2 StR 358/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 358/01 - 2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4; EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1 Die Einfuhr echter irakischer Dinare in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ein nach § 34 Abs. 4 AWG strafbarer Embargoverstoß sein. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 StR 358/01 - LG Mühlhausen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 358/01 vom 19. Dezember 2001 in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen Verstoûes gegen das Auûenwirtschaftsgesetz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Deze m - ber 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, Rothfuû, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt - 3 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Mühlhausen vom 7. Mrz 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s - strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen und angeordnet, daû sie für die erlittene Untersuchungshaft zu entschdigen sind. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbu n - desanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daû es auf die erh o - benen Verfahrensrügen nicht ankommt. II. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich ha n - delnd in zwei Fllen gegen § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 verstoûen zu haben, indem sie jeweils irakische Dinare aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt hatten. - 5 - Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der gesondert verfolgte Z. hatte in A. 11.050.000,-- irakische Dinare erworben, die er verkaufen wollte. Dabei handelte es sich um echte 250-Dinar-Scheine. Über Mittelsmnner wurde der Angeklagte T. gefragt, ob er jemanden kenne, der am Ankauf von irakischen Dinaren interessiert sei. T. wandte sich an den Angeklagten H. , der seinerseits eine Person, die unter dem Namen M. auftrat, ansprach. M. bekundete Interesse, i n - formierte jedoch die Kriminalpolizei Aschaffenburg von dem geplanten G e - schft, die das Zollkriminalamt in Köln einschaltete. Dieses setzte zwei ve r - deckte Ermittler ein, die als Kaufinteressenten fr die Dinare auftraten. Nach mehrfachen Verhandlungen einigten sich H. und T. mit M. darauf, daû der Gesamtumfang des Geschfts 32 Millionen irakische Dinare betragen, jedoch eine Million vorab geliefert werden sollte. Am 24. Mai 1999 kauften die Angeklagten T. und S. in Y. /S. eine Million irakischer Dinare fr DM 23.000,-- von dem g e - sondert verfolgten R. , der die Dinare von Z. hatte. Sie brachten die D i - nare noch am selben Tag nach Deutschland. Am nchsten Tag trafen sie sich mit H. , M. und den zwei verdeckten Ermittlern in Aschaffenburg. Dabei konnte jedoch keine endgltige Einigung ber die Abwicklung des Geschfts erzielt werden. In der Folgezeit kam es zu mehreren weiteren Treffen unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten, bei denen schlieûlich die Ang e - klagten mit den verdeckten Ermittlern den Umtausch von 10 Millionen irak i - scher Dinare gegen DM 1,36 Millionen am 8. Juni 1999 vereinbarten. Nachdem auch an diesem Tag das geplante Geschft nicht durchgefhrt wurde, bete i - ligte sich der Angeklagte T. nicht mehr an weiteren Verhandlungen. - 6 - Am 17. Juni 1999 transportierten die gesondert verfolgten Z. und R. 10.050.000,-- irakische Dinare von der Schweiz nach Deutschland. Sie trafen sich mit S. und H. in Aschaffenburg, um die Dinare gegen DM 1,36 Millionen einzutauschen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da die B e - teiligten festgenommen wurden. III. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgrnden freigespr o - chen, weil die Einfuhr echter irakischer Banknoten nicht dem Einfuhrverbot nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 unte r - falle. Zwar erflle die EG-Verordnung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 AWG. Nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sei aber nur die Einfuhr von Rohsto f - fen und Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak untersagt. Die echten 250-Dinar-Noten seien weder ein Rohstoff noch ein Erzeugnis im Sinne der Vorschrift. Der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der Ware gleichzusetzen. Gemû § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG seien aber Zahlungsmittel von Warenbegriff ausgenommen. Die echten irakischen Banknoten seien als Za h - lungsmittel anzusehen und könnten somit keine Ware und daher auch kein E r - zeugnis im Sinne der EG-Verordnung sein. 2. Die Wrdigung des Landgerichts hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich strafbar, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europischen Gemeinschaften zur Beschrnkung des Auûe n - - 7 - wirtschaftsverkehrs, die der Durchfhrung einer vom Sicherheitsrat der Ve r - einten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlo s - senen wirtschaftlichen Sanktionsmaûnahme dienen, zuwiderhandelt. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die EG- Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 AWG erfllt. Die Verordnung ist ein Rechtsakt der Europischen Gemeinschaft, der die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen B e - ziehungen zwischen der Europischen Gemeinschaft und dem Irak regelt. Er dient der Durchfhrung der vom Sicherheitsrat gegenber dem Irak nach Art. 39, 41 der UN-Charta mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen, einschlie û - lich der aus humanitren Grnden erlaubten Ausnahmen. Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist am 9. Januar 1997 von dem zust n - digen Ministerium aufgrund einer ausdrcklichen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 41, 127, 132) b e - kanntgemacht und am 28. Januar 1997 im Bundesanzeiger verffentlicht wo r - den. Auch die weitere Voraussetzung, daû das durch die EG-Verordnung statuierte Verbot im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat b e - schlossenen Sanktionen stehen muû (vgl. BGHSt 41, 127, 130; BGH wistra 1995, 346, 347; 1996, 62, 63) ist vorliegend erfllt. Die Verordnung dient nur der Umsetzung der mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhngten Maûnahmen in den Staaten der Europischen Gemeinschaft, geht aber in ihrem Reg e - lungsgehalt nicht ber den Inhalt der Resolutionen hinaus. Die EG-Verordnung - 8 - Nr. 2465/96 ist somit eine wirksame Ausfhrungsnorm zur Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die Vorausse t - zungen des Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier erfllt. Diese Vorschrift untersagt die Verbringung aller Rohstoffe und Erzeu g - nisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak in das Hoheitsgebiet der Gemei n - schaft. Ihr liegt Nr. 3 a) der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 zugru n - de, mit der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen hat, daû alle Staaten die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait (hinsichtlich Kuwait aufgehoben durch die Resolution 687 (1991)) stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgefhrt werden, in ihr Hoheit s - gebiet verhindern werden. Die irakischen Dinare sind Erzeugnisse mit Ursprung in Irak i.S.v. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung. Eine Legaldefinition des Begriffs Erzeugnis enthlt die Verordnung allerdings nicht. Der maûgebliche Sinngehalt dieses Tatb e - standsmerkmals ist daher nach dem objektivierten Willen des Verordnungsg e - bers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinnzusamme n - hang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu ergrnden (Thri n - ger OLG ZfZ 2000, 134, 136). Vom Wortsinn erfaût der Begriff des Erzeugnisses (in der amtlichen englischen Fassung: product) alles, was hergestellt, also erzeugt worden ist. Auch Geld wird - unabhngig von seiner spteren Bestimmung - in diesem Si n - ne erzeugt: Es wird durch Arbeit aus bestimmten Stoffen krperlich hergestellt, also produziert. Banknoten werden unter Verwendung von speziellem Papier und Farben gedruckt, Mnzen geprgt. Bei den hier eingefhrten 250-Dinar- Noten handelte es sich um echtes Geld, das im Auftrag des Irak hergestellt - 9 - worden ist. Demnach sind die irakischen Banknoten als Erzeugnisse mit U r - sprung in Irak anzusehen. Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der EG-Verordnung, die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Ve r - einten Nationen mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Irak dient. Der Zweck des Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Ve r - kehr auszuschlieûen und von der Vlkergemeinschaft zu isolieren (Thringer OLG ZfZ 2000, 134, 137), so daû eine weite, aber - wie vorstehend ausg e - fhrt - innerhalb der Grenze des Wortsinns liegende, Auslegung des Merkmals Erzeugnis geboten ist. Daû von der EG-Verordnung gerade auch finanzielle Transaktionen erfaût werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift und der Prambel der Verordnung, die ausdrcklich auf eine Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak abstellen. Diese Ausl e - gung lût sich im Umkehrschluû auch aus Art. 2 Nr. 2 herleiten, der nur ganz bestimmte - hier nicht vorliegende - finanzielle und andere wesentliche Tran s - aktionen von dem Verbot nach Art. 1 ausnimmt. Die brigen Geldstrme sollen demnach von der Verordnung ebenfalls unterbunden werden. Dem Zweck des Embargos kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn auch irak i - sche Dinare als Erzeugnisse im Sinne der Verordnung angesehen werden, da nur so Umgehungsgeschfte vermieden werden knnen. Ansonsten knnte der Irak durch den Verkauf von (in beliebigen Mengen von ihm herstellbaren) Din a - ren in erheblichem Umfang an Devisen - fr andere Geschfte - gelangen. Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs Erzeugnis wird auch durch den Beschluû des Komitees des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. Mai 1998 gesttzt. Danach unterliegt die Einfuhr irakischer - 10 - Dinare nach Deutschland der Bestimmung der Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Komitees vom 27. Mai 1998). Demgegenber vermag die Auffassung des Landgerichts, die Dinare seien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG keine Waren, so daû sie auch kein Erzeugnis i.S.d. EG-Verordnung sein knnten, bei der geg e - benen Sachlage nicht zu berzeugen. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob die Begriffsbestimmungen des § 4 AWG zur Auslegung der Tatbestand s - merkmale der EG-Verordnung berhaupt herangezogen werden knnen, und ob der Begriff Erzeugnis mit dem der Ware gleichzusetzen ist. Denn bei den hier gegebenen Umstnden waren die irakischen Dinare keine Zahlungsmittel. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob Ban k - noten oder Mnzen Zahlungsmittel oder Ware sind, nicht abstrakt beurteilt werden, weil Geld verschiedene Funktionen haben kann. Es kommt daher auf die Umstnde des konkreten Geschfts an. Dort, wo das Geld eine Gegenle i - stung fr eine vertragliche Leistung darstellt, ist es ein Wertmaû fr den Wert des Vertragsgegenstandes und somit Zahlungsmittel. Ist es jedoch der tatsc h - liche Vertragsgegenstand (wie beim Erwerb von Whrungen), ist es als Ha n - delsgut zu betrachten (vgl. Gutachten des Untergeneralsekretrs fr Recht s - angelegenheiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20. Mrz 1998). Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine selbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217, 218). Sie hatten keine Zahlungsfunktion inne sondern sollten in Deutschland gegen DM verkauft werden. Beim "Umtausch" von auslndischem Geld in eine andere Whrung liegt ein Kaufvertrag (sog. Valuta- oder Sortenkauf) vor (P a - landt/Putzo, BGB 60. Aufl. 2001, § 433 Rdn. 1, § 437 Rdn. 16; Westermann in - 11 - Mnchener Kommentar zum BGB 3. Aufl. 1995, Vor § 433 Rdn. 20). Dabei gilt bei Geschften im Inland regelmûig die Vertragspartei als Kufer, die mit der inlndischen Whrung bezahlt (Grunewald in Erman, BGB 10. Aufl. 2000, Vor § 433 Rdn. 9; Westermann aaO). Ist die Fremdwhrung, wie z.B. beim Sorte n - kauf, das Objekt des Vertrages, dann ist das heimische Geld als Wertmesser und Zahlungsmittel eingesetzt, die Fremdwhrung also Kaufsache (Flbier NJW 1990, 2797; Khler in Staudinger, Kommentar zum BGB 13. Aufl. 1995, § 433 Rdn. 37, § 437 Rdn. 46; Huber in Soergel, BGB 12. Aufl. 1991, § 437 Rdn. 56 f.). Danach waren die irakischen Dinare hier der Gegenstand des Kaufvertrages und somit die Ware. Dieser Auslegung steht das Urteil des Europischen Gerichtshofes vom 23. November 1978 (EuGH, Rechtssache 7/78, Thompsen, Sammlung 1978, 2247 ff.) nicht entgegen. Danach sind Mnzen aus Silberlegierungen, die in einem Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, ebenso wie Goldmnzen, die in einem Drittstaat hergestellt sind, sich aber in einem Mitgliedstaat im fre i - en Verkehr befinden, Zahlungsmittel, die nicht als Waren i.S.v. Art. 30 bis 37 des EWG-Vertrages (in der damaligen Fassung) anzusehen sind. Bei seiner Begrndung stellt der Europische Gerichtshof unter Hinweis auf die Ve r - pflichtung nach Art. 106 entscheidend darauf ab, daû die Mnzen gesetzliches Zahlungsmittel in einem Mitgliedstaat sind bzw. sich dort im freien Verkehr b e - finden (vgl. aaO S. 2274, 2275). Diese Entscheidung lût sich auf den vorli e - genden Fall nicht bertragen, da ihr ersichtlich ein anderer Regelungsgege n - stand zugrunde liegt. Sie befaût sich mit dem freien Warenverkehr innerhalb der Europischen Gemeinschaft, insbesondere mit Ein- und Ausfuhrregelu n - gen. Diese Sachlage ist mit der Auslegung einer Embargovorschrift, durch die ein - nicht zur Europischen Gemeinschaft gehrendes - Land wirtschaftlich und finanziell isoliert werden soll, nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt weist - 12 - zudem nicht die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit auf, daû - wie oben dargelegt - gerade die Umstnde des konkreten Geschfts dazu fhren, daû das Geld hier nicht als Zahlungsmittel sondern als Ware einzuordnen ist. 3. Der aufgezeigte Fehler fhrt zur Aufhebung des Urteils des Landg e - richts - einschlieûlich der Feststellungen - und Zurckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, da entgegen der Auffassung des Lan d - gerichts eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier in Betracht kommt. Der neue Tatrichter wird insoweit auch zu errtern haben, ob die im vo r - liegenden Fall eingefhrten irakischen Dinare nach dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgefhrt worden sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 a) EG-Verordnung Nr. 2465/96 i.V.m. Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen). Sowohl die EG-Verordnung Nr. 2465/96 als auch die zugrundeliegenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind weiter in Kraft. Die Strafbarkeit der Angeklagten bliebe im brigen auch bei einer knftigen Aufhebung des Embargos unberhrt (vgl. BGH StV 1999, 26). Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer

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