2 StR 403/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 403/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/00 vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlo s - sen: 1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der R e - visionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2000 werden verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ve r - zichtet haben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der A n - geklagten, die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen h a - ben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angeno m - men." - 3 - Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelve r - zichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhan d - lung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinz u - ziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißve r - ständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich g e - billigt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer da r - auf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksa m - keit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386). Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wir k - sam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.). Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden. - 4 - Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r - säumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in B e - tracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

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