2 StR 165/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 165/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 165/00 vom 23. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 23. Juni 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last liegt, a) nach dem 11. November 1997 in zwei Fällen jeweils 100 g Kokain an B. und b) am 27. November 1997 in zwei Fällen in Darmstadt an unbekannte Abnehmer Kokain verkauft zu haben; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und des Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in 68 Fällen schuldig ist, 3. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. - 3 - II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und Handeltreibens mit B e - täubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen weitergehender Vorwürfe des Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen u nd die Sachrüge gestützte Revision des Ang e - klagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im ü b - rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in den Monaten September bis November 1997 in mindestens 12 Fällen an B. jeweils 100 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 1 bis 12 des Urteils - UA S. 3), hat der Senat mit Z u - stimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in zwei Fällen (Taten b e - gangen nach dem 11. November 1997) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. - 4 - Wegen Verbrauchs der Strafklage einzustellen war das Verfahren da r - über hinaus, soweit dem Angeklagten zur Last lag, am 27. November 1997 in zwei Fällen jeweils eine Plombe mit 0,1 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 14 bis 23 des Urteils UA S. 4). Der Angeklagte ist nämlich durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1998 (Az.: 212 Cs 18 Js 7064/98) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, weil er ”am 27. November 1997 zwei Plömbchen Kokain von je 0,3 g an einen Dritten verkauft hat”. Zwar decken sich Abnehmer und Menge des Rauschgifts sowie der Ort des Verkaufs nicht mit den Feststellungen, die der Verurteilung in den Fällen 14 bis 23 des Urteils (UA S. 4) zugrunde liegen. Angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit des verkauften Rauschgifts ist aber davon auszugehen, daß die verkauften Mengen insgesamt aus einem Vorrat stammten, so daß es sich unter dem Gesicht s - punkt der Bewertungseinheit bei allen Verkäufen am 27. November 1997 um eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGH StV 1998, 594 ff.). Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 27. N o - vember 1997 besteht deshalb das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage mit der Folge der Einstellung des Verfahrens. Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen entfallen. Die Einstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des erhebl i - chen Umfangs verbleibender Einzelstrafen keinen Bestand haben. Da insg e - samt vier Einzelstrafen in Wegfall kommen (zweimal jeweils zwei Jahre sowie zweimal jeweils ein Jahr), läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zur Bildung einer neuen - 5 - Gesamtfreiheitsstrafe war die Sache daher an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

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