30 W (pat) 17/17  - 30. Senat (Marken/Design)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




30 W (pat) 17/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2016 006 126.6

hat der 30. Senat in der Sitzung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und
Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Wohlfühlfarbe

ist am 1. März 2016 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren:

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmit-
tel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrich-
farbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen
für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren;
Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform
für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen
zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [An-
strichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und
flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen
Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfer-
nungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk;
Abbeizmittel;

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19
enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz;
Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und
Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke;
Asphalt; Pech; Bitumen“.
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Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende
Waren:

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmit-
tel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrich-
farbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen
für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren;
Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform
für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen
zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [An-
strichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und
flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen
Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19
enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz;
Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Spachtelmassen und Grun-
dierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie-
sen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angesprochene Verkehr
werde das Anmeldezeichen ohne Weiteres im Sinne einer Farbe, die dem Wohl-
befinden diene, bzw. als Hinweis auf eine „Farbe für das Wohlfühlen“ auffassen
(unter Hinweis auf BPatG, 30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben). Wie auch durch
die Ergebnisse einer amtsseitigen Internetrecherche belegt, sei der Verkehr an
vergleichbare Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Wohlfühl-“ gewöhnt. Mit der
dargelegten, einzig naheliegenden und auf Anhieb erkennbaren Bedeutung han-
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dele es sich bei dem Markenwort um einen beschreibenden Sachhinweis bzw.
eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug. Denn die zurückge-
wiesenen Waren stellten einerseits Produkte dar, die dazu bestimmt seien, Ge-
genstände einzufärben bzw. anderweitig farbig zu gestalten; zum anderen handele
es sich um Erzeugnisse, die im Rahmen der Vorbereitung eines Anstrichs, einer
Lackierung etc. zum Einsatz gelangten. Sämtliche zurückgewiesenen Waren
könnten damit dazu dienen, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Menschen auf-
grund einer als angenehm empfundenen Farbgebung wohlfühlen. Ausgehend
hiervon vermittele die Bezeichnung Wohlfühlfarbe keinen betrieblichen Her-
kunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf den Verwendungszweck der
zurückgewiesenen Waren und auf das Ergebnis, das ihre Anwendung verspreche.
Die Anmelderin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen
anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen stützen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Un-
terscheidungskraft verfüge. Von einem produktbeschreibenden Charakter des Be-
griffs „Wohlfühlen“ oder des Gesamtzeichens Wohlfühlfarbe könne in Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren der Klassen 2 und 19 keine Rede sein. Diese Wa-
ren würden durch ihre chemische Zusammensetzung und physikalischen Eigen-
schaften definiert, nicht jedoch durch ihre Farbe oder einen irgendwie gearteten
„Wohlfühleffekt“. Die Wortneuschöpfung Wohlfühlfarbe sei überdies in ihrer Be-
grifflichkeit nicht fassbar sowie in sich widersprüchlich, so dass das Anmeldezei-
chen dem Verbraucher - beispielsweise dem Handwerker, der eine der bean-
spruchten Chemikalien erwerbe - eine analysierende Betrachtung abverlange.
Eine branchenübliche Verwendung des Markenwortes bzw. des Bestandteiles
„Wohlfühl-“ könne dabei für den hier relevanten Warensektor nicht festgestellt
werden.

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Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne auch die Entscheidung des
Bundespatengerichts vom 20. November 2014 (BPatG PAVIS PROMA,
30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall
übertragen werden. Denn die Leitklasse des in der Sache 30 W (pat) 530/13 ver-
fahrensgegenständlichen Zeichens „WohlFühlFarben“ sei Klasse 45 gewesen. Die
dort beanspruchten, im Wesentlichen „esoterischen“ Dienstleistungen hätten ge-
rade auf den Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie abgezielt, wobei der Be-
griff des „Wohlfühlens“ für diesen Dienstleistungssektor branchenüblich sei. Dage-
gen beanspruche die Anmelderin vorliegend im Wesentlichen „chemische Hilfs-
materialien“, welche sich an Handwerker richteten, die die Waren alleine aufgrund
ihrer (technischen) Funktion und Qualität erwerben würden, für die ein „Wohlfühl-
effekt“ keine Rolle spiele.

Für die beschwerdegegenständlichen Waren sei der Begriff Wohlfühlfarbe daher
weder unmittelbar beschreibend, noch bestehe im Übrigen ein Sachbezug. Das
Markenwort sie vielmehr vage und rege zur Interpretation an, so dass es über die
notwendige Unterscheidungskraft verfüge.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionsmarke 1315550 „Wohlfühlfarbe“ für
schutzfähig erachtet habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017
aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin in Anlage zu der Terminsladung vom
28. September 2017 Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen
Verwendung des Begriffs „Wohlfühlfarben“, übersandt. Die Anmelderin hat mit
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Schriftsatz vom 6. November 2017 beantragt, den Termin zur mündlichen Ver-
handlung vom 9. November 2017, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten
Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu ent-
scheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemelde-
ten Wortmarke Wohlfühlfarbe in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Marken-
stelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion
einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen,
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so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link eco-
nomy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt
nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft
zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Wohlfühlfarbe für
Waren, die - wie hier - im Zusammenhang mit farblicher Raumgestaltung stehen
können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
(vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom 20. November 2014,
30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben).
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a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise und allgemeine
Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Be-
dacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden.

b) Der Markenbestandteil „Wohlfühl-“ weist in Wortbildungen wie „Wohlfühlfaktor“
oder „Wohlfühlgewicht“ auf einen Umstand hin, der zum Wohlbefinden beiträgt
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 2024). Das Substantiv
„Farbe“ bezeichnet in der Umgangssprache farbgebende Stoffe (Duden, a. a. O.,
S. 576). Hergeleitet aus dem Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie wird Far-
ben/Farbtönen eine Wirkung auf die menschliche Psyche und den Organismus
zugeschrieben (vgl. BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben).

Das begriffliche Verständnis der Gesamtmarke Wohlfühlfarbe im Sinn von „Farbe
für das Wohlfühlen“ bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei
Schwierigkeiten. Die Markenbestandteile werden in Übereinstimmung mit ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die
bloße Kombination hinausgehenden Begriff (BPatG, a. a. O.,
30 W (pat) 530/13 - WohlFühl Farben).

c) Insoweit die Anmelderin hiergegen einwendet, die Entscheidung des Senats
vom 20. November 2014 (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben)
lasse sich nicht unbesehen auf den vorliegenden Warenzusammenhang übertra-
gen, dringt sie nicht durch. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die inländi-
sche Verwendung des Begriffes Wohlfühlfarbe keinesfalls auf Dienstleistungen
der Klasse 45 und den Sektor der Farbpsychologie beschränkt. Vielmehr lässt sich
eine branchenübliche Verwendung des Markenwortes gerade auch für den vorlie-
gend relevanten Warensektor feststellen.

Die Ergebnisse einer Senatsrecherche, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt
worden sind, belegen insoweit, dass das Wort Wohlfühlfarbe im Bereich von Far-
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ben und sonstigen Waren für die Raumgestaltung gängig im dargelegten be-
schreibenden Sinne („Farbe für das Wohlfühlen“ ) verwendet wird.

So bietet beispielsweise die Firma Pointer „Wohlfühlfarben für die Wohnung“ an; in
einem der Anmelderin übersandten Internetausdruck heißt es hierzu: „Farben ge-
zielt einsetzen. Entdecke deine ganz persönlichen Wohlfühlfarben, ob warm und
gemütlich oder kühl und sachlich (…)“. Ein Anbieter aus dem Bereich des Maler-
handwerks und der „Raumkreation“ beschreibt sein Angebot zur individuellen
Farbberatung wie folgt: „Mit dem Farbtest zu Ihren Wohlfühl-Farben“ (vgl. den In-
ternetausdruck www.uwe-walter-gmbh.de/raumkreation...). In einer weiteren
Fundstelle heißt es: „Mehr Wohnideen in unseren Wohlfühlfarben finden Sie in der
aktuellen WOHNIDEE“ (www.wunderweib.de/trendtoene-wohlfuehlfarben-
1362.html). Auch weitere – sowohl aktuelle, als auch vor dem Anmeldezeitpunkt
datierende – Verwendungsbeispiele beziehen sich auf den Bereich der Raum- und
Farbgestaltung: darin ist von „Wohlfühlfarben: Natürliches Flair“
(www.livingathome.de), von „Sanfte(n) Tönen im Wohnbereich – Wohlfühlfarben“
(www.zuhausewohnen.de), „Trendtöne(n): Wohlfühlfarben...“
(www.wunderweib.de) die Rede (vgl. hierzu die Google-Recherche zum Stichwort
„Wohlfühlfarben“ nebst Anlagen; siehe im Übrigen auch schon BPatG, a. a. O.,
30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben, mit weiteren Verwendungsbeispielen).

d) Daraus folgt, dass die Bezeichnung Wohlfühlfarbe in der Wahrnehmung der
angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen
Waren und in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhin-
weis bzw. als eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug dahin
verstanden wird, dass Waren angeboten werden, die im Rahmen der farblichen
Raumgestaltung für das Wohlfühlen genutzt werden können.

Dies trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen auf alle zurückgewiesenen Waren
der Klassen 2 und 19 zu. Die Argumentation der Anmelderin, dass es den ange-
sprochenen Verkehrskreisen beim Erwerb dieser Waren ausschließlich auf deren
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chemische Zusammensetzung bzw. auf physikalische und technische Eigen-
schaften ankommt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es auf der Hand,
dass für den Erwerber von Waren wie „Anstrichmittel, Farben, Firnisse; Lacke etc.“
in Klasse 2, aber auch von (farbigen) „Baumaterialien, Verputzmitteln, Putzen“ in
Klasse 19 gerade auch deren Farbton und Farbwirkung wesentliche
Produkteigenschaften darstellen können.

Die zurückgewiesenen Waren stellen insoweit, wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat, zum einen unmittelbar Produkte dar, die einen bestimmten Farbton
aufweisen und im Rahmen ihrer Verwendung eine bestimmte Farbgebung – zur
Erreichung eines „Wohlfühleffektes“ – hervorrufen können; zum anderen handelt
es sich um Erzeugnisse, die im Rahmen der Vorbereitung eines solchen An-
strichs, einer Lackierung etc. mit Wohlfühlfarbe zum Einsatz gelangen können,
so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender,
enger beschreibender Bezug gegeben ist.

Soweit die Anmelderin in Klasse 2 ferner „Naturharze im Rohzustand“ bean-
sprucht, stellen diese im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben einen üblichen In-
haltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt (vgl. BPatG
PAVIS PROMA, Beschluss vom 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 - Macchiato). Um
solche Inhalts- und Zusatzstoffe von Farben etc. handelt es sich auch bei den
weiterhin beanspruchten Waren „Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler“ sowie „Verdünnungsmittel für sämtliche vor-
genannten Waren“. Mithin ist auch für diese Waren ein enger funktionaler Zu-
sammenhang gegeben, der insoweit zu einem die Unterscheidungskraft aus-
schließenden engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt
(BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 62/12 – Macchiato).

e) Für das Verständnis im genannten Sinn („Farben für das Wohlfühlen“) bedarf
es entgegen der Auffassung der Anmelderin keiner analysierenden, mehrere diffe-
renzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines
- 11 -
vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem ange-
meldeten Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen. Viel-
mehr drängt sich ein Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren
geradezu auf.

f) Dass es sich entgegen dem ersichtlich unrichtigen Beschwerdevorbringen bei
dem Markenwort Wohlfühlfarbe um keine Wortneuschöpfung handelt, geht be-
reits aus den dargelegten Ergebnissen der Senatsrecherche, aber auch aus der
Entscheidung des Senats vom 20. November 2014 und den dort genannten Fund-
stellen (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben) hervor. Im Übrigen
kann weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen
Nachweis etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 137 m. w. N.).

g) Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht
veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e. V. m. w. N.). Auch aus der Eintragung des Markenwortes als Uni-
onsmarke ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für die im vorliegenden
Verfahren vorzunehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden
Unterscheidungskraft (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 30 - HOT;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 58 f., 62). Vielmehr ist die dortige Eintragung
offensichtlich zu Unrecht erfolgt.

h) Die Marke Wohlfühlfarbe kann im Umfang der versagten Waren damit ihre
Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der
Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

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4. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser

Pr


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