2 StR 400/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 400/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/01 vom 21. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bonn vom 11. Mai 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Me n - schenraub und Geiselnahme schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Das we i - tergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Als die 18-jhrige Nebenklgerin zu ihrem geparkten Pkw zurckkehrte, hob der Angeklagte ein 20-30 cm groûes Metallstck in Form eines rostigen Winkeleisens auf und folgte ihr. Als sie den Wagen bereits aufgeschlossen und ihre Handtasche hineingelegt hatte, trat er von hinten an sie heran und drckte ihr das Eisen mit der Bemerkung in den Rcken, dies sei ein Überfall. Dem A n - geklagten ging es zum einen darum, an die Handtasche der Nebenklgerin zu gelangen, in der er Geld vermutete. Darber hinaus wollte er sich des Kraf t - fahrzeugs bemchtigen und dachte bereits zu diesem Zeitpunkt daran, die S i - tuation zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Das Winkeleisen wollte er dazu benutzen, notfalls den Widerstand der Nebenklgerin zu brechen. Die Nebenklgerin dachte, ihr werde ein Messer in den Rcken geha l - ten. Der Angeklagte drngte sie auf den Fahrersitz und dann weiter auf die Beifahrerseite. Er selbst setzte sich auf den Fahrersitz, lieû sich die Fahrzeu g - schlssel geben und fuhr los. Whrend der Fahrt fragte er die Nebenklgerin nach Geld und ob sie ein Handy habe. Als sie anfing zu weinen, forderte er sie auf, ihn nicht zu nerven, sonst bringe er sie um. Whrend der Fahrt hielt er das Metallstck zunchst in der rechten Hand, schlieûlich legte er es griffbereit im Fahrzeug ab. Als der Angeklagte erstmals auf einem einsamen Parkplatz anhielt, muûte sich die Nebenklgerin ausziehen und sollte ihn oral befriedigen. Der Angeklagte drckte den Kopf der sich strubenden Nebenklgerin auf seinen Penis. Es kam zum Oralverkehr bis zum Samenerguû. Danach setzte der Angeklagte die Fahrt fort mit dem Bemerken, er sei noch nicht fertig. Er hielt nunmehr auf einem abgelegenen Feldweg. Er zwang - 4 - die Nebenklgerin, sich auf das Dach des Fahrzeugs zu setzen und manip u - lierte mit seinen Fingern und der Zunge an ihrer Scheide. Anschlieûend muûte sich die Nebenklgerin auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs setzen. Dort vol l - zog der Angeklagte ungeschtzten Geschlechtsverkehr. Auûerdem muûte die Nebenklgerin dem Angeklagten bei diesem Halt ihr Papiergeld (20 DM) au s - hndigen. Danach lieû der Angeklagte die Nebenklgerin wieder in ihr Fahrzeug einsteigen und fuhr mit ihr bis zum Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort lieû er sich von der Nebenklgerin auch das Kleingeld aushndigen, damit sie nicht telefonieren könne. Bevor sich der Angeklagte entfernte drohte er, er werde ihrer Familie etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe. 2. Der Angeklagte hat bei diesem Tatgeschehen k einen ruberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern eine schwere ruberische Erpressung bega n - gen. a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben. Der Tatbestand setzt voraus, daû der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhltnisse des Straûenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefa h - renlage besteht vor allem whrend des Fahrvorgangs; sie kann auch whrend eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch whrend eines sonstigen kur z - fristigen Halts vorliegen. Sie besteht aber nicht, wenn der Tter, wie hier der Angeklagte, als er sich des Tatopfers bemchtigte, zu Fuû an ein geparktes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen noch auf der Straûe stehende Fahrerin zu berauben oder zu erpressen; auch der Transport eines Tatopfers mit einem Kraftfahrzeug an einen Ort, an dem ein Raub oder eine Erpressung ausgefhrt werden soll, erfllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (BGH, Urt. v. - 5 - 17. August 2001 - 2 StR 197/0 1 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte der Angriff auf die Nebenklgerin auf dem Parkplatz, auf dem sie das Fahrzeug abgestellt hatte, nicht aber whrend eines Fahrvorgangs oder eines verkehr s - bedingten Anhaltens. b) Der Angeklagte hat jedoch eine schwere ruberische Erpressung (§ 255, § 253, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) begangen, indem er das Tatopfer w h - rend der fortwirkenden Bedrohung beim zweiten und dritten Anhalten vera n - laûte, ihm zunchst das Papiergeld und sodann das Kleingeld auszuhndigen (UA S. 12, 21). Hierbei hat er das Winkeleisen als gefhrliches Werkzeug zur Bedrohung des Tatopfers verwendet. Das Landgericht stellt zutreffend fest, daû mit dem Winkeleisen in der Hand des krftigen Angeklagten lebensgefh r - liche Verletzungen verursacht werden können. Dementsprechend groû sei auch der Einschchterungseffekt gewesen, den sich der Angeklagte bei der Tat gezielt zunutze gemacht habe (UA S. 20/21). Damit hat der Angeklagte das gefhrliche Werkzeug aber nicht nur bei sich gefhrt, sondern zur Tatausf h - rung verwendet, um sein Tatopfer zu bedrohen und einzuschchtern. 3. Das Landgericht hat im brigen den Unrechtsgehalt des Tatgesch e - hens - trotz der Beschrnkung der Strafverfolgung gemû § 154 a Abs. 1 StPO bei der Anklageerhebung - nicht erschöpft. a) Die vom Angeklagten begangene Vergewaltigung erfllt die Qualifik a - tion des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht nur - wie das Landgericht annimmt - die des Absatzes 3 Nr. 1. Auch insoweit hat der Angeklagte das Winkeleisen als gefhrliches Werkzeug nicht nur bei sich gefhrt, sondern zur Tat verwe n - det. - 6 - b) Der Angeklagte hat des weiteren einen erpresserischen Mensche n - raub und eine Geiselnahme (§ 239 a, § 239 b StGB) begangen. Er hat die Nebenklgerin entfhrt und deren Sorge um ihr Wohl zu einer Erpressung ausgenutzt. Dem Angeklagten ging es von Anfang an auch darum, das Geld der Nebenklgerin an sich zu bringen, um Wodka kaufen zu knnen. Whrend der Entfhrung hat er die Nebenklgerin zudem mit dem Tod bedroht und zu den festgestellten sexuellen Handlungen gentigt. Auch insoweit hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vorstzlich geha n - delt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht hier keine Gesetzeskonkurrenz (Subsidiaritt), weil die Geiselnahme nicht allein dem Zweck diente, durch Bedrohung des Tatopfers eine unrechtmûige Bere i - cherung zu erlangen, sondern auch dazu, die sexuellen Handlungen zu erre i - chen (vgl. BGHSt 25, 386; BGH, Urt. vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01). 4. Alle vier Tatbestnde wurden tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB). 5. § 265 StPO steht der Änderung und Ergnzung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der gestndige Angeklagte insoweit nicht erfolgre i - cher htte verteidigen knnen. - 7 - Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schul d - spruchs bestehen bleiben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hie r - durch nicht geringer geworden ist. Jhnke Detter Bode Otten Elf

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