2. Senat - Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. August 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 871/12 - Arbeitsgericht Jena Urteil vom 10. Februar 2011 - 5 Ca 271/10 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. August 2012 - 4 Sa 135/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Streitwert - unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung Bestimmung en : GKG §§ 42, 45 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 871/12 4 Sa 135/11 Thüringer Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin, Revisionsbek lagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Zweite Senat des Bu ndesarbeitsgerichts am 13 . August 2014 beschlo s- sen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059, 57 Euro, der M ehrwert für den gerichtlichen Ve r- - 2 - 2 AZR 871/12 - 3 - gleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festg e- setzt. Gründe 1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des La n- desarbeitsgerichts, mit welchem dieses de r Klage insofern stattgegeb en hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung fes t- stellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsa n- trags auf vorläuf ige We iterbeschäftigung - abge wies en hatte . 2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigung s- schutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigung s- rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzub e- schä f tigen, h at den Streitwert nicht erhöht. a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsa n- trag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine En t- scheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668 /10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN) . Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt ins o- weit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die R echtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der a n- waltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander. b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betrach t. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen no ch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 871/12 sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit ein er Beendigung des Kündigung s- rechtsstreits objektiv erle digen und dem Senat - weil durch diese Bee ndigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entschei dung an fallen. 3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des geri chtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Abs atz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend . Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorlä u- Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Pa r- teien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhäl t- nisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer En t- scheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsg ericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinst e- hen. Der festgese t zte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsg e- halts berücksichtigt den Streit der Parteien üb er den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses. Kreft Niemann Rachor 5 6

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