2 StR 555/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 555/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/99 vom 25. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 30. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellu n - gen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung gegen den A n - geklagten angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. - 3 - Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwa h - rung, im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Ang e - klagten, die Revision ist deshalb insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben. Das Landgericht hat im Rahmen der Begründung der vom Angeklagten für die Allgemeinheit ausgehenden Gefährlichkeit ausgeführt, daß ”die Prognose für das zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Berei t - schaft, sich mit den ihm im Verfahren Landgericht Köln, Az.: 102-49/95 und auch im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Töchter auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen kann” (UA S. 70; vgl. auch UA S. 77). Da der Angeklagte den Schuldvorwurf bestri t - ten hatte, lassen diese Ausführungen besorgen, daß zulässiges Verteidigung s - verhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4 = NStZ 1993, 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde. Bei der Entscheidung über die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzume s - sung berücksichtigt werden, daß ihm ”Schuldeinsicht oder innere Abkehr” fehlt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24). Dies ist aber der Fall, wenn ihm ”fehlende Auseinandersetzung mit der Tat” angelastet wird. Ein so l - ches Verhalten hätte er nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigen können. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Anordnung der Sicherung s - verwahrung auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Sie ist nämlich n e - - 4 - ben der Tatsache, daß der Angeklagte für eine ähnlich gelagerte Straftat in Haft war und die Taten während eines Hafturlaubs begangen hat, eine der tr a - genden Begründungen für die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemei n - heit. Über die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Die neu entscheidende Strafkammer wird sich angesichts des im G e - gensatz zu der vorherigen Straftat wesentlich geringeren Schuldgehalts der neuen Taten und der Länge der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Fr a - ge der Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) auseinandersetzen mü s - sen. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

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