2. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.04.2013, 2 AZR 960/11.
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.04.2013, 2 AZR 960/11.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 7 7 /12 1 7 Sa 106 5 /11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und - 2 - 2 AZR 77/12 - 3 - Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt er Dr. Bartz und Eulen für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 24 . November 2011 - 1 7 Sa 10 6 5 /11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung. Die b eklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine Grundschule in B. Sie hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Dort beschäftigt sie drei Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte. Der 195 9 geborene Kläger ist seit 19 94 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in B. Sein Bruttomonat s- gehalt betrug 4 . 1 6 4 , 00 Euro. vom 2. Januar 2008 zugrunde. Dort heißt es : 2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestel l- tenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deu t- schen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992. Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV - L, gestaltet sich 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 77/12 - 4 - sein Gehalt wie folgt: Mit Schreiben vom 21 . Oktober 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis d er Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die We i terbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Künd i- gungsschreiben heißt es: und die Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten der E u- rozone sowie durch den Internationalen Währungsfonds hat der griechische Staat Gehaltskürzungen veranlasst bei allen Beschäftigten/Gehaltsempfängern des griechischen Sta ates (Gesetze 3833/2010 und 3845/2010). Bei Vertr ä- gen der Art wie Ihrem wurde eine Kürzung der monatl i- chen Bruttobezüge um 7 % und 3 % beschlossen, d.h. 3 10 ,6 3 Euro monatlich, sowie die Einstellung der Jahre s- sonderzahlung, die an Stelle des Weihnachts - und U r- laubsgeldes gezahlt wurde. Der Einbehalt der Kürzung Ihrer Bezüge um 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und um 3 % ab dem 01.06.2010. Aufgrund des oben Gesagten kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund, unmittelbar und ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit den folgenden Bedingungen an: 1. Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 3 10 ,6 3 monatlich. 2. Einstellung der Jahressonderzahlung. Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass zukünftig die G e- haltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem deu t- schen Tarifvertrag (TV - L) geleistet werden, sondern nach Beschluss Ihres Arbeitgebers, d.h. gemäß der Einko m- menspolitik des griechischen Staates. Die üb rigen Bedingungen des bestehenden Vertrages De r Kläger nahm das Änderungsangeb ot unter Vorbehalt an. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat e r sich gegen die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen gewandt. Er hat bestritten, dass al len Beschäftigten im öffentlichen 5 6 - 4 - 2 AZR 77/12 - 5 - Dienst der Beklagten da s Gehalt gekürzt worden sei. Ihm seien Arbeitskollegen in anderen Städten bekannt, die keine Änderungskündi gung erhalten hätten. Die K ündigung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirts chaftl i- che Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. D er Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. Oktober 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen recht s- unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechische n - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerech t- fertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage g e- wesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufz u- bringen. Um weitere zwingend erforderliche Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie aus der europäischen Währung s- union würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 250.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausnahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglic hkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die - Notstandsmaßnahmen (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) ßnahmen zur Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU - (Kü r- zung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Strei chung von Weihnachts geld, Ostergeld und Urlaubsg eld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutsche G e- 7 8 9 - 5 - 2 AZR 77/12 - 6 - richtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revi sion begehrt d e r Kläger d ie Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unz u- lässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Sache war zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgeri cht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hi n- reichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen V ölkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleic h- heit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( vgl . BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34 , BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) . aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streiti g- 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 77/12 - 7 - keit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertr agenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. En t- scheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 , jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehe nder - Zusammenhang mit den diplomat i- schen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vo r- zunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt u nd die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. De r Kläger nimmt keine hoheitlichen Au f- gaben wahr. aa) Die Tätigkeit de s Kläger s gehört nicht zum Kernbereich der Staatsg e- walt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, ric h- tet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit de s Kläger s nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgab en nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15) . Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Le h- rern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an e i- 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 77/12 - 8 - ner solchen Schule ist nicht Au sdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtliche n Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre ( vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff. , BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) . 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch i n- ternational zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) N r. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Au s- landsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat 19 EuGVVO (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Eu GVVO kann ein Arbei t- geber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem a n- deren Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich se i- ne Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in B. II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - di e materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben. 19 20 21 22 - 8 - 2 AZR 77/12 - 9 - 1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung richtet sich nach deuts chem materiellen Recht. a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Ve r- ordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine A n- wendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vo r dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den U m ständen des Fall s ergeben. B ei Arbeitsverträgen können Gerichtsstand s- klauseln, die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfü l- lungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl . BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 1 25, 24 ) . c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen T a- rifvertra g in Bezug genommen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl en t- spricht im Ergebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) . Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Recht s- wahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Ve r- trags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland. 2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderun gskündigung wirksam erfolgt ist. a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker - und staatsrechtlichen Gu t- 23 24 25 26 27 28 - 9 - 2 AZR 77/12 - 10 - achtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berec h- tigen, unmittelbar korrigiere nd auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. da zu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhä n- gig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein, könnte der Änderungsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Ä n- derungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSc hG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das A r- beitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitne h- mer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsange bots unter Vorbehalt seiner sozialen Rech t- fertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsb edingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung ang e- tragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, kann das Gericht nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Grün den nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ; 29. September 2011 - 2 AZR 523/1 0 - Rn. 14) . Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änd erungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben 29 - 10 - 2 AZR 77/12 - 11 - c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmi t- telbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird das La n- desarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot fehlte. aa) Ein mit der - ordent lichen oder außerordentlichen - Kündigung unte r- breitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklan g gefunden haben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entsche i- dung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änd e- rungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78) . bb) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. (1) Das Änder ungsangebot ist - anders als der Kläger gemeint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 au s- geht. Bei diesen einleitenden Ausfü hrungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese E r- i- chend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch rückwirke nd erfolgen sollte. 30 31 32 33 - 11 - 2 AZR 77/12 - 12 - (2) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatlichen Kürzung des Gehalts ist mit 3 10 ,6 3 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch en t- spricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerhe b- lich. (3) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderza h- lung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmth eit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebots soll z u- künftig eine Jahressonderzahlung nicht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben. (4) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tari f- vertrag (TV - L) , sondern nach Entscheidu ng des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese We i- se klar, dass die Bezugnahme auf den TV - L künftig nicht (mehr) dynamisch wi r- ken soll. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der neue Arbe itsvertrag nach der Vorstellung der Beklagten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehaltserhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitteilenden Charakter. d) Das Landesarbe itsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuz u- gestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen (vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kü ndigung nur in B e- tracht, wenn der Kläger nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung 34 35 36 37 - 12 - 2 AZR 77/12 des Arbeitsverhältnisses noch möglich un d eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelungen Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist. Kreft Rachor Rinck Eulen Bartz

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