2 StR 317/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 317/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 24. November 2000 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 mit den Fes t - stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Ja h - ren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des A n - geklagten ist mit der Sachrüge erfolgreich; die Verfahrensrügen sind unb e - gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte, der bislang als ruhiger und zurückhaltender Mann bekannt war, den Geschädigten M., gegen den er auf Grund zurückliegender Vorfälle - M. hatte unter anderem - 3 - gemeinsam mit anderen den Bruder des Angeklagten zusammengeschlagen und erheblich verletzt - Groll hegte, unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund an, als er ihn aus einem Bistro heraus auf der Straße bemerkte. Er schlug und trat den M. so, daß dieser zu Boden strzte und jedenfalls stark benommen war, sodann trat er ihm mehrfach mit ußerster Wucht in das G e - sicht; schließlich schlug er ihm eine zersplitterte Flasche dreimal wuchtig in das Gesicht. Der Angeklagte war hierbei aufs ußerste erregt und konnte auch von herbeieilenden Gsten des Lokals nicht zurckgehalten werden. Nach den Schlgen mit der Flasche entfernte er sich schluchzend und leicht torkelnd o h - ne Eile vom Tatort. Zur Tatzeit um 0.20 Uhr wies er eine Blutalkoholkonzentr a - tion von 3,06 o/oo auf; er hatte zudem zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr e i - nen Joint Haschisch geraucht sowie zwischen 20.00 Uhr und 0.20 Uhr 1,5 g Kokain in sechs Portionen sowie eine halbe Tablette Rohypnol konsumiert; seine Steuerungsfhigkeit war daher zur Tatzeit erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Als er vier Tage nach der Tat festgenommen und zu dem Vorfall vernommen wurde, ußerte er, er habe den M. verprgelt, weil dieser ihn habe angreifen wollen; mit Ttungsvorsatz habe er nicht gehandelt; als M. sich nicht mehr habe wehren knnen, sei er weggegangen. Er habe gedacht, M. werde alsbald wieder aufstehen. Der Geschdigte erlitt auf Grund massiver Bluteinatmung und Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschdigung; er wird auch nach Abschluß der Rehabilitation nicht mehr allein gehen und sich ve r - sorgen knnen, leidet unter erheblichen kognitiven, sprachlichen und Gedch t - niseinschrnkungen und wird zeitlebens auf Pflege durch Dritte angewiesen sein. 2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand. Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe trotz der erheblichen Einschrnkung seiner Steuerungsfhigkeit und seiner hohen Err e - - 4 - gung mit jedenfalls bedingtem Ttungsvorsatz gehandelt, angesichts der a u - ûerordentlich massiven, gezielt gegen Gesicht und Kopf des Opfers gericht e - ten Gewaltttigkeiten des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil enthlt jedoch keine Darlegungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als er von M. ablieû und sich vom Tatort en t - fernte. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein strafbefreiender Rcktritt vom Versuch des Ttungsdelikts aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Gste des Lokals hatten, als der Angeklagte von M. ablieû, ihre Versuche aufgegeben, ihn von weiteren Gewaltttigkeiten abzuhalten; der Versuch war daher jedenfalls nicht fehlgeschlagen. Zur Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe gedacht, M. werde alsbald wieder aufstehen, verhlt sich das Urteil nicht. Diese Äuûerung gegenber den ihn festnehmenden Polizeib e - amten ebenso wie seine Frage, ob er wegen des Verprgelns des M. "Probl e - me bekomme", und sein Verhalten nach der Tat lassen es als nicht ausg e - schlossen erscheinen, daû der Angeklagte, als er von M. ablieû und sich en t - fernte, sich zwar Gedanken ber den Eintritt des Ttungserfolgs machte, ihn aber weder fr sicher noch fr mglich hielt und daû daher ein unbeendeter Versuch vorlag, von welchem er durch das bloûe Absehen von weiteren Ta t - handlungen strafbefreiend zurcktreten konnte. Das Schwurgericht hat sich mit dieser Mglichkeit nicht auseinandergesetzt. Die an sich rechtsfehlerfreien E r - wgungen, mit welchen das Landgericht (allein) die Einlassung des Angekla g - ten als widerlegt ansieht, er habe nicht mit Ttungsvorsatz gehandelt, reichen insoweit nicht aus, da angesichts des zeitlich gestreckten Handlungsablaufs Änderungen des Vorstellungsbilds des Angeklagten nicht ausgeschlossen sind und es fr die Anwendung von § 24 Abs. 1 StGB allein auf seine Beurteilung nach der letzten Tathandlung ankommt. - 5 - 3. Das Fehlen von Feststellungen zum Rcktrittshorizont des Angekla g - ten fhrt zur Aufhebung des Urteils. Eine Schuldspruchnderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da ergnzende Feststellungen ohne weiteres mglich sind. Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daû die Annahme eines unbeendeten Versuchs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB nicht allein dann ausscheidet, wenn der Tter den Eintritt des Erfolgs zum Zeitpunkt der letzten Ausfhrungshandlung fr sicher oder wahrscheinlich hlt, sondern schon dann, wenn nach seinem Vorstellungsbild der Erfolgsei n - tritt jedenfalls mglich ist. Die Feststellungen zum uûeren Sachverhalt knnen aufrechterhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berhrt sind. Jhnke Bode Rothfuû Fischer Elf

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