2 StR 474/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 474/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/99 vom 25. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wiesbaden vom 3. Mai 1999 a) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 - (3 Js 101678/94 - 78 Ds) ausgesprochenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheineinziehung au f - rechterhalten bleiben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die S a - che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in zwei Fällen verurteilt, und zwar - 3 - (1) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und (2) zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen unter Aufl ö - sung der im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 (nicht: 15. November 1996) gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der B e - schwerdeführer nicht einmal angibt, über welche Tatsachen - nach seiner Au f - fassung - Beweis zu erheben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrügen decken zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (GFaG) wird bestraft, wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akadem i - schen Grades zu vermitteln. Die Vorschrift, die als Bundesrecht fortgilt, steht mit der Verfassung in Einklang (Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche N e - bengesetze, GFaG Vorbem. Rdn. 2, § 5 Rdn. 1 m.w.N.). Sie verstö ßt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, schränkt insbesondere die Ni e - derlassungsfreiheit (Art. 57 EG-V) nicht ein. Die Feststellungen belegen, daß der Angeklagte den Straftatbestand dieser Bestimmung in zwei Fällen erfüllt hat. Die verhängten Einzelgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Bede n - ken. - 4 - Der Gesamtstrafenausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die für die erste Tat (Fall K. , Tatzeit: 24. Juli 1993) verhängte Einzelstrafe nicht mit den anderen Strafen zu einer Gesamtgel d - strafe zusammengefaßt, weil es der Auffassung war, daß dem nach dieser Tat ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 1994 Zäsu r - wirkung zukomme. Dies trifft indessen nicht zu, da die dort verhängte Gel d - strafe vollstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn diese Strafe war in der bereits bezahlten Gesamtgeldstrafe enthalten, die das Amtsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 27. September 1996 nachträglich gebildet hatte. Der G e - samtstrafenausspruch ist daher aufzuheben. Die neu entscheidende Stra f - kammer hat nunmehr aus den beiden Einzelgeldstrafen für die verfahrensg e - genständlichen Taten und den drei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Lan d - gerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 eine einzige Gesamtgeldstrafe zu bilden. - 5 - Der Senat ergänzt den Rechtsfolgenausspruch der Klarstellung halber dahin, daß die in dem vorbezeichneten Urteil angeordneten Maßnahmen der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheineinziehung aufrechterhalten bleiben (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 1; vgl. auch BGH NJW 1979, 2113 f). Keiner Aufrechterhaltung bedarf dagegen die im selben Urteil enthaltene Bestimmung der Sperrfrist, da diese bereits a b - gelaufen ist. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

Full & Egal Universal Law Academy