2. Senat - Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener griechischer Schule - außerordentliche fristlose Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung - Bestimmtheit des Änderungsangebots
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener griechischer Schule - außerordentliche fristlose Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung - Bestimmtheit des Änderungsangebots
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 960/11 15 Sa 864/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte , Berufungsklägerin und R evisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbei tsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und - 2 - 2 AZR 960/11 - 3 - Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz u nd Eulen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 864/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revisio n - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung. Die b eklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter ein Lyzeum und ein Gymnasium in D. Sie haben den Status staatlich anerkannter Ergänzungsschulen. Der Kläger ist seit 19 94 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatz e r- folgte an den E rgänzungsschulen in D. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 3 . 367 , 73 Euro. Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1994 zugrunde. Dort heißt es : 6 . Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft 10. Wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, ohne dass er Verursacher seiner Krankheit ist, wird die Weiterzahlung seines Gehalts nach § 37 des BAT geregelt. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 960/11 - 4 - 16. Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Themen Mit Schreiben vom 9 . November 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Künd i- gungsschreiben heißt es: zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwe n- dung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Besch äftigten / von ih m Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des mona t- lichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgeno m- men, d. h. 282,48 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Mind erung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010. Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot.Nr. 821/2930E/130071/Z 1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Gru n- de sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingu n- gen an: 1. Minderung des monatlichen Bru ttoeinkommens um 282,48 Euro , 2. Abschaffung der Jahressonderzahlung. Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV - L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des griechischen Staates. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat er sich gegen die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen gewandt. Er hat bestritten, dass allen Beschäftigten im öffentlichen 5 6 - 4 - 2 AZR 960/11 - 5 - Dienst der Beklagten das Gehalt gekürzt worden sei. Ihm seien Arbeitskollegen bekannt, bei denen die Kürzung nicht oder nicht in gleichem Umfang erfolgt sei . Das Änderungsangebot s ei unbestimmt. Die Änderungskündi gung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sani e- rungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. D er Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsb edingungen dur ch die Änderungskündigung vom 9 . November 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen recht s- unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechische n - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerech t- fertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufz u- bringen. Um weitere zwingend erforderliche Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Fo lge sie aus der europäischen Währung s- union würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 250.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausnahmslos a ller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die - Notstandsmaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU - (Kü rzung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Strei chung von Weihnachts geld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen. 7 8 - 5 - 2 AZR 960/11 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründung als unzulässig abge wiesen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revi sion begehrt d e r Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unz u- lässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig da r (§ 561 ZPO) . Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitlich e Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleic h- heit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht ho heitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( vgl . BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34 , BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) . aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher u nd nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob 9 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 960/11 - 7 - der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streiti g- keit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhal t der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 , jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernberei ch der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f . mwN) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. aa) Die Tätigkeit des Klägers gehört nicht zum Kernbereich der Staatsg e- walt. Die Be urteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung se iner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15) . Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 960/11 - 8 - Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an einer sol chen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsul a- rischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertr a- gen wäre ( vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff., BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) . 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (E G) N r. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Au s- landsbezug (vgl. dazu EuGH 17. Novembe r 2011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist 19 EuGVVO (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbei t- geber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - l iegt im Strei t- fall in D . II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sich t folgerichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung 19 20 21 22 - 8 - 2 AZR 960/11 - 9 - nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben. 1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung rich tet sich nach deutschem materiellen Recht. a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine A n- wendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 A bs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Um ständen des Fall s ergeben. B ei Arbeitsverträgen können Gerichtsstand s- klauseln, die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfü l- lungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 125, 24 ) . c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen Tarifvertrag in Bezug genommen. Die auf diese Weise getrof fene Rechtswahl entspricht im Ergebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) . Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnl ich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland. 2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung wirksam erfolgt ist. 23 24 25 26 27 - 9 - 2 AZR 960/11 - 10 - a) Dabei wir d das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker - und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend v orgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte ang e- sichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrech t- lich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugrei fen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. da zu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhä n- gig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein, könnte der Änderu ngsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zei t- punkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbei t- nehmer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie fü wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rech t- fertigung steht deren Wirksamkeit aber n icht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung ang e- tragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, kann das Gericht nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ; 29. September 2011 - 2 AZR 523/1 0 - Rn. 14) . Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter 28 29 - 10 - 2 AZR 960/11 - 11 - dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbun den haben c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmi t- telbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird das La n- desarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot fehlte. aa) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unte r- breitetes Änderungsangebot muss ei ndeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklan g gefunden haben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Nur so kann der Arbe itnehmer eine abgewogene Entsche i- dung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änd e- rungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. Sep - tember 2 009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78) . bb) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. (1) Das Änderungsangebot ist - anders als der Kläger gemeint hat - nicht in sich wi dersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündi gung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese Erläuterung erklärt. s 30 31 32 33 - 11 - 2 AZR 960/11 - 12 - wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Daraus folgt hinreichend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch rückwirkend erfolgen sollte. (2) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. De r Umfang der monatlichen Kürzung des Gehalt s ist mit 282 , 48 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch en t- spricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Best immtheit des Änderungsangebots unerhe b- lich. (3) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderza h- lung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebot s soll zukünftig eine Jahressonderzahlung nicht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben. (4) Soweit die Beklag te im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tarifvertrag (TV - L) , sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese Weise klar, dass die Bezugnahme auf den TV - L künftig nicht (mehr) dynamisch wirken soll. Daraus wird hinreichend deu tlich, dass der neue A r- beitsvertrag nach der Vorstellung der Beklagten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehalt s- erhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitte i- lenden Char akter. d) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuz u- gestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fri stlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen (vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 34 35 36 37 - 12 - 2 AZR 960/11 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der auß erordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn der Kläger nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverh ältnisses noch möglich und eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelungen Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist. Kreft Rachor Rinck Eulen Bartz

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