2 StR 603/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 603/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 603/99 vom 29. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 2000, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1999 im Schuldspruch d a - hin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung, w e - gen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, wegen A n - gestelltenbestechung in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zur Angestelltenbestechung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung (Anklagepunkte 16, 18- 23), Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, Angestelltenbestechung in acht Fällen sowie Beihilfe zur Angestelltenbestechung in zwei Fällen (Anklag e - punkte 17 und 46) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. - 4 - Mit seiner Revision, die er nachträglich auf die Verurteilung in den g e - nannten Anklagepunkten beschränkt hat, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. II. Das Rechtsmitt el führt in den Anklagepunkten 17 und 46 zur Beschrä n - kung der Verurteilung auf eine Beihilfe zur Angestelltenbestechung; die weite r - gehende Revision hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten, die zu den Anklagepunkten 17 und 46 festgestellt sind, als zwei Taten der Beihilfe zur A n - gestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) gewertet (§ 53 StGB). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand; es handelt sich vielmehr um eine einzige Tat. a) Zum Anklagepunkt 17 ist festgestellt: Vertreter der D. W. (im folgenden: DW) hatten 1993 B. , einem Sachbearbeiter für Bauvorhaben in der Frankfurter F. AG (FAG), Zahlungen für eine Bevorzugung der DW bei der Auftragserteilung und - abwicklung versprochen. Um sich die Gelder verdeckt zuzuführen, verlangte B. vom Angeklagten, sie mit Scheinrechnungen seiner Firma (M. P. , im folgenden: MP) von der DW abzuziehen und entweder unmittelbar oder über Zwischenstationen an ihn weiterzuleiten. Daraufhin stellte die MP der DW im Januar 1994 rund 210.000 sowie im Juni/Juli 1994 weitere 186.000 DM in Rechnung; die DW bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr. Auf Grund einer mit B. getroffenen Absprache richtete A. , ebe n - falls Sachbearbeiter in der FAG, unter der Firma E + E A. am 6. Juni - 5 - und 16. August 1994 Scheinrechnungen über insgesamt 213.900 DM an die MP. Der Angeklagte, der erkannte, daß diese Rechnungen der Weiterleitung von Schmiergeldern an B. dienten, ließ sie bezahlen. b) Zum Anklagepunkt 46 ist festgestellt: 1995 vereinbarte B. mit seinem Schwager, daß dieser unter der Firma N. ebenfalls Scheinrechnungen an die MP stelle, um dadurch weitere, dort noch verbliebene Schmiergelder abzuziehen. Daraufhin verlangte die N. mit Rechnung vom 13. September 1995 von der MP 378.746, 75 DM. Der A n - geklagte, dem auch diesmal bewußt war, welche Bewandtnis es mit dieser Scheinrechnung hatte, veranlaßte deren Bezahlung. c) Das La ndgericht hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte mehrere Handlungen begangen hat, die - jede für sich - als tatbestandsmäßige Beihilfe zur Angestelltenbestechung zu werten sind: zuerst die Absprache und Verwirklichung des mit B. vereinbarten Plans, die diesem von der DW versprochenen Schmiergelder über Scheinrechnungen der MP zuzuleiten; dann die Bezahlung der an die MP gestellten Scheinrechnungen der E + E A. (1994) und N. (1995), wodurch die Schmiergelder von der MP wieder abg e - zogen und dem Zugriff des Empfängers (Kollege, Schwager) verfügbar g e - macht wurden. Hätte sich das die Geldzuwendungen fördernde Handeln des Ang e - klagten in diesen Tätigkeiten erschöpft, so wäre die Annahme von zwei Beihi l - fetaten - mit der Bezahlung der N. -Rechnung als zweiter selbständiger Tat - womöglich nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Der Angeklagte hat vielmehr die den Vertretern der DW vorzuwerfende B e - stechung auch dadurch gefördert, daß er die MP für den verdeckten Geldfluß - 6 - als Zwischenstation zur Verfügung stellte, die von der DW gezahlten Schmie r - gelder hier "parkte" und für den Abruf durch B. oder von diesem vorg e - schobene Firmen (in der Art eines Summenverwahrers, vgl. § 700 BGB) berei t - hielt. Der ihm insoweit als Beihilfe anzulastende Tatbeitrag reichte mithin durchgängig von der Ankunft der Gelder bei der MP bis zu deren Weiterleitung an die von B. ins Spiel gebrachten Auffangfirmen; die zwischenzeitliche "Einlagerung" der Gelder bei der MP verband sich so mit ihrem vorherigen Ei n - zug und ihrer späteren Weiterleitung zu einer einzigen Beihilfetat. Daran ändert auch nichts, daß die MP, die schon 213.900 DM an die E + E A. gezahlt hatte, mit der Begleichung der N. -Rechnung über 378.746,75 DM insgesamt mehr Gelder (592.646,75 DM) auskehrte, als ihr - den Feststellungen zufolge - von der DW zugeflossen waren (396.000 DM); die Annahme einer einzigen Tat bleibt trotzdem richtig. Entscheidend ist, daß - nachdem die an die E + E A. geleist eten Zahlungen nicht den vollen Betrag der bei der MP angekommenen Gelder ausgeschöpft hatten - die N. - Rechnung zumindest einen Teil der von der DW an die MP gezahlten Gelder (396.000 - 213.900 = 182.100 DM) betraf; jedenfalls insoweit liegt ein durc h - gängiger Geldfluß vor, den der Angeklagte durch Empfang, Bereithaltung und Weiterleitung der Gelder bewirkt hat. Der Schuldspruch ist demgemäß dahin zu beschränken, daß der Ang e - klagte in den Anklagepunkten 17 und 46 nur wegen einer Beihilfe zur Ang e - stelltenbestechung verurteilt ist. Eines Teilfreispruchs bedarf es insoweit nicht. Dieser ist zwar geboten, wenn das Gericht entgegen der zugelassenen Ankl a - ge zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vo r - liegt. Das gilt aber nur, falls die als weitere selbständige Tat angeklagte Han d - lung entweder nicht erwiesen ist oder - für sich gesehen - keinen Straftatb e - - 7 - stand erfüllt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die in Rede stehenden Handlungen sind festgestellt, erfüllen - jede für sich b etrachtet - den Straftatb e - stand der Beihilfe zur Angestelltenbestechung und bilden bei zutreffender rechtlicher Wertung die Bestandteile ein und derselben Tat; in solchem Fall kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHSt 44, 196, 202). 2. Die Beschränkung der Verurteilung auf eine Beihilfe zur Angestellte n - bestechung in den Anklagepunkten 17 und 46 zwingt zur Aufhebung beider Einzelstrafen; der Senat setzt für die Tat insgesamt eine Einzelstrafe von sechs Monaten fest, wie sie das Landgericht als Sanktion für den Anklagepunkt 46 verhängt hatte. Im übrigen weist das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafau s - spruch Rechtsfehler auf. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bleibt aufrechterhalten. Sie setzt sich aus Freiheitsstrafen von einmal elf Mo n - ten, dreimal zehn Monaten, einmal acht Monaten, zweimal sechs Monaten, dreimal vier Monaten und zweimal drei Monaten zusammen. Mit der getroff e - nen Entscheidung fällt lediglich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fort. Es ist auszuschließen, daß ohne sie auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe e r - kannt worden wäre. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann

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