2 StR 483/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 483/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Darmstadt vom 17. Mai 2001 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eing e - stellt, soweit der Angeklagte im Fall II C 106 der Urteilsgrü n - de verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 105 Fällen, davon in 44 Fällen des Versuchs, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm ä - ßigen Betrugs in 106 Fällen, wobei es in 44 Fällen beim Versuch geblieben ist, - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II C 106 der Urteil s - grnde (Betrug zum Nachteil der Pension D. in D. ) wegen vollendeten Betruges verurteilt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgefhrt: "Die ... Einstellung ... ist angezeigt, weil es rechtlich bedenklich e r - scheint, den ... Einmietbetrug des Mitangeklagten G. und des gesondert Ve r - urteilten M. dem Angeklagten zuzurechnen, ohne daû das Urteil Fes t - stellungen zu dessen Einbindung in bzw. auch nur dessen Wissen um diese Tat trifft." Dem schlieût sich der Senat an. Im brigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrndet. Die teilweise Einstellung fhrt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuldspruchnderung und zum Wegfall der verhngten Einzelstrafe von e i - nem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch ber die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt - 4 - hiervon jedoch unberhrt. Der Senat schlieût im Hinblick auf die bestehenble i - benden Einzelfreiheitsstrafen von 61 mal ein Jahr und 44 mal sechs Monaten aus, daû sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch ber die - maûvo l - le - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf

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