2 StR 142/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 142/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/00 vom 10. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schw e - ren Raub schuldig ist, 2. im Strafausspruch aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffeng e - setz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. - 3 - Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist aber, soweit er einen darüber hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern: a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Wa f - fendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, da die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war nach der letztm a - ligen Unterbrechungshandlung vom 19. November 1992 (SA Bd. IV Bl. 802) schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Juni 1999 (SA Bd. VI Bl. 1219) abgelaufen. b) Zum anderen besteht zwischen dem versuchten schweren Raub und dem Totschlagsversuch - entgegen der Annahme des Landgerichts - Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). Den Feststellungen zufolge wollte der Angeklagte durch Abgabe der mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Pistolenschüsse den Zeugen S. "zum Anhalten zwingen, da er nach wie vor davon ausging, ohne den Zeugen S. und die diesem bekannte Code-Nummer nicht in das Gebäude gelangen zu können" (UA S. 51). Die Abgabe der Schüsse stellte sich daher nicht nur als Totschlagsversuch dar, sondern war zugleich eine im Sinne der Fortsetzung des versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewal t - handlung. Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte, der zwar den Totschlagsvorsatz geleu g - - 4 - net hat, im übrigen aber geständig war, hätte sich auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksam verteidigen können. 2. Mit der Schuldspruchänderung ist den Einzelstrafen und der hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat kann sich hier auch nicht dazu verstehen, entsprechend dem Antrag des Generalbu n - desanwalts an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren eine gleich hohe Einzelstrafe zu setzen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß bei zutreffender Annahme nur einer Tat und Wegfall der ausdrücklich straferschwerend berücksichtigten Waffendelikte (UA S. 81) auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben. Dag e - gen können die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben; Ergänzu n - gen, die mit ihnen vereinbar sind, schließt das nicht aus. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nicht au s - reicht, eine überlange Verfahrensdauer, wie sie im angefochtenen Urteil fes t - gestellt worden ist (UA S. 58, 79 f, 81 f, 83), allgemein strafmildernd zu berüc k - sichtigen; vielmehr muß das Ausmaß der hierwegen gewährten Strafmilderung - 5 - in den Urteilsgründen konkret bezeichnet und exakt bestimmt werden (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13; BGHSt 45, 308). Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß

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