2 StR 509/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 509/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Kassel vom 28. August 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen B e - trugs zum Nachteil von Frau W. (Fall II, 12 der U r - teilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten en t - standenen notwendigen Auslagen zu tragen. b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 15 Fällen schuldig ist. 2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. - 3 - Die mit der Sachrge begrndete Revision des Angeklagten fhrt zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im Fall II, 12 der Urteilsgrnde. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betrugs zum Nachteil der Groûmutter seiner Ehefrau verurteilt. Fr B e - trugstaten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den Betrug ein Angehöriger geschdigt worden, wird die Tat daher nur auf Antrag verfolgt. Die Groûmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige des Angeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte ist mit ihr ber seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590 Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwgert (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 11 Rdn. 1; MnchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehör i - geneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung begrndet hat, nicht mehr besteht, so daû es nicht darauf ankommt, ob die Ehe des Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die G e - schdigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenve r - nehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund der Selbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der I nhalt der Zeugenau s - sage lût nicht erkennen, daû die Geschdigte selbst Anzeige erstatten oder sonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somit fehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die dre i - monatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der Anklageerhebung (2. Mrz 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der Tat II, 12 ist daher einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ndern. Im brigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegrndet (§ 3 49 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von zehn Monaten fr die Tat II, 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der - 4 - Vielzahl der anderen Einzelstrafen schlieût der Senat aus, daû das Landg e - richt den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft htte. Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Da die Verfahrensvora ussetzung des Strafa n - trags bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaû davon abzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung fr das Revis i - onsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann hier nicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht verhngte G e - samtfreiheitsstrafe unverndert geblieben ist. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer

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