2. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.04.2013, 2 AZR 960/11.
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.04.2013, 2 AZR 960/11.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 80 /12 1 7 Sa 10 71 /11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und - 2 - 2 AZR 80/12 - 3 - Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt er Dr. Bartz und Eulen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 24 . November 2011 - 1 7 Sa 10 71 /11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten d er Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung. Die b eklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter ein Lyzeum in B. Es hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Dort beschäftigt sie drei Lehrkräfte im Ang e- stelltenverhältnis sowie mehrere Beamte. Die 1954 geborene Kläger in ist seit 19 82 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in B. Ihr Bruttomonatsg e- halt betrug 3 . 061 , 85 Euro. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 3. November 1992 zugrunde. Dort heißt es : 1. Griechischen Lyzeum B fortsetzen, mit (22) Stunden wöchentlich im Arbeitsverhältnis gemäß dem deu t- schen Bundes - Angestellten - Tarif (BAT). 3. Der/die Angestellte wird nach dem deutschen BAT 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 80/12 - 4 - und nach Absatz 1.13/53 der Sammlung der Schu l- vorschriften des deutschen Bildungsministerium vom eingestuft und entlohnt, wie folgt: 16. Die zuständigen gerichtlichen Behörden für jede Mit einem der Klägerin am 10. November 2010 zugegangenen Schre i- ben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arb eitsb e- dingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: und die Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten der Eurozone sowie durch den I nternationalen Währung s- fonds hat der griechische Staat Gehaltskürzungen vera n- lasst bei allen Beschäftigten/Gehaltsempfängern des griechischen Staates (Gesetze 3833/2010 und 3845/2010). Bei Verträgen der Art wie Ihrem wurde eine Kürzung der monatlichen Brut tobezüge um 7 % und 3 % beschlossen, d.h. 257 ,6 0 Euro monatlich, sowie die Einstellung der Jahressonderzahlung, die an Stelle des Weihnachts - und Urlaubsgeldes gezahlt wurde. Der Einbehalt der Kürzung Ihrer Bezüge um 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und um 3 % ab dem 01.06.2010. Aufgrund des oben Gesagten kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund, unmittelbar und ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit den folgenden Bedingungen an: 1. Kürzung d er monatlichen Bruttobezüge um 257 ,6 0 monatlich. 2. Einstellung der Jahressonderzahlung. Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass zukünftig die G e- haltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem deu t- schen Tarifv ertrag (TV - L) geleistet werden, sondern nach Beschluss Ihres Arbeitgebers, d.h. gemäß der Einko m- menspolitik des griechischen Staates. Die übrigen Bedingungen des bestehenden Vertrages 5 - 4 - 2 AZR 80/12 - 5 - Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen gewandt. Sie hat bestritten, dass allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Beklagten das Gehalt gekürzt worden sei. Ihr seien Arbeitskoll egen in anderen Städten bekannt, die keine Änderungskündi gung erhalten hätten. Die K ündigung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftl i- che Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. D ie Kläger in hat beantra gt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ihr am 10. November 2010 zugegangene Änd e- rungskündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechische n - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerech t- fertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufz u- bringen. Um weitere zwingend erforderlic he Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie aus der europäischen Währung s- union würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 25 0.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausnahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die nationalen Wirtschaft - Notstandsmaßnahmen (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU - 6 7 8 - 5 - 2 AZR 80/12 - 6 - (Kürzung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Strei chung von Weihnachts geld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unz u- lässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 2 0 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der relevan te Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleic h- heit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip , dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( vgl . BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34 , BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) . 9 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 80/12 - 7 - aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhält nisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streiti g- keit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 , jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Ge richts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeig ewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Klägerin nimmt keine hoheit lichen Aufgaben wahr. aa) Die Tätigkeit der Klägerin gehört nicht zum Kernbereich der Staatsg e- walt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit der Klägerin nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfäl tigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist 14 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 80/12 - 8 - deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15) . Es kom mt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an einer solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsul a- rischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hohei tsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertr a- gen wäre ( vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff. , BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) . 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) N r. 44/20 01 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Au s- landsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C - 3 27/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbei t- geber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt i m Strei t- fall in B. 19 20 21 - 8 - 2 AZR 80/12 - 9 - II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folg erichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben. 1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung richtet si ch nach deutschem materiellen Recht. a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 7. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine A n- wendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Um ständen des Fall s ergeben. B ei Arbeitsverträgen können Geric htsstand s- klauseln, die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfü l- lungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 1 25, 24 ) . c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen Tarifvertrag in Bezug genommen und einen Gerichtsstand in Deutschland ge wählt. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) . Danach unterliegen Arbeitsve r- träge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des 22 23 24 25 26 - 9 - 2 AZR 80/12 - 10 - Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland. 2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung wirksam erfolgt ist. a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag d er Parteien und uU auf der Grundlage eines völker - und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte ang e- sichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrech t- lich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. da zu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhä n- gig von der ausgesprochenen Änderungskü ndigung eingetreten sein, könnte der Änderungsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründe theit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zei t- punkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbei t- nehmer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rech t- fertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzkl age ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung ang e- tragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sin d, kann das Gericht 27 28 29 - 10 - 2 AZR 80/12 - 11 - nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ; 29. September 2011 - 2 AZR 523/1 0 - Rn. 14) . D ie Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmi t- telbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird das La n- desarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot fehlte. aa) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unte r- breitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nac h § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklan g gefunden haben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entsche i- dung über die Annahme oder Ab lehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änd e- rungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78) . bb) Im Streitfa ll ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. (1) Das Änderungsangebot ist - anders als die Klägerin gemeint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunäc hst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 30 31 32 33 - 11 - 2 AZR 80/12 - 12 - ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erl äuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese hinreichend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch rückwirkend erfolgen sollte. (2) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatlich en Kürzung des Gehalts ist mit 257 ,6 0 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch en t- spricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerhe b- lich. (3) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderza h- lung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebots soll zukünftig eine Jahressonderzahlung nic ht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben. (4) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tarifvertrag (TV - L) , sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese Weise klar, dass die Bezug nahme auf den TV - L künftig nicht (mehr) dynamisch wirken soll. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der neue A r- beitsvertrag nach der Vorstellung der Beklagten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Geha lt s- erhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitte i- lenden Charakter. 34 35 36 - 12 - 2 AZR 80/12 d) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuz u- gestehenden Einsch ätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen (vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob s ie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn die Klägerin nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertragl i- chen Re gelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich und eine Umdeutung geb o- ten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzg e- setz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelung en Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist. Kreft Rachor Rinck Jan Eulen Bartz 37

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