeweilige medizinische Dienstleistung
ausgerichtete Medikationspläne erstellen oder die entsprechenden Dienstleistun-
gen mit einer darauf abgestimmten Medikation begleiten und/oder ergänzen kann.
Der Verkehr wird diesem Begriff daher auch in Zusammenhang mit diesen
Dienstleistungen nicht für eine Individualisierung geeignet halten.

Dies gilt auch für die weiteren von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Pfle-
gedienstleistungen“ sowie den „Dienstleistungen von medizinischen Versorgungs-
zentren und ambulanten Pflegediensten im Zusammenhang mit der Behandlung
von Patienten“, welche ebenfalls durch einen von einer Apotheke erstellten Medi-
kationsplan ergänzt und/oder begleitet werden können.

Aber auch in Zusammenhang mit den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistun-
gen „Betreuung von Apotheken in Marketingfragen; Konzeption und Durchführung
von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketing-Aspekten“ tritt der
Begriff „Apotheke“ im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als glatt beschrei-
bender Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung in den Hintergrund. So
sind im Apothekenwesen Kooperationen nicht unüblich, welche sich z. B. auf Ein-
kauf und Marketing oder auch auf Fachkonzepte o. ä. beziehen können. Dies kann
beispielsweise im Rahmen eines Franchisesystems geschehen, wobei ein solches
Kooperationssystem auch durch eine Apotheke selbst erstellt und aufgebaut wer-
den kann. Die von der Widerspruchsmarke zu Klasse 35 beanspruchten Betreu-
ungs- und Beratungsdienstleistungen gegenüber Marketing- und Werbefragen
können sich aber auf eines solches Kooperations- und Vertriebssystem beziehen,
- 16 -
so dass der Begriff „Apotheke“ sich auch in Zusammenhang mit diesen Dienst-
leistungen in einem Hinweis auf Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen er-
schöpft.

Weiterhin wird entgegen der Auffassung der Markenstelle auch der rechtlich maß-
gebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch den Begriff „medi-
con“ geprägt, da sowohl das Bildelement wie auch die weiteren Wortbestandteile
für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können.

Das Bildelement der angegriffenen Marke in Form eines Kreuzes wird lediglich als
einfaches dekoratives Element wahrgenommen, dem der Verkehr keine kenn-
zeichnende Bedeutung beimessen wird. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass
sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert,
wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische
Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322, Nr. 30 - Malteserkreuz; BGH
GRUR 2008, 258, Nr. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

Bei den Wortbestandteilen tritt zunächst die Wortfolge „Die Gesundheitswelt im
twenty-M" im Gesamteindruck zurück, da diese so klein geschrieben ist, dass sie
im Gesamtbild der Marke vor allem gegenüber den weiteren Wortbestandteilen
„main“ und „medicon“ kaum wahrgenommen wird. Sie erschöpften sich zudem in
einem anpreisenden Werbeslogan, welcher jeder individualisierenden Unterschei-
dungskraft entbehrt.

Der weitere Wortbestandteil „main“ ist zwar optisch gegenüber „medicon“ gleich-
gewichtig ausgestaltet und zudem auch noch durch das graphisch angedeutete
Kreuz mit diesem verbunden. Jedoch wird der Verkehr darin naheliegend den
Namen eines der bekanntesten Flüsse Deutschlands erkennen, welcher als Sei-
tenfluss des Rheins durch Oberfranken, Unterfranken und Südhessen fließt und
bei Mainz in den Rhein mündet. Ein Verständnis von „main“ als auch im Inland be-
- 17 -
kanntes englisches Wortbildungselement mit der Bedeutung „Haupt-;
hauptsächlich“ (vgl. dict cc Deutsch-Englisch-Wörterbuch, https://www.dict.cc/
englisch-deutsch/main.htm) ist hingegen in Kombination mit dem Kunstwort „me-
dicon“, welches weder der englischen Sprache zugeordnet werden kann noch eine
sinnvolle gesamtbegriffliche Bedeutung mit „main“ aufweist, fernliegend.

Namen von Flüssen, Seen oder Bergen sind zwar nicht ohne weiteres selbst als
Angaben über die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen an-
zusehen; sie können aber gleichwohl als beschreibende Herkunftsangaben zu
bewerten sein, wenn sie zugleich die angrenzenden Gebiete, Regionen oder
Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen (vgl. EUGH GRUR 1999, 723
Tz. 34 - Chiemsee; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 443). Dies ist bei der Be-
zeichnung „main“ der Fall, welche nicht nur den gleichnamigen Fluss benennt,
sondern gleichzeitig als Gebietsbezeichnung eine geografische Herkunftsangabe
bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen darstellt, wobei der Flusslauf des
Mains die regionale Zuordnung hinreichend konkretisiert (vgl. BPatG
26 W (pat) 111/05 v. 29. November 2006 - Mainbahn, veröffentlicht in PAVIS
PROMA). In diesem Sinne hat sich etwa die Bezeichnung “Main-Region“ einge-
bürgert, die ohne weiteres als geografische Angabe verstanden wird. Der Verkehr
wird daher diesem Begriff in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen
Dienstleistungen lediglich den glatt beschreibenden Hinweis entnehmen, dass
diese aus der Region um den Fluss Main stammen bzw. dort angeboten werden.
In diesem Wortbestandteil wird der Verkehr daher ebenso wenig einen Her-
kunftshinweis erkennen wie in der einfachen und werbeüblichen grafischen Aus-
gestaltung der Marke.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Begriff „main“ bei mündlicher Wieder-
gabe auch als Possessivpronomen „mein“ verstanden werden kann – was wohl
auch bei der Verwendung des Begriffs „main“ beabsichtigt ist. Durch das Posses-
sivpronomen „mein“ wird in der Werbesprache vielfach ein besonderer Bezug zwi-
schen dem Anbieter eines Produkts oder einer Leistung und dessen Abnehmer
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hergestellt, der verdeutlichen soll, dass ein Produkt bzw. eine Leistung in beson-
derer Weise auf die Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnitten ist und/oder dieser
sich in besonderer Weise mit dem Produkt oder der Leistung identifizieren kann
(vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 28) - My World). Der Verkehr wird daher auch bei
einem solchen Verständnis die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil
„medicon“ sehen.

Werden beide Marken daher in Zusammenhang mit den im Identitätsbereich lie-
genden Dienstleistungen jeweils durch übereinstimmenden Bestandteil „medi-
con/MEDICON“ geprägt, ist von einer zumindest durchschnittlichen Zeichenähn-
lichkeit auszugehen

4. Ausgehend davon kann in der Gesamtabwägung angesichts der Identität der
Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke sowie der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen
eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-
setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich sind.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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