2 StR 615/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 615/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 615/99 vom 4. Februar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes, sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Februar 2000 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 9. August 1999 geändert a) in den Schuldsprüchen dahin, daß die Angeklagte Mo. A. der gefährlichen Körperverletzung in Tatei n - heit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub und Bedrohung und der Angeklagte Mi. A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub, Freiheitsberaubung und Bedrohung schu l - dig sind, b) in den Strafaussprüchen dahin, daß bei beiden Angeklagten das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt wird. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte Mo. A. wegen g e - fährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Ra u - bes und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Ang e - klagten Mi. A. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes, Freiheitsbera u - bung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Deren Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Bericht i - gung des Schuldspruchs führen, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt nämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich insoweit, als das Landgericht Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Handlungen a n - genommen hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen stehen aber diese im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den Festste llungen befanden sich die Opfer die ganze Zeit über in einer ununterbrochenen Zwangslage, die durch das Versperren der Wohnung, die wiederholten Mißhandlungen und die andauernden Bedrohungen geprägt wu r - de. In einem solchen Fall ist von einer tateinheitlichen Begehung sämtlicher Straftaten im Rahmen eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames - 4 - subjektives Element verbundenen Tuns auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 und 10). Der danach erforderlichen Schuldspruchänderung steht die Vorsc hrift des § 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich die Angeklagten gegen den Vorwurf durchweg tateinheitlicher Tatbestandsverwirklichungen a n - ders hätten verteidigen sollen und können als geschehen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der Einzelstrafen, sie läßt aber den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt. Die bisherige Gesamtstrafe kann daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 StPO; vgl. BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 3. Ap ril 1998 – 2 StR 95/98; vom 30. Juni 1998 – 1 StR 293/98 und vom 13. Oktober - 5 - 1998 – 4 StR 315/98). Der Senat kann - auch unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - ausschließen, daß das Ta t - gericht auf eine geringere Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe e r - kannt hätte. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

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