2 StR 445/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 445/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/99 vom 25. Februar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3.: Diebstahls mit Waffen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 1999 werden als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K. ist folgendes anz u - merken: Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Mun i - tion getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint und nur e i - ne Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hätte es den Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB (6. StrRG) zugrunde legen müssen, der mit einer Mindes t - strafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mi l - dere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - 3 - nF liegen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Setzt der T ä - ter nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, er führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF bei sich (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Strafe hätte deshalb dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis 15 Jahre) als dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber nur die Strafrahmenuntergrenze (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei Ja h - ren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der Untergrenze entfernten Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

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