2 StR 273/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 273/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 273/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2001 wird verworfen. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n - schenraubs in Tateinheit mit ruberischer Erpressung und Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer zur Bew h - rung ausgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr vier Monate aus einer Veru r - teilung des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer ruberischer Erpressung und gefhrlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fnf Jahren verhngt. Dagegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschrnkte Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensr - ge und der Sachrge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 4 - Nach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte - im zweiten Fall gemeinsam mit den Mitangeklagten - am 31. Mrz 1999 und am 23. Juni 2000 das Tatopfer, einen eher zurckhaltenden und ngstlichen jungen Mann, j e - weils ber 12 Stunden in seine Gewalt, ntigte ihn zu Chauffeurdiensten und - um an das Geld des Tatopfers zu kommen - zwang diesen mit Drohungen und Schlgen, sein Bargeld herauszugeben und am Geldautomaten und vom Spa r - buch Geld abzuheben (Fall II.1) bzw. die Abhebung durch die Tter zu dulden (Fall II.2). Im ersten Fall wurden 6.500,-- DM, im zweiten Fall 2.000,-- DM e r - langt. Der Versuch, weitere 20.000,-- DM vom Konto des Tatopfers abzuheben, mißlang. Die Strafzumessungserwgungen des Landgerichts, das fr beide Taten einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs (im Fall II.2 auch der schweren ruberischen Erpressung und der gefhrlichen Krperve r - letzung) bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu errtern ist lediglich folgendes: Soweit der Beschwerdefhrer beanstandet, daß das Landgericht die ihn treffenden auslnderrechtlichen Folgen nicht errtert hat, lßt er außer acht, daß nur die bestimmenden Strafzumessungsgrnde im Urteil anzugeben sind und aus dem Schweigen der Urteilsgrnde regelmßig nicht gefolgert werden kann, daß fr die Strafzumessung mglicherweise bedeutsame Umstnde bersehen wurden. Auslnderrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel ke i - ne bestimmenden Strafzumessungsgrnde. Nur besondere Umstnde knnen im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NStZ-RR 2000, 297; - 5 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Auslnder 5; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldau s - gleich 37; BGH NStZ 1997, 77; 1996, 595). Dies gilt auch dann, wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist die Ausweisung nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daû die Auslnderbehrden etwaige Hrten im Rahmen ihres - gerichtlich berpr f - baren - Ermessens zu bedenken haben. Die Urteilsgrnde legen bereits nicht nahe, daû die Ausweisung hier als zwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von fnf Jahren verurteilt worden, so daû die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei dem Angeklagten, der als trkischer Staatsbrger schon im Suglingsalter mit seiner Familie nach Deutschland kam und hier aufwuchs, ist aber grundstzlich davon auszugehen, daû ihm der besondere Auswe i - sungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG zugute kommt. Nach dieser Vo r - schrift kann ein Auslnder, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjhriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwi e - genden Grnden der ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen we r - den. Daû die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten - wie von der Revision vo r - getragen - schon vor der Verurteilung auf drei Monate befristetet war und de s - halb diese Voraussetzungen bei ihm nicht erfllt sind, lût sich den Urteil s - grnden nicht entnehmen. Da die Versagung oder Befristung einer Aufen t - haltserlaubnis fr Personen, die - wie der Angeklagte - nach § 26 Abs. 1 AuslG einen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis h a - ben, zwar nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 AuslG bei strafrechtlichen Verurteilungen mglich ist, aber im pflichtgemûem Ermessen der Auslnderbehrde steht, muûte sich der Tatrichter mit dieser Mglichkeit trotz der Verurteilungen von - 6 - einer Jugendstrafe von sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten - jeweils zur Bewhrung ausgesetzt - ohne weitere A n - haltspunkte auch nicht auseinandersetzen. Unter diesen Umstnden kann auch die in diesem Zusammenhang e r - hobene Verfahrensrge keinen Erfolg haben, weil sich die Aufklrung im Hi n - blick auf eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht aufdrngte. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und der Revis i - on begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daû sich das Landg e - richt nicht ausdrcklich mit dem Gesamtstrafbel auseinandergesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil au s - zugleichen, der sich fr einen Angeklagten mglicherweise dadurch ergibt, daû wegen der Zsurwirkung frherer Urteile die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mglich ist und dadurch das Gesamtstrafbel dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die durch die Zsurwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamtstrafe zu einer in ihrer Summe auûergewhnlich h o - hen Strafe oder zu einer voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer fhrt, die diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder berschreitet (BGH NStZ 2000, 137 m.w.N.). Bei derartigen Fallgestaltungen hat der Tatrichter in den Urteilsgrnden darzulegen, daû er sich seiner Verpflichtung bewuût ist, ein zu hohes Gesamtstrafbel ausgleichen zu mssen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. - 7 - Eine besonders nachteilige Auswirkung der Zsur, die vor allem dann eintreten kann, wenn die die Zsur begrndende Strafe nur ganz geringfgig ist, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe von e i - nem Jahr vier Monaten aus der Verurteilung des Landgerichts Kln - im Ve r - hltnis zu den in dieser Sache verhngten Freiheitsstrafen - keineswegs g e - ringfgig war und ihrerseits zu einer dem Angeklagten gnstigen Gesamtstr a - fenbildung mit der fr die erste Tat verhngten Freiheitsstrafe von drei Jahren fhrte. Daû die einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewhrung ausgesetzt war, die durch die Einbeziehung entfiel, kann dabei auûer acht bleiben, da es ander n - falls aufgrund der neuen Straftat zu einem Bewhrungswiderruf gekommen w - re. Zwar hinderte diese Gesamtstrafenbildung eine sonst mgliche andere G e - samtstrafenbildung fr die in dieser Sache verhngten beiden Freiheitsstrafen. Selbst wenn dies zu einer dem Angeklagten noch gnstigeren Gesamtstrafe n - bildung htte fhren knnen, begrndete dies allein aber keinen auszugle i - chenden Nachteil. Dies wre erst dann gegeben, wenn die Summe der ta t - schlich verhngten Gesamtstrafe und der weiteren Freiheitsstrafe von fnf Jahren fr die begangenen Taten nicht mehr als schuldangemessen anges e - hen werden - 8 - knnte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Dabei ist auch zu bedenken, daû der Angeklagte die zweite Tat trotz der die Zsur bewirkenden Verurteilung begangen hat. Unter diesen Umstnden bedurfte es aber auch keiner Errt e - rung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafbels in den Urteilsgrnden. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf

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