2 StR 401/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 401/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/00 vom 27. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes u n - ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräft i - gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie u n - begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Stra f - - 3 - zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet" vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke des Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet i n - soweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvo r - satzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschä r - fung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt. Strafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte das geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat eine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Gesch ä - digte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen au f - rechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die G e - schädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landg e - richt hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubh aft gehalten und die Veru r - teilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt. Hieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunkt für eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und daß daher eine Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung erforde r - lich war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß die Geschädigte in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhte nicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern nach den Urteilsfeststellungen darauf, daß die Kammer der ersten Aussage keinen Glauben geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um eine nochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das Landgericht ausdrücklich au s - geführt hat, daß die als Strafschärfungsgrund herangezogene Belastungssitu a - tion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus der vom Angeklagten "objektiv" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat - 4 - es verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

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