2. Senat - Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 163/14 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 19. Juli 2013 - 20 Ca 10088/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 17. Januar 2014 - 9 Sa 728/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Satz 1, §§ 1 Satz 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1 atz : Eine Kündigungsschutzklage wahr t die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitglich mit dem Aufl ö- sungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 163 /14 9 Sa 728/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18 . Dezem ber 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerschermann und Löllgen für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 163/14 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsger ichts Köln vom 17. Januar 2014 - 9 Sa 728/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigungen. Die Beklagte ist die deutsche Zweigniederlassung einer Aktiengesel l- schaft schweizerischen Rechts. Der 1971 geborene Kläger war bei ihr seit dem 17. August 1998 als Lagerarbeiter/Kommissionierer im mportlager West b e- schäftigt. In dem Betrieb wurden Logistika rbeiten für verschiedene Fachzentren der Unternehmensgruppe ausgeführt. Die Beklagte beschäftigte dort etwa 80 Arbeitnehmer. Am 21. November 2012 hielt sich der Kläger bei ein er in B a n - sässigen Kundenfirma auf , um dort für die Beklagte Inventuraufträ ge durchz u- führen. In einer Arbeitspause unterhielt er sich mit den dortigen Arbeitneh mern . Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmögl i- chen Zeitpunkt. Sie w arf dem Kläger vor, sich gegenüber Arbeitnehmern ihrer Kundin geschäftsschädigend über sie geäußert zu haben. Das Kündigung s- schreiben wurde am 12. Dezember 2012 um 07:35 Uhr in den Briefkasten der ehemals gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau eingeworfen. Der Kläger arbeitete zunächst im Betrieb der Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Das Kündigungss chreiben ging dem Kläger am 19. Dezember 2012 zu. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 163/14 - 4 - Mit seiner am 21. Dezember 2012 bei G ericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. Dezember 2012 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe von der Kündigung erst am 1 5. Dezember 2012 tatsächlich Kenntnis erlangt. Dem angekündigten A ntrag nach § 4 Satz 1 KSchG r- einem am 25. Januar 2013 bei G ericht eing e- gangene n Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger geltend gemacht, es solle auch die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17. Dezember 2012 festgestellt werden. In dem Schriftsatz heißt es: vom 21.12.2012 vo r- getragen, dass der zweite Teil des dort gestellten Festste l- lungsantrags sich nicht nur auf die Kündigung der Bekla g- ten vom 10.12.201 2 bezieht, sondern ein allgemeiner Feststellungsantrag ist, der auch mögliche weitere Künd i- gungen abdecken soll. Dieser Feststellungsantrag wurde in den Klageantrag aufgenommen, weil weitere Kündigu n- gen durch den Arbeitgeber zu befürchten waren. Diese Der Kläger hat gemeint, die Kündigungen vom 10. und 17. Dezember 2012 seien unwirksam. Für die außerordentlic hen Kündigungen fehle es an e i- nem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, die hilfsweise erklärten ordentl i- chen Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG. Der Kläger hat bestritten, sich anlässlich seiner Tätigkeit bei der Ku n- denfirma geschäftsschädigend über die Beklagte geäußert zu haben. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2012 noch durch die Kündigung d er B e- klagten vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ge endet hat . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Kläger vorgeworfen, am 21. November 201 2 eine Reihe von Mitarbeitern ih rer Kundin verunsichert zu haben, indem er erklärt habe, die Geschäftsbeziehungen der 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 163/14 - 5 - beiden Firmen würde n in der nächsten Zeit beendet, d ie Arbeitsplätze der Mi t- arbeiter der Kundin seien daher gefährdet. Aufgrund d ies er Bemerkungen sei eine erhebliche Unruhe entstanden. Dies habe ein Mitarbeiter der Kundin ihrem Logistikleiter am 6. Dezember 2012 mitgeteilt. Die Beklagte hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe spätestens mit Z ugang der fristlosen Künd i- gung vom 17. Dezem ber 2012 sein Ende gefunden. Der Kläger habe diese Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- f- g e löst worden ist . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden. Einer Entscheidung darüber, ob die hilfsweise erklärte fristgerechte Kün digung vom 10. Dezember 2012 wirksam sei, bedürfe es daher nicht. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 nicht aufgelöst worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe weder aufgrund der a u- ßerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 noch au f- grund einer der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 10. und 17. Dezember 2012 geendet. Dass es nicht schon durch die außerordentliche Kündigung vom 10. Dezem ber 2012 aufgelöst worden ist, st and mangels Ber u- fung der Beklagten rechtskräftig fest . 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 163/14 - 6 - I. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 ist unwirksam . 1. Die Wirksamkeit der Kündigung wird nicht gemäß § 7 KSchG fingiert. Der Kläge r hat gegen sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben. a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG i nnerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch s ie nicht aufg e- löst worden ist. Wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt diese Frist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung (BAG 26 . September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 26 , BAGE 146, 161 ; 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 17) . Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend g e- macht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine ve r- spätet erhobene K ündigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 403 /07 - aaO mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die B e- klagte habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erneut eigenständig gekündigt und nicht nur die Kündigung vom 10. Dezember 2012 ein weiteres Mal verlautbart (zur Abgrenzung vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38) . Gegen dieses Verständnis haben die Parteien keine Einwände erh o- ben. Ob es zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat auch gegen ein e als eigenständig zu betrachtende außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 rechtzeitig Klage erhoben. aa) Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag hat der Kläger gegen die Kündigung vom 17. Dezember 2012 allerdings erstmals mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wa r die 14 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 163/14 - 7 - Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 19. Dezember 2012 begann , verstrichen. bb) Dennoch hat der Kläger die Klagef rist des § 4 Satz 1 KSchG - zumindest in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG - gewahrt. (1) D ies beruht nicht schon darauf , dass der Kläger innerhalb der Klagef rist einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO angekündigt hätte. Ein solcher Antrag ist der gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 gerichteten Klage entgegen der Auffa ssung des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. D er Kläger hat den Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG zwar ergänzt um d en Zusatz n- digt. Es wird aus der Klageschrift aber nicht ersichtlich, dass es s ich hierbei um einen eigenen Sachantrag handeln sollte. Der Zusatz war dem Kündigung s- schutzantrag unmittelbar angefügt und von diesem optisch nicht abgesetzt. E r konnte ebenso gut als gleichsam redaktionelle Bekräftigung ohne eigenständ i- gen Inhalt zu verst ehen sein (vgl. dazu BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 3 der Gründe; 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 76, 148) . Ein Hinweis, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO gestellt werden soll e, ließ sich weder der Klagebegründung noch sonstigen Umständen entnehmen , die dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 17. Dezember 2012 deutlich gemacht hätten (vgl. für eine n solchen Hinweis vor Zugang ein er weiteren Kündigung BAG 13 . März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 85, 262) . Der Kl ä- ger hat erstmal s mit der Klageerweiterung vom 25. Januar 2013 und damit nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG mitgeteilt, der Zusatz zu dem mit der Klageschrift angekündigten Fes tstellungsantrag beziehe sich nicht nur auf die Kündigung vom 10. Dezember 201 2 , sondern verstehe sich als allgemeiner Feststellungsantrag, der auch mögliche weitere Kündigungen erfassen solle. (2) Stattdessen war bereits aufgrund de s Antrags nach § 4 Sat z 1 KSchG, der sich gegen die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 richtete, erkennbar, dass der Kläger auch andere Beendigungstatbestände nicht gegen 19 20 21 - 7 - 2 AZR 163/14 - 8 - sich gelten lassen wollte, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis zu dem mi t dieser Kündigung angestrebten T ermin bewirken könnten . Die Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 konnte nur dann E r- folg haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu dem fraglichen Termin auch nicht durch einen anderen Auflösungstatbestand - etwa ei ne weitere Kündigun g - beendet würde. Mit dem gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 geric h- teten Antrag wurde damit die Frist für eine Klage gegen die Kündigung vom 17. Dezember 2012 zumindest deshalb gewahrt, we il der Kläger deren Unwir k- samkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrüc k- lich geltend gemacht und auch sie mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Klageantrag angegriffen hat . (a) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig auch d as B e- gehren umfasst festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungs zeitpunkt noch bestanden hat (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 18) . Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Sat z 1 KSchG d ie Feststellung , dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte , mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem vo m Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst w o r- den ist . Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Ar beitsverhältnis vor oder bis zu diesem T ermin auch nicht aufgrund irgend e i- nes anderen Umstands sein Ende gefunden hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeit punkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat ( sog. erweiterter punktueller Streitgege n- standsbegriff , vgl. BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; zur Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 KSchG 1951 vgl. BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründe, BAGE 7, 36 ) . Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest , dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden ( BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - 22 - 8 - 2 AZR 163/14 - 9 - aaO ; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO ) . Ein Verstän d- nis, wonach G egen stand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuel l - die Wirksamkeit de r angegriffenen Kündigung ist, würde dem weite r- gehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nic ht erreichen ( BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO ; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO ) . Etwas anderes gilt, wenn der Kl ä- ger selbst den Gegenstand eines Kündigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat und das Gericht auf die Unw irksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (vgl. dazu BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20) . (b) Daraus folgt, dass in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar - zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen liegt, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösun gsf rist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen (offen gelassen BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 29 , BAGE 146, 161 ; vgl. auch Gallner F S Wank 2014 S. 117, 124 f. ) . Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbei t- nehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den G e- genstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegri f- fenen Kündigung beschränken will, muss der A rbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit s einer Klage zugleich gegen die Beendigung se i- nes Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere T atbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin. (c) Demgegenüber i st Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31 , BAGE 146, 23 24 - 9 - 2 AZR 163/14 - 10 - 161 ) . Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG e r- hoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatb e- ständen aufgelöst word en ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschut z- klage nicht erfasst sind (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO ; 26. Sept ember 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO ) . (d) Danach war hier vom Streitgegenstand der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 das Begehren umfasst festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die außerordentliche Kündigung vo m 17. Dezember 2012 nicht aufgelöst w ird . (aa) Die Beklagte hatte mit S chreiben vom 10. Dezember 2012 fristlos, fristgere cht zum nächst möglichen gt. Der Kläger hat mit seiner K lage ausdrücklich die Unwirksamkeit sowohl der fristlosen als auch der ordentlichen Kündigung ge ltend gemacht . Er hat damit zu verstehen geg e- ben, d ass er sich gegen die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses sowohl zum Zeitpunkt des Zugangs de r Kündigung als auch zum Ablauf der Kündigungsfrist wehre . Dies schließt das Begehren ein, den Fortbestand des Arbeitsverhältni s- ses über den Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 201 2 hinaus festzustellen . (bb) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder objektiv ersichtlich , dass der Kläger andere Beendigungstatbestände, die bis zu dem in der Künd i- gung vom 10. Dezember 2012 vorgesehenen Auflösungstermin Wirksamkeit erlangen könnten, mit der Klage nicht erfassen w ollte . Im Gegenteil spricht d ie Antragsergänzung ger a- de für das Verständnis seine r Kü ndigungsschutz klage im dargestellten Sinne. Der Umstand , dass dem Kläger die Kündigung vom 17. Dezember 2012 bei Erhebung der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 bereits z u- gegangen war, verlangt keine andere Würdigung. D er Klagebegründung lasse n sich auch angesichts dessen keine Anzeichen dafür entneh men , der Kläger wolle die weitere Kündigung gegen sich gelten lassen. 25 26 27 - 10 - 2 AZR 163/14 - 11 - (3) Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung , die vor dem oder bis zum T e rmin der ersten Künd i- gung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihr e Unwirksamkeit - wie hier - noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem A ntrag nach § 4 Satz 1 KSchG er fasst hat. Die s folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG . Ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (be j a- h end bei einem ursprünglich allgemeinen Feststellungsantrag BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 85, 262; Spinner in Löwisch/ Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff.; ablehnend Gall ner F S Wank 2014 S . 117, 125) . (a) § 6 KSchG zielt auch in d er geltenden Fassung darauf ab, den Arbei t- nehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren (BAG 26 . September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35 , BAGE 146, 161 ) . Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist die Bestimmung weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgrü nde anzuwenden. Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen ( BT - Drs. 15/1509 , 15/1204 S. 13; BAG 26 . September 2013 - 2 AZ R 682/12 - aaO; 23. April 200 8 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN) . Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschä f- tigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat ( BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23 ; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23 ) . Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schne l- len Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgespr o- chenen Kündigung wird in d u- fungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG ( BAG 26 . September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 36 , BAGE 146, 161 ) . Diese Erwägungen treffen auch auf Kündigungen zu, die vom Streitg e- 28 29 - 11 - 2 AZR 163/14 - 12 - genstand einer Kündigungsschutzklage gegen eine frühere Kündigung zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind. Für Fo l- gekündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor E rhebung der Klage gegen die frühere Kündigung zug egangen sind, gilt nichts Anderes (vgl. BAG 26 . September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 37 , aaO ) . Ein sachlicher Grund, b e- züglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers weitergehende Anford e- rungen zu stellen als bezüglich solcher Kündigungen, die erst wäh rend des schon laufenden Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar (vgl. BAG 26 . September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) . Die Frage, ob durch einen Künd i- gungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG die F rist zur Klage gegen eine Fo l- gek ündigung gewahrt wird , ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob die weitere Kündigung vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage erfasst wird . (b) Der Kläger hat mit dem Schriftsatz vo m 25. Januar 2013 noch in erster Instanz die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 ausdrücklich geltend gemacht und auch insoweit einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag angekündigt. J e- denfalls in analoger Anwendung von § 6 KSchG hat er damit die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für die fristlose Kündigung vom 17. Dezember 2012 gewahrt . D ie se Kündigung war vom Streitgegenstand der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 bereits erfasst . 2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 fehle es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat gegen sie keine Einwände erhoben. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auffassung des Arbeitsgerichts, für di e außerordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 habe kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen , sei zutreffend und gelte auch für die aus demselben Grund ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012. 30 31 32 - 12 - 2 AZR 163/14 - 13 - b) Es kann dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 nicht schon als sog. Wiederholungskündigung unwirksam ist. E ine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorherg ehenden Kündigung vorg e- bracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis m a- teriell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausg eschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen ( BAG 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 37 ) . c) Selbst wenn die fristlose Kündigung vom 17. Dezember 2012 trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über die fristlose Kündigung vom 10. Dezember 2012 einer eigenen materiellen Überprüfung unterläge, hat die Beklagte Umstände, die es ihr iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gemacht hätten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist for t- zusetzen, nicht dargelegt. Dies hat das Landesarb eitsgericht zutreffend erkannt. aa) Zwar kann eine be wusste und gewollte Geschäftsschädigung, die g e- eignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuve r- lässigkeit hervorzurufen, einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - zu II 1 e der Gründe) . Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass die behauptete Äußerung des Klägers eine G eschäftsschädig ung mit sich g e- bracht h ätte . Von ihr war nach dem Vortrag der Beklagten nur d as Betriebskl i- ma bei der Kundenfirma negativ betroffen. Welche Rückwirkung dies auf ihr Geschäft gehabt habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht keine Umstände dafür festgestellt, dass dem Kläger der mögliche geschäftsschädigende Charakter se iner Äußerung hätte bewusst sein müssen. Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben. 33 34 35 - 13 - 2 AZR 163/14 - 14 - bb) S oweit in den behaupteten Äußerungen des Klägers unabhängig von einer möglichen geschäftsschädigenden Wirkung eine Verletzung seiner Pflicht gemäß § 241 Abs. 2 B GB zur Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten l iegen sollte , weil e s erkennbar nicht i n deren Interesse liegen konnte, bei den Mitarbeitern ihrer Geschäftspartner in Unruhe zu erzeugen, w äre e ine Abma h- nung vorrangig gewesen . D ie Pflichtverletzung wäre w eder so schwer wiegend, dass auf eine Abmahnung hätte verzichtet werden können , noch ist vorgetragen oder objektiv ersichtlich, dass ein e Abmahnung das Verhalten des Klägers in der Zukunft nicht positiv hätte beeinfluss en können . II. Die hilfsweise erkl ärten ordentlichen Kündigungen vom 10. Dezember 2012 und 17. Dezember 2012 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien ebe n- falls nicht aufgelöst. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, sie seien nicht iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG sozial gerec htfertigt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die hilfsweise erklärte ordentliche Künd i- gung vom 10. Dezember 2012 zu Recht in die Prüfung einbezogen. Der Streit über ihre Wirksamkeit ist in der Berufungsinstanz angefallen. a) Zwar hat das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung ausgespr o- vom 10. Dezember 2012 nicht aufgelöst worden. Falls damit die Unwirksamkeit nicht nur der außero r- dentlichen, sondern auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigu ng vom 10. Dezember 2012 festgestell t worden wäre, wäre dies in Rechtskraft erwac h- sen . D ie Beklagte hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Berufung eingelegt. b) Das Arbeitsgericht hat jedoch in seiner Begründung ausgeführt, auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 10. Dezember 2012 komme es nicht an . D as Arbeitsverhältnis sei bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden. Ob es damit den Kündigungsschutzantrag gegen die hilfsw eise ordentliche Künd i- gung vom 10. Dezember 2012 als nicht mehr angefallen erachtet oder ob es angenommen hat, die Klage sei insoweit ohne W eiteres abzuweisen , bedarf 36 37 38 39 40 - 14 - 2 AZR 163/14 - 15 - keiner Klärung . In beiden Fällen ist die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 aufg rund der Berufung des Klägers Gegenstand des zwei t- instanzlichen Ve rfahrens geworden. Dass das Landesarbeitsgericht ihre U n- wirksamkeit nicht noch einmal gesondert im Tenor ausgesprochen hat , ist u n- schädlich. 2. Weder die ordentliche Kündigung vom 10. Dezem ber 2012 noch die ordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 sind wirksam . a) D ie hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen sind sozial ung e- rechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG . Wie ausgeführt, kann nicht a n- genommen werden, dass der Kläger d ie Beklagte bewusst und g ewoll t hat schädigen wollen. Eine leichtfertige Beunruhigung der Mitarbeiter der Kunde n- firma durch entsprechende Äußerungen des Klägers hätte zuvor abgemahnt werden müssen. b) Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 wird auch nicht nach § 7 KSchG fingiert. Der Kläger hat sie - zumindest bei der gebotenen entspre chenden Anwendung von § 6 KSchG - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gericht lich angegriffen. Bereits aufgrund der Klage gegen die zum 31. Mai 2013 erklärte Kündigung vom 10. Dezember 2012 war erkennbar, dass der Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses du rch einen andere n zum selben Termin wirkenden Beendigungstatbest and ebe nso wenig hinnehmen wollte. aa) Durch eine Kündigungsschutzklage sind in der Regel auch solche Au f- lösungstatbestände mit angegriffen, die zu demselben T ermin wirken sollen. Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist - wie ausgeführt - auch auf die Festste l- lung gerichtet , dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Pa r- teien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat ( BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründ e, BAGE 7, 36 ) . Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Auflösungszeit punkt - einschließlich seiner selbst - durch keinen anderen Tatbestand geendet hat (ebenso KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 41 42 43 44 - 15 - 2 AZR 163/14 - 16 - KSchG Rn. 265; zweifelnd KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 393 unte r Hinweis auf ArbRBGB/Corts 2. Aufl. § 626 Rn. 273) . I n einem Kündigung s- schutzprozess nach § 4 Satz 1 KSchG wird ( auch ) darüber gestritten, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin sein Ende gefunden hat oder nicht (zur Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 KSchG 1951 vgl. BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO ) . M it einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erstrebt d er Arbeitnehmer deshalb der Sache nach die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den i n der Kündigung vorgesehenen Aufl ö- sungstermi n hinaus fortbesteht. Da für spricht nicht zuletzt der Wortlaut der §§ 11 und 12 KSchG . Ih m nach der einer K ündigungsschut z- k lage stattge ben den E ntscheidung as Arbeitsverhältnis fort . Einer K ünd i- gungsschutzk lage kann demnach trotz ihr es grundsätzlich punktuellen Chara k- ter s nicht stattgegeben werden, wenn zwar nicht die angegriffe ne Kündigung , aber ein anderer Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin auflöst ; dabei kann dahinstehen, ob die Klage in diesem Fall bereit s u n- zulässig oder ob sie unbegründet ist . Ein Arbeitnehmer, der mit einer Künd i- gungsschutzklage Erfolg haben will, muss deshalb zugleich nicht nur alle vor dem fraglichen Auflösungszeitpunkt wirkenden, sondern auch alle zum selben Zeitpunkt wirkenden Auflö sungstatbestände angreifen. Auch letztere sind damit regelmäßig Streitgegenstand einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG. bb) D anach hat der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 - zumindest in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht . Die se Kündigung sollte zu demselben Termin wirken wie die ordentl i- che K ündigung vom 10. Dezember 2012, die ihrerseits mit der ursprüngliche n Kündigungsschutz klage s chon angegriffen war . Die Beklagte hatte beide Kü n- digungen fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt. Dies war beide Male der 31. Mai 2013. Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. August 1998 - dessen Bedingungen in das ab dem 17. August 1999 unb e- fristete Arbeitsverhältnis übernommen worden waren - galt die maßgebliche 45 - 16 - 2 AZR 163/14 gesetzliche Kündigungsfrist . Diese betrug im Zeitpunkt bei der Kündigungen gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB f ünf Monate zum Monatsende. III . Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfa hrens zu tragen. Kreft Berger Rachor F. Löllgen Gerschermann 46

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