2 StR 260/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 260/01 - 2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja §§ 263 a, 266 b StGB 1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar. 2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat. BGH, Beschl. vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - Landgericht Kassel BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS - 2 - 2 StR 260/01 vom 21. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. November 2001 gemäû § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2000 a) in den Fällen II.4., 10. und 12. aufgehoben; die zugehörigen Fes t - stellungen bleiben jedoch aufrechterhalten, b) hinsichtlich der übrigen Fälle im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daû die Angeklagte der Urkundenfälschung (II.2.), des Betruges in 10 Fällen (Fälle II.3., 6., 7., 9., 11., 18. bis 22.), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II.3., 6., 7., 18., 20.) und in einem dieser Fälle in weiterer Tatei n - heit mit Miûbrauch von Scheck- und Kreditkarten (Fälle II.13. bis 16.) schuldig ist, c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., 3., 5., 8. und 13. bis 17. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n - dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: - 4 - I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, Gebrauchmachens einer falschen Urkunde in acht F l - len, davon in Tateinheit mit Betrug in fnf (tatschlich sechs) Fllen, Betrugs in sechs Fllen, Computerbetrugs in zwei Fllen und Miûbrauchs von Scheck- und Kreditkarten in fnf Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rgt, hat in dem aus dem Beschluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im brigen ist sie unb e - grndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen geflschten Persona l - ausweis und erffnete unter Tuschung ber ihre Identitt bei vier Kreditinst i - tuten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter Verwendung der erlangten Kreditkarten, ec-cards und Schecks zu berziehen, ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermgen s - vorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Ka r - ten in mehreren Fllen, u. a. auch an Geldautomaten Geld ab, lste E u - roschecks ber die Garantiesumme ein und verwendete eine der ec-cards in Geschften zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von insgesamt ca. DM 23.000,-- entstand. Zudem erhielt sie unter Tuschung ber ihre Identitt und Rckzahlungswilligkeit von einer Bank einen Kredit ber DM 20.000,--, der ihr in bar ausgezahlt wurde. - 5 - III. 1. Das Urteil des Landgerichts hlt in den Fllen II.10. und 12. rechtl i - cher Überprfung nicht stand. In diesen Fllen hat die Angeklagte jeweils unter Verwendung der zuvor durch Tuschung von der Postbank erlangten ec-card und PIN-Nummer an Geldautomaten - von im Urteil nicht nher bezeichneten Kreditinstituten - Ba r - geld abgehoben. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit wegen Comp u - terbetrugs gemû § 263 a StGB jeweils in Tatmehrheit zu dem bereits bei der Erlangung der ec-card begangenen Betrugs (Fall II.4.) verurteilt. Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken: a) Der Einsatz der ec-card an den Geldautomaten zur Bargeldbescha f - fung durch die Angeklagte erfllt bei der gegebenen Sachlage die Vorausse t - zungen des § 263 a StGB nicht. Der hier allein in Betracht kommende Fall der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB) liegt nicht vor. Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaût werden nach allgemeiner Ansicht Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine geflschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; Cramer in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.; Trn d - le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a). Nichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie hat die ec-card von der Postbank zur Verwendung erhalten. Berechtigter Karteni n - haber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Tuschung ber seine Identitt vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b - 6 - Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Trndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn. 7). Der Miûbrauch einer ec-card oder einer Kreditkarte durch einen berec h - tigten Karteninhaber, der - wie hier – Geld am Bankomaten in der Absicht a b - hebt, einen ihm damit gewhrten Kredit nicht zurckzuzahlen, ist hingegen nicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handelt nicht “unbefugt” im Sinne von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB. Die Auslegung des Merkmals der “unbefugten” Datenverwendung ist a l - lerdings nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a Rdn. 41 f. m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendung s - bereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafba r - keitslcke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, daû der Tatb e - stand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit da r - berhinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekmpfung der Wirtschaftskriminalitt [2. WiKG], BTDrucks. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugssp e - zifische Auslegung, wie sie auch von der berwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Dsse l - dorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer aaO Rdn. 11, 19; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 263 a Rdn. 13; Gnther in SK-StGB § 263 a Rdn. 18; Trndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8; Bernsau, Der S check- und Kreditkartenmiûbrauch durch - 7 - den berechtigten Karteninhaber S. 167 f.,174). Danach ist nur eine solche Verwendung von Daten "unbefugtº, die tuschungsquivalent ist. Ob allerdings eine Betrugsquivalenz fr die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit der Abhebung am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend Lac k - ner/Khl aaO § 263 a Rdn. 14; Tiedemann aaO Rdn. 51; Trndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8 a; ablehnend Gnther aaO § 263 a Rdn. 19; Zielinski, Anme r - kung zu BGHSt 38, 120 in CR 1992, 221 f. - jeweils m.w.N. -). Bejaht wird eine Betrugsquivalenz insbesondere mit der Begrndung, daû in beiden Fllen von einer schlssigen Miterklrung auszugehen sei, daû das Konto gedeckt oder ein gewhrter Kredit zurckgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begrndung der Tuschungsqualitt der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven Bankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrz u - nehmen hat. Zu Recht wird demgegenber darauf hingewiesen, daû eine Ve r - gleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann, der sich mit den Fragen befaût, die auch der Computer prft (Altenhain JZ 1997, 752, 758). Der Computer prft aber nicht die Bonitt des berechtigten Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfgung s - rahmens bewegt. Fr die hier vertretene Auffassung spricht zudem, daû der Gesetzgeber durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 b StGB eingefhrt hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten Karteni n - haber beschrnktes Sonderdelikt dar (BTDrucks. 10/5058 S. 32), das die ve r - tragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenber §§ 263, 263 a StGB g e - ringeren Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem nach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Schec k - - 8 - karte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386, 388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Trndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9). Erfaûte man den Miûbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Gel d - automaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a StGB, fhrte dies zu erheblichen Wertungswidersprchen im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende Versuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB. b) Der miûbruchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts nach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO § 266 b R dn. 8; Maurach/Schroeder/ Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhuser in NK-StGB § 263 a Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11). Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Tatbestands den Fall vor Augen, daû der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karte und unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauft und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiû, daû das Kreditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen nicht in der Lage sein wird (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Im Wirtschaftsleben wird der Euroscheck ber diese Zwecke hinaus aber auch vielfach zur Bargeldb e - schaffung, etwa durch Bareinlsungen bei anderen Kreditinstituten verwendet. Auch diese keineswegs zweckwidrige Verwendung von Euroschecks (vgl. BGHZ 122, 156 f.) wird vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaût, wenn der Scheckkarteninhaber zahlungsunfhig oder zahlungsunwillig ist. - 9 - Die Verwendung der ec-card zur Barabhebung am Geldautomaten einer Drittbank ist damit vergleichbar. Allerdings wird in diesen Fllen die Karte nicht in ihrer eigentlichen Funktion als Scheckkarte eingesetzt, sondern lediglich als Codekarte (quasi als ªSchlsselº) zur Abhebung am Automaten verwendet. Dementsprechend folgt auch eine Zahlungsverpflichtung der kartenausgebe n - den Bank gegenber der Drittbank nicht aus der Garantiefunktion der ec-card. Eine Gleichbehandlung mit der Bareinlsung eines ec-Schecks bei einem a n - deren als dem bezogenen Kreditinstitut ist aber deshalb gerechtfertigt, weil auch in diesen Fllen das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 b StGB zu einer Zahlung ªveranlaûtº wird. Die Zahlungsverpflichtung des karte n - ausgebenden Instituts ergibt sich dabei derzeit aus den ªVereinbarungen fr das Deutsche ec-Geldautomatensystemº vom 1. Juli 1993, ªden Richtlinien fr das Deutsche ec-Geldautomatensystemº und den ªBedingungen fr den ec- Serviceº. Danach zieht das automatenbetreibende Institut den von seinem Geldautomaten ausgezahlten Betrag per Lastschrift bei dem kartenausgebe n - den Institut ein, wobei eine Rckgabe der Lastschrift wegen Widerspruchs, fehlender Deckung oder aus anderen Grnden im Sinne des Abkommens ber den Lastschriftverkehr nicht mglich ist (Gûmann in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrecht 2. Aufl. § 54 Rdn. 1, 16). Damit erlangt das auszahlende Institut durch eine Handlung des Scheckkarteninhabers einen Anspruch g e - genber dem kartenausgebenden Institut, der dem aus einem Garantievertrag jedenfalls vergleichbar ist. Daû ein Garantievertrag im technischen Sinne e r - forderlich ist, lût sich weder dem Gesetzestext noch dem Gesetzeszweck en t - nehmen (vgl. auch Baier ZRP 2001, 454 f.). c) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabh e - bungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die - 10 - Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfaût (BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenc k - ner/Perron aaO Rdn. 8; Zielinski aaO S. 227). Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfllung (jedenfalls im weiteren Sinne) garantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77). Selbst wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals ªzur Zahlung veranlassenº im Sinne einer bloû tatschlichen Verursachung einer Zahlung nicht zwingend ausschlieût (so aber BGHSt 38, 281, 282; anders Ranft NStZ 1993, 185 f.; Otto JZ 1992, 1139 f.), spricht jedenfalls die Geset z - gebungsgeschichte gegen eine solche Auslegung und damit gegen die Einb e - ziehung des Zwei-Partner-Systems in den § 266 b StGB. Zwar wird im Bericht des Rechtsausschusses zu § 266 b StGB neben dem Drei-Partner-System auch das Zwei-Partner-System zumindest erluternd erwhnt. Nach dem Wi l - len des Gesetzgebers sollte aber § 266 b StGB - wie ausgefhrt - die Flle e r - fassen, in denen der Tter die Karte gebraucht, obwohl er weiû, daû das Kr e - ditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Dies ist im Zwei-Personen-Verhltnis jedoch nicht der Fall, weil dabei keine Za h - lungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts entsteht. Die Karte wird insoweit nicht in ihrer Garantiefunktion (auch nicht im weiteren Sinne) verwe n - det. Daû der Gesetzgeber gerade auf die durch die Handlung des Karteninh a - bers begrndete Zahlungsverpflichtung abgestellt hat, lassen die Ausfhru n - gen zum Begriff der Scheckkarte erkennen. Mit der Formulierung ªdie ihm durch die berlassung einer Scheckkarte ... eingerumte Mglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassenº sollte gerade auf die Garanti e - funktion Bezug genommen werden (BTDrucks. 10/5058 S. 32). - 11 - Eine Ausweitung auf Auszahlungen im Zwei-Partner-System ist auch vom Zweck der Vorschrift, den der Gesetzgeber in dem Schutz der Funktion s - fhigkeit des Zahlungsverkehrs sieht (vgl. BTDrucks. 10/5058 S. 32), nicht g e - deckt (BGHSt 38, 281, 284). Denn bei Abhebungen am Geldautomaten (oder am Schalter) der Hausbank wird die Karte lediglich zur technischen Erleicht e - rung des Auszahlungsvorgangs verwendet, ohne daû eine Zahlungsverpflic h - tung des Instituts entsteht. Vielmehr hat es das kartenausstellende Kreditinst i - tut selbst in der Hand, die Bonitt ihres Kunden durch geeignete technische Kontrollmaûnahmen zu berprfen und eine Auszahlung des Geldes bei B e - nutzung seines Geldautomaten zu verweigern (Zielinski aaO S. 228). Dies fhrt allerdings dazu, daû der bloûe vertragswidrige Einsatz der Karten an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in vielen Fllen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in B e - tracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den berechtigten Kontoinhaber bertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - stra f - los bleiben wird. Abgesehen davon, daû in Fllen wie dem vorliegenden aber schon eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei der Erlangung der ec-card zu bej a - hen ist, wobei die Abhebungen am Geldautomaten jedenfalls zu einer Verti e - fung des Betrugsschadens fhren, muû es dem Gesetzgeber berlassen ble i - ben, etwaige Strafbarkeitslcken zu fllen. 2. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, deren Geldautomaten die Angeklagte benutzt hat, bedarf es zur Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklrung. Die Aufhebung des Urteils in den Fllen II.10. und 12. - wobei die lediglich ergnzungsbedrftigen Fes t - stellungen aufrechterhalten bleiben knnen - fhrt auch zur Aufhebung der - 12 - - rechtlich an sich nicht zu beanstandenden - Verurteilung im Fall II. 4. der U r - teilsgrnde. Insoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des geflschten Persona l - ausweises und Tuschung ber ihre Zahlungswilligkeit bei der Postbank die Erffnung eines Kontos sowie die bergabe von Schecks und einer Kreditkarte erreicht. Zudem hat sie - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteil s - grnde ergibt - auch die in den Fllen II.10. und 12. eingesetzte ec-card e r - langt. Sie ist daher vom Landgericht zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenflschung verurteilt worden. Der Betrug war mit der Aushndigung der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermgensgefhrdung eing e - treten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184). Die Frage, welcher Vermgensschaden durch diesen Betrug eingetreten ist und wie das Verhltnis eines etwa bei den Abhebungen begangenen Scheckkartenmiûbrauchs zu dem vorangegangen Betrug zu beurteilen ist, steht jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit den Fllen 10. und 12.. Dies ergibt sich aus folgenden Erwgungen: a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulssigen ergnzenden Feststellungen dazu kommen, daû die Angeklagte in den Fllen II.10. und 12. (oder zumindest in einem dieser Flle) an einem Geldautomaten eines dritten Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar g e - macht hat, bestnde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte (Fall II.4.) und dem Miûbrauch der Karte durch der en Einsatz Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Trndle/Fischer aaO § 266 b - 13 - Rdn. 9; offengelassen BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/ Khl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133). Ein Zurcktreten des § 266 b StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei dieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB ber das Vermgen hinaus auch die Funktionsfhigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schtzt; dieser wird jedoch erst mit der miûbruchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH wistra 1993, 183, 184). Die gegebenenfalls mehrfachen Vergehen des § 266 b StGB durch den Einsatz der Karte werden durch die jeweils vorliegende T a - teinheit mit der bei der Erlangung der Karte begangenen Betrugstat ebenfalls zur Tateinheit verklammert. b) Sollte der Tatrichter aufgrund der ergnzenden Feststellungen dazu kommen, daû die Angeklagte in den Fllen II.10. und 12. an Geldautomaten der Postbank abgehoben hat, wre in der Auszahlung des Geldes lediglich die Beendigung des bereits mit der Kontoerffnung und Erlangung der ec-card vollendeten Betrugs zu sehen. Der dadurch bereits eingetretene Schaden wre bei einer spteren Auszahlung des Geldes durch die Postbank lediglich vertieft worden. Mehrere Handlungen whrend eines Gesamtablaufs, die ebenso wie die erste Tuschung nur auf die Herbeifhrung des vom Tter von vornherein ins Auge gefaûten endgltigen Erfllungsschadens gerichtet sind, haben rech t - lich keine selbstndige Bedeutung, so daû insoweit nur von einer Betrugstat auszugehen ist (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 292; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9 zum Verhltnis Eingehungs- Erfllungsbetrug). 3. Hinsichtlich der brigen Flle war der Schuldspruch wie aus dem T e - nor ersichtlich zu ndern. a) Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises gemû § 276 StGB im Fall II.1. stellt hier keine rechtlich selbstndige Tat dar. Vielmehr tritt - 14 - es hinter der Urkundenflschung durch Gebrauchmachen von dem Ausweis - u.a. im Fall II.2. - als subsidi r zurck (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1), so daû der Schuldspruch insoweit entfllt. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die abgeurteilten Flle II.3., 5., 8. und 13. bis 17. nicht in Tatmehrheit zueinander. Die Ang e - klagte hat sich vielmehr des Betrug in Tateinheit mit Urkundenflschung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fllen und mit Miûbrauch von Scheck- und Kr e - ditkarten in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen schuldig gemacht. aa) Im Fall II.3. hat die Angeklagte unter Vorlage des geflschten Pers o - nalausweises und Tuschung ber ihre Zahlungswilligkeit bei der Sparda-Bank ein Konto erffnet und die Einrumung eines berziehungskredits erlangt. Sie ist insoweit vom Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf l - schung verurteilt worden. Da sie bei der Kontoerffnung vergessen hatte, auch Schecks und eine ec-card zu beantragen, suchte sie etwa zwei Wochen spter erneut die Sparda-Bank auf. Dabei legte sie geflschte Gehaltsabrechnungen vor und erhielt eine ec-card und Euroschecks ausgehndigt (Fall II.5.). Die Auffassung der Kammer, die damit verwirklichte Urkundenflschung stehe zu Fall II.3. in Tatmehrheit, hlt rechtlicher berprfung nicht stand. Vielmehr ist hinsichtlich der abgeurteilten Flle II.3. und 5. Tateinheit gegeben, weil die Angeklagte schon bei der Kontoerffnung beabsichtigt hatte, eine ec- card und Euroschecks zu erlangen, um damit Abhebungen ttigen zu knnen. Die beiden Urkundenflschungen in den Fllen II.3. und 5. werden daher durch die vorliegende einheitliche Betrugstat, die bereits mit der Tuschung bei der Kontoerffnung begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2). - 15 - bb) Auch im Fall II.8. ist ein - gegenber dem bereits mit der Kontoerf f - nung und Inempfangnahme der ec-card und Schecks begangenen - als sel b - stndig zu bewertender Betrug nicht gegeben. Aus dem Gesamtzusamme n - hang der Urteilsgrnde ergibt sich, daû die Angeklagte in diesem Fall von dem bei der Sparda-Bank erffneten Konto am Schalter einer Filiale der Sparda- Bank die Auszahlung von DM 4.400,-- erreicht hat. Danach lag in der Ausza h - lung aber lediglich die Beendigung des bereits mit der Tuschung bei der Kontoerffnung begonnen Betrugs. Dabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einrumung e i - nes berziehungskredits vollendet war (ablehnend BGH StV 1989, 199 f. zur Kundenkarte; offengelassen BGHSt 15, 24, 26). Denn jedenfalls lag mit der - von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushndigung der Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermgensgefhrdung eingetreten ist (BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch die sptere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich vertieft worden ist. cc) In den Fllen II.13. bis 16. hat das Landgericht die Angeklagte zu Recht wegen Miûbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemû § 266 b StGB verurteilt. Sie hat insoweit jeweils bei Drittbanken die im Fall II.5. erlangten E u - roschecks der Sparda-Bank unter Verwendung der ec-card ber die Garanti e - summe von DM 400,-- eingelst, wobei sie von Anfang an vor hatte, die anfa l - lenden Belastungen auf ihrem Konto nicht auszugleichen. Fr die Strafbarkeit nach § 266 b StGB kommt es dabei nicht darauf an, ob die Angeklagte durch die Einlsung der Schecks den ihr bei der Kontoerffnung gewhrten berzi e - - 16 - hungskredit berschritten hat. Die Vorschrift zielt vielmehr gerade auch auf diejenigen Flle ab, in denen der dem Karteninhaber vertraglich vorgegebene Rahmen nicht berschritten wird, er diesen Rahmen aber nicht ausschpfen darf, weil er zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden am Flligkeit s - termin nicht in der Lage sein wird (Ranft JuS 1988, 673, 678). Die Annahme von Tatmehrheit in den Fllen II.13. bis 16. ist hingegen rechtlich zu beanstanden, da die Angeklagte bereits die Aushndigung der Scheckkarte durch eine Betrugstat erlangt hatte. Zwischen der Betrugstat bei Erlangung der Karte und dem Miûbrauch der Karte durch deren Einsatz b e - steht jedoch Tateinheit (s.o. III. 3)b)aa)). Steht aber danach bei der hier geg e - benen Sachlage jeder Miûbrauch der Scheckkarte in Tateinheit mit der bei i h - rer Erlangung begangenen Betrugstat, so verklammert der Betrug auch die mehrfachen Vergehen nach § 266 b StGB in den Fllen II.13. bis 16. zu T a - teinheit. dd) Hingegen kommt eine Verurteilung nach § 266 b StGB im Fall II.17. nicht in Betracht. Denn hier hat sich die Angeklagte unter Vorlage von zwei im Fall II.5. erlangten Euroschecks und der ec-card DM 800,-- von der Sparda- Bank, also dem kartenausgebenden Kreditinstitut selbst, auszahlen lassen. Der vorgelegte Scheck ist insoweit lediglich als Bankscheck anzusehen, mit dem die Angeklagte eine Auszahlung vom eigenen Konto begehrt und fr den die Garantiefunktion der Scheckkarte keine Rolle spielt. Auch insoweit kommt dem bei der Auszahlung verwirklichten Betrug g e - genber der Sparda-Bank keine selbstndige Bedeutung zu. Er stellt sich als eine Tat mit Fall II.3./5. dar, da die Angeklagte bereits bei der Kontoerffnung beabsichtigt hat, dieses durch Abhebungen zu berziehen, ohne den Saldo - 17 - auszugleichen. Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugs anzusehen (vgl. auch BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2). c) Hingegen ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen B e - trugs in den Fllen II.18. bis 22. rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Angeklagte die ec-card im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point of sale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt. Dabei bernimmt die kartenausg e - bende Bank keine Garantie fr die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaber durch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermchtigung, so daû der G e - schftspartner das Risiko der Nichteinlsung trgt (BGHSt 46, 146, 148, 150). Der Schaden ist daher in diesen Fllen nicht bei der kartenausgebenden Bank, sondern bei dem jeweiligen Geschftspartner, also einem Dritten eingetreten, so daû eine rechtlich selbstndige Tat mit gesondert strafwrdigem Unrecht vorliegt. Die Angeklagte hat sich demnach in den Fllen II.9., 11., 19., 21. und 22. des Betruges, in den Fllen II.6., 7., 18. und 20. des Betruges in Tateinheit mit Urkundenflschung, im Fall II.2. der Urkundenflschung und in den Fllen II.3., 5., 8. und 13. bis 17. e i n e s Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf l - schung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fllen) und mit Miûbrauch von Scheck- und Kreditkarten (in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen) schu l - dig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschlieûen ist, daû sich die gestndige Angeklagte gegen den Tatvorwurf anders als geschehen htte verteidigen knnen. Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zur Aufhebung der in den Fllen II.1., 3., 5., 8. sowie 13. bis 17. verhngten Einzelstrafen. Da die Aufhebung - 18 - der Strafaussprche lediglich durch die Vernderung der Konkurrenzverhl t - nisse bedingt ist, knnen die zugehrigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der Senat schlieût aus, daû die Hhe der brigen Einzelstrafen in den Fllen II.2., 6., 7., 9., 11. sowie 18. bis 22. von den Rechtsfehlern beeinfluût ist. Jhnke Detter Bode Otten Elf

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