2 StR 353/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 353/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 353/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Aachen vom 19. Mrz 2001 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfa l - lanordnung abgelehnt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubung s - mitteln in 14 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im brigen freigesprochen. Mit der auf die Sachrge gesttzten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a StGB fr die Verkaufserlöse aus dem Betubungsmittelhandel. - 4 - Das wirksam beschrnkte Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Mittter in den abgeurteilten Fllen 1, 2 bis 5 und 16 insgesamt 68 g Kokain und in den Fllen 5, 6 bis 15 insgesamt 131 g Amphetamin verkauft. Dabei wurde fr 1 g Kokain im allgemeinen ein Preis von 90,-- DM, hchstens 100,-- DM , fr 1 g Amph e - tamin 15,-- DM hchstens 20,-- DM erzielt. Im Fall 17 hatte der Angeklag te fr die Besorgung von 100 g Kokain bereits 8.000,-- DM erhalten, zur Übergabe des von ihm besorgten und eingefhrten Kokains kam es nicht mehr. Den Verfall von Wertersatz der Verkaufserlse hat das Landgericht nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet, weil sie auch "als Surrogate oder als Wert inzwischen nicht mehr im Vermgen des Angeklagten vorhanden (sind), nachdem in seinem Eigentum stehende vorhandene Gegenstnde wie das Motorrad bereits verwertet worden sind, whrend andere Gegenstnde wie der BMW Eigentum der Lebensgefhrtin sind". Diese Ausfhrungen ermglichen nicht die Prfung, ob die regelmßig gebotene Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt wurde. Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, von welchem dem Ang e - klagten zuzurechnenden Gesamterls aus den Rauschgiftgeschften es au s - geht, lassen sie nicht erkennen, welche Vermgensgegenstnde dem Ang e - klagten - neben dem beispielhaft aufgefhrten Motorrad - gehrt haben und ob ihre Verwertung nicht in einer Form erfolgt ist, bei der dem Angeklagten A n - sprche auf etwaige Erlse zustehen. Nur soweit der Verfallbetrag nicht durch vorhandenes Vermgen - wobei nicht Voraussetzung ist, daß es unmittelbar aus Drogengeldern stammt - gedeckt und der Wert des Erlangten nicht mehr - 5 - vorhanden ist, kommt eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht. Andernfalls ist eine Verfallsanordnung nur ausgeschlossen, soweit sie fr den Angeklagten eine unbillige Hrte wre (vgl. auch BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NS tZ 2000, 480). Die Frage bedarf danach erneuter tatrichterlicher Überprfung. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf

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