2 StR 46/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 46/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/00 vom 15. März 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen ”gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betä u - bungsmitteln in 16 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ve r - urteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betä u - bungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des A n - geklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der A n - - 3 - geklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht wegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten, bera u - schende Mittel – Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte, der bereits in früheren Jahren intensiv Kokain konsumiert hatte und deswegen verurteilt worden war, ab 1994 erneut mit zunächst gelegentlichem Kokaingenuß, der sich ab 1997 auf tägliche D o - sen von 1,5 g bis 3 g steigerte. Daß die Kokainabhängigkeit nicht zu einer ve r - minderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten geführt hat, steht der Annahme eines Hanges nicht entgegen. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten des Angeklagten abgelehnt hat, nicht rechtsfehlerfrei. Hie r - zu hat es sachverständig beraten ausgeführt, daß die vom Angeklagten ve r - wirklichten Taten weitestgehend auf seiner narzißtischen Persönlichkeitsst ö - rung, die von einer dissozialen Entwicklung begleitet werde, beruhe. Sie seien deshalb nicht auf seinen Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückz u - führen. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander, daß der Angeklagte von dem eingeführten Rauschgift – jeweils Heroin und Kokain in Mengen von 10 bis 40 g – zwei Drittel des Kokains für seinen Eigenverbrauch abzweigte. Danach liegt auf der Hand, daß die Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten, der über keine sonstigen Einnahmequellen verfügte, auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienten, die Kokainabhängigkeit für die - 4 - Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Daß außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straft a - ten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1). Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

Full & Egal Universal Law Academy